Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der Bundesgerichtshof (2 StR 498/20) hat sich in seinem Beschluss vom 28. April 2021 mit dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auseinandergesetzt. Im hiesigen Fall wurde der Angeklagte unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne eine fehlerhafte Erwägung einen minder schweren Fall angenommen hätte. Die Feststellung, dass der Angeklagte vier Butterflymesser mit sich führte und sich das strafschärfend auswirkt, ist unbedenklich. Jedoch wurde zum Nachteil des Angeklagten aufgeführt, dass sich im unmittelbaren Umfeld der Betäubungsmittel weitere Waffen befanden, auf die der Angeklagte ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung Zugriff hatte. Gleichwohl fehlt es an der subjektiven Zweckbestimmung. Der Angeklagte müsste die Gegenstände auch bewusst mit sich geführt haben, was vorliegend nicht einschlägig war. Ihm fehlt somit das aktuelle Bewusstsein, bewaffnet zu sein.
Anwalt für Strafrecht: Einfuhr von Betäubungsmitteln
In seinem Beschluss vom 23. September 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 285/21) mit der Tatbeteiligung an einer Kurierfahrt bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln beschäftigt. In dem, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt fuhr der Angeklagte als Beifahrer in einem Fahrzeug mit, dass mehrere Kilo Betäubungsmittel transportiere, wovon der Angeklagte wusste. Das Landgericht Krefeld verurteilte ihn dafür wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt eine Strafbarkeit des Angeklagten jedoch nicht vor. Der Angeklagte hatte zwar Kenntnis von den Betäubungsmitteln, es ergibt sich aber nicht, dass dieser einen Tatbeitrag leistete. Für eine Tatbeteiligung bedarf es stets eines Tatbeitrages, sodass eine bloße Mitfahrt keine Strafbarkeit begründet.
Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, wird gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Wenn eine Person dazu lediglich Beihilfe im Sinne des § 27 Strafgesetzbuch (StGB) leistet, den Täter bei der Begehung der Straftat also nur als Gehilfe unterstützt, ist die Strafe für den Gehilfen nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe liegt dann nur noch bei drei Monaten. In seinem Beschluss vom 13. April 2021 (4 StR 506/20) musste der Bundesgerichtshof beurteilen, ob das Verhalten eines Drogenkuriers lediglich eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben darstellt oder ob er als Mittäter bestraft werden soll. Der Angeklagte hatte als Fahrer eines Pkw wissentlich und willentlich 3.494,4 Gramm Marihuana aus der Tschechischen Republik nach Deutschland verbracht. Das mitgeführte Marihuana diente entsprechend eines gemeinsamen Tatplans des Angeklagten und zweier gesondert verfolgter Personen dem gewinnbringenden Weiterverkauf in Deutschland. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die Annahme eines täterschaftlichen Handelns vorliegend nicht belegt ist und lediglich eine Beihilfe des Angeklagten zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tragfähig begründet. Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme sei darauf abzustellen, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des auf Umsatz gerichteten Gesamtgeschäfts zukommt. Maßgeblich seien insoweit insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu. Hieran gemessen sei eine mittäterschaftliche Begehung nicht beweiswürdigend unterlegt. Weder das vom Landgericht zur Begründung mittäterschaftlichen Handelns herangezogene Interesse des Angeklagten an einer Gewinnerzielung, noch seine Risikobereitschaft aufgrund der Einfuhr der Betäubungsmittel, noch die Investition von Zeit und Fahrtgeld vermögen über die Einfuhr hinaus eine Einbindung des Angeklagten in das Handelsgeschäft zu belegen.
Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Gemäß § 29a BtMG (Betäubungsmittelgesetz) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt. Handeltreiben ist dabei jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Beschluss vom 9. Juni 2020 (3 StR 417/19) mit der Frage beschäftigen, ob es der Annahme eines verdeckten Handeltreibens entgegensteht, dass als vermeintlicher Kaufinteressent ein verdeckter Ermittler der Polizei auftrat. In dem Fall boten die bandenmäßig handelnden Angeklagten einem vermeintlichen Kaufinteressenten, bei dem es sich in Wahrheit um einen verdeckten Ermittler der Polizei handelte, mehrfach jeweils ernsthaft und verbindlich an, zehn Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80% aus den Niederlanden zum Preis von 33.000 € pro Kilogramm zu liefern. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass es der Annahme eines Handeltreibens nicht entgegensteht, dass es sich bei dem vermeintlichen Kaufinteressenten um einen verdeckten Ermittler der Polizei handelte, der sich nur zum Schein an den Kaufverhandlungen beteiligte.
Anwalt für Strafrecht: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Wegen bewaffneten Handeltreibens wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Voraussetzung dabei ist, dass der Täter die Waffe bewusst verfügungsbereit hält in einer Weise, die ihm bei Umgang mit den Betäubungsmitteln einen Ersatz ohne nennenswerten Zeitaufwand erlaubt. In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2020 (3 StR 433/19) zugrundeliegenden Fall bewahrte der Angeklagte in seinem Schlafzimmer Marihuana und Amphetamin zum gewinnbringenden Verkauf auf. In seinem Schlafzimmer lagerte er zudem eine funktionstüchtige, aber ungeladene CO²-Pistole nebst dazugehöriger Munition und passender CO²-Kartuschen. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die für das bewaffnete Handeltreiben notwendige räumliche Nähe von Betäubungsmitteln und Waffe in der Regel gegeben ist, wenn sie sich in dem Raum befindet, in dem Handel getrieben wird. Auch liege die Verwendungsfähigkeit einer ungeladenen Schusswaffe, für die geeignete Munition zur Verfügung steht, nur vor, wenn die Waffe unschwer und ohne erheblichen Zeitverlust geladen werden kann. Befindet sich die Waffe dagegen in einem anderen Zimmer als die Betäubungsmittel und/oder in einem Behältnis, kann ein Mitsichführen im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dagegen ausgeschlossen sein.
Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
In seinem Beschluss vom 17. Januar 2020 (1 StR 110/20) setzte der Bundesgerichtshof sich mit der Frage auseinander, ob ein Handeldtreiben mit Betäubungsmitteln bereits bei Vornahme von Verkaufsverhandlungen vollendet vorliegt. Der Beschuldigte im entsprechenden Beschluss des BGHs baute Cannabis an. Die aus zwei Ernten hervorgehenden Betäubungsmittelmengen veräußerte der Beschuldigte gegen einen Kaufpreis von 5.500 € an einen verdeckten Ermittler, in einer Menge von einem Kilogramm. Dies veranlasste den BGH dazu auszuführen, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklichte. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Überlassung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, sondern auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz vorangehende (ernsthafte) Verkaufsverhandlungen. Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt damit bereits vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet.
Anwalt für Strafrecht: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Gemäß § 29a BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt. Wegen Beihilfe dazu macht sich gemäß § 27 StGB strafbar, wer dem Täter bei der Begehung vorsätzlich Hilfe leistet. Der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 28. März 2020 (1 StR 598/18) damit auseinandersetzen, ob eine strafbare Beihilfe auch dann vorliegt, wenn ein Wohnungsinhaber von der Lagerung von Betäubungsmitteln und deren Verkauf aus seiner Wohnung heraus durch einen Dritten Kenntnis hat und dies billigt. In dem vorliegenden Fall lebte der Lebensgefährte der Angeklagten in ihrer Wohnung, in die er Marihuana brachte, um es dort zu portionieren, verpacken und anschließend gewinnbringend zu verkaufen. Die Angeklagte wusste dies und war damit auch einverstanden. Dem Bundesgerichtshof zufolge habe sich die Angeklagte deshalb aber nicht wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Allein die Kenntnis und Billigung von der Lagerung des Marihuanas und dessen Verkauf aus der Wohnung heraus durch ihren Lebensgefährten erfüllt die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe nicht. Auch sei sie rechtlich grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, gegen den in ihrer Wohnung betriebenen Betäubungsmittelhandel einzuschreiten.
