Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Die Fortdauer der Untersuchungshaft darf im Laufe einer Hauptverhandlung nicht lediglich mit einem Verweis auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen oder frühere Haftfortdauerentscheidungen begründet werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 29. September 2016 - StB 30/16 über die konkreten Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls während einer laufenden Hauptverhandlung entschieden. Dabei verwies der BGH darauf, dass das Gericht, welches den Haftbefehl überprüft, sich mit den Ergebnissen der Hauptverhandlung auseinandersetzen muss. Will es den Haftbefehl aufrechterhalten, reicht es nach Ansicht des BGH nicht aus, einfach auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen oder auf eine frühere Entscheidung zur Haftfortdauer zu verweisen. Denn in der Hauptverhandlung könne sich der hinreichende Tatverdacht abschwächen oder ganz entfallen. Es muss also zumindest knapp dargestellt werden, aus welchen Erkenntnissen der Beweisaufnahme sich ein hinreichender Tatverdacht weiterhin ergibt.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Das bloße Wachestehen bei einem Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum reicht für den Erlass eines Haftbefehls jedenfalls dann nicht aus, wenn nur ein geringer Schaden entstanden ist.

Ein Haftbefehl kann unter anderem aus dem Grund der Wiederholungsgefahr erlassen werden. Wann eine solche vorliegt, ist in § 112a Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Danach besteht ein Haftgrund, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat, zum Beispiel einen Wohnungseinbruchdiebstahl, begangen zu haben und zudem die Gefahr besteht, dass er weitere Taten begehen wird.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 15.06.2016 - 2 Ws 193/16, 2 Ws 194/16 festgestellt, dass das bloße Wachestehen bei einem Einbruchsdiebstahl in Geschäftsräumen nicht ausreicht, um den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu begründen.
In dem zu verhandelnden Fall bestand zwar der Verdacht, dass der Beschuldige bei drei Einbrüchen in Bäckereifilialen Wache gehalten hat. Allerdings sah das OLG Karlsruhe darin keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung. Als Indizien für eine solche Beeinträchtigung gelten neben der Art der Tatbegehung insbesondere Art und Ausmaß des angerichteten Schadens. Bei einem Einbruchsdiebstahl liege eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung nach Ansicht des OLG Karlsruhe eher fern, da die immateriellen Auswirkungen typischerweise nicht mit den Auswirkungen auf einen Geschädigten eines Wohnungseinbruchsdiebstahl zu vergleichen seien. Zwar bestehe auch bei einem Einbruch in einen Geschäftsraum die Möglichkeit eines Haftbefehls. Dazu müsse aber die Schadenssumme zumindest 1.000 Euro übersteigen, was für die Diebstähle in den Bäckereien hier nicht zutraf. Der Beschuldigte musste demnach unverzüglich aus der Haft entlassen werden.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Die für den Erlass eines Haftbefehls erforderliche Fluchtgefahr kann nicht damit begründet werden, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets ein rechtlich beachtlicher Fluchtanreiz bestehe.

Für den Erlass eines Haftbefehls ist ein Haftgrund erforderlich, der unter anderem mit Fluchtgefahr belegt werden kann. Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte sich zumindest für eine gewisse Zeit dem Strafverfahren entziehen wird. Wann dies der Fall ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Jedenfalls darf aber allein von einer zu erwartenden Strafhöhe nicht auf Fluchtgefahr geschlossen werden, wie das Kammergericht mit Beschluss vom 13. September 2016 - 4 Ws 130/16 - 161 AR 70/16 entschieden hat. Vielmehr verbiete sich jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe. Denn andernfalls würde es ab einer bestimmten Straferwartung zu einer unzulässigen Haftgrundvermutung kommen.
Das Landgericht Berlin hatte die zur Aufrechterhaltung eines Haftbefehls erforderliche Fluchtgefahr des Angeklagten damit begründet, dass der Angeklagte mit einer deutlich höheren Freiheitsstrafe als zwei Jahre rechnen müsse, was wiederum die Fluchtgefahr indiziere. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung bereits zwei Jahre in Untersuchungshaft.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Zur Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr müssen die entsprechenden notwendigen Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen und festgestellt werden. Nicht ausreichend ist hingegen, dass ein etwaiger Rückreisewille eines abwesenden Beschuldigten nicht hinreichend sicher festgestellt wurde.

