Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

Über das Auswahlmenü für Kategorien oder die Volltextsuche in der linken Spalte und auf der Suchseite können Sie die für sie interessanten Entscheidungen weiter einschränken.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Der mehrfache selbständige Gebrauch einer unechten Urkunde bildet mit dem Herstellen einer unechten Urkunde eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine materiell-rechtliche Tat, wenn der mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht.

In seinem Beschluss vom 18. Februar 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 279/20) mit dem Gesamtvorsatz im Rahmen der Urkundenfälschung befassen. Im hiesigen Fall hatte der Angeklagte, der über keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen verfügt, an seinem Kraftfahrzeug ein Kennzeichen angebracht, das er von einem anderen Fahrzeug abmontiert und mit amtlichen Siegeln versehen hatte. Im Zuge einer Fahrt rammte er sodann mindestens fünf Straßenpoller. Im Anschluss entfernte er sich vom Unfallort, obwohl er die Beschädigung bemerkt hatte, und setzte seine Fahrt fort. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten u. a. wegen Urkundenfälschung. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts. Hierbei führte der Bundesgerichtshof an, dass das Geschehen als eine Tat der Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu werten ist. Der mehrfache selbständige Gebrauch einer unechten Urkunde bildet mit dem Herstellen einer unechten Urkunde eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine materiell-rechtliche Tat, wenn der mehrmalige Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht. Ein solcher Gesamtvorsatz ist regelmäßig gegeben, wenn der Täter die für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen amtlichen Kennzeichen an einem Fahrzeug anbringt, um dieses als vermeintlich zugelassen im öffentlichen Straßenverkehr mehrfach zu nutzen. Dies gilt fernerhin, wenn ein einheitliches Gebrauchmachen der zusammengesetzten Urkunde vorliegt. Aus dem jeweils tateinheitlichen Zusammentreffen weiterer Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung folgt, dass sämtliche Gesetzesverstöße, die nicht schwerer wiegen, zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Ein Kunstwerk ist erst ab dem Zeitpunkt seiner Signierung eine Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung.

In seinem Beschluss vom 19. Mai 2020 (2 StR 398/19) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Fragestellung auseinander, wann ein Kunstwerk eine Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung darstellt. Urkunden sind verkörperte menschliche Gedankenerklärungen, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sind und ihren Aussteller erkennen lassen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, ließ ein gefälschtes Gemälde als Original zum Zweck des Verkaufs in eine Ausstellung einliefern. Das Landgericht stellte lediglich fest, das Werk werde dem Künstler El Lissitzkiy „zugeschrieben“, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob dieses signiert war. Im Zuge dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung. Dem stellte sich der BGH entgegen. Fehlt es an einer Signierung eines Werkes, hat dieses nicht die Qualität einer strafrechtlichen Urkunde. Diese erlangt das Kunstwerk erst mit seiner Signierung.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Für das Gebrauchen unechter Urkunden ist es ohne Belang, ob der Beschuldigte dem zu Täuschenden die unechten Urkunden selbst oder von ihnen gefertigte Kopien vorgelegt hat.

Der Bundesgerichtshof setzte in seinem Urteil vom 27. Mai 2020 (5 StR 433/19) damit auseinander, ob eine unechte Urkunde bereits dann im Sinne einer Urkundenfälschung gebraucht wird, wenn lediglich Fotokopien von dieser vorgelegt werden. Wegen Urkundenfälschung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Ein entsprechendes Gebrauchen ist dann gegeben, wenn die Urkunden den zu täuschenden Betroffenen derart zugänglich gemacht werden, dass diese die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, ließ durch einen Komplizen die Kontoauszüge und Gehaltsabrechnungen Dritter verfälschen, um mittels dieser Kredite für die Dritten bewilligt zu bekommen. Die Kontoauszüge und Gehaltsabrechnungen wurden mittels eines Computers verfälscht und anschließend den betroffenen Kreditinstituten vorgelegt. Es ließ sich jedoch nicht ermitteln, ob die gefälschten Unterlagen als Original oder als Kopien vorgelegt wurden. Nach Auffassung des BGHs war dies jedoch ohne Bedeutung. Die die mittels eines Computers verfälschten der Gehaltsrechnungen und Kontoauszüge waren unechte Urkunden. Für das Gebrauchen unechter Urkunden ist es indes ohne Belang, ob der Beschuldigte dem zuständigen Mitarbeiter des betreffenden Kreditinstituts die Urkunden selbst oder von ihnen gefertigte Kopien derselben vorgelegt hat.

Anwalt für Strafrecht: Missbrauch von Ausweispapieren

Durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises kann ein Ausweispapier im Sinne eines Missbrauchs von Ausweispapieren zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden.

