Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Verstoß BtMG durch Einfuhr

Um sich des Versuches der Einfuhr von Betäubungsmitteln im Kraftfahrzeug strafbar zu machen, muss ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Grenzübertritt von wenigen Minuten gegeben sein.

Der Bundesgerichthof befasst sich in seinem Beschluss vom 30. Juni 2016 – 1 StR 241/16 mit Frage, ab welchem Zeitpunkt man sich strafbar macht, wenn Betäubungsmittel nach Deutschland einführt werden sollen. Im vorliegenden Fall wurde der Fahrer eines Kraftfahrzeuges bereits mehrere Kilometer vor der deutschen Grenze kontrolliert. Dabei wurden Betäubungsmittel bei ihm aufgefunden. Es war beabsichtigt, die Betäubungsmittel nach Deutschland einzuführen.

Grundsätzlich macht man sich des Versuches einer Straftat schuldig, wenn jemand Handlungen vornimmt, die unmittelbar zur Erfüllung eines Straftatbestandes führen sollen und in einem engen zeitlichen wie räumlichen Zusammenhang stehen. Von einer Einfuhr ist dann auszugehen, wenn Betäubungsmittel in das Hoheitsgebiet eingebracht werden.

Hier stand der Bundesgerichthof vor der Frage, wann genau von einem Versuch der Einfuhr auszugehen ist. Dabei stellt der Bundesgerichtshof klar, dass ein Versuch erst kurz vor Erreichen der Hoheitsgrenze oder etwaiger Zoll- oder Kontrollstellen vorliegt. Der Bundesgerichthof geht dabei regelmäßig von wenigen Minuten aus. Mehrere Kilometer vor der eigentlichen Grenze fehle es an einem räumlichen und auch zeitlichen Zusammenhang, da das Fahrzeug diese Strecke noch zu überwinden habe und bis dahin einige Zeit vergehen werde. Entscheidend war hier vor allem die zeitliche Komponente, da nicht festgestellt worden war, wie weit der Fahrer des Kraftfahrzeuges von der deutschen Grenze entfernt war. Auf die einfache Einfuhr von Betäubungsmitteln drohen gem. § 29 BtmG bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß BtmG durch Besitzes von Betäubungsmitteln

Auch Betäubungsmittel, welche noch nicht abgeerntet worden sind, können den Straftatbestand des Besitzes von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge erfüllen. Dazu muss die Menge der noch nicht geernteten Betäubungsmittel, die Grenze zur nicht geringen Menge überschreiten.

Ob der Besitz von Betäubungsmitteln, die noch nicht geerntet sind, den Straftatbestand des § 29a BtMG erfüllt (Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge), beschäftigte den Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 3 StR 268/14. Bei dem Beschuldigten wurden Cannabispflanzen sichergestellt, welche noch nicht abgeerntet worden waren.

Um sich des Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar zu machen, muss ein von einem Besitzwillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis vorliegen. Das Herrschaftsverhältnis muss im Sinne einer Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel gegeben sein, sodass der Beschuldigte damit nach Belieben verfahren kann.

In diesem Verfahren entschied der Bundesgerichtshof, dass sich der Beschuldigte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar machte. Ein von einem Besitzwillen getragenes Herrschaftsverhältnis konnte festgestellt werden, obwohl die Cannabispflanzen noch nicht abgeerntet worden waren. Voraussetzung dafür war, dass die Menge die angebaut wurde, die Grenze zur nicht geringen Menge überstieg. Diese liegt bei 7,5 Gramm THS-Gehalt. Dann wird der Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln vom Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln verdrängt. Gleichzeitig wird aus einem Vergehen ein Verbrechen. Damit ändert sich auch der Strafrahmen. Das Betäubungsmittelgesetz sieht für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor.

