Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Trunkenheit im Verkehr bei einem E-Scooter

Der für die absolute Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrzeugen geltende Grenzwert einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 % ist auch beim Fahren von E-Scootern anzuwenden.

Wegen Trunkenheit im Verkehr macht sich gemäß § 316 StGB strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Für Kraftfahrzeuge gilt für die Bestimmung der absoluten Fahruntauglichkeit die Promillegrenze von 1,1 %. In dem Beschluss vom 29. November 2019 (26 Qs 51/19) musste sich das Landgericht München damit beschäftigen, ob die Promillegrenze von 1,1 % auch beim Fahren von E-Scootern anzuwenden ist. Vorliegend fuhr der Angeklagte um 21.15 Uhr mit einem E-Scooter, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenuss fahruntüchtig war. Eine um 21.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,23 %. Nach Ansicht des Landgerichts München werden E-Scooter von der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr grundsätzlich als Kfz im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG eingestuft. Auch seien E-Scooter wegen ihrer einfachen Handhabung und Gefährdungspotentials nicht wie ein E-Bike oder als spielzeugartiges Gefährt zu behandeln. Wegen ihres Gewichts von ca. 20 bis 25 kg und ihrer möglichen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ergebe sich ein erhebliches Verletzungspotential für Dritte, das insoweit mit dem Gefährdungspotential von Mofas vergleichbar sei. Der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kfz geltende Grenzwert von 1,1 % sei daher auch beim Fahren mit E-Scootern anzuwenden.

Anwalt für Strafrecht: Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr

Bei einem auf den Gleisen befindlichen Menschen handelt es sich um ein Hindernis i.S.d. § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Hat die das Gleisbett querende Person die von dem Zug genutzten Gleise noch nicht erreicht, so ist jedenfalls ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB gegeben.

Wer gemäß § 315 Abs. 1 StGB die Sicherheit des Schienenbahnverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Hindernisse bereitet (Nr. 2) oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt (Nr. 4) und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Hindernisbereiten meint jede Einwirkung im Verkehrsraum, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern. In dem, dem Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2020 (4 StR 673/19) zugrundeliegenden Fall, betrat der Angeklagte von einem Bahnsteig aus das Gleisbett, um den gegenüberliegenden Bahnsteig und den dort gerade mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h einfahrenden Personenzug zu erreichen. Hierbei nahm er billigend in Kauf, dass sich Personen auf Grund der notwendigen Bremsung verletzen könnten. Der Lokführer gab einen Achtungspfiff ab und führte eine Schnellbremsung bis zum Stillstand des Zuges durch. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handele es sich bei dem Angeklagten um ein Hindernis i.S.d. § 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB, da tatbestandlich auch solche Einwirkungen erfasst werden, die erst durch die psychisch vermittelte Reaktion des Fahrzeugführers zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs führen, weil sie Brems- oder Ausweichvorgänge mit den damit verbundenen Gefahren zur Folge haben. Ob hier etwas anderes der Fall ist, da der Angeklagte die von dem Zug genutzten Gleise noch nicht erreicht hatte, könne dahinstehen, da jedenfalls ein ähnlicher ebenso gefährlicher Eingriff gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB gegeben sei.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Ein Betriebsgelände ist ein Teil des Straßenverkehrs im Sinne eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, wenn es der Allgemeinheit und nicht nur einem durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis zugänglich ist.

Eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt voraus, dass der Beschuldigte die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt. Straßenverkehr bezieht sich auf öffentlichen Verkehrsraum. Ein Verkehrsraum ist dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Dem Bundesgerichthof stellte sich im Zuge dessen in seinem Urteil vom 4. Februar 2004 (4 StR 377/03) die Frage, wann ein Betriebsgelände öffentlicher Verkehrsraum ist. Der Beschuldigte fuhr auf dem Betriebsgelände seiner Arbeitsstätte Richtung Ausfahrt. Als seine Ehefrau die Fahrbahn überqueren wollte entschloss er sich spontan diese anzufahren. Der Beschuldigte fuhr in Kenntnis der möglichen tödlichen Folgen seines Verhaltens von hinten auf seine Frau auf. Im Zuge dessen führte der Bundesgerichtshof aus, dass Betriebsgelände einen öffentlichen Verkehrsraum darstellen können. Ist ein Betriebsgelände der Allgemeinheit, d. h. einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Eingriffe in den Bahnverkehr

Bei einem auf Bahngleisen befindlichen Menschen kann es sich um ein Hindernis im Sinne eines gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr handeln.