Der 4. Senat des Bundesgerichtshofs befasste sich in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2019 (4 ARs 14/19) damit, ob die Vorlage einer Kopie oder eine elektronische Übersendung eines Bildes eines echten Ausweises ein Gebrauchen zur Täuschung im Rechtsverkehr darstellen kann. Wegen Missbrauchs von Ausweispapieren macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, trat in mehreren Fällen als Verkäufer hochpreisiger Armbanduhren im Online-Handel unter dem Namen eines tatsächlich existierenden Dritten auf. Der Beschuldigte übersandte dem späteren Käufer zur Täuschung über seine Identität digitale Lichtbilddateien des Personalausweises des Dritten. Nach Auffassung des 4. Senats des Bundesgerichtshofs gebrauchte der Beschuldigte den Personalausweis zur Täuschung im Rechtsverkehr. Auch durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises kann ein Ausweispapier im Sinne eines Missbrauchs von Ausweispapieren zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden. Hierfür spricht insbesondere, dass das Merkmal des „Gebrauchens“ bezüglich des Missbrauchs von Ausweispapieren einheitlich mit dem des „Gebrauchens“ im Sinne der Urkundenfälschung auszulegen ist.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Das Verändern der Fahrzeugidentifikationsnummer eines KFZ stellt ein Verfälschen einer echten Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung dar.

Wegen Urkundenfälschung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine echte Urkunde verfälscht. Beweiszeichen können mit einem Bezugsobjekt eine zusammengesetzte echte Urkunde bilden. In seinem Urteil vom 17. Oktober 2019 (3 StR 521/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob das Verändern der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) eines KFZ das Verfälschen einer echten Urkunde darstellt. Der Beschuldigte war Mitglied einer Bande, welche sich zur bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung zusammengeschlossen hatte. Im Zuge dessen veränderten unbekannte Bandenmitglieder die FIN entwendeter PKW an drei Stellen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt das Verändern der FIN eines Fahrzeugs ein Verfälschen einer echten Urkunde dar. Denn bei der FIN handelt es sich um ein vom Hersteller ausgestelltes Beweiszeichen, das mit dem Fahrzeug als Bezugsobjekt eine zusammengesetzte Urkunde bildet

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung / Urkundenunterdrückung

Stellt eine Urkundenunterdrückung eine typische Begleitform des Verfälschens einer echten Urkunde dar, so tritt diese im Wege der Konsumtion hinter die Urkundenfälschung zurück.

Zwischen zwei verwirklichten Taten ist Tateinheit in der Regel dann anzunehmen, wenn durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletz werden. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn eine verwirklichte Tat im Wege der Konsumtion zugunsten des Beschuldigten hinter die andere zurücktritt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Verhalten zwar mehrere Strafvorschriften erfüllt, jedoch zur Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat bereits die Anwendung eines Tatbestands ausreicht. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 21. August 2019 (3 StR 7/19) damit zu befassen, unter welchen Umständen eine Urkundenunterdrückung im Wege der Konsumtion hinter eine Urkundenfälschung zurücktritt. Der Beschuldigte beschloss mit der Unterstützung Dritter Gutachten über der Fahreignung Dritter so abzuändern, dass das Ergebnis positiv ausfiel. Der Beschuldigte warb dritte Kunden an und half bei der Erstellung entsprechender Gutachten, unter der missbräuchlichen Verwendung von durch DEKRA und TÜV für die Erstellung entsprechender Gutachten verwendeter Papiere. Mittels der Papiere wurden bestehende Originalgutachten überarbeitet. Im Anschluss hieran verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung in Form des Verfälschens einer echten Urkunde in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung in Form des Beschädigens einer Urkunde. Dem schloss sich der Bundesgerichthof nicht an. Die Urkundenunterdrückung trat hinter der Urkundenfälschung im Wege der Konsumtion zurück. Entscheiden hierfür ist, dass das Beschädigen der Urkunde eine typische Begleitform von deren Verfälschen darstellt.

Anwalt für Strafrecht: Mittelbare Falschbeurkundung

Falsche Gewerbeanmeldungen sind kein geeignetes Tatobjekt einer mittelbaren Falschbeurkundung.

In seinem Beschluss vom 5. September 2018 (2 StR 400/17) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob Gewerbeanmeldungen einen zur Begehung einer mittelbaren Falschbeurkundung notwendigen öffentlichen Glauben verkörpern. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, legte einen für eine real nicht existierende Firma erwirkte Gewerbeanmeldung vor. Dies erfolgte mit der Absicht zu täuschen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen mittelbarer Falschbeurkundung strafbar. Bei der Gewerbeanmeldung handelt es sich um die Empfangsbescheinigung der Anzeige, mit der der Gewerbetreibende den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anzuzeigen hat. Vorrangiger Zweck der Anzeige ist es, der zuständigen Behörde Aufschluss über die Zahl und die Art der in ihrem Bezirk vorhandenen Gewerbebetriebe zu geben und eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Die Gewerbebescheinigung gibt dem Gewerbetreibenden die Gewissheit, dass seine Anzeige bei der Behörde eingegangen ist, eine weitergehende Bedeutung kommt ihr jedoch nicht zu. Im Hinblick auf den Zweck der Anzeige sind Gewerberegister bzw. -kartei keine öffentlichen Register und genießen keinen öffentlichen Glauben.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Urkundenfälschung Überführungskennzeichen

Ein Überführungskennzeichen ("rotes Nummernschild") stellt in Verbindung mit einem Fahrzeug keine Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung dar.

