Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Strafvollzug
In seinem Beschluss vom 14.08.2014 - 1 Vollz (Ws) 365/14 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass einem Strafgefangenen auf sein Verlangen Unterwäsche und Socken für einen täglichen Wechsel bereitgestellt werden müssen. Die bisherige Praxis in einer westfälischen Justizvollzugsanstalt, dem Betroffenen wöchentlich vier Garnituren Unterwäsche und zwei Paar Socken zu stellen, sah das OLG Hamm als unzureichende Ausstattung mit Anstaltskleidung an, die auch eine unzureichende Körperhygiene zur Folge haben könne. Eine unzureichende Körperhygiene könne wiederum den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben und soziale Kontakte mit Mitmenschen erschweren. Dies sei mit Blick auf das vollzugliche Ziel, dem Gefangenen zu helfen, sich nach der Haftentlassung wieder in das Leben in Freiheit einzugliedern, nicht vereinbar.
Insofern sei es geboten, dem Betroffenen mit einem täglichen Kleiderwechsel eine Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse zu ermöglichen.
Anwalt für Strafrecht: Mord
Mit seinem ''Beschluss vom 8. Juli 2014 - 2 StR 195/14'' hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Vaters wegen Mord aus niedrigen Beweggründen zu einer lebenslangen Haftstrafe bestätigt. Der damals 24-jährige Vater fühlte sich durch das Schreien seines Sohnes bei dem Versuch, ungestört eine DVD anzusehen, gestört. Nachdem die Beruhigungsversuche des Angeklagten gescheitert waren und sich der Säugling zudem auf dem T-Shirt des Angeklagten erbrochen hatte, wurde dieser wütend. Er versetzte dem Kind zwei kräftige Faustschläge auf den Oberkörper, die zu Zerreißungen an Herz und Leber führten. Dies stellt nach der nun vom BGH bestätigten Ansicht des Landgerichts einen Mord aus niedrigen Beweggründen dar, da das Verhalten des Angeklagten von einem besonders krassen Missverhältnis zwischen Anlass und Tathandlung geprägt ist.
Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft gegen jugendlichen Einbrecher
Dem 20-jährigen Beschuldigten wird vorgeworfen gemeinsam mit zwei unbekannt gebliebenen Personen in ein freistehendes Gehöft eingebrochen zu sein. Dazu sollen sie mit einem Vorschlaghammer ein Fenster des Wohnzimmers eingeschlagen haben und durch dieses Fenster in das Wohnzimmer eingestiegen sein. Dort sollen sie dem dort sitzenden 89-jährigen Geschädigten mit dem Vorschlaghammer gegen das rechte Bein geschlagen, ihn zu Boden gebracht und mit Kabelbinder an Händen und Füßen gefesselt haben.
Anschließend sollen sie das Haus durchsucht und u. a. eine Pistole, zwei EC- Karten und Bargeld in Höhe von ca. 8.000,00 ? entwendet haben. Der Geschädigte erlitt durch den Schlag mit dem Vorschlaghammer einen Bruch des Unterschenkels, der im Krankenhaus operativ versorgt werden musste. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergab sich daraus, dass an den verwendeten Kabelbindern DNA-Spuren gefunden wurden, die ihm zugeordnet werden konnten.
Bereits im Vorfeld war der Beschuldigte wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen und anderen Delikten zur Absolvierung eines sechsmonatigen Sozialen Trainingskurses sowie 20 Tagen gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Der Beschuldigte steht zudem in einem weiteren Verfahren in Verdacht, mit Mittätern einen Wohnungseinbruchsdiebstahl begangen zu haben.
Das Amtsgericht Bremen - Jugendgericht - hat gegen den 20-jährigen Beschuldigten mit Haftbefehl vom 10. September 2012 die Untersuchungshaft wegen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO unter Bezugnahme auf die Verurteilung sowie das weitere Verfahren angeordnet.
Auf Antrag des Beschuldigten setzte das Amtsgericht Bremen mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug. Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Bremen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Mit Beschluss verwarf das Landgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und hob gleichzeitig den Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen auf. Zur Begründung führte das Landgericht an, dass der Haftbefehl schon deshalb keinen Bestand haben könne, weil der Beschuldigte in der Vergangenheit bislang nur zu erzieherischen Maßnahmen, nicht aber zu einer Jugendstrafe verurteilt worden sei.
Gegen den Beschluss des Landgerichts legte die Staatsanwaltschaft weitere Beschwerde vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) in Bremen ein.
Das OLG Bremen hat den Haftbefehl durch Beschluss vom 01. März 2013 wieder in Vollzug gesetzt. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass - entgegen der Auffassung des Landgerichts - der Umstand, dass Vortaten des Beschuldigten bisher nur mit jugendgerichtlichen Zuchtmitteln geahndet worden sind, der Annahme einer "die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat", die für den hier nach § 112a StPO ergebenden Haftgrund erforderlich ist, nicht entgegensteht.