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat sich mit Beschluss vom 24. Mai 2016 - 4 Ws 75/16 zu den Anforderungen für die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr geäußert. Dem Beschluss lag ein Haftbefehl gegen den Angeklagten in einem größeren, bereits mehrfach unterbrochenem, Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Berlin zugrunde. Der Angeklagte hatte sich zunächst während des laufenden Verfahrens mehrfach im Ausland aufgehalten, war zu den Verhandlungstagen aber immer wieder anwesend. Noch bevor der Angeklagte zwei Tage vor dem nächsten Verhandlungstermin erneut ins Ausland abgereist war, unterrichtete dessen Verteidigerin das Gericht, dass der Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig zum Prozess zurück sein würde. Kurze Zeit später wurde ein Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen und Fluchtgefahr angenommen. Das Landgericht begründete den Haftbefehl im Wesentlichen damit, dass (durch Interpretation des Geschehens nach der Mitteilung der Verteidigerin) bereits vor der Abreise des Angeklagten ins Ausland offenbar festgestanden habe, dass dieser nicht zum Prozess zurückkehren werde. Insofern vermutete das Landgericht einen Fluchtwillen des Angeklagten. Gleichzeitig konnte das Landgericht einen etwaigen Rückreisewille des Angeklagten "nicht mit der erforderlichen Sicherheit" feststellen.
Das Kammergericht macht in seinem Beschluss zunächst deutlich, dass sich das Landgericht nicht hinreichend mit der Erklärung des Angeklagten auseinandergesetzt hat. Demnach habe der Angeklagte lediglich eine spezielle ärztliche Behandlung im Ausland wahrnehmen wollen. Er habe sogar ein Rückflugticket gehabt, um rechtzeitig zum Prozess wieder da zu sein. Ein Fluchtwille des Angeklagten könne demnach ohnehin nur vermutet werden. Als "grundlegenden dogmatischen Mangel" bezeichnet das Kammergericht dann in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht Fluchtgefahr angenommen hat, weil auch ein Rückreisewille des Angeklagten nicht mit der erforderliche Sicherheit habe festgestellt werden können. Das Kammergericht stellt insofern klar, dass zur Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr die entsprechenden Umstände sicher festgestellt werden müssen. Hingegen reiche es gerade nicht aus, dass Umstände, die gegen eine Flucht sprechen - wie etwa ein Rückreisewille - nicht sicher festgestellt werden können.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Allein eine prekäre wirtschaftliche Situation des Beschuldigten kann nicht ohne Weiteres die Annahme von "Fluchtgefahr" begründen

Mit seinem Beschluss vom 20. Mai 2016 - 1 Ws 369/16 hat das Oberlandesgericht (OLG) München klargestellt, dass nicht allein aufgrund einer prekären wirtschaftlichen bzw. finanziellen Situation des Beschuldigten eine die Untersuchungshaft begründende "Fluchtgefahr" angenommen werden kann. Damit hob das OLG einen Haftbefehl gegen einen Angeklagten auf, der wegen unterschiedlicher Vermögensdelikte vom Amtsgericht in erster Instanz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden war. Das Amtsgericht war davon ausgegangen, die hohe Verschuldung des Angeklagten und auch das scheinbar überraschend hohe Strafmaß würden dem Angeklagten einen besonderen Fluchtanreiz bieten, weshalb der Haftgrund der Fluchtgefahr anzunehmen und die U-Haft zu verhängen sei.
Das OLG München lehnt die Fluchtgefahr hingegen ab und weist in seinem Beschluss zunächst darauf hin, dass die familiären Bindungen des Angeklagten nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Der Angeklagte lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern in Deutschland. Beziehungen ins Ausland habe er nicht. Zudem hält das OLG gerade eine Flucht ohne finanzielle Mittel für äußerst schwierig und eine erfolgreiche Flucht des Angeklagten mit seinen drei Kindern für geradezu ausgeschlossen. Insgesamt sei nicht zu erwarten, dass der Angeklagte überhaupt von etwaigen Fluchtmöglichkeiten tatsächlich auch Gebrauch machen würde. Dies wäre jedoch hinsichtlich des Vorliegens eines Haftgrundes auch zu prüfen gewesen.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Begründet der Angeklagte einen Wohnsitz im (EU-) Ausland und verschleiert seinen tatsächlichen Aufenthalt, kann sich unter Umständen der Haftgrund der Fluchtgefahr ergeben.