Anwalt für Strafrecht: Einfuhr Betäubungsmittel

Um Betäubungsmittel als Mittäter einzuführen muss jemand einen objektiv fördernden Beitrag zur Durchführung der Einfuhr vornehmen. Es genügt nicht, dass man lediglich die Übergabe an die Transportperson überwacht.

Im seinem Beschluss 2 Ars 319/13 vom 24. Oktober 2013 befasst sich der Bundegerichtshof mit den Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln. Vorliegend ging es um die Frage, ob sich der Angeklagte einer mittäterschaftlichen Einfuhr schuldig gemacht hatte. Der Angeklagte ließ mittels eines Kuriers Rauschgift über die holländische Grenze nach Deutschland bringen. Der Beschuldigte überwachte die Übergabe des Rauschgifts an den Kurier dabei anhand seines Handys.

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln setzt voraus, dass jemand Betäubungsmittel über die Grenzen Deutschland transportiert. Mittäter einer Einfuhr kann dabei jeder sein, der einen objektiv fördernden Beitrag dazu leistet. Voraussetzung ist jedoch nicht, dass man selbst Betäubungsmittel über die Grenze transportiert. Vielmehr ist ein Beitrag ausreichend, der sich als Teil der unmittelbaren Einfuhrhandlung darstellt.

Der Bundesgerichthof hatte hier zu entscheiden, ob der Angeklagte einen mittäterschaftlichen Beitrag zu der Einfuhr des Kuriers geleistet hatte. Im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung wird dabei untersucht, inwiefern der Beitrag des Angeklagten fördernd für die Einfuhr war. Abgestellt wird dabei auf vorhandene Vorbereitungshandlungen vor der Tat, den Grad des Interesses am Erfolg der Tat und der Teilhabe an der Ausführung der Tat. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt hat dabei stets die Einfuhr der Betäubungsmittel zu sein. Daher liegt nach Auffassung des Bundesgerichthofs auch keine mittäterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln vor, wenn der Angeklagte lediglich die Übergabe des Rauschgifts an den Kurier in Holland überwachte. Für die Einfuhr selbst hatte dieser Tatbeitrag des Beschuldigten keine fördernde Ursache. Vielmehr liegt eine Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln vor.

Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelhandel mit Waffen

Ein Gegenstand, welcher geeignet ist, Menschen zu verletzen, stellt keine Waffe im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dar, wenn er nicht dazu bestimmt wurde, Menschen zu verletzten.

Gegenstände, welche keine Schusswaffen sind, müssen für eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dazu geeignet und bestimmt sein, Menschen zu verletzten
In seinem Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 143/13 befasst sich der Bundesgerichthof mit der Frage, wann ein Gegenstand eine Waffe im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln darstellt. Im vorliegenden Fall pflanzte der Beschuldigte Marihuana an, um dieses mitunter zu verkaufen. Nach der ersten Ernte erwarb der Beschuldigte eine Machete und legte diese aus ästhetischen Gründen offen sichtbar im selben Raum ab, in welchem er das geerntete Marihuana verarbeitete. Das Landgericht verurteile den Beschuldigten deshalb wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs aufgehoben. Eine Machete als solche ist zwar geeignet Menschen zu verletzten, jedoch lässt sich aus der Sachlage nicht schließen, dass die Machete gerade dazu erworben wurde, Menschen zu verletzten. Somit mangelt es an der Zweckbestimmung der Machete, Menschen zu verletzen. Deshalb stellt diese keine Waffe im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens dar.

Anwalt für Strafrecht: Überlassung der Wohnung für Rauschgiftgeschäfte

Um sich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 BtMG strafbar zu machen, muss man bei Überlassung der Wohnung wissen, dass dort Straftaten begangen werden sollen.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (4 StR 300/13) entschied der Bundesgerichtshof, in welchen Fällen sich eine Person wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar macht. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass sowohl Lagerung, Aufbereitung als auch der Vertrieb von Betäubungsmitteln mit Kenntnis und Billigung des Wohnungsinhabers betrieben wurden.

