Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Alkohol am Steuer

Zum Nachweis des Vorsatzes zu einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB muss das Tatgericht genaue Feststellungen zur Fähigkeit der Einsicht des Angeklagten bezüglich seiner Alkoholisierung und des daraus resultierenden Verbotes der Fahrt treffen. Die bloße Bezugnahme auf Warnungen und Hinweise anderer Personen reicht für die Feststellung des Vorsatzes des Täters nicht aus.

Der alkoholkranke Angeklagte war in Berlin mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 ? und unter Einfluss von Cannabinoiden mit einem Auto gefahren. Dafür wurde er vom Landgericht Berlin unter anderem wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB verurteilt, wobei das LG von einer verminderten Schuldfähigkeit ausging.
Der BGH hat die Entscheidung des LG mit Urteil vom 09.04.2015 (4 StR 401/14) wegen lückenhafter Beweiswürdigung zum festgestellten Vorsatz aufgehoben. Die Feststellungen des LG zum Vorsatz des Angeklagten bezogen sich lediglich auf die Wahrnehmungen anderer Personen, welche die Alkoholisierung des Angeklagten bemerkt hatten.
In dem Urteil führt der BGH aus, dass Voraussetzung für den Vorsatz zu einer Trunkenheitsfahrt ist, dass der Täter seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht anhand eines naturwissenschaftlichen oder medizinischen Erfahrungssatzes sagen. Vielmehr muss der Tatrichter nach einer Gesamtschau aller Umstände vom Vorsatz überzeugt sein. Bei der Prüfung des Vorsatzes ist die BAK des Täters ein gewichtiges Beweisanzeichen. Jedoch bedarf dieses einer Würdigung im Einzelfall. Die Annahme, dass jemand mit einer hohen BAK regelmäßig von seiner Alkoholisierung und der daraus resultierenden Fahruntüchtigkeit weiß, stellt keinen wissenschaftlichen Erfahrungssatz dar, sondern lediglich eine widerlegbare Wahrscheinlichkeitsaussage. Demgegenüber bedeutet eine hohe BAK aber auch nicht zwangsläufig eine beeinträchtigte Wahrnehmung der eigenen Alkoholisierung, welche den Vorsatz zu einer Trunkenheitsfahrt ausschließen könnte. Bei der Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch Umstände wie Trinkverlauf, Trinkende und sonstiges auffälliges Verhalten des Angeklagten zu berücksichtigen.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug

Wer als Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgibt, sondern mit ihr seinen privaten PKW betankt, macht sich nicht strafbar.

In seinem Urteil vom 2.2.2015 - 2 OLG 3 Ss 170/14 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, dass ein Arbeitnehmer, der eine ihm überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterbenutzt, sich nicht strafbar macht. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Koblenz vom Vorwurf des gewerbsmäßig begangenen Computerbetrugs in 43 Fällen freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Angeklagte hatte eine ihm vom Arbeitgeber ausgestellte Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für sich verwendet und sich unter Einsatz von dieser insgesamt 3.790 Liter Diesel im Wert von 5.334 ? bei verschiedenen Tankstelen verschafft, die er wiederum an Dritte weiterverkaufte.

Den Tatbestand des vorrangig in Betracht kommenden Computerbetruges in der Variante der unbefugten Verwendung von Daten sah das OLG Koblenz jedoch nicht als erfüllt an. Zwar sei mit der Benutzung der Tankkarte die erforderliche Einwirkung auf das Datenverarbeitungssystem gegeben. Diese erfolgte jedoch nicht unbefugt, da die Verwendung der Daten gegenüber einem menschlichen Empfänger nach Ansicht des OLG Koblenz keine Täuschung darstellt. In den Fällen des Einsatzes von Codekarten wird ein solches Täuschungsäquivalent nur angenommen, wenn die Karte gefälscht, manipuliert oder mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde. Eine nur im Innenverhältnis abredewidrig erfolgte Benutzung einer im Außenverhältnis wirksam überlassenen Codekarte stellt hingegen keine täuschungsgleiche Handlung im Sinne des § 263a StGB dar, da die Fortsetzung des eigenen bestehenden Besitzes selbst dann keine verbotene Eigenmacht ist, wenn eine Pflicht zur Herausgabe besteht. Auch eine Verurteilung wegen Betruges oder Untreue verneinte das OLG Koblenz, sodass der Freispruch der vorherigen Instanz bestehen blieb.

Anwalt für Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wenn bei dem Versuch, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, durch ein Zurücksetzen des Fahrzeugs unvorsätzlich ein hinter dem Fahrzeug stehender Polizeibeamter verletzt wird.

