Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Erteilung eines Fahrverbots

Wer innerhalb eines Zeitraums von unter drei Jahren mehrere einfache Verkehrsverstöße begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden.

Nach einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 17.09.2015 - 1 RBs 138/15 kann nicht nur bei Verkehrsstraftaten, sondern auch bei einfachen Ordnungswidrigkeiten ein Fahrverbot erteilt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn mehrere einfache Ordnungswidrigkeiten innerhalb eines kürzeren Zeitraums begangen werden und sich dadurch die mangelnde rechtstreue Gesinnung des Betroffenen zeigt. Wann dies der Fall ist, soll von den Gerichten anhand der Anzahl der Vorverstöße, ihrem zeitlichen Abstand und ihrem Schweregrad beurteilt werden.
Das OLG Hamm hat damit die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen zurückgewiesen, dem ein einmonatiges Fahrverbot erteilt wurde. Er hatte drei Handyverstöße begangen und zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit jeweils 22 km/h überschritten. Das Fahrverbot führt dazu, dass für die angeordnete Zeit ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr nicht geführt werden darf. Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt bei einem Fahrverbot die Fahrerlaubnis selbst aber bestehen. Der Führerschein muss in dieser Zeit jedoch abgegeben werden.

Anwalt für Strafrecht: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Wer auf ein Polizeiauto zufährt, um dieses zurückzudrängen und dadurch seine Flucht zu ermöglichen, macht sich nicht zwingend wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar.

In seinem Beschluss vom 30.06.2015 - 4 StR 188/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut deutlich gemacht, dass für eine Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr genaue Feststellungen zu einer konkreten Gefährdung des Straßenverkehr getroffen werden müssen. Denn nach § 315b StGB muss es bei einem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer Sache von bedeutendem Wert kommen. Bei diesem sogenannten "Beinahe-Unfall" muss eine Situation verursacht werden, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wird, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht. Diese Situation konnte das Landgericht Traunstein im zu verhandelnden Fall jedoch nicht hinreichend belegen, sodass die Verurteilung des Angeklagten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr vom BGH aufgehoben werden musste.
Der Angeklagte war mit ca. 100 bis 120 km/h ungebremst auf eine Polizeistreife zugefahren, um die Beamten zur Freigabe der Fahrspur zu zwingen und so seine Flucht zu ermöglichen. Als der Angeklagte weniger als 50 Meter von ihnen entfernt war, setzten die Beamten das Polizeiauto zurück, da selbst bei einer Vollbremsung eine Kollision nicht mehr zu verhindern gewesen wäre. Nach Ansicht des BGH belegen diese Feststellungen allein die konkrete Gefährdung der Beamten jedoch nicht.

Anwalt für Strafrecht: Unfallflucht

Voraussetzung für eine Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB ist unter anderem die Überzeugung des Tatrichters, der Unfallverursacher habe die Entstehung des Unfalles mit nicht nur unerheblichem Sachschaden auch tatsächlich bemerkt.

In seinem Beschluss vom 08.07.2015 (3) 121 Ss 69/15 (47/15) hat das Kammergericht die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Unfallflucht gem. § 142 StGB klargestellt. Das Amtsgericht Tiergarten hatte die Angeklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) verurteilt. Nach den Feststellungen des AG war es zu einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge gekommen, wobei an den Fahrzeugen auf den ersten Blick nur Farbaufrieb erkennbar war. Daran anknüpfend bewertete das Kammergericht die Feststellungen des AG zur inneren Tatseite der Angeklagten als unzureichend. Das Urteil belege nicht hinreichend, dass die Angeklagte nicht nur den Zusammenstoß selbst, sondern auch die Entstehung eines nicht nur unerheblichen Schadens bemerkt habe. Dies ist jedoch Voraussetzung für eine Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Es reiche nach Auffassung des Kammergerichts nicht aus, dass sich aufgrund der festgestellten objektiven Umstände einem durchschnittlichen Kraftfahrer die Vermutung aufdrängen müsse, es sei zu einem Unfall mit nicht nur unerheblichem Sachschaden gekommen. Auch die Feststellung, die Angeklagte hätte die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens bemerken können und müssen reiche für eine Begründung vorsätzlicher Unfallflucht nicht aus. Im Falle einer Verurteilung gem. § 142 StGB müsse der Tatrichter nachvollziehbar darlegen, warum er davon überzeugt ist, der Unfallverursacher habe im konkreten Fall auch den nicht unerheblichen Schaden bemerkt.