Anwalt für Strafrecht: Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 23. Januar 2020 (3 StR 26/19) mit der Frage zu befassen, ob ein Beschuldigter allein deshalb Beteiligter einer Betäubungsmitteltat ist, weil er Mitglied einer Bande ist, welche diese begeht. Als Mitglied einer Bande handelt ein Beschuldigter, wenn er sich mit mindestens zwei weiteren Personen mit dem Willen verbunden hat, künftig für eine gewisse Dauer selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Betäubungsmitteltaten zu begehen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, schloss sich mit vier weiteren Personen zusammen, um gemeinsam mit diesen mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben und sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Gewicht zu verschaffen. Hierbei koordinierte der Beschuldigte die Geschäfte und war insbesondere für Absprachen mit Lieferanten und Abnehmern zuständig. In einer Vielzahl von Fällen ließ sich der Urteilsbegründung jedoch nur entnehmen, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel „für den gemeinsamen Handelsbestand“ bestellte bzw. erwarb. Auf Grundlage dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten in sämtlichen Fällen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Aus einer Bande heraus begangene Straftaten können dem einzelnen Bandenmitglied nicht allein aufgrund der von ihm getroffenen Bandenabrede als eigene zugerechnet werden. Vielmehr ist hinsichtlich jeder Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligte oder ob es insoweit keinen strafbaren Tatbeitrag leistete. In den entsprechenden Fällen ließ sich aus den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen, ob der Beschuldigte überhaupt einen Tatbeitrag leistete.
Anwalt für Strafrecht: Unerlaubtes Handeltreiben mit Btm in nicht geringer Menge
Der Grenzwert der nicht geringen Menge, im Sinne eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, liegt bzgl. des Wirkstoffs Cathinon der Khat-Pflanze bei 30 g.
Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher in nicht geringer Menge mit Khat Handel treibt. Die Pflanzen und Blätter des Khat- Strauches unterstehen den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist. Im Zuge dessen hatte sich der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 28. Oktober 2004 (4 StR 59/04) mit der Frage auseinanderzusetzten, ab welcher Wirkstoffmenge des Wirkstoffs Cathinon ein Beschuldigter in nicht geringen Mengen Handel treibt. Cathinon ist der Hauptwirkstoff der Khat-Pflanze. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs zugrunde liegenden Sachverhalt mietete wiederholt Fahrzeuge für den Transport von Khat innerhalb Deutschlands an. Mittels der Fahrzeuge wurden Khat-Pflanzen bis zu einem Volumen von 239,9 kg und mit einem “Cathinon-Gehalt in der Größenordnung von 14,3 g" durch Dritte transportiert. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte infolge dessen nicht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar. Der Grenzwert der nicht geringen Menge im liegt bzgl. des Wirkstoffs Cathinon bei 30 g.
Anwalt für Strafrecht: Versuchsbeginn bei Abgabe von Betäubungsmitteln
Dem Bundesgerichtshof lag in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2019 (1 StR 441/19) ein Fall zugrunde, bei dem der Angeklagte wegen versuchter unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige verurteilt worden war, da er einem 14- jährigen Jungen eine Konsumeinheit Marihuana angeboten hatte. Dieser hatte den Ankauf des Rauschgifts daraufhin jedoch nachdrücklich abgelehnt. Ein Versuch setzt gemäß § 22 StGB aber voraus, dass der Täter nach Maßgabe seines Tatplans unmittelbar zur Tat ansetzt. Die Abgabe im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG setzt wiederum eine Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsmacht an den Betäubungsmitteln auf einen Minderjährigen zu dessen freier Verfügung voraus. Das Abgabemerkmal knüpft an die tatsächliche Verschaffung der Verfügungsmacht an und ist folglich enger gefasst als der Begriff des Handeltreibens im Sinne von § 29 Abs. S. 1 Nr. 1 BtMG. Das bloße Anbieten zum Verkauf von Betäubungsmitteln an Minderjährige stelle daher noch kein unmittelbares Ansetzen zur gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln dar. Es rechtfertige jedoch eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG, da das zum Verkauf anbieten bereits einen Teilakt des (vollendeten) Handeltreibens darstellt.