In seinem Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 StR 204/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Angeklagten durch das Landgericht Erfurt wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte aufgehoben. Der Angeklagte war nach einem Wohnungseinbruchsdiebstahl mit seinem Komplizen in einem Auto unterwegs, als er an einer Ampel von der Polizei gestoppt wurde. Um sich dem Zugriff zu entziehen, setzte der Angeklagte das Fahrzeug hastig zurück und fuhr dabei einen Polizeibeamten an.

Nach Ansicht des BGH fehlte es bereits an einem Widerstandleisten, da der Angeklagte nicht bemerkt hatte, dass ein Polizeibeamter bereits am Heck des Fahrzeugs herumlief. Als der Angeklagte das Fahrzeug zurücksetze fehlte es daher bereits an einer gewaltsamen, gegen die Person des Vollstreckenden gerichteten Handlung. Zudem fehlte es dem Angeklagten am notwendigen Vorsatz, durch eine nötigende Handlung gegen den Vollstreckungsbeamten die Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren. Denn die bloße Flucht vor der Polizei ist nach ständiger Rechtsprechung kein gewaltsamer Widerstand, auch wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden.

Anwalt für Strafrecht: unbefugte Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs

Die unbefugte Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs ist regelmäßig nicht nach § 248b StGB strafbar, wenn das Fahrzeug nur benutzt wird, um es dem Berechtigten zurückzubringen.

In seinem Beschluss vom 24.6.2014 - 2 StR 73/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die unberechtigte Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs in der Regel dann nicht gemäß § 248b StGB strafbar ist, wenn sie allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten vorgenommen wird.

Zwar liegt keine ausdrückliche Gestattung in Form eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses vor. Nach Ansicht des BGH erfolgt die Rückführung des Fahrzeugs aber dennoch nicht gegen den Willen des Berechtigten, sondern ist regelmäßig von dessen mutmaßlichen Willen gedeckt. Denn die Nutzung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel sei in diesen Fällen gerade nicht auf die Verletzung der uneingeschränkten Verfügungsmöglichkeiten des Berechtigten, sondern vielmehr auf die Wiedereinräumung gerichtet.
Damit hob der BGH die Verurteilung eines Angeklagten auf, der sich bei einer Mietwagenfirma ein Auto gemietet und dies erst nach Ablauf der Mietzeit zurückgebracht hatte. Da der Angeklagte das Auto tatsächlich nur für die Rückführung in Gebrauch genommen hatte, nahm der BGH ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Mietwagenfirma an.

Anwalt für Strafrecht: Straßenverkehrsrecht / Telefonieren am Steuer

Ein Mobiltelefon darf im Fahrzeug benutzt werden, wenn das Fahrzeug steht und der Motor dabei infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.

In seinem Beschluss vom 9.9.2014 - 1 RBs 1/14 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass das ''Telefonieren'' auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig ist, der durch das Gaspedal wieder in Gang gesetzt werden kann. Die Voraussetzung dafür ist natürlich, dass das Fahrzeug tatsächlich steht und der Motor aus ist, damit dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, macht es für das OLG Hamm keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet wurde.

Mit diesem Beschluss gab das OLG Hamm der Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts statt, durch das der Betroffene zu Unrecht wegen verbotenen ''Telefonierens mit einem Handy'' zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt wurde.

Anwalt für Strafrecht: Strafaussetzung zur Bewährung

Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten kann auch bei einem nicht vorbestraften Täter, der die Tat bereut und einsieht, nicht zur Bewährung ausgesetzt, sondern vollstreckt werden.

In seinem ''Beschluss vom 26.08.2014 - 3 RVs 55/14'' bestätigte das OLG Hamm die Verurteilung eines Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Obwohl die Strafe unter zwei Jahren liegt, wurde sie nicht zur Bewährung ausgesetzt. Dies sei nach Ansicht des Gerichts zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten.
Der Angeklagte hatte im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit eine Kollision mit einem Radfahrer verursacht, bei der der Radfahrer ums Leben kam. Der Radfahrer war verheiratet und hatte drei Kinder. Obwohl der Angeklagte sozial integriert ist, die Tat bereut und gestanden hat und vorher weder verkehrs- noch strafrechtlich aufgefallen war, setzte das Gericht die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aus. Dies sei insbesondere im Hinblick auf die herausragend schweren Folgen für den Getöteten und seine nahen Angehörigen, die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten, sowie die festgestellte aggressive Fahrweise in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat trotz der zahlreichen mildernden Umstände gerechtfertigt.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Belehrungspflicht

Auch wenn bei einem Auffahrunfall bereits aufgrund der Tatsache des Auffahrens gegen den Hintermann der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit bestehen kann, begründet dieser allgemeine Verdacht nicht zwingend die Verpflichtung den Auffahrenden bei der ersten Befragung über seine Rechte als Beschuldigter zu belehren.