Anwalt für Strafrecht: Besorgnis der Befangenheit

Beschäftigt sich der Richter während der laufenden Hauptverhandlung über einen Zeitraum von 10 Minuten aus privaten Gründen mit seinem Handy, so kann er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

In seinem Urteil vom 17.06.2105 - 2 StR 228/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die private Nutzung eines Mobiltelefons durch einen Richter durchaus einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann.
In dem zu verhandelnden Fall hatte die beisitzende Richterin über einen Zeitraum von etwa zehn Minuten mehrfach ihr Mobiltelefon bedient und SMS verschickt. Damit stellte sie nach Ansicht des BGH ihre privaten Belange über ihre dienstliche Pflicht. Dies führte dazu, dass bei den Angeklagten der Eindruck erweckt wurde, die Richterin habe sich mangels uneingeschränkten Interesses an der Beweisaufnahme bereits zur Tat- und Schuldfrage der Angeklagten festgelegt. Eine solche Besorgnis der Befangenheit stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO dar und führte im konkreten Fall zur Aufhebung des Urteils.

Anwalt für Strafrecht: Alkohol am Steuer

Zum Nachweis des Vorsatzes zu einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB muss das Tatgericht genaue Feststellungen zur Fähigkeit der Einsicht des Angeklagten bezüglich seiner Alkoholisierung und des daraus resultierenden Verbotes der Fahrt treffen. Die bloße Bezugnahme auf Warnungen und Hinweise anderer Personen reicht für die Feststellung des Vorsatzes des Täters nicht aus.

Der alkoholkranke Angeklagte war in Berlin mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 ? und unter Einfluss von Cannabinoiden mit einem Auto gefahren. Dafür wurde er vom Landgericht Berlin unter anderem wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB verurteilt, wobei das LG von einer verminderten Schuldfähigkeit ausging.
Der BGH hat die Entscheidung des LG mit Urteil vom 09.04.2015 (4 StR 401/14) wegen lückenhafter Beweiswürdigung zum festgestellten Vorsatz aufgehoben. Die Feststellungen des LG zum Vorsatz des Angeklagten bezogen sich lediglich auf die Wahrnehmungen anderer Personen, welche die Alkoholisierung des Angeklagten bemerkt hatten.
In dem Urteil führt der BGH aus, dass Voraussetzung für den Vorsatz zu einer Trunkenheitsfahrt ist, dass der Täter seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht anhand eines naturwissenschaftlichen oder medizinischen Erfahrungssatzes sagen. Vielmehr muss der Tatrichter nach einer Gesamtschau aller Umstände vom Vorsatz überzeugt sein. Bei der Prüfung des Vorsatzes ist die BAK des Täters ein gewichtiges Beweisanzeichen. Jedoch bedarf dieses einer Würdigung im Einzelfall. Die Annahme, dass jemand mit einer hohen BAK regelmäßig von seiner Alkoholisierung und der daraus resultierenden Fahruntüchtigkeit weiß, stellt keinen wissenschaftlichen Erfahrungssatz dar, sondern lediglich eine widerlegbare Wahrscheinlichkeitsaussage. Demgegenüber bedeutet eine hohe BAK aber auch nicht zwangsläufig eine beeinträchtigte Wahrnehmung der eigenen Alkoholisierung, welche den Vorsatz zu einer Trunkenheitsfahrt ausschließen könnte. Bei der Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch Umstände wie Trinkverlauf, Trinkende und sonstiges auffälliges Verhalten des Angeklagten zu berücksichtigen.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug

Wer als Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgibt, sondern mit ihr seinen privaten PKW betankt, macht sich nicht strafbar.

In seinem Urteil vom 2.2.2015 - 2 OLG 3 Ss 170/14 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, dass ein Arbeitnehmer, der eine ihm überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterbenutzt, sich nicht strafbar macht. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Koblenz vom Vorwurf des gewerbsmäßig begangenen Computerbetrugs in 43 Fällen freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Angeklagte hatte eine ihm vom Arbeitgeber ausgestellte Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für sich verwendet und sich unter Einsatz von dieser insgesamt 3.790 Liter Diesel im Wert von 5.334 ? bei verschiedenen Tankstelen verschafft, die er wiederum an Dritte weiterverkaufte.

Den Tatbestand des vorrangig in Betracht kommenden Computerbetruges in der Variante der unbefugten Verwendung von Daten sah das OLG Koblenz jedoch nicht als erfüllt an. Zwar sei mit der Benutzung der Tankkarte die erforderliche Einwirkung auf das Datenverarbeitungssystem gegeben. Diese erfolgte jedoch nicht unbefugt, da die Verwendung der Daten gegenüber einem menschlichen Empfänger nach Ansicht des OLG Koblenz keine Täuschung darstellt. In den Fällen des Einsatzes von Codekarten wird ein solches Täuschungsäquivalent nur angenommen, wenn die Karte gefälscht, manipuliert oder mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde. Eine nur im Innenverhältnis abredewidrig erfolgte Benutzung einer im Außenverhältnis wirksam überlassenen Codekarte stellt hingegen keine täuschungsgleiche Handlung im Sinne des § 263a StGB dar, da die Fortsetzung des eigenen bestehenden Besitzes selbst dann keine verbotene Eigenmacht ist, wenn eine Pflicht zur Herausgabe besteht. Auch eine Verurteilung wegen Betruges oder Untreue verneinte das OLG Koblenz, sodass der Freispruch der vorherigen Instanz bestehen blieb.