Um sich einer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 BtMG durch das Überlassen einer Wohnung strafbar zu machen, muss diese den Tätern vom Inhaber dafür zur Verfügung gestellt werden. Der Inhaber muss wissen, dass die Wohnung zur Begehung von betäubungsmittelrechtlichen Straftaten genutzt werden wird.

In dem vorliegenden Fall stand der Bundesgerichtshof vor der Frage, ob die Kenntnis und Billigung betäubungsrechtlicher Straftaten für eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ausreichend ist. Für den Bundesgerichtshof kommt es bei der Bewertung dieser Frage maßgeblich auf den Zeitpunkt der Kenntnis und Billigung an. Wusste jemand erst nach Überlassung der Wohnung von den dortigen Straftaten und billigte er diese, kommt eine Strafbarkeit nicht ohne weiteres in Betracht. War dem Inhaber allerdings bereits bei Überlassung der Wohnung bekannt, dass dort Betäubungsmittel gelagert, aufbereitet oder vertrieben werden sollen, kann eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben angenommen werden. Weiterhin ist eine Strafbarkeit dann anzunehmen, wenn der Inhaber die Handeltreibenden entweder aktiv beim Handel unterstützt oder die Wohnung speziell für solchen Aktivitäten an die Täter vermietet.

Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Werden bei einem Drogengeschäft lediglich untergeordnete Hilfstätigkeiten übernommen, so liegt keine Mittäterschaft zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sondern lediglich Beihilfe vor.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 6. April 2017 – 3 StR 5/17 unter anderem seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gefestigt. Er betonte erneut, dass Mittäter lediglich sein kann, wer eine über den bloßen Transport der Betäubungsmittel hinausgehende Tätigkeit übernimmt, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll. Untergeordnete Hilfstätigkeiten seien lediglich als Beihilfehandlungen einzustufen.

Die Verurteilung der Angeklagten durch das Landgericht Verden wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge war unter Beachtung dieser Grundsätze rechtsfehlerhaft. Die Angeklagte war lediglich Beifahrerin auf einer Kurierfahrt, von der sie sich versprach, etwas Marihuana für den Eigenkonsum ihres Lebensgefährten zu einem günstigeren Preis erwerben zu können. Später säuberte und verpackte sie die Betäubungsmittel neu. Diese Handlungen stellen nach Ansicht des BGH jedoch lediglich untergeordnete Hilfstätigkeiten dar, da die Angeklagte keinen eigenen Gestaltungsspielraum hatte.

Für die Straferwartung spielt es eine große Rolle, ob die Handlung als Mittäterschaft oder Beihilfe bewertet wird, da die

Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das BtMG

Der gleichzeitige Besitz von verschiedenen, zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittelmengen stellt nur einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dar.

In seinem Beschluss vom 7. März 2017 – 3 StR 427/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ausführungen zur Bewertung von Betäubungsmittelstraftaten gemacht. Dabei hat er betont, dass der gleichzeitige Besitz verschiedener zum Eigenkonsum bestimmter Betäubungsmittel nicht mehrere Verstöße, sondern nur einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) darstellt. Dies gelte auch dann, wenn verschiedene Drogenmengen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden. Außerdem stellte der BGH fest, dass der Erwerb der Betäubungsmittel in deren Besitz aufgeht sodass es insgesamt zu einer geringeren Strafe kommen muss.