In seinem Beschluss vom 24. März 2020 (4 StR 673/19) hatte sich der Bundesgerichtshof damit auseinanderzusetzen, ob eine Person ein Hindernis im Sinne eines gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr sein kann. Unter einem Hindernisbereiten ist jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern. Erfasst werden auch solche Einwirkungen, die erst durch die psychisch vermittelte Reaktion des Fahrzeugführers zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs führen, etwa weil sie Brems- oder Ausweichvorgänge mit den damit verbundenen Gefahren zur Folge haben. Der Beschuldigte betrat das Gleisbett eines Hauptbahnhofs, um auf diesem Weg den Bahnsteig 3 und den dort gerade mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h einfahrenden Personenzug zu erreichen. Der Beschuldigte nahm dabei billigend in Kauf, dass sich Personen in dem sich nähernden Zug aufgrund der notwendigen Bremsung verletzen könnten. Der Lokführer des Zuges gab aufgrund des im Gleisbett befindlichen Beschuldigten einen Achtungspfiff ab und führte eine Schnellbremsung bis zum Stillstand des Zuges durch. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war das Verhalten des Beschuldigten dazu geeignet ein Hindernis zu bereiten. Es handelt sich bei einem auf den Gleisen befindlichen Menschen um ein Hindernis im Sinne des Gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis/Trunkenheit im Verkehr

Zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr besteht bei kurzer Fahrtunterbrechung Tateinheit.

In seinem Beschluss vom 10. Oktober 2019 (4 StR 96/19) stellte sich dem Bundesgerichthof die Frage, ob bzgl. Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr infolge einer kurzen Unterbrechung der Fahrt eine Zäsur und somit Tatmehrheit vorliegt. Zugunsten des Beschuldigten wirkt es sich aus, wenn zwischen zwei verwirklichten Delikten Tateinheit vorliegt. Im Gegensatz hierzu ist für den Beschuldigten nachteilige Tatmehrheit zwischen zwei Straftatbeständen dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte infolge einer Zäsur zu einer erneuten Deliktsverwirklichung ansetzt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, bewegte sich mit einer BAK von 1,93 Promille und ohne eine Fahrerlaubnis mit einem PKW im Verkehr. Der Beschuldigte parkte nach kurzer Fahrt am Straßenrand. Als der PKW von Polizeibeamten bemerkt wurde und diese den Beschuldigten aufforderten den Motor abzustellen und auszusteigen, fuhr der Beschuldigte erneut los. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen tatmehrheitlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Denn sowohl bei dem Fahren ohne Fahrerlaubnis als auch bei dem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr handelt es sich um Dauerstraftaten, die durch kurze Fahrtunterbrechungen nicht in selbständige Taten aufgespalten werden. Somit ist lediglich Tateinheit zwischen ununterbrochenem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr anzunehmen.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährdung des Straßenverkehrs

Eine Panikattacke kann ein geistiger oder körperlicher Mangel im Sinne einer Gefährdung des Straßenverkehrs sein.

In seinem Urteil vom 12. September 2019 (4 StR 146/19) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob eine Panikattacke ein geistiger oder körperlicher Mangel im Sinne einer Gefährdung des Straßenverkehrs sein kann. Der Begriff des geistigen oder körperlichen Mangels erfasst sämtliche psychopathologischen und körperlichen Defektzustände, die die Gefahr einer Aufhebung der Fahrsicherheit mit sich bringen. Unerheblich ist dabei, ob der Mangel dauerhafter oder nur vorübergehender Natur ist. Auch Anfallsleiden, die zwar außerhalb akuter Phasen keine beeinträchtigenden Wirkungen entfalten, aber die erhebliche Gefahr jederzeit auftretender Anfälle und damit einer plötzlich eintretenden Fahrunsicherheit begründen, werden erfasst. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, geriet mit seinem PKW in eine Polizeikontrolle. Im Zuge dieser geriet der Beschuldigte, welcher unter einer im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen auftretenden Panikstörung leidet, eine Panikattacke. Der Beschuldigte lief zurück zum Fahrzeug, startete dieses und flüchtete mit überhöhter Geschwindigkeit vor den verfolgenden Polizeibeamten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs lag es nahe, dass der Beschuldigte im Zuge der Panikattacke unter einem körperlichen oder geistigen Mangel litt. Es lag nahe, dass infolge der festgestellten Panikattacke des Beschuldigten bei seiner Flucht vor der Polizei zumindest seine Risikoeinschätzung im Hinblick auf sein Fahrverhalten erheblich beeinträchtigt und damit seine Gesamtleistungsfähigkeit soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Das absichtliche Herbeiführen eines Auffahrunfalls stellt ein Hindernisbereiten im Sinne eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr dar.

Wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher die Sicherheit des Straßenverkehres dadurch beeinträchtigt, dass er Hindernisse bereitet und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet. Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 25. Januar 2012 (4 StR 507/11) damit, inwiefern das Herbeiführen eines Auffahrunfalls das Bereiten eines Hindernisses darstellt. Die Beschuldigten bremsten auf öffentlichen Straßen unvermittelt vor fremden Fahrzeugen ab, um Auffahrunfälle herbeizuführen. Hiermit wurde bezweckt, die Haftpflichtversicherungen der Betroffenen bezüglich der entstandenen Schäden unberechtigt in Anspruch zu nehmen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls das Bereiten eines Hindernisses dar. Ein Hindernis bereiten ist jede Einwirkung, die dazu geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden.

Anwalt für Strafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis

Ein Beschuldigter, welcher eine begonnene Fahrt ohne Fahrerlaubnis für eine Straftatbegehung unterbricht, führt die Fahrt einheitlich fort, wenn er diese bereits bei der Unterbrechung fortsetzen wollte.

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist ein Dauerdelikt und umfasst die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht. In seinem Beschluss vom 2. Juli 2019 (4 StR 176/19) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, ob ein Unterbrechen einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis zur Straftatbegehung und die anschließende Fortsetzung der Fahrt eine Aufspaltung der Fahrt darstellt. Der Beschuldigte fuhr trotz ungültiger Fahrerlaubnis nach Hause. Die Fahrt unterbrach der Beschuldigte, um die betroffene Mitfahrerin sexuell zu nötigen. Anschließend fuhr der Beschuldigte wie beabsichtigt weiter. Nach Auffassung des BGHs lag eine einheitliche Fahrt ohne Fahrerlaubnis vor, da die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nach den sie tragenden Vorstellungen des Beschuldigten nicht am Ort des Sexualdelikts enden, sondern im Anschluss an den sexuellen Übergriff fortgesetzt werden sollte.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährdung des Straßenverkehrs

Ein Beschuldigter gefährdet Sachen von bedeutendem Wert, im Sinne einer Gefährdung des Straßenverkehrs, wenn der Gefährdungsschaden über 750€ beträgt und nicht am vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeug eintritt.

Wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs kann sich ein Beschuldigter strafbar machen, wenn durch dessen Handlung einer Sache von bedeutendem Wert ein bedeutender Schaden gedroht hat. Der Gefährdungsschaden muss eine Wertgrenze von 750€ überschreiten. In seinem Beschluss vom 10. April 2019 (4 StR 86/19) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, wann ein entsprechender bedeutender Schaden droht. Der alkoholbedingt fahruntüchtige Beschuldigte entwendete einen Fremden PKW. Beim Ausparken des PKWs streifte er die Stoßstange eines weiteren Fahrzeugs. Im Anschluss hieran stieß der Beschuldigte gegen einen auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite geparkten PKW. Auch an diesem entstand ein Sachschaden. Der entwendete PKW wurde an beiden Stoßstangen beschädigt. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Dies begründete das Landgericht damit, dass an den Fahrzeugen ein Sachschaden entstanden sei, welcher sich zugunsten des Beschuldigten an allen drei Fahrzeugen auf unter 1000€ beziffert. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs waren die Ausführungen des Landgerichts nicht ausreichend. Das Landgericht stellte nicht sicher fest, ob die Wertgrenze von 750€ überschritten wurde. Weiterhin wurde nicht klar, ob der entwendete PKW in die Schadensberechnung einbezogen wurde. Ein Gefährdungsschaden am vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeug ist nicht zu beachten.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort liegt auch dann vor, wenn der Beschuldigte den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er seine Vorstellungspflicht verletzt hat.

Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 11. April 2018 (4 StR 583/17) damit, ob sich ein Beschuldigter wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar macht, wenn er nicht die notwendigen Angaben macht und den Unfallort zu einem Zeitpunkt verlässt an dem keine andere Person mehr vor Ort war. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort macht sich strafbar, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. Der Beschuldigte war Beteiligter eines Autounfalls mit mehreren Verletzten. Nach dem Unfall stellte er sein Fahrzeug am Straßenrand ab und begab sich zu Fuß zur Unfallstelle. Gegenüber den anwesenden Beamten gab der Beschuldigte sich nicht als Unfallbeteiligter zu erkennen, machte Schilderungen und verließ den Unfallort anschließend zu Fuß. Es ließ sich nicht feststellen, ob der Beschuldigte den Unfallort erst verließ, als keine andere Person mehr anwesend war. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs war es nicht erheblich, ob der Beschuldigte den Unfallort erst verließ als keine andere Person mehr anwesend war. Der Beschuldigte macht sich auch dann wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar, wenn er den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat. Selbst wenn der Beschuldigte der letzte Verbleibende am Unfallort ist, so ist er nicht gezwungen unbegrenzt am Unfallort zu verharren. Der Beschuldigte kann ohne Weiteres feststellungsbereite Personen zum Unfallort herbeirufen.