Anwalt für Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wenn bei dem Versuch, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, durch ein Zurücksetzen des Fahrzeugs unvorsätzlich ein hinter dem Fahrzeug stehender Polizeibeamter verletzt wird.

In seinem Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 StR 204/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Angeklagten durch das Landgericht Erfurt wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte aufgehoben. Der Angeklagte war nach einem Wohnungseinbruchsdiebstahl mit seinem Komplizen in einem Auto unterwegs, als er an einer Ampel von der Polizei gestoppt wurde. Um sich dem Zugriff zu entziehen, setzte der Angeklagte das Fahrzeug hastig zurück und fuhr dabei einen Polizeibeamten an.

Nach Ansicht des BGH fehlte es bereits an einem Widerstandleisten, da der Angeklagte nicht bemerkt hatte, dass ein Polizeibeamter bereits am Heck des Fahrzeugs herumlief. Als der Angeklagte das Fahrzeug zurücksetze fehlte es daher bereits an einer gewaltsamen, gegen die Person des Vollstreckenden gerichteten Handlung. Zudem fehlte es dem Angeklagten am notwendigen Vorsatz, durch eine nötigende Handlung gegen den Vollstreckungsbeamten die Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren. Denn die bloße Flucht vor der Polizei ist nach ständiger Rechtsprechung kein gewaltsamer Widerstand, auch wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden.

Anwalt für Strafrecht: unbefugte Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs

Die unbefugte Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs ist regelmäßig nicht nach § 248b StGB strafbar, wenn das Fahrzeug nur benutzt wird, um es dem Berechtigten zurückzubringen.

In seinem Beschluss vom 24.6.2014 - 2 StR 73/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die unberechtigte Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs in der Regel dann nicht gemäß § 248b StGB strafbar ist, wenn sie allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten vorgenommen wird.

Zwar liegt keine ausdrückliche Gestattung in Form eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses vor. Nach Ansicht des BGH erfolgt die Rückführung des Fahrzeugs aber dennoch nicht gegen den Willen des Berechtigten, sondern ist regelmäßig von dessen mutmaßlichen Willen gedeckt. Denn die Nutzung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel sei in diesen Fällen gerade nicht auf die Verletzung der uneingeschränkten Verfügungsmöglichkeiten des Berechtigten, sondern vielmehr auf die Wiedereinräumung gerichtet.
Damit hob der BGH die Verurteilung eines Angeklagten auf, der sich bei einer Mietwagenfirma ein Auto gemietet und dies erst nach Ablauf der Mietzeit zurückgebracht hatte. Da der Angeklagte das Auto tatsächlich nur für die Rückführung in Gebrauch genommen hatte, nahm der BGH ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Mietwagenfirma an.

Anwalt für Strafrecht: Straßenverkehrsrecht / Telefonieren am Steuer

Ein Mobiltelefon darf im Fahrzeug benutzt werden, wenn das Fahrzeug steht und der Motor dabei infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.

In seinem Beschluss vom 9.9.2014 - 1 RBs 1/14 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass das ''Telefonieren'' auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig ist, der durch das Gaspedal wieder in Gang gesetzt werden kann. Die Voraussetzung dafür ist natürlich, dass das Fahrzeug tatsächlich steht und der Motor aus ist, damit dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, macht es für das OLG Hamm keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet wurde.

Mit diesem Beschluss gab das OLG Hamm der Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts statt, durch das der Betroffene zu Unrecht wegen verbotenen ''Telefonierens mit einem Handy'' zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt wurde.

Anwalt für Strafrecht: Strafaussetzung zur Bewährung

Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten kann auch bei einem nicht vorbestraften Täter, der die Tat bereut und einsieht, nicht zur Bewährung ausgesetzt, sondern vollstreckt werden.

In seinem ''Beschluss vom 26.08.2014 - 3 RVs 55/14'' bestätigte das OLG Hamm die Verurteilung eines Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Obwohl die Strafe unter zwei Jahren liegt, wurde sie nicht zur Bewährung ausgesetzt. Dies sei nach Ansicht des Gerichts zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten.
Der Angeklagte hatte im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit eine Kollision mit einem Radfahrer verursacht, bei der der Radfahrer ums Leben kam. Der Radfahrer war verheiratet und hatte drei Kinder. Obwohl der Angeklagte sozial integriert ist, die Tat bereut und gestanden hat und vorher weder verkehrs- noch strafrechtlich aufgefallen war, setzte das Gericht die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aus. Dies sei insbesondere im Hinblick auf die herausragend schweren Folgen für den Getöteten und seine nahen Angehörigen, die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten, sowie die festgestellte aggressive Fahrweise in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat trotz der zahlreichen mildernden Umstände gerechtfertigt.