Das Kammergericht in Berlin hat mit Beschluss vom 08. Februar 2016 - 5 Ws 12/16 entschieden, dass sich der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO daraus ergeben kann, dass der Angeklagte einen Wohnsitz im (EU-) Ausland begründet und seinen Aufenthalt derart verschleiert, dass er für die deutschen Behörden nicht erreichbar ist. Der Angeklagte war wegen insgesamt 14 Betrugstaten per Haftbefehl gesucht und schließlich auf Mallorca verhaftet worden. Nach seiner Auslieferung wurde der Angeklagte Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde verworfen. Über die Revision ist noch nicht entschieden. Mit beiden Urteilen wurde jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Diese Anordnung der U-Haft wegen Fluchtgefahr wird nun durch das Kammergericht bestätigt.

Das Kammergericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die Untersuchungshaft nicht nur die Durchführung des Strafverfahrens sicherstellen soll, sondern auch den Vollzug einer zu erwartenden Freiheitsstrafe. Unter Anrechnung der bisher erlittenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft bliebe nach Rechtskraft des Urteils immer noch eine Restfreiheitsstrafe von etwas mehr als einem Jahr und zehn Monaten zu erwarten. Diese biete dem Angeklagten erheblichen Anreiz, sich der Strafvollstreckung zu entziehen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits seit Februar 2013 unbekannten Aufenthalts und damit für die deutschen Behörden faktisch unerreichbar gewesen war. An seiner angegebenen Meldeanschrift in Deutschland wurde der Angeklagte seinerzeit nicht angetroffen, zudem ergaben sich Hinweise darauf, dass die angegebene Wohnung tatsächlich leer stand. Später verlegte der Angeklagte seinen Wohnsitz nach Mallorca, ohne sich bei den deutschen Behörden abzumelden. Auch in Spanien war der Angeklagte ersichtlich um Geheimhaltung seines Aufenthaltsortes bemüht und verwendete lediglich eine Postfachanschrift. Aufgrund dieser Umstände sei nach Auffassung des Kammergerichts auch zukünftig damit zu rechnen, dass der Angeklagte im Falle seiner Haftentlassung untertauchen und sich der Strafvollstreckung entziehen würde, sodass im konkreten Fall der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist bei erheblichen Verfahrensverzögerungen nach Verkündung des auf Freiheitsstrafe von 18 Monaten lautenden Urteils angesichts einer bisherigen Untersuchungshaftdauer von 14 Monaten nicht verhältnismäßig

Das Kammergericht in Berlin hat mit Beschluss vom 03.11.2015 - 3 Ws 532/15 - 141 AR 499/15 der Beschwerde eines Angeklagten stattgegeben und damit die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aufgehoben. Das Kammergericht begründet seinen Beschluss mit einer detaillierten Schilderung des Verfahrensganges, der von erheblichen Verfahrensverzögerungen geprägt ist, die die Fortdauer der Untersuchungshaft letztlich unverhältnismäßig werden lassen. So wurde der Angeklagte, der bereits seit August 2014 in Untersuchungshaft war, vom Landgericht Berlin sechs Monate später, nämlich im Februar 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Anschließend kam es zu Fehlern bei der Fertigung des Sitzungsprotokolls und aufgrund dessen auch bei der Zustellung des Urteils. Erst im Oktober 2015 bemerkte die für die Vollstreckung des Urteils zuständige Staatsanwaltschaft die Unvollständigkeit des Protokolls.
Unter dem Gesamteindruck dieses schleppenden Verfahrensganges erklärt das Kammergericht die angeordnete Fortdauer der inzwischen 14 Monate währenden Untersuchungshaft für unverhältnismäßig. Sowohl das Grundrecht der Freiheit der Person sowie das Recht auf ein faires und beschleunigtes Verfahren seien nicht hinreichend beachtet worden. Bereits mehrere Einzelvorgänge in dem Verfahren verstießen nach Ansicht des Kammergerichts gegen das Beschleunigungsgebot. Insbesondere aber der Umstand, dass eine Vorlage an den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nunmehr frühestens im Dezember 2015 zu erwarten war und dann ein Großteil der verhängten Strafe bereits verbüßt sein würde, stellten die Haftfortdauer in ein zu beseitigendes Missverhältnis.

