Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Einfuhr von Betäubungsmitteln

Bei der Zwischenlandung eines Betäubungsmittel-Kuriers im Inland kommt es für die Strafbarkeit wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln entscheidend darauf an, ob der reisende Kurier eine tatsächliche Verfügungsmacht über das Gepäckstück hat.

In seinem Beschluss vom 18.03.2015 - 3 StR 634/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut klargestellt, dass es für einen Betäubungsmittelkurier, der Betäubungsmittel in seinem Fluggepäck transportiert, für die Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entscheidend auf die tatsächliche Verfügungsmacht über die transportierten Drogen ankommt. Macht das Flugzeug eine Zwischenlandung in der Bundesrepublik Deutschland, so macht sich der Betäubungsmittelkurier nur dann wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar, wenn er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er über das Gepäckstück verfügen kann. Rechnet er hingegen nicht damit, dass das Gepäckstück ausgeladen wird und ihm zur Verfügung steht, so kommt lediglich eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 4 BtMG in Betracht. Diese tritt aber nach Ansicht des BGH ohnehin hinter der Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zurück, wenn der Kurier als Täter oder Teilnehmer an dem Drogengeschäft mitwirkt. Die fahrlässige Einfuhr sei in diesem Fall lediglich ein unselbstständiger Teilakt des Handeltreibens.

Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wer als Kurier für den Transport von Betäubungsmitteln sorgt, macht sich in der Regel nicht wegen mittäterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Hier kommt lediglich eine Beihilfe in Betracht.

In seinem Beschluss vom 09.09.2015 - 4 StR 347/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut über die Einordnung der Beteiligung des Kuriers an einem Drogengeschäft entschieden.
Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung der Rolle des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt zu bewerten. Beschränkt sich die Tathandlung auf den bloßen Transport von Drogen zwischen den selbstständig handelnden Lieferanten und Abnehmern, ohne dass der Kurier das Geschäft insgesamt maßgeblich mitgestalten kann, so liegt in der Regel lediglich eine Beihilfe vor. Mittäterschaftliches Handeltreiben liegt erst dann vor, wenn der Kurier erhebliche, über den Transport hinausgehende Tätigkeiten vornimmt. Dazu gehört etwa eine unmittelbare Beteiligung am An- und Verkauf des Rauschgiftes oder am Gewinn.
Im zu verhandelnden Fall beschränkte sich die Mitwirkung der Angeklagten auf die Anwesenheit beim Einbau der Drogen in den von ihr zur Verfügung gestellten Pkw und den eigenhändigen Transport an einen nicht näher genannten Abnehmer. Da sie das Geschäft an sich jedoch nicht maßgeblich mitgestalten konnte, kam eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht in Betracht.

Anwalt für Strafrecht: Geringe Menge von Btm

Zur Bestimmung der "geringen Menge" im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG muss das Tatgericht nicht nur Feststellungen zur Menge der gefundenen Betäubungsmittel, sondern auch zum Wirkstoffgehalt der gefundenen Drogen treffen

Mit Beschluss vom 15.06.2015 (III-2 RVs 30/15) hat sich das OLG Hamm zur Bestimmung der "geringen Menge" im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG geäußert. Nach dieser Vorschrift kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter lediglich eine geringe Menge von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch erwirbt, besitzt oder anbaut. Bei dem Angeklagten wurden zunächst 0,4 g und später noch einmal 0,7 g Marihuana gefunden. Das Amtsgericht hat ihn deshalb zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Dabei hat es jedoch für das Revisionsgericht nicht erkennbar geprüft, ob auch ein Absehen von Strafe gem. § 29 Abs. 5 BtMG in Betracht kommt. Das Amtsgericht hat insofern auch keinerlei Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des gefundenen Marihuanas getroffen. Dies ist aber nötig, um die "geringe Menge" bestimmen zu können.
Eine geringe Menge liegt vor, wenn sie sich zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch eignet. Im Fall von Cannabis geht man für eine durchschnittliche Konsumeinheit von einem Wirkstoffgehalt von 15 mg THC aus, sodass der Grenzwert für die geringe Menge bei 45 mg THC liegt. Werden keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen, wird zugunsten des Angeklagten von einem schlechten Cannabisgemisch ausgegangen, bei dem die "geringe Menge" im Ergebnis noch bei 6 g, maximal aber bei 10 g des Cannabisprodukts liegt. Die festgestellten 0,4 g bzw. 0,7 g liegen mithin deutlich darunter. Insofern hätte eine Auseinandersetzung mit dem § 29 Abs. 5 BtMG stattfinden müssen.

Anwalt für Strafrecht: Bandenmäßiges Handeltreiben mit Btm

Wer bei Betäubungsmittelgeschäften für seine Vermittlertätigkeit eine feste Provision erhält und kein Absatzrisiko trägt, macht sich wegen seiner selbstständigen Stellung nicht des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar.

In seinem Beschluss vom 14.04.2015 - 3 StR 627/14 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut klar, dass es für die Annahme des bandenmäßigen Handeltreibens mehr als nur einer selbständigen Geschäftsbeziehung zwischen den betroffenen Personen bedarf.
Allein das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbstständiger Geschäftspartner begründet nach Ansicht des BGH auch dann keinen bandenmäßigen Zusammenschluss, wenn die Beteiligten in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig werden. Die Abgrenzung zwischen selbstständigen Geschäftspartnern und einem bandenmäßigen Zusammenschluss nimmt das Gericht im wesentlichen nach der getroffenen Risikoverteilung vor. Danach macht sich nicht wegen bandenmäßigen Handeltreibens strafbar, wer lediglich eine Vermittlertätigkeit gegen eine feste Provision übernimmt. Denn hier trägt der Betroffene regelmäßig nicht das Absatzrisiko und ist auch nicht finanziell davon abhängig, ob und welche Gewinne mit dem Rauschgift erzielt werden.