Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

Über das Auswahlmenü für Kategorien oder die Volltextsuche in der linken Spalte und auf der Suchseite können Sie die für sie interessanten Entscheidungen weiter einschränken.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Beruht das an mehreren Orten und zeitlich versetzte Gebrauchmachen einer gefälschten Urkunde auf einem einheitlichen Tatplan, so liegt eine einheitliche Urkundenfälschung vor. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Urkunde in verschiedenen Städten verwendet wird.

Es liegt eine einzige Urkundenfälschung vor, wenn der Beschuldigte beim Gebrauchmachen einer gefälschten Urkunde, die Urkunde, dem ursprünglichen Tatplan entsprechend, mehrfach gebraucht. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 10. April 2018 (5 StR 75/18) damit auseinander, ob das mehrfache Gebrauchtmachen von gefälschten Dokumenten in mehreren Städten eine Urkundenfälschung darstellt. Der Beschuldigte plante im Internet zum Schein Autos anzubieten, über welche er nicht verfügte. Der im Voraus zu entrichtende Kaufpreis sollte auf Konten überwiesen werden, welche durch den Beschuldigten unter falschem Namen eingerichtet worden waren. Die Konten sollten für zuvor noch zu gründende Unternehmen eingerichtet werden. Zur Umsetzung dessen ließ der Beschuldigte unter Vorlage von gefälschten Personaldokumenten in mehreren Städten, durch einen jeweils ortsansässigen Notar, die Gründung einer GmbH beurkunden. Mit denselben Personaldokumenten richtete der Beschuldigte anschließend Geschäftskonten für die Überweisungen der betroffenen Käufer ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Beschuldigte hier lediglich eine Urkundenfälschung und nicht mehrere Fälle der Urkundenfälschung verwirklicht. Das mehrfache Gebrauchmachen von den gefälschten Personaldokumenten in den verschiedenen Städten beruhte jeweils auf einem einheitlichen Tatplan. Es stellt somit eine einheitliche Urkundenfälschung dar.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Ein Fahrzeug, an welches Dublettenkennzeichen angebracht sind, stellt keine Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung dar. Dies ist nur bei Kennzeichen gegeben, welche die Stempelplakette der Zulassungsbehörde aufweisen.

Eine Urkunde bei einer Urkundenfälschung ist jede dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Ausstelle erkennen lässt. In seinem Beschluss vom 23. August 2017 (1 StR 172/17) setzte sich der Bundegerichtshof mit der Frage auseinander, inwiefern durch das Anbringen eines Dublettenkennzeichens an einem Fahrzeug eine Urkunde geschaffen wird. Der Beschuldigte ließ ein Dublettenkennzeichen herstellen und brachte dieses an seinem Fahrzeug an. Bei Dublettenkennzeichen handelt es sich um Kennzeichen, welche den Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr zugelassener Fahrzeuge entsprechen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt ein Fahrzeug, an welchem Dublettenkennzeichen angebracht sind keine Urkunde dar. Dubelttenkennzeichen weisen nicht die Stempelplakette der Zulassungsbehörde auf. Nur das mit der Stempelplakette versehene Kennzeichen verkörpert die Erklärung der Zulassungsbehörde als Ausstellerin, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen unter einem bestimmten Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist. Fehlt die Plakette, lässt sich dem bloßen Kennzeichen keine beweisbestimmte und beweisgeeignete Erklärung der Zulassungsstelle entnehmen.  

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Das Fax einer mittel Software bearbeiteten Fotokopie stellt dann eine unechte Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung dar, wenn es wie eine reine Reproduktion erscheint.  

Es steht der Verwirklichung einer Urkundenfälschung noch nicht entgegen, wenn mittels einer Software zur Bildbearbeitung hergestellte Unterlagen im Wege einer Faxkopie an den Betroffenen übermittelt werden. Die hergestellten Unterlagen müssen jedoch die Merkmale einer Urkunde aufweisen. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 16. Juni 2016 (1 StR 20/16) damit zu befassen, welche Anforderungen an die Urkundenqualität einer gefaxten und bearbeiteten Fotokopie zu stellen sind. Der Beschuldigte ließ einen Original-Kontoauszug einscannen und mit einem Bildbearbeitungsprogramm so verändern, dass darin eine nicht erfolge Überweisung ausgewiesen wurde. Den so erstellten Kontoauszug faxte der Beschuldigte an eine Bank. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt mit computertechnischen Maßnahmen erstellten Schriftstücken mangels Beweiseignung grundsätzlich kein Urkundencharakter zu, wenn sie wie reine Reproduktionen erscheinen. Sie sind dann aber unechte Urkunden, wenn die Reproduktionen Originalurkunden so ähnlich sind, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung und Wahlbetrug

Zwei Delikte bilden eine Tateinheit, wenn eine Bewertungseinheit zwischen diesen vorliegt. Ein Wahlbetrug und diesem vorangegangene Urkundenfälschung bilden eine solche Bewertungseinheit nicht.

