Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wer nicht eigennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will, macht sich nicht wegen täterschaftlichem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar.

Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln macht sich strafbar, wer eigennützig handelt. Eigennützig handelt der Beschuldigte, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 18. Juli 2019 (4 StR 211/19) mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern sich ein Beschuldigter strafbar macht, der lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will. Der Beschuldigte besorgte mit einem Dritten elf Kilogramm Amphetamin. Der Dritte wollte pro Kilogramm 500 € verdienen. Es konnte jedoch nicht geklärt werden, welchen finanziellen Vorteil der Beschuldigte aus der Tat ziehen wollte bzw. sollte. Im Anschluss hieran verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte finanzielle oder sonstige persönliche Vorteile aus seiner Mitwirkung versprach, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Wer aber nicht selbst eigennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will, ist Gehilfe.

Anwalt für Strafrecht: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Einen Vorteil im Sinne unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erlangt ein Beschuldigter nicht bereits deshalb, weil er Betäubungsmittel beim Einkauf in einer Einkaufsgemeinschaft zu besonders guten Konditionen erwirbt.

Eigennützigkeit im Sinne eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt ein Erstreben von Vorteilen voraus, die sich vor allem aus dem Umsatzgeschäft ergeben. Die Beschuldigten bestellten größerer Mengen Cannabis zum Weiterverkauf. Hierbei gingen sie arbeitsteilig vor. Im Anschluss hieran befasste sich der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 6. Dezember 2017 (2 StR 46/17) mit der Frage, ob ein niedrigerer Betäubungsmittelpreis beim Einkauf in einer Einkaufsgemeinschaft durch die Beschuldigten einen Vorteil im Sinne eines unerlaubten Handeltreibens begründet hätte. Dies verneinte der BGH. Eigennützigkeit ist daher nicht gegeben, wenn der Vorteil allein in günstigeren Konditionen liegt, die mehrere Betäubungsmittelhändler in einer bloßen Einkaufsgemeinschaft aufgrund der bestellten Gesamtmenge erhalten. Der insoweit erstrebte Vorteil erschöpft sich in Umständen, die den eigenen Erwerb betreffen und sich auch nur auf den Umfang des durch das eigene Geschäft beabsichtigten Gewinns auswirken.

Anwalt für Strafrecht: Bestimmen einer minderjährigen Person zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wegen Bestimmen einer minderjährigen Person zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, macht sich ein über 21 Jahre alter Beschuldigter strafbar, wenn er einen Minderjährigen dazu bewegt, andere Minderjährige zum Verkauf von Betäubungsmitteln anzuwerben.

Unter „Bestimmen“, im Sinne des Bestimmens einer minderjährigen Person zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, ist die Einflussnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die diesen zu einer der in § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG beschriebenen Verhaltensweisen bringt; dies setzt einen kommunikativen Akt voraus. § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG erfasst auch das Bestimmen zur Förderung einer inkriminierenden Handlung durch den zu Bestimmenden selbst. Der Bundesgerichthof hatte sich in seinem Urteil vom 11. Januar 2018 (3 StR 482/17) mit der Frage auseinander zu setzten, ob das Überreden eines Minderjährigen, Minderjährige zum Drogenverkauf zu rekrutieren ein Bestimmen darstellt. Der 21 jährige Beschuldigte beauftragte den minderjährigen Betroffenen damit, andere Jugendliche für den Verkauf von Cannabis anzuwerben. Dies gelang dem Betroffenen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bestimmte der Beschuldigte den Betroffenen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Mit seinem Auftrag nahm der 21 jährige Beschuldigte gezielt Einfluss auf den Betroffenen und weckte bei diesem den Entschluss, andere Jugendliche für den Verkauf von Cannabis anzuwerben.

Anwalt für Strafrecht: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der zeitnah nach Bezug von Betäubungsmitteln erfolgende Umtausch mangelhafter Betäubungsmittel ist keine eigenständige Begehung eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2017 (1 StR 380/17)  zugrunde liegenden Sachverhalt, erwarb Methamphetamin. Als sich dieses als mangelhaft herausstellten, bemühte sich der Beschuldigte, innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug, um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung mangelfreier Ware. Im Zuge dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen zwei rechtlich selbstständigen Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Handeltreiben im Sinne eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist jede auf dem Umsatz mit Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Der BGH hatte sich im Zuge dessen damit auseinander zu setzen, ob es sich, wie vom Landgericht angenommen, bei dem Erwerb und dem Umtausch erworbener Betäubungsmittel um zwei selbstständige Delikte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln handelt. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof, zugunsten des Beschuldigten, nicht an. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem zeitnahen Umtausch von Betäubungsmitteln um kein erneutes selbstständiges Delikt des unerlaubten Handeltreibens. Die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware sind auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet.

