Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Fachanwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der Inhaber eines Spätkaufs hat eine Garantenpflicht zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten seiner Mitarbeiter, wie etwa Drogengeschäfte in den Räumlichkeiten des Spätkaufs.

Auch das Unterlassen von Handlungen kann von strafrechtlicher Relevanz sein, wenn der Unterlassende eine sogenannte Garantenstellung innehat. Der Unterlassende ist dann zur Abwendung von Straftaten verpflichtet. Bleibt er untätig, macht er sich allein dadurch strafbar.

Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 629/17 entschieden, dass auch den Inhaber eines Spätkaufs eine Garantenstellung zur Abwendung von Straftaten trifft. Der angeklagte Inhaber des Spätkaufs hatte seinen Bruder in dem Spätkauf angestellt. Anstatt die angebotenen Waren zu verkaufen, nutzte der Bruder den Laden zum Verkauf von Drogen. Der Inhaber erfuhr von den Drogengeschäften seines Bruders, schritt jedoch nicht ein. Aufgrund des Nichteinschreitens wurde er wegen Beihilfe durch Unterlassen zu dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln seines Bruders zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BGH hielt das Urteil des Landgerichts aufrecht und Verwies auf die Garantenstellung des Inhabers zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten.

Bei versehentlichem Verkauf von illegalen synthetischen Cannabinoiden macht man sich nicht wegen fahrlässigen Handeltreibens strafbar.

Der beschuldigte Betreiber eines Online-Shops für Kräutermischungen mit legalen synthetischen Cannabinoiden hat keine Pflicht zu einer chemischen Analyse der Kräutermischungen, wenn er diese von einem zuverlässigen Händler betreibt und sich regelmäßig über die Legalität der Substanzen informiert. So hatte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.09.2017 – 1 StR 64/17 die fehlende Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handeltreibens begründet. Der Beschuldigte in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt überprüfte in regelmäßigen Abständen die Legalität der Cannabinoide, welche er in seinem Online-Shop anbot. Ergaben sich Anzeichen, dass diese in nächster Zeit in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen werden würden, nahm er diese aus seinem Sortiment. Entgegen den Erwartungen des Beschuldigten kam es in zwei einzelnen Fällen dennoch zu einer Veräußerung von illegalen Cannabinoiden durch seinen Shop, obwohl er diese nicht bestellt hatte. Der Bundesgerichtshof hatte diesbezüglich jedoch festgestellt, dass der Betreiber des Online-Shops darauf vertrauen haben könne, von seinem seit geraumer Zeit aufgesuchten und stets zuverlässigen Lieferanten keine illegalen Cannabinoide zu erhalten. Die für eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handelns erforderliche Sorgfaltspflichtverletzung liegt bei einem solchen versehentlichen Verkauf von Betäubungsmitteln nicht vor.

Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelgesetz

Grundsätzlich hat der Wohnungsinhaber nicht ohne weiteres dafür einzustehen, dass in seinen Räumen durch Dritte Straftaten begangen werden. Anders verhält sich dies jedoch bei Kenntnis der geplanten Verwendung für die Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften zum Zeitpunkt der Überlassung.

Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung erfüllt für den Wohnungsinhaber noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe. In seinem Urteil vom 28. Juni 2018 – 3 StR 106/18 hatte der Bundesgerichtshof einen Sachverhalt zu beurteilen, in welchem die Beschuldigte dem Drogenkurier ihres Lebensgefährten in einem Fall die Wohnungstür öffnete und sich sonst während der Abwicklung der Geschäfte in einem anderen Raum aufhielt. Die Beschuldigte habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zwar nicht ohne weiteres für die in ihren Räumlichkeiten durch Dritte begangenen Straftaten rechtlich einzustehen. Zu berücksichtigen war bei der rechtlichen Bewertung jedoch der Umstand, dass die Beschuldigte von der geplanten Verwendung für Betäubungsmittelgeschäfte bei Überlassung der Wohnung wusste. Insbesondere griff sie durch das Öffnen der Wohnungstür in Kenntnis des bevorstehenden Drogengeschäfts aktiv in den Geschehensablauf ein und förderte so den Betäubungsmittelhandel. Der Freispruch des Landgerichts wurde aus diesem Grund aufgehoben.

Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Das Überlassen einer Wohnung kann eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte die Wohnung in Kenntnis des Handeltreibens überlässt und oder die Betäubungsmittel für den Handeltreibenden in Besitz nimmt und verwahrt.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 25. April 2017 (5 StR 106/17) damit auseinander, wann das Überlassen einer Wohnung eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt. Keine Beihilfe zum Handeltreiben stellt es dar, wenn der Wohnungsinhaber alleine Kenntnis einer Lagerung, Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in seiner Wohnung durch einen Mitbewohner hat und wenn der Wohnungsinhaber dies billigt. Dies ist nicht der Fall, wenn der beschuldigte Wohnungsinhaber den Handeltreibenden aktiv unterstützt. Der Beschuldigte nahm einen Bekannten bei sich in der Wohnung auf. Nach einiger Zeit fand der Beschuldigte unter dem Bett des Bekannten erhebliche Mengen Marihuana, welche dort für den Weiterverkauf deponiert waren. Hiervon hatte der Beschuldigte Kenntnis. Im Anschluss an die Entdeckung bot der Bekannte dem Beschuldigten 1000€ für die Lagerung der Betäubungsmittel unter dem Bett. Dies nahm der Beschuldigte an. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der beschuldigte Wohnungsinhaber der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar. Ein aktives Unterstützen ist dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte die Wohnung in Kenntnis des beabsichtigen Handeltreibens überlässt oder die Betäubungsmittel für den Handeltreibenden in Besitz nimmt und verwahrt.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß BtMG durch Besitz von Betäubungsmitteln

Ein Beschuldigter ist nicht im Besitz von Betäubungsmitteln, wenn ihm der Zugang zu diesen durch einen Dritten verwehrt wird und er somit keine sichere Zugriffsmöglichkeit auf die Betäubungsmittel hat.

Besitz, im Sinne des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus. Die den Besitz von Betäubungsmitteln begründende tatsächliche Verfügungsmacht über das Rauschgift hat es dem Beschuldigten zu ermöglichen, mit den Betäubungsmitteln nach Belieben zu verfahren. In seinem Urteil vom 8. November 2016 (1 StR 492/15) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob eine tatsächliche Verfügungsmacht über Betäubungsmittel besteht, wenn ein Dritter dem Beschuldigten Zugang zu seinen Betäubungsmittel verwehrt. Dem Beschuldigten stand ein Anteil an einem Betäubungsmittelvorrat zu. Dieser Vorrat wurde von einem Dritten in seinem Anwesen, an einem dem Beschuldigten nicht bekannten Ort, verwahrt. Der Beschuldigte war für Zugang zu seinem Anteil auf die Anwesenheit und Kooperation des Dritten angewiesen. Dieser musste ihm entweder Zugang zu seinem Haus und dem Anteil gewähren oder ihm diesen aushändigen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der Beschuldigte nicht im Besitz des Anteils am Betäubungsmittelvorrat. Der Beschuldigte hatte keinen ungehinderten Zugang zu diesem und somit keine sichere Zugriffsmöglichkeit.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Für ein vollendetes Handeltreiben kann es bereits ausreichen, wenn Cannabissetzlinge mit dem Ziel einer späteren Ernte und des gewinnbringenden Weiterverkaufs angepflanzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es letztlich dazu kommt.