Zwischen zwei Delikten besteht Tateinheit, wenn eine Bewertungseinheit zwischen diesen besteht. Eine Bewertungseinheit liegt vor, wenn ein Tatbestand, der typischerweise im Gesetz in pauschalisierender, weit gefasster und verschiedene natürliche Handlungen umfassender Weise beschrieben ist und der dementsprechend trotz mehrerer derartiger Handlungen als nur einmal erfüllt angesehen wird. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 17. März 2011 (1 StR 407/10) damit zu befassen, ob Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und Wahlfälschung besteht, wenn Briefwahlunterlagen manipuliert werden. Der Beschuldigte verschaffte sich die Wahlbenachrichtigungskarte des Betroffenen. Diese unterschrieb er mit dessen Namen und lies sich so die Briefwahlunterlagen des Betroffenen zukommen. Auch die entsprechenden Briefwahlunterlagen füllte der Beschuldigte selbst aus und sandte sie an die zuständige Wahlbehörde. Beim Ausfüllen der Briefwahlunterlagen hatte der Beschuldigte auch eine eidesstattliche Versicherung auszufüllen, dass der Wähler den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss daran wegen Wahlfälschung in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Der Bundesgerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass zwischen Urkundenfälschung und Wahlfälschung keine Tateinheit, sondern Tatmehrheit besteht. Wahlfälschung wird nicht notwendiger- oder auch nur typischerweise mittels einer vorangegangenen Urkundenfälschung begangen, noch weniger erstrebt der Täter einer Urkundenfälschung notwendiger- oder typischerweise eine Wahlfälschung. Wahlfälschung einerseits und Urkundenfälschung andererseits sind Delikte mit unterschiedlicher Schutzrichtung.

Anwalt für Strafrecht: Mittäterschaftliche Urkundenfälschung

Die Urkundenfälschung ist kein eigenhändiges Delikt. Deshalb kann es für die Strafbarkeit wegen mittäterschaftlicher Urkundenfälschung ausreichen, Daten zu übermitteln, welche für die Herstellung gefälschter Urkunden benötigt werden.

Die Urkundenfälschung ist kein eigenhändiges Delikt. Deshalb kommt auch eine Beteiligung des Auftraggebers als Mittäter an der Herstellung einer unechten Urkunde durch einen anderen in Betracht. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 30. Januar 2013 (5 StR 510/12) damit, inwiefern das zur Verfügung stellen von zur Fälschung benötigten Informationen mittäterschaftliches Handeln darstellen kann. Der Beschuldigte stellte in Absprache mit einem Dritten Kontoauszüge her. Die Kontoauszüge wiesen erhebliche Guthaben auf einem nicht existierenden Konto des Beschuldigten auf. Die für die Herstellung der Kontoauszüge erforderlichen Daten wurden dem Dritten durch den Beschuldigten übermittelt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte der mittäterschaftlichen Urkundenfälschung strafbar. Da die Urkundenfälschung kein eigenhändiges Delikt ist kommt auch die Beteiligung als Mittäter an der Herstellung von Urkunden durch einen anderen in Betracht. Durch die Übermittlung der Daten hat der Beschuldigte einen objektiven Beitrag zur Herstellung der Falsifikate gemacht.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Allein Unterschreiben eines Vertrags mit einem Aliasnamen stellt noch keine für das Herstellen einer unechten Urkunde erforderliche Identitätstäuschung dar. Eine Urkundenfälschung scheidet aus.

Beim Herstellen einer unechten Urkunde muss der Beschuldigte für eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung über seine Identität täuschen. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 20. November 2012 (2 StR 411/12) damit auseinanderzusetzten, ob eine Identitätstäuschung vorliegt, wenn der Beschuldigte mit einem Aliasnamen unterschreibt. Der Beschuldigte unterschrieb einen Kaufvertrag mit einem Aliasnamen. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss daran wegen Urkundenfälschung in Form des Herstellens einer unechten Urkunde. Der Bundesgerichtshof sah hierin jedoch keine Urkundenfälschung. Es bedarf einer Täuschung über die Identität des Beschuldigten, alleine eine Täuschung über den Namen mittels Unterschrift mit einem Aliasnamen genügt hierfür nicht.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung - § 267 StGB

Stellt jemand eine unechte Urkunde her, macht er sich wegen Urkundenfälschung strafbar. Eine strafbare Beihilfehandlung am Gebrauchten dieser gefälschten Urkunde durch einen Dritten kommt nicht in Betracht.

In seinem Beschluss vom 3. Mai 2012 – 2 StR 446/11 musste sich Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob eins dem Tatplan entsprechendes mehrfaches Gebrauchen einer gefälschten Urkunde eine Strafbarkeit der Urkundenfälschung nach § 267 StGB in mehreren Fällen darstellt.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte unechte Urkunden hergestellt. Diese gefälschten Dokumente wurden dann vom Mitangeklagten mehrfach für verschiedene Betrugs- und Untreuestraftaten verwendet.

