Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Gefährdung des Straßenverkehrs

Eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben nach § 315c Abs. 1 StGB liegt vor, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnenden latenten Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat.

Mit der Frage, wann von einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs auszugehen ist, musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 377/22) in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2022 beschäftigen. Im hiesigen Fall führte der Angeklagte Kokain über die niederländisch-deutsche Grenze. An einer Ampel dachte er irrig, dass die Polizisten ihn kontrollieren wollen, beschleunigte daraufhin sein Fahrzeug und überfuhr die noch „rot“ zeigende Ampel über die Linksabbiegerspur. Dabei musste ein anderer Verkehrsteilnehmer eine Notbremsung vornehmen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Dafür wurde er vom Landgericht Aachen unter anderem wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. In seinem Beschluss führt der Bundesgerichtshof aus, dass es für die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zu einem sogenannten „Beinahe-Unfall“ kommen muss. Vorliegend wurden jedoch keine Feststellungen getroffen, die einen solchen belegen. So fehlt es an Darlegungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten, den Abständen zwischen den Fahrzeugen und der Intensität der Bremsung. Aufgrund dessen hält die Verurteilung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Anwalt für Strafrecht: Trunkenheit im Verkehr

Eine drogenbedingte Fahrunsicherheit nach dem § 316 StGB kann nicht allein aufgrund des Blutwirkstoffbefundes angenommen werden.

In seinem Beschluss vom 2. August 2022 hat der Bundesgerichtshof (4 StR 231/22) ausgeführt, wann eine drogenbedingte Fahrunsicherheit im Sinne des § 316 StGB vorliegt. Der Angeklagte im hiesigen Fall fuhr mit Cannabis sowie Amphetaminen im Blut, was durch einen Bluttest festgestellt werden konnte. Das Landgericht Gießen verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr. Der Bundesgerichtshof wendet jedoch ein, dass der Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit gem. des § 316 StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden kann. Stattdessen bedarf es weiterer aussagekräftiger Beweiszeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.

Anwalt für Strafrecht: Beteiligung an einem Kraftfahrzeugrennen

Bei einem Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB muss ein Wettbewerb zwischen zwei Kraftfahrzeugführern stattfinden, bei dem es darum geht, eine höhere Geschwindigkeit als der andere Teilnehmer zu erreichen. Um die Qualifikation des
§ 315d Abs. 2 StGB zu erfüllen, muss der Teilnehmer durch sein eigenes Fahrverhalten eine konkrete Gefahr verursacht haben.

In seinem Beschluss vom 11. November 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 511/20) mit der Beteiligung an einem Kraftfahrzeugrennen beschäftigen. Im vorliegenden Sachverhalt entschlossen sich der Angeklagte und ein weiterer Angeklagter konkludent darauf, ein spontanes Kraftfahrzeugrennen durchzuführen. Bei einer undurchsichtigen Stelle kollidierte der weitere Angeklagte mit einem anderen Fahrzeug, wodurch einer der Insassen zu Tode kam. Bevor der Unfall geschah, erkannte der Angeklagte, dass der weitere Angeklagte ihn überholen wollte, beschleunigte sein Fahrzeug aber weiter. Vom Landgericht Arnsberg wurde er daraufhin wegen vorsätzlichen schweren verbotenen Kraftfahrzeugrennens verurteilt. Seine Revision erwies sich als unbegründet. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es keiner ausdrücklichen Absprache für ein Rennen bedarf, sondern eine konkludente Einigung ausreicht. Außerdem kam es vorliegend zu einem Kräftemessen durch die Motivation der Fahrer, sich übertreffen zu wollen, wodurch der Verlust von Kontrolle in Kauf genommen wird. Zuletzt hat der Angeklagte die konkrete Gefährdung durch sein Fahrverhalten eigenhändig mitverursacht, weshalb auch die Qualifikation des § 315d Abs. 2 StGB vorliegt.

Anwalt für Strafrecht: Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr

Bei einem vollendeten gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr muss der Eingriff zu einer kritischen Situation geführt haben, sodass es nur noch vom Zufall abhängt, ob jemand verletzt wird.