Bringt ein Beschuldigter gestohlene amtliche Kennzeichen mit dem Vorsatz an einem Fahrzeug an, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, so stellt der Gebrauch des Fahrzeugs eine Urkundenfälschung dar. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 15. Februar 2017 (4 StR 629/16) damit auseinander, ob ein an einem Fahrzeug angebrachtes Überführungskennzeichen („rotes Nummernschild“) eine Urkunde darstellt. Der Beschuldigte brachte an einem Fahrzeug ein Überführungskennzeichen an. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss daran wegen Urkundenfälschung. Der Bundesgerichthof schloss sich dem nicht an. Nach Auffassung des BGHs stellt ein Überführungskennzeichen selbst bei einer festen Verbindung mit einem Fahrzeug keine Urkunde dar. Dies liegt daran, dass Überführungskennzeichen, anders als herkömmliche Kennzeichen, nicht mit einem Stempel der Zulassungsstelle versehen sind. Somit stellen Überführungskennzeichen keine amtlichen Kennzeichen dar. Der Beschuldigte machte sich nicht wegen Urkundenfälschung strafbar.

 

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung

Eine große Zahl unechter oder verfälschter Urkunden, im Sinne eines besonders schweren Falls der Urkundenfälschung, ist ab 25 Urkunden gegeben.

Ein Beschuldigter kann sich wegen eines besonders schweren Falls der Urkundenfälschung strafbar machen, wenn er eine große Zahl unechter oder verfälschter Urkunden herstellt. Liegt ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung vor, so führt dies zu einer gravierenden Verschärfung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens gegenüber dem Grundtatbestand der Urkundenfälschung. Deshalb darf die „große Zahl“ von unechten oder verfälschten Urkunden nicht zu niedrig bestimmt sein. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 9. Oktober 2018 (5 StR 153/18) zugrunde liegenden Sachverhalt, verfälschte die Datensätze von drei rechtmäßig auf seinen Namen ausgestellten Prepaid-Kreditkarten und stellte zwei Totalfälschungen weiterer Kreditkarten her. Darüber hinaus fertigte der Beschuldigte 22 ID-Karten verschiedener EU-Länder an. Der BGH hatte sich in Folge dessen damit zu befassen, ab welcher Anzahl an gefälschten oder unechten Urkunden eine „große Zahl“ entsprechender Urkunden vorliegt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss der Unrechtsgehalt der Fälschungshandlungen die hohe Strafandrohung widerspiegeln. Deshalb liegt eine „große Zahl“ unechter oder verfälschter Urkunden erst ab einer Mindestanzahl von 25 Urkunden vor.

HU-Prüfplakette stellen in Verbindung mit einem amtlich zugelassenen Kennzeichen und der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eine öffentliche Urkunde, im Sinne einer Falschbeurkundung im Amt, dar.

In seinem Beschluss vom 16. August 2018 (1 StR 172/18) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann eine HU-Prüfplakette eine öffentliche Urkunde darstellt. Der Beschuldigte Prüfingenieur war mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) an Fahrzeugen betraut. Der Beschuldigte brachte sog. HU-Prüfplaketten an amtlichen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen an, obwohl er Kenntnis davon hatte, dass die betreffenden Fahrzeuge erhebliche Mängel aufwiesen und die Prüfplakette zu versagen gewesen wäre. Den wegen der weiterhin bestehenden Prüfpflichtigkeit der Fahrzeuge nicht zutreffenden Termin zur nächsten Hauptuntersuchung trug der Beschuldigte in die Zulassungsbescheinigung Teil I ein und stempelte diese jeweils mit seiner Prüfingenieurnummer. Der BGH hatte nun festzustellen, ob der Beschuldigte mit dem Anbringen der Prüfplakette eine öffentliche Urkunde hergestellt hat. Der Beschuldigte muss, um sich wegen einer Falschbeurkundung im Amt strafbar zu machen, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt sein. Öffentlich sind solche Urkunden, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen. Erfasst sind von einer öffentlichen Urkunde nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, das heißt die volle Beweiswirkung für und jedermann, erstreckt. Wesentliche Kriterien zur Bestimmung der Reichweite des öffentlichen Glaubens sind der Beurkundungsinhalt, das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass mit Anbringen der HU-Prüfplakette eine öffentliche Urkunde vorlag. Die HU-Prüfplakette stellt in Verbindung mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen und der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eine öffentliche Urkunde dar.