Der Bundesgerichtshof sah darin jedoch kein gesondert verfolgbares Tatunrecht des Angeklagten. Eine strafbare Teilnahme des Fälschers an dem von einem anderen vorgenommenen Gebrauchmachen derselben Urkunde kommt nicht in Betracht. Insoweit liegt eine deliktische Einheit vor, in der die Beihilfehandlung aufgeht. Insofern der Angeklagte im übrigen Beihilfe zum (versuchten) Betrug leistet, ist nur eine Beihilfe im Rechtsinne gegeben.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung - § 267 StGB

Stellt jemand eine unechte Urkunde her, macht er sich wegen Urkundenfälschung strafbar. Eine strafbare Beihilfehandlung am Gebrauchten dieser gefälschten Urkunde durch einen Dritten kommt nicht in Betracht.

In seinem Beschluss vom 3. Mai 2012 – 2 StR 446/11 musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob eins dem Tatplan entsprechendes mehrfaches Gebrauchen einer gefälschten Urkunde eine Strafbarkeit der Urkundenfälschung nach § 267 StGB in mehreren Fällen darstellt.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte unechte Urkunden hergestellt. Diese gefälschten Dokumente wurden dann vom Mitangeklagten mehrfach für verschiedene Betrugs- und Untreuestraftaten verwendet.

Der Bundesgerichtshof sah darin jedoch kein gesondert verfolgbares Tatunrecht des Angeklagten. Eine strafbare Teilnahme des Fälschers an dem von einem anderen vorgenommenen Gebrauchmachen derselben Urkunde kommt nicht in Betracht. Insoweit liegt eine deliktische Einheit vor, in der die Beihilfehandlung aufgeht. Insofern der Angeklagte im übrigen Beihilfe zum (versuchten) Betrug leistet, ist nur eine Beihilfe im Rechtsinne gegeben.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung und Kennzeichenmissbrauch

Wer im Straßenverkehr einen Roller mit einem abgelaufenen Versicherungskennzeichen führt, macht sich weder wegen Urkundenfälschung noch wegen Kennzeichenmissbrauchs strafbar.

In seinem Beschluss vom 19.05.2016 - 2 OLG 4 Ss 158/15 hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden, dass sich jemand, der ein Kleinkraftfahrzeug mit einem abgelaufenen Versicherungskennzeichen führt, nicht wegen Urkundenfälschung oder Kennzeichenmissbrauch strafbar macht. Der Angeklagte wurde von den Vorinstanzen wegen Urkundenfälschung verurteilt, weil er an seinem Roller ein Versicherungskennzeichen aus dem Jahre 2009 anbrachte und damit 2014 bei einem Unfall erwischt wurde.
Zwar stellt das Versicherungskennzeichen, das an dem Roller angebracht ist, eine zusammengesetzte Urkunde im Sinne des § 267 StGB dar. Strafbares Verhalten liegt nach Ansicht des OLG Koblenz jedoch nur dann vor, wenn das Versicherungskennzeichen an einem anderen Fahrzeug als demjenigen angebracht wird, für das es ausgegeben wurde. Denn durch das Anbringen an einem anderen Fahrzeug wird eine unechte Urkunde hergestellt. Auch wer Manipulationen am Versicherungskennzeichen vornimmt, um darüber zu täuschen, dass ein gültiges Versicherungsverhältnis besteht, begeht eine Urkundenfälschung in Form des Verfälschens einer echten Urkunde nach § 267 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Dies kann etwa durch das ändern der Farbe des Versicherungskennzeichens geschehen. Wer allerdings, so wie der Angeklagte, lediglich mit einem abgelaufenen Kennzeichen fährt, begeht keine Urkundenfälschung. Auch eine Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 StVG scheidet aus, da es sich bei Versicherungskennzeichen nicht um amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Ganz straflos dürfte das Fahren mit einem abgelaufenen Kennzeichen jedoch nicht sein. Denn zumindest ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz kommt in Betracht, wenn man ohne gültige Haftpflichtversicherung unterwegs ist.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Das Herstellen einer einfachen Abschrift eines Urteils, dass tatsächlich nicht existiert, stellt keine Urkundenfälschung nach § 267 StGB dar, da eine einfache Urteilsabschrift keine Urkundenqualität hat.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 12.05.2016 - 1 Rvs 18/16 einen Rechtsanwalt vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Der Rechtsanwalt hatte eine einfache Urteilsabschrift gefälscht, um seinem Mandanten glaubhaft zu machen, dass das von ihm eingeleitete Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Das OLG Hamm sah jedoch in der einfachen Urteilsabschrift keine Urkunde im strafrechtlichen Sinne. Da es sich bei Abschriften, wie auch bei Kopien, lediglich um Ablichtungen von Originalen ohne eigenen Erklärungswert handelt, wird ihnen von der Rechtsprechung grundsätzlich keine Urkundenqualität zugesprochen. Gewisse einfache Abschriften werden nur ausnahmsweise als Urkunden angesehen, wenn sie kraft gesetzlicher Bestimmung an die Stelle der Urschrift treten. Einfache Urteilsabschriften treten nach Ansicht des OLG Hamm insofern aber gerade nicht, wie etwa Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften, kraft gesetzlicher Bestimmung an die Stelle der bei den Gerichtsakten verbleibenden Urschrift eines gerichtlichen Urteils. Sie seien deshalb keine Urkunden im strafrechtlichen Sinne, sodass sich der angeklagte Rechtsanwalt nicht wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht hat.