Mit begonnener Aufzucht der Pflanzen besteht bereits eine spezifische Gefährdung für das durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geschützte Rechtsgut. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht hierfür bereits der Begriff des Handeltreibens, wonach es nicht auf ein tatsächlich erfolgreiches Umsatzgeschäft, sondern auf ein Verhalten ankommt, das auf ein solches gerichtet ist. Zielt der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel, kann bereits die Aufzucht von Cannabispflanzen den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen. Mit Beschluss vom 20.12.2012 – 3 StR 407/12 hat sich der Bundesgerichtshof dazu geäußert, wann in einem solchen Fall ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vorliegt. Für die Beurteilung der Handelsmenge ist nicht der konkrete Wirkstoffgehalt der Pflanzen entscheidend, sondern auf welchen geplanten Umsatz die Aufzucht gerichtet ist. Maßgeblich ist daher die Menge,  die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll. Nach Feststellung des Bundesgerichtshofs wäre es bei planmäßigem Verlauf ohne weitere Zwischenschritte zur Ernte und zum Verkauf von Cannabis in nicht geringer Menge gekommen.

 

Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen BtMG (Betäubungsmittelgesetz)

Der Verkauf des Grundstoffs, für die Herstellung von Betäubungsmitteln, ist dann kein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wenn der Verkäufer nicht weiter mit dem Verkauf des Endprodukts befasst ist.

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfasst jedes eigennützige Bemühen, welches darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Hierbei müssen Tätigkeiten erfolgen, welche auf die Ermöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäftes mit Betäubungsmitteln zielen. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 25. Oktober 2001 (4 StR 208/01) mit der Frage, ob das Verschaffen von Betäubungsmittel Grundstoffen bereits als Handeltreiben zu bewerten ist. Der Beschuldigte veräußerte 330 Kg Ketamin, als Grundstoff für die Herstellung von Ecstasy-Imitaten an einen Dritten. Hierbei überließ er dem Dritten ebenfalls eine Tablettiermaschine, für die Herstellung der Ecstasy-Imitate. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Das Umsatzgeschäft beim Verkauf eines Grundstoffs ist zunächst alleine der Verlauf des Grundstoffs. Das Geschäft ist abgewickelt, wenn der Grundstoff verkauft ist und der Grundstoffverkäufer nicht weiter mit dem Verkauf des Endprodukts befasst ist. Der Beschuldigte machte sich nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar.

Anwalt für Strafrecht: Raub/Diebstahl/Drogen

Für die Zueignungsabsicht beim Raub oder Diebstahl genügt es, wenn der Beschuldigte eine Sache, wenn auch nur kurzfristig, seinem Vermögen einverleiben will. Zueignungsabsicht hat somit, wer Betäubungsmittel entwendet um sie unmittelbar danach zu konsumieren.

Für die Strafbarkeit wegen Diebstahls oder Raub muss der Beschuldigte mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Mit Zueignungsabsicht handelt, wer eine fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich haben und die Substanz oder dem Sachwert seinem Vermögen zuführen will. Nicht mit Zueignungsabsicht handelt, wer eine fremde Sache nur wegnimmt, um diese zu vernichten. Dem Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 12. März 2015 (4 StR 538/14) damit zu befassen, ob der Beschuldigte mit Zueignungsabsicht handelt, wenn er eine Sache unmittelbar nach der Entwendung verbraucht. Die Beschuldigten drangen in die Wohnung des Betroffenen ein, um bei diesem unter anderem Betäubungsmittel zu entwenden. Die entwendeten Betäubungsmittel wollten die Beschuldigten im Anschluss vernichten, indem sie diese konsumierten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelten die Beschuldigten mit Zueignungsabsicht. Für die Zueignungsabsicht ist es ausreichend, dass der Beschuldigte eine fremde Sache seinem Vermögen einverleiben will. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass er die Sache dauerhaft behalten will. Ein unmittelbar nach der Tat erfolgter Konsum eines erbeuteten Rauschgifts schließt somit die Zueignungsabsicht nicht aus.  