Anwalt für Strafrecht: Strafzumessung

Die lang andauernde Untersuchungshaft eines Angeklagten kann, wenn dieser zuvor noch nie inhaftiert war, unter dem Kriterium der besonderen Haftempfindlichkeit als Strafmilderungsgrund in Betracht gezogen werden.

In seinem Urteil vom 24.03.2015 - 5 StR 6/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass die Haftempfindlichkeit eines Angeklagten, im Gegensatz zum Vollzug der Untersuchungshaft an sich, durchaus als Strafmilderungsgrund in Betracht gezogen werden kann.
Das Landgericht Berlin hatte zuvor einen minder schweren Fall des Totschlags angenommen und im Rahmen der Gesamtwürdigung die lang andauernde Untersuchungshaft von sechs Monaten als Belastungsgrund für den bisher unbestraften Angeklagten gewertet. Dies sah der BGH in seinem Urteil als rechtsfehlerfrei an, da das Landgericht den Gesichtspunkt der längeren Untersuchungshaft ausdrücklich in Bezug zu der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten gesetzt hatte. Damit habe das Landgericht eine besondere Haftempfindlichkeit des zuvor noch nie inhaftierten Angeklagten zum Ausdruck gebracht und nicht lediglich den Vollzug von Untersuchungshaft an sich strafmildernd berücksichtigt. Die Untersuchungshaft an sich kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht strafmildernd berücksichtigt werden.

Anwalt für Strafrecht: überlange Verfahrensdauer

Dauert die Untersuchungshaft schon 5 Jahre und 9 Monate an und wurde in dieser Zeit keine rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten erreicht, obwohl das Verfahren dem eines üblichen Schwurgerichtsverfahrens entspricht, so liegt ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz vor, der zur Aufhebung der Untersuchungshaft führt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit seinem Beschluss vom 01.06.2015 - 2 Ws 299/15 die Untersuchungshaft des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz aufgehoben. Der Angeklagte saß seit nunmehr 5 Jahren und 9 Monaten in Untersuchungshaft. Zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kam es trotz des üblichen Umfangs des Verfahrens nicht. Zwar wurde der Angeklagte zweimal verurteilt, diese Urteile wurden jedoch beide vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Eine der Revisionen dauerte 14 ½ Monate, was das OLG Köln unter anderem dazu bewegte, einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz festzustellen und die Untersuchungshaft aufzuheben.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Beschuldigtenvernehmung

Ein im Rahmen einer polizeilich durchgeführten Vernehmung abgelegtes Geständnis darf gemäß § 136a StPO im Verfahren nicht verwertet werden, wenn der Betroffene vorher ca. 38 Stunden nicht geschlafen hat und sich körperlich und psychisch im Zustand der Übermüdung befindet.

In seinem Beschluss vom 21.10.2014 - 5 StR 296/14 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit der Verwertbarkeit eines im Zustand der Übermüdung abgelegten Geständnisses des Beschuldigten zu befassen. § 136a StPO ordnet dazu an, dass die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Beschuldigten bei seiner Vernehmung nicht durch Ermüdung beeinträchtigt werden darf.

Eine solche Beeinträchtigung ist nach Ansicht des BGH jedoch nicht von der Hand zu weisen, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Vernehmung schon ungefähr 38 Stunden nicht mehr geschlafen hat und sowohl körperlich als auch seelisch tiefgreifend entkräftet ist.

Dem steht nach Ausführungen des BGH auch der subjektive Eindruck des vernehmenden Polizeibeamten, der Beschuldigte habe weder betäubt noch übermüdet gewirkt, nicht entgegen. Ebenso sei nicht erforderlich, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich auf die Müdigkeit beruft. Ein Geständnis, das in einem solchen Zustand der Übermüdung gemacht werde, dürfe gemäß § 136a Abs. 3 S. 2 StPO nicht verwertet werden.

Damit hob der BGH die Verurteilung der Angeklagten wegen Totschlags auf. Sie hatte ihr Baby direkt nach der Geburt erstickt und wurde 38 Stunden nach der Tat von der Polizei vernommen, obwohl sie in der Zwischenzeit nicht geschlafen und mehrere körperliche Zusammenbrüche erlitten hatte, die auch stationär behandelt werden mussten. Nach mehreren, sich in dieser Zeitspanne abspielenden, polizeilichen Vernehmungen hatte die Beschuldigte schließlich das Geständnis abgelegt.