Anwalt für Strafrecht: Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann auch dann gewerbsmäßig sein, wenn der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt nicht allein aus dem Erlös der Betäubungsmittelverkäufe bestreiten will.

Für ein gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln muss der Beschuldigte die Absicht haben, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu schaffen. Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 18. März 2019 (5 StR 426/18) damit, ob es für die Gewerbsmäßigkeit erforderlich ist, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt alleine aus Betäubungsmittelverkäufen bestreitet. Bei dem Beschuldigten wurden größere Mengen Amphetamin aufgefunden. Im Rahmen dessen war der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass es für die Gewerbsmäßigkeit nicht erforderlich ist, dass der Beschuldigt seinen Lebensunterhalt allein aus dem Erlös von Betäubungsmittelverkäufen bestreiten will.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß BtMG / Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Ein Beschuldigter führt eine Waffe grundsätzlich schon im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit sich, wenn sich die Waffe in dem Raum befindet, in welchem Handel getrieben wird. Doch selbst dann muss sich das Gericht damit befassen, welche Maßnahmen und welcher Zeitaufwand erforderlich ist, damit der Beschuldigte auf die Waffe zugreifen kann.

Der Bundesgerichthof beantwortete in seinem Beschluss vom 27. November 2018 (2 StR 481/17) die Frage, ob die bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl verwirklichte Sachbeschädigung mit dem Einbruchsdiebstahl in Tateinheit steht. Von Tateinheit zwischen zwei Delikten ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt. Dies ist jedoch in Fällen sogenannter unechter Konkurrenz nicht gegeben. Diese kann in Form der Konsumtion dann vorliegen, wenn der Unrechtsgehalt einer strafbaren Handlung durch einen anderen anwendbaren Straftatbestand bereits erschöpfend erfasst ist. Beim Vorliegen von Konkurrenz entfällt ein Straftatbestand zugunsten des Beschuldigten. Die Beschuldigten drangen über einen längeren Zeitraum in mehrere Häuser und Wohnungen, sowie in einem Fall in die Sakristei einer Kirche ein. Hierbei verursachten sie durch das gewaltsame Eindringen Sachschäden in unterschiedlichem Ausmaß. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht der vollendete Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer zugleich begangenen Sachbeschädigung stets im Verhältnis der Tateinheit. Die Sachbeschädigung tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den Wohnungseinbruchsdiebstahl zurück, unabhängig davon, in welchem Verhältnis der verursachte Schaden zu dem Wert der Diebesbeute steht. Ein Grund hierfür ist, dass eine Einbruchstat nicht regelmäßig oder typischerweise mit einer Sachbeschädigung einhergeht. Vielmehr genügt es, dass der Beschuldigte Schließvorrichtungen oder andere Zugangshindernisse unter Aufwendung nicht unerheblicher Kraftaufwendungen überwindet.  

Anwalt für Strafrecht: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Führt ein Gehilfe des Beschuldigten eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand mit sich, macht sich der Beschuldigte grundsätzlich nicht wegen bewaffnetem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Beschuldigte jederzeit auf die Waffe zugreifen oder über deren Einsatz im Wege eines Befehls verfügen konnte.

Der Bundesgerichthof setzte sich in seinem Beschluss vom 21. März 2017 (1 StR 19/17) mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen eine von einem Gehilfen getragene Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand zum Vorliegen bewaffneten Handeltreibens durch den Beschuldigten führen kann. Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß §30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn lediglich eine als Gehilfe am Grunddelikt strafbar beteiligte Person während der Deliktsbegehung eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Die Gehilfen des Beschuldigten waren an einer Rangelei beteiligt, nach welcher der Betroffene einem der Gehilfen 250 Gramm Marihuana übergab. Anschließend zeigte einer der Gehilfen dem Betroffenen, dass er ein Messer mit sich führt. Ab diesem Zeitpunkt erkannte der Beschuldigte, dass der Gehilfe ein Messer mit sich führte und bereit war, dieses zur Verteidigung einzusetzen. Der Beschuldigte billigte dies. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte hier nicht wegen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Der Beschuldigte erhielt erst zufällig Kenntnis vom Messer seines Gehilfen. Somit liegt es fern, dass er jederzeit auf dieses zugreifen oder über dessen Einsatz im Wege eines Befehls verfügen konnte.

Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Verstoß BtMG

Das Fahren an einen Ort, um an diesem Betäubungsmittel zu erwerben, stellt noch kein versuchtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 12. September 2018 (5 StR 291/18) damit auseinander, ob das Fahren an einen Ort zum Erwerb von Betäubungsmitteln ein versuchtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt. Handeltreiben, im Sinne des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Für die Annahme des Handeltreibens genügt es, dass der Beschuldigte bei einem beabsichtigten Ankauf von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Weiterverkauf in ernsthafte Verhandlungen mit dem Verkäufer tritt. Weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegende und deshalb nicht einmal den Versuch des Handeltreibens. Der Beschuldigte sagte einem Bekannten zu, für diesen Crystal Meth zu erwerben. Hierfür trat der Beschuldigte eine Fahrt an, um am Zielort Betäubungsmittel zu kaufen. Der Beschuldigte erwarb jedoch nie die zugesagten Betäubungsmittel. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen versuchtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Lediglich mit einer Fahrt, in der Absicht am Zielort Betäubungsmittel zu erwerben, setzt der Fahrer noch nicht zu einem Umsatzgeschäft an.

Fachanwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der Inhaber eines Spätkaufs hat eine Garantenpflicht zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten seiner Mitarbeiter, wie etwa Drogengeschäfte in den Räumlichkeiten des Spätkaufs.

Auch das Unterlassen von Handlungen kann von strafrechtlicher Relevanz sein, wenn der Unterlassende eine sogenannte Garantenstellung innehat. Der Unterlassende ist dann zur Abwendung von Straftaten verpflichtet. Bleibt er untätig, macht er sich allein dadurch strafbar.

Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 629/17 entschieden, dass auch den Inhaber eines Spätkaufs eine Garantenstellung zur Abwendung von Straftaten trifft. Der angeklagte Inhaber des Spätkaufs hatte seinen Bruder in dem Spätkauf angestellt. Anstatt die angebotenen Waren zu verkaufen, nutzte der Bruder den Laden zum Verkauf von Drogen. Der Inhaber erfuhr von den Drogengeschäften seines Bruders, schritt jedoch nicht ein. Aufgrund des Nichteinschreitens wurde er wegen Beihilfe durch Unterlassen zu dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln seines Bruders zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BGH hielt das Urteil des Landgerichts aufrecht und Verwies auf die Garantenstellung des Inhabers zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten.

Bei versehentlichem Verkauf von illegalen synthetischen Cannabinoiden macht man sich nicht wegen fahrlässigen Handeltreibens strafbar.

Der beschuldigte Betreiber eines Online-Shops für Kräutermischungen mit legalen synthetischen Cannabinoiden hat keine Pflicht zu einer chemischen Analyse der Kräutermischungen, wenn er diese von einem zuverlässigen Händler betreibt und sich regelmäßig über die Legalität der Substanzen informiert. So hatte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.09.2017 – 1 StR 64/17 die fehlende Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handeltreibens begründet. Der Beschuldigte in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt überprüfte in regelmäßigen Abständen die Legalität der Cannabinoide, welche er in seinem Online-Shop anbot. Ergaben sich Anzeichen, dass diese in nächster Zeit in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen werden würden, nahm er diese aus seinem Sortiment. Entgegen den Erwartungen des Beschuldigten kam es in zwei einzelnen Fällen dennoch zu einer Veräußerung von illegalen Cannabinoiden durch seinen Shop, obwohl er diese nicht bestellt hatte. Der Bundesgerichtshof hatte diesbezüglich jedoch festgestellt, dass der Betreiber des Online-Shops darauf vertrauen haben könne, von seinem seit geraumer Zeit aufgesuchten und stets zuverlässigen Lieferanten keine illegalen Cannabinoide zu erhalten. Die für eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handelns erforderliche Sorgfaltspflichtverletzung liegt bei einem solchen versehentlichen Verkauf von Betäubungsmitteln nicht vor.