Anwalt für Strafrecht: Kurierbeteiligung an Betäubungsmittelgeschäften

Gegen eine mittäterschaftliche Beteiligung eines Betäubungsmittelkuriers an einem Betäubungsmittelgeschäft spricht es, wenn der Beschuldigte keinen weiten Handlungsspielraum in Bezug auf das Geschäft hatte. Dies kann gegeben sein, wenn er nicht in der Lage war, das Geschäft maßgeblich mitzugestalten und sich sein Interesse an dem Betäubungsmittelgeschäft lediglich auf den Kurierlohn beschränkt.

Ob ein Betäubungsmittelkurier Mittäter eines Betäubungsmittelgeschäfts ist, richtete sich danach, ob der von ihm konkret erbrachte Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht alleine den Teilbereich des Transports relevant war. In seinem Beschluss vom 9. September 2015 (4 StR 347/15) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, welche Indizien dafür sprechen, dass der Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt relevant war. Der Beschuldigte im zugrundeliegenden Sachverhalt wohnte dem Einbau der Betäubungsmittel in den ihm zur Verfügung gestellten PKW im Ausland bei. Diese transportierte er gegen einen erheblichen Kurierlohn. Während des Transports der Betäubungsmittel zum Bestimmungsort erlitt der PKW des Beschuldigten einen Motorschaden. Der Beschuldigte ließ den PKW reparieren und baute zu diesem Zweck die Betäubungsmittel aus und wieder ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hier keine mittäterschaftliche Beteiligung des Beschuldigten an den Betäubungsmittelgeschäften vor. Über den Kurierlohn hinaus hatte der Beschuldigte kein Interesse am Zustandekommen des Betäubungsmittelgeschäfts. Weiterhin war der Beschuldigte über den Transport hinaus nicht in der Lage das Betäubungsmittelgeschäft maßgeblich mitzugestalten. Auch belegt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel einmal ein und ausbaute einen weiten Handlungsspielraum in Bezug aus das Betäubungsmittelgeschäft nicht.

Anwalt für Strafrecht: Drogenkurier

Gegen die Mittäterschaft eines Betäubungsmittelkuriers spricht es, wenn der Beschuldigte keinen weiten Handlungsspielraum in Bezug auf das Betäubungsmittelgeschäft hatte. Dies kann gegeben sein, wenn er nicht in der Lage war, das Geschäft maßgeblich mitzugestalten und sich sein Interesse an dem Betäubungsmittelgeschäft lediglich auf den Kurierlohn beschränkt.

Ob ein beschuldigter Betäubungsmittelkurier an einem Betäubungsmittelgeschäft Teilnehmer oder Gehilfe ist, richtet sich danach, ob der von ihm konkret erbrachte Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht alleine für den Teilbereich des Transports relevant war. In seinem Beschluss vom 9. September 2015 (4 StR 347/15) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, welche Indizien, dafür sprechen, dass der Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt relevant ist. Der Beschuldigte im zugrundeliegenden Sachverhalt wohnte dem Einbau der Betäubungsmittel in den ihm zur Verfügung gestellten PKW im Ausland bei. Diese transportierte er gegen einen erheblichen Kurierlohn. Während des Transports der Betäubungsmittel zum Bestimmungsort erlitt der PKW des Beschuldigten einen Motorschaden. Der Beschuldigte ließ den PKW reparieren und baute zu diesem Zweck die Betäubungsmittel aus und wieder ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der der Beschuldigte nicht Mittäter, sondern vielmehr nur Gehilfe. Über den Kurierlohn hinaus hatte der Beschuldigte kein Interesse am Zustandekommen des Betäubungsmittelgeschäfts. Weiterhin war der Beschuldigte über den Transport hinaus nicht in der Lage das Betäubungsmittelgeschäft maßgeblich mitzugestalten. Außerdem belegt auch die Tatsache, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel einmal ein und ausbaute einen weiten Handlungsspielraum in Bezug aus des Betäubungsmittelgeschäft nicht.