Das Landgericht Duisburg hatte hingegen in dem Besitz des Angeklagten von Amphetamin, Kokain und Haschisch jeweils eigene Verstöße gegen das BtMG angenommen und den Angeklagten darüber hinaus wegen des Erwerbs dieser Betäubungsmittel verurteilt.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung / Drogenstrafrecht

Wer absichtlich verschweigt, dass Plätzchen Cannabis enthalten, macht sich auch dann nicht wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar, wenn nach dem Verzehr eines solchen Haschkekses Schweißausbrüche, der Verlust der Gesichtsfarbe und Zittern beim Verzehrenden auftreten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in seinem Beschluss vom 11.02.2016 - 1 OLG 1 Ss 2/16 ein Urteil eines Amtsgerichts aufgehoben, durch das der Angeklagte unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte zum Weihnachtsfest bei seiner Mutter selbst gebackene Kekse mitgebracht, in die er Cannabis eingearbeitet hatte. Um die sonst immer so schlechte Stimmung auf der Weihnachtsfeier aufzuhellen, legte er diese Kekse auf den Tisch ohne die Familie über den Inhalt aufzuklären. Ein 17-Jähriger erlitt nach dem Konsum fast eines ganzen Kekses Schweißausbrüche, wurde kreidebleich und begann zu zittern.

Eine gefährliche Körperverletzung sah das OLG Zweibrücken in diesem Verhalten nicht, da die verwendete Substanz grundsätzlich nach der Art der Anwendung oder Zuführung des Stoffes, seiner Menge oder Konzentration, ebenso aber auch nach dem Alter und der Konstitution des Opfers mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden sein muss. Eine überdurchschnittliche und erhebliche Schädigung war hier jedoch nicht gegeben. Auch eine einfache Körperverletzung kam nicht in Betracht, da der Angeklagte keine Gesundheitsschädigung seiner Familienmitglieder in Kauf nahm. Er wollte lediglich die Stimmung aufhellen und vertraute darauf, dass schon alles gut gehe und niemand verletzt werden würde. Allerdings wird ihm wohl auch bei einer erneuten Verhandlung zumindest eine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in geringer Menge drohen.

Anwalt für Strafrecht: Drogenstrafrecht / Strafzumessung

Bei einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln darf die Fortsetzung des Betäubungsmittelkonsums nicht generell strafschärfend für den Beschuldigten bewertet werden.

In seinem Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass ein fortgesetzter Eigenkonsum von Drogen bei der Strafzumessung nicht unbedingt nachteilig bewertet werden darf.
Das Landgericht Bonn hatte den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dabei hatte es strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte während des laufenden Verfahrens weiter, wenn auch reduziert, Betäubungsmittel konsumiert hat. Der Angeklagte hatte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gelegentlich Joints geraucht und zweimal Amphetamin konsumiert. Der straflose Eigenkonsum von Drogen ist jedoch nach Ansicht des BGH bei dieser Sachlage kein bestimmender Strafschärfungsgrund, sodass der Strafausspruch keinen Bestand haben konnte.

Anwalt für Strafrecht: Einfuhr von Betäubungsmitteln

Bei der Zwischenlandung eines Betäubungsmittel-Kuriers im Inland kommt es für die Strafbarkeit wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln entscheidend darauf an, ob der reisende Kurier eine tatsächliche Verfügungsmacht über das Gepäckstück hat.

In seinem Beschluss vom 18.03.2015 - 3 StR 634/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut klargestellt, dass es für einen Betäubungsmittelkurier, der Betäubungsmittel in seinem Fluggepäck transportiert, für die Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entscheidend auf die tatsächliche Verfügungsmacht über die transportierten Drogen ankommt. Macht das Flugzeug eine Zwischenlandung in der Bundesrepublik Deutschland, so macht sich der Betäubungsmittelkurier nur dann wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar, wenn er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er über das Gepäckstück verfügen kann. Rechnet er hingegen nicht damit, dass das Gepäckstück ausgeladen wird und ihm zur Verfügung steht, so kommt lediglich eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 4 BtMG in Betracht. Diese tritt aber nach Ansicht des BGH ohnehin hinter der Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zurück, wenn der Kurier als Täter oder Teilnehmer an dem Drogengeschäft mitwirkt. Die fahrlässige Einfuhr sei in diesem Fall lediglich ein unselbstständiger Teilakt des Handeltreibens.