In seinem Beschluss vom 3. Dezember 2020 hat sich der Bundesgerichtshof (4 StR 371/20) mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr nach § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt. Im vorliegenden Sachverhalt setzte sich der Beschuldigte auf eine Bahnsteigkante, wodurch seine Beine in das Gleisbett ragten. Als eine Bahn herannahte, musste der Stadtbahnführer eine Gefahrenbremsung durchführen. Durch eine Warnung seinerseits wurde niemand der Fahrgäste verletzt. Daraufhin ordnete das Landgericht Hannover eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Revision des Beschuldigten führte zur Aufhebung des Urteils. Die Gefahrenbremsung genügt nicht den Anforderungen zur Darlegung einer konkreten Gefahr für die körperliche Integrität der Insassen im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Es ist somit zu keinem Beinahe-Unfall gekommen.

Anwalt für Strafrecht: Verbotene Kraftfahrzeugrennen

Die Absicht des Täters, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke, die nach den situativen  Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns sein; es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen.

In seinem Beschluss vom 17. Februar 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (4 StR 225/20) erstmalig mit den sogenannten „Alleinraser“-Fällen befasst. Im hiesigen Fall gab der Angeklagte unter bewusster Missachtung der innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h Vollgas, um mit der maximal zu erreichenden Geschwindigkeit die Straße entlang zu fahren. Dabei waren dem Angeklagten andere Verkehrsteilnehmer, dessen Gefährdung er erkannte und zumindest billigend in Kauf nahm, völlig gleichgültig. Der Angeklagte drückte trotz der für ihn unübersichtlichen Rechtskurve das Gaspedal des Fahrzeugs weiterhin durch und erreichte eine Geschwindigkeit von mindestens 163 km/h. Infolge eines entgegenkommenden, abbiegenden Fahrzeugs entschloss sich der Angeklagte unter Aufrechterhaltung einer gerade erst wirksam gewordenen Bremsung dazu, auf die Gegenfahrspur auszuweichen. Da der Angeklagte das Fahrzeug nicht hinreichend kontrollieren konnte, fuhr das Fahrzeug auf einer sich anschließenden Parkplatzausfahrt mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h frontal in die Beifahrerseite eines Pkw. Aufgrund der Kollision erlitten der Fahrer des Pkw und seine auf dem Beifahrersitz sitzende Lebensgefährtin jeweils schwerste Verletzungen, die noch an der Unfallstelle zum Tod der beiden führten. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Nach einer Begehungsalternative des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Hierbei ist die objektive Tathandlung das Sich-Fortbewegen als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit, womit jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit gemeint ist. Die Merkmale des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens des Täters beziehen sich auf die objektive Tathandlung, mithin auf das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Für die Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist daher, dass sich gerade die Fortbewegung des Täters mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Dabei kann sich die grobe Verkehrswidrigkeit allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Ein Schadensereignis, welches bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild Ergebnis deliktischer Planung ist, ist kein Unfall.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 15. November (4 StR 233/01) damit zu befassen, ob ein Unfall im Sinne eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort auch dann vorliegt, wenn das Schadensereignis gewollt herbeigeführt wird. Ein Unfall ist jedes schädigende Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt. Die Beschuldigten in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, beschlossen, "zum Zeitvertreib und Spaß auszuprobieren, ob es möglich sei, Mülltonnen aus dem fahrenden Auto herauszugreifen und nach einer gewissen Strecke loszulassen". Diesen Entschluss setzten sie bei nächtlichen Fahrten um, wobei eine Mülltonne gegen einen abgestellten PKW prallte. Das Landgericht verurteilte die Beschuldigten im Zuge dessen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Dem schloss sich der BGH nicht an. In dem "Verkehrsunfall" müssen sich gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Dass sich in dem Schadensereignis ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat, kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn ein Verhalten schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild keine Auswirkung des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist. Die Beschuldigten machten sich folglich nicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: § 23 Absatz. 1a StVO

Das Benutzen eines Taschenrechners am Steuer ist gemäß § 23 Absatz 1a StVO verboten. 

Der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2021 (4 StR 526/19) zugrunde liegende beschuldigte Autofahrer, wurde zu einer Geldbuße verurteilt, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte. Im Zuge dessen stellte sich dem BGH die Frage, ob das Verwenden eines Taschenrechners am Steuer gemäß § 23 Absatz 1a StVO verboten ist. Gemäß § 23 Absatz 1a StVO darf jemand der ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Information dient, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Nach Auffassung des BGHS handelte es sich bei dem Taschenrechner um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Absatz 1a StVO. Am Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden. Somit wurde der Beschuldigte rechtmäßig zu einer Geldbuße verurteilt.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis

Allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Fahrt zum Tatort und für die anschließende Flucht, belegt die für eine Entziehung der Fahrerlaubnis erforderliche Ungeeignetheit nicht.