Auch wenn die Voraussetzungen unter denen eine Jugendstrafe verhängt werden kann, andere sind und dort die Täterpersönlichkeit und der Erziehungsgedanke im Vordergrund stehen, dient die Haftanordnung nach § 112a StPO in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit.
Eine automatische Herausnahme derjenigen Straftaten aus den Haftgründen, die nur zu einer Ahndung mit jugendrichterlichen Zuchtmitteln geführt haben, gibt das Gesetz nicht her. Das würde im Übrigen dazu führen, dass der Schutz der Bevölkerung vor heranwachsenden Serienstraftätern nicht im gleichen Maße möglich wäre wie der Schutz vor erwachsenen Serienstraftätern. Insbesondere ist es für die Außenwirkung einer Tat und die Folgen für das Opfer in der Regel ohne Belang, ob die Tat von einem Heranwachsenden oder Erwachsenen begangen worden ist. Da hier auch die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begeht, war die Vollziehbarkeit des Haftbefehls anzuordnen.
Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 01. März 2013
www.verteidiger-berlin.info/docs/anwalt-untersuchungshaft.php
Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht
Nach § 252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Nach einem aktuellen Beschluss des BGH vom 23.10.2012 - 1 StR 137/12 unterliegen auch Tonbandaufnahmen, die der zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge der Polizei in einer früheren Vernehmung übergeben hat, diesem Verwertungsverbot.
In dem zu verhandelnden Fall war der Bruder der Angeklagten freiwillig bei der Polizei erschienen und hatte dort ein von ihm heimlich aufgenommenes Tonband übergeben, auf dem sich die Angeklagte belastende Äußerungen befanden. In der Hauptverhandlung berief er sich dann auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO und widersprach der Verwertung der polizeilichen Vernehmung. Die in die deutsche Sprache übersetzte Verschriftung des Tonbandes wurde vom Landgericht Mannheim dennoch mit der Begründung verlesen, dass das Tonband kein Bestandteil der Vernehmung und im Gegensatz zu einem Schriftstück nicht unmittelbar wahrnehmbar ist.
Auf die Revision der Verteidigung stellte der BGH fest, dass die vorgenommene Verwertung und Verschriftung des vom Zeugen übergebenen Tonbandes das Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO verletzt. Zur Begründung führte er an, dass sich das Verbot nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auch auf Schriftstücke erstreckt und es auf das die Beweisinformation enthaltene Speichermedium grundsätzlich nicht ankommen kann. Folglich müsse auch für die Tonbandaufzeichnung ein Verwertungsverbot gelten. Dass der Inhalt der Aufzeichnung nicht unmittelbar wahrnehmbar sei, kann nach Ansicht des BGH keine andere Behandlung rechtfertigen, da dies beispielsweise auch auf ein in einer fremden Sprache verfasstes Schriftstück zutrifft. Außerdem stelle die eigene Initiative des Zeugen keine Spontanäußerung außerhalb der Vernehmung dar, da die Niederschrift der Vernehmung von der Polizei explizit als einstündige Zeugenvernehmung gekennzeichnet wurde. Weil der BGH jedoch ausschließen konnte, dass das Urteil des Landgerichts auf diesem Rechtsfehler beruht, wurde es nicht aufgehoben und die Revision der Verteidigung als unbegründet verworfen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=179619789e0a2de0b7175d34aaf5ea7c&nr=62058&pos=0&anz=1
Anwalt für Strafrecht: Kapitalstraftaten
Die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen stellt zunächst einen Totschlag dar. Wenn besondere Merkmals hinzutreten, wird aus dem Totschlag Mord. Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Nach § 211 StGB ist z. B. Mörder, wer, um eine Straftat zu verdecken, einen Menschen tötet. In seiner Entscheidung vom 17.05.2011 - 1 StR 50/11 - stellt der BGH klar, dass es nicht nur darum geht, die Aufdeckung einer Straftat zu verhindern. Vielmehr genügt es, wenn durch die Tötung Spuren verdeckt werden sollen. Für die Vereckungsabsicht bei Mord ist ausreichend, dass der Täter glaubt, mit der Tötung eine günstigere Beweisposition aufrecht erhalten zu können. Solange der Täter davon ausgeht, dass die Tat noch nicht voll erkannt bzw. überführungsfähig ist, kommt Verdeckungsabsicht in Betracht.
Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger bei U-Haft
Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist in seiner neuen Fassung einem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, sobald er in Untersuchungshaft genommen wird. Es ist bisher nicht abschließend geklärt, ob sich diese Vorschrift auch auf weitere Verfahren erstreckt, in welchem kein Haftbefehl vollstreckt wird. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt - 3 Ws 351/10 - muss dem Beschuldigten auch in dem Verfahren ein Pflichtverteidiger bestellt werden, in welchem er sich nicht in Untersuchungshaft befindet. Das Oberlandesgericht nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf eine ähnliche Vorschrift im Jugendstrafrecht. Im Rahmen des Jugendstrafrecht ist es weitgehend anerkannt, dass auch in weiteren Verfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu erfolgen hat. Da dem Gesetzgeber die Auslegung im Jugendstrafrecht bei der Schaffung des neuen § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bekannt gewesen ist, kann deshalb die Auslegung im Jugendstrafrecht auf die Auslegung im Erwachsenenstrafrecht übertragen werden.
Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft
Ein Beschuldigter kann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er sich dem Verfahren entziehen wird. Für die Beurteilung greifen Gerichte häufig auf die Straferwartung zurück. Um so höher die zu erwartende Strafe ist, um so höher ist die Fluchtgefahr. Bei Kapitalverbrechen wie z.B. Mord und Totschlag wird deshalb regelmäßig ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen. Das LG Koblenz - 2090 Js 24962/08 - 3 Ks - hat in seiner Entscheidung vom 07.02.2011 entschieden, dass auch beim Vorwurf eines versuchten Mordes an sechs Personen nicht zwingend ein Haftbefehl zu erlassen ist. Der dortige Beschuldigte wusste bereits geraume Zeit von den gegen ihn geführten Ermittlungen, ohne dass er geflüchtet sei. In einer solchen Situation kann man nicht mehr von einer Fluchtgefahr ausgehen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls war deshalb mangels Haftgrund abzulehnen.
Anwalt für Strafrecht: Haft
In seiner Entscheidung vom 07.05.10 - 2 Ws 209/09 - führt das Oberlandesgericht München aus, wann die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung möglich ist. Neben der Gefährlichkeit ist wesentliche Voraussetzung, dass eine neue Tatsache gem. § 66b Abs. 1 StGB vorliegt. Eine neue Tatsache liegt nicht in Umständen, die dem ersten Tatrichter bekannt waren oder die er bei angemessener Sachverhaltsaufklärung hätte erkennen können. Eine neue Tatsache liegt nach Auffassung des OLG München auch dann nicht vor, wenn sich aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse die Beurteilung der Anknüpfungstatsachen - hier der Diagnose - geändert hat. Sollte sich lediglich die Bewertung bekannter Umstände verändert haben, scheidet die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung aus. Nach der Entscheidung des OLG München kann in einer solchen Situation auf die Gefährlichkeit einer Person nur durch Anordnung der Führungsaufsicht und nicht durch die nachträgliche Sicherungsverwahrung reagiert werden.
Anwalt für Strafrecht: Haft
In seiner Entscheidung vom 07.05.10 - 2 Ws 209/09 - führt das Oberlandesgericht München aus, wann die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung möglich ist. Neben der Gefährlichkeit ist wesentliche Voraussetzung, dass eine neue Tatsache gem. § 66b Abs. 1 StGB vorliegt. Eine neue Tatsache liegt nicht in Umständen, die dem ersten Tatrichter bekannt waren oder die er bei angemessener Sachverhaltsaufklärung hätte erkennen können. Eine neue Tatsache liegt nach Auffassung des OLG München auch dann nicht vor, wenn sich aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse die Beurteilung der Anknüpfungstatsachen - hier der Diagnose - geändert hat. Sollte sich lediglich die Bewertung bekannter Umstände verändert haben, scheidet die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung aus. Nach der Entscheidung des OLG München kann in einer solchen Situation auf die Gefährlichkeit einer Person nur durch Anordnung der Führungsaufsicht und nicht durch die nachträgliche Sicherungsverwahrung reagiert werden.
Anwalt für Strafrecht: allgemeines Strafrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Verfahren 4 Str 485/08 entschieden, dass entgegen der älteren Rechtsprechung ein vollendeter Betrug im Zusammenhang mit einer durch Falschangaben erlangten ec Karte nicht immer schon dann vorliegt, wenn dem Täter von seiner Bank die ec Karte ausgehändigt wird. Vielmehr kann ein vollendeter Betrug erst dann vorliegen, wenn der Vermögensschaden beim jeweiligen Vertragspartner eingetreten ist. Grund hierfür ist, dass der garantierte Scheckverkehr zum 31. Dezember 2001 aufgehoben wurde. Von der kartenausgebenden Bank wird die Einlösung einer Lastschrift nicht mehr garantiert. Deshalb werden seit dem ec Karten im Rahmen von unterschiedlichen Zahlungssystemen eingesetzt. Zunächst gibt es das POZ System, wo ein elektronisches Lastschriftverfahren stattfindet. Weiterhin gibt es das POS System, bei welchem eine unmittelbare Abbuchung stattfindet. Bei der Benutzung des POZ Systems übernimmt die Bank regelmäßig keine Garantie für eine Zahlung. Ein Schaden tritt damit nicht mehr bei der kartenausgebenden Bank, sondern vielmehr beim jeweiligen Vertragspartner ein. In dieser Situation kann nicht bereits die Ausgabe der ec Karte sondern erst der Eintritt des Vermögensschaden beim jeweiligen Vertragspartner zur Vollendung des Betruges führen.