Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Straßenverkehrsrecht / altersbedingter Entzug der Fahrerlaubnis

Das hohe Alter eines Kraftfahrers rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.05.2012 - OVG 1 S 25.12 - bietet nicht jeder Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis. Hinzutreten muss vielmehr, dass es im Einzelfall zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist.

Allerdings kann der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigende Gesichtspunkt einer jahrzehntelangen unfallfreien Teilnahme am Straßenverkehr den Befund, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis aktuell nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, nicht ohne Weiteres entkräften. Auch wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis für einen älteren und kranken Menschen als gravierende Verschlechterung seiner Lebensqualität empfunden wird, so muss dies im Hinblick auf seine eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer dann zurückstehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber den komplexen Anforderungen des heutigen öffentlichen Straßenverkehrs nicht mehr gerecht wird.

Zu prüfen ist daher immer, ob im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen.

Anwalt für Strafrecht: Fahrerflucht

Bei einer Unfallflucht sind im Rahmen der Strafzumessung die Verletzungen des Geschädigten zu berücksichtigen. Im Falle eines tödlichen Unfalls kann auch ohne Verschulden am Unfall für die Unfallflucht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt werden.

Nach einer Entscheidung des OLG Franfurt (Main) - 3 Ss 356/11 - können im Rahmen der Strafzumessung beim Vorwurf der ''Fahrerflucht'' die eingetretenen Schäden berücksichtigt werden.

Im Verfahren des OLG Frankfurt (Main) hatte ein Autofahrer unverschuldet ein Kind (D) überfahren. Obwohl der Fahrer die schweren Verletzungen des Kindes bemerkt hatte, fuhr er, ohne seinen Gestellungspflichten zu genügen, davon. Das Kind ist verstorben.

Das Amtsgericht Frankfurt (Main) hatte den Autofahrer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der ''Strafe'' wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das ''Strafmaß'' bei Fahrerflucht beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Gegen das Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.

Das Landgericht Frankfurt (Main) verurteilte den Fahrer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Aufgrund der Strafhöhe konnte die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Landgericht hat dazu die ''Fahrerlaubnis'' entzogen und eine ''Sperre'' für die Neuerteilung des ''Führerscheins'' von 18 Monaten verhängt.

Die Revision des Autofahrers hat das OLG verworfen.

Das OLG hat ausgeführt:

"''Das Landgericht durfte dem Angeklagten strafschärfend anlasten, dass D bei dem Unfall schwerste Verletzungen erlitten und der Angeklagte dies erkannt hatte. Die Schwere des Unfalles und seiner Folgen können bei der Strafzumessung zum Nachteil des Täters berücksichtigt werden, da in diesen Fällen das durch ''§ 142 StGB'' geschützte Interesse der Unfallbeteiligten an der Feststellung des Hergangs und der Sicherung und Erhaltung der Beweise für etwaige zivilrechtliche Ansprüche besonders hoch ist.''"