Einem Beschuldigten ist infolge einer Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das Tatgericht muss eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Beschuldigtenpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. September 2020 (5 StR 82/20) zugrunde liegenden Sachverhalt, hatte in zahlreichen Fällen gebrechlichen Frauen hohen Alters ihre Taschen gestohlen oder geraubt, um Bargeld, Wohnungsschlüssel und Bankkarten mit zugehörigen PINs für anschließende unberechtigte Geldabhebungen zu erlangen bzw. mittels der erbeuteten Wohnungsschlüssel Einbruchdiebstähle zu begehen. Auf der Suche nach potentiellen Betroffenen durchstreifte der Beschuldigte am Steuer seines Fahrzeugs Städte und fuhr in die Nähe der für die Einbruchdiebstähle ins Auge gefassten Wohnungen. Der BGH hatte sich nun damit zu befassen, ob die Eignung zum Führen eines Kfzs entfällt, wenn der Beschuldigte mit diesem zum Tatort fährt. Dies verneinte der BGH in seinem Beschluss. Allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Fahrt zum Tatort und für die anschließende Flucht belegt die Ungeeignetheit nicht. Vielmehr muss die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Beschuldigte bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.

Anwalt für Strafrecht: Trunkenheit im Verkehr bei einem E-Scooter

Der für die absolute Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrzeugen geltende Grenzwert einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 % ist auch beim Fahren von E-Scootern anzuwenden.

Wegen Trunkenheit im Verkehr macht sich gemäß § 316 StGB strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Für Kraftfahrzeuge gilt für die Bestimmung der absoluten Fahruntauglichkeit die Promillegrenze von 1,1 %. In dem Beschluss vom 29. November 2019 (26 Qs 51/19) musste sich das Landgericht München damit beschäftigen, ob die Promillegrenze von 1,1 % auch beim Fahren von E-Scootern anzuwenden ist. Vorliegend fuhr der Angeklagte um 21.15 Uhr mit einem E-Scooter, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenuss fahruntüchtig war. Eine um 21.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,23 %. Nach Ansicht des Landgerichts München werden E-Scooter von der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr grundsätzlich als Kfz im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG eingestuft. Auch seien E-Scooter wegen ihrer einfachen Handhabung und Gefährdungspotentials nicht wie ein E-Bike oder als spielzeugartiges Gefährt zu behandeln. Wegen ihres Gewichts von ca. 20 bis 25 kg und ihrer möglichen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ergebe sich ein erhebliches Verletzungspotential für Dritte, das insoweit mit dem Gefährdungspotential von Mofas vergleichbar sei. Der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kfz geltende Grenzwert von 1,1 % sei daher auch beim Fahren mit E-Scootern anzuwenden.

Anwalt für Strafrecht: Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr

Bei einem auf den Gleisen befindlichen Menschen handelt es sich um ein Hindernis i.S.d. § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Hat die das Gleisbett querende Person die von dem Zug genutzten Gleise noch nicht erreicht, so ist jedenfalls ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB gegeben.

Wer gemäß § 315 Abs. 1 StGB die Sicherheit des Schienenbahnverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Hindernisse bereitet (Nr. 2) oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt (Nr. 4) und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Hindernisbereiten meint jede Einwirkung im Verkehrsraum, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern. In dem, dem Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2020 (4 StR 673/19) zugrundeliegenden Fall, betrat der Angeklagte von einem Bahnsteig aus das Gleisbett, um den gegenüberliegenden Bahnsteig und den dort gerade mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h einfahrenden Personenzug zu erreichen. Hierbei nahm er billigend in Kauf, dass sich Personen auf Grund der notwendigen Bremsung verletzen könnten. Der Lokführer gab einen Achtungspfiff ab und führte eine Schnellbremsung bis zum Stillstand des Zuges durch. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handele es sich bei dem Angeklagten um ein Hindernis i.S.d. § 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB, da tatbestandlich auch solche Einwirkungen erfasst werden, die erst durch die psychisch vermittelte Reaktion des Fahrzeugführers zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs führen, weil sie Brems- oder Ausweichvorgänge mit den damit verbundenen Gefahren zur Folge haben. Ob hier etwas anderes der Fall ist, da der Angeklagte die von dem Zug genutzten Gleise noch nicht erreicht hatte, könne dahinstehen, da jedenfalls ein ähnlicher ebenso gefährlicher Eingriff gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB gegeben sei.