Gibt der Beschuldigte nach einem Auffahrunfall gegenüber dem am Unfallort anwesenden Polizisten an, "wohl kurz eingeschlafen" zu sein, so ist diese Angabe nicht wegen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht der §§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 4 StPO über das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten unverwertbar. Dies entschied das Landgericht (LG) Gießen mit seinem Beschluss vom 09.12.2013 - 7 Qs 196/13.

Nach den Vorschriften über die Belehrungspflicht muss dem Beschuldigten bei Beginn der ersten Vernehmung eröffnet werden, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht auszusagen. Verlangt der zur Unfallaufnahme eingesetzte Beamte bei der Erstbefragung am Unfallort Auskunft über den Unfallhergang, so ist darin zwar eine Vernehmung zu sehen; allerdings ist der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend Beschuldigter im Sinne der Vorschriften, so das LG Gießen. Auch bei einem Auffahrunfall, bei dem bereits aufgrund der Tatsache des Auffahrens der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gegen den Hintermann bestehen könne, begründe dieser allgemeine Verdacht noch keine Verpflichtung des Vernehmungsbeamten zur Belehrung des Auffahrenden. Vielmehr dient die erste Befragung, aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch völlig unklaren Unfallverlaufs, nach Ansicht des Gerichts zunächst der Informationsgewinnung und der Klärung, ob sich der allgemeine Verdacht bis zum Grad der naheliegenden Möglichkeit erhärten lässt. Ein missbräuchliches Verhalten, durch das der Zeitpunkt der Belehrung möglichst weit hinausgeschoben werde, sei in dieser Informationsgewinnung jedoch nicht zu sehen.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Wer an einem nicht zugelassenen Fahrzeug ein falsches amtliches Kennzeichen anbringt und sich damit in den öffentlichen Straßenverkehr begibt, macht sich einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar.

In seinem Beschluss vom 28.01.2014 - 4 StR 528/13 führt der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem aus, dass die Entwendung eines amtlichen Kennzeichens und das anschließende Anbringen dieses Kennzeichens am eigenen, nicht zugelassenen Auto eine Urkundenfälschung nach § 276 Abs. 1 StGB darstellt. Durch die Nutzung des mit falschen amtlichen Kennzeichens versehenen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, werde anderen Verkehrsteilnehmern die Wahrnehmung des angebrachten Kennzeichens ermöglicht. Der Fahrer mache demnach von einer unechten zusammengesetzten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB Gebrauch, auch wenn er das Fahrzeug lediglich kurz vor einem Gebäude im öffentlichen Straßenverkehr abstelle. Denn durch das Anbringen des falschen Kennzeichens wird nach Ansicht des BGH eine unechte Urkunde hergestellt, von der durch das anschließende Führen des Fahrzeugs im Straßenverkehr Gebrauch gemacht wird. Damit sei der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt.

Anwalt für Strafrecht: Straßenverkehrsrecht

Für das Führen einer Kutsche unter Alkoholeinfluss gelten die gleichen Grenzwerte wie für das Führen eines Kraftfahrzeugs, womit die absolute Fahruntüchtigkeit auch für Kutscher bei einem Wert von 1,1 Promille erreicht ist.

In seinem Urteil vom 25.02.2014 - 1 Ss 204/13 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, dass der Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 ? nicht nur für Kraftfahrer, sondern auch für Kutscher gilt.

Das Gericht begründete dies damit, dass sich das Pferd grundsätzlich auf den Fahrer verlasse und an diesen daher hohe Anforderungen zu stellen seien. Auswirkungen von Alkoholkonsum, wie mangelnde Aufmerksamkeit oder Leistungsfähigkeit, könne sich ein Kutscher nicht erlauben, da im Straßenverkehr jederzeit mit plötzlichen und unerwarteten Ereignissen gerechnet werden müsse. Dass eine Kutsche deutlich langsamer fahre als ein Pkw, spiele hierfür keine entscheidende Bedeutung. Schließlich gelte die 1,1 ? Regelung auch für langsamer fahrende Kraftfahrzeuge wie beispielsweise Mofas.

Anwalt für Strafrecht: Straßenverkehrsrecht / Geschwindigkeitsverstoß

Befährt ein Kraftfahrer die Autobahn mit über 25 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, so liegt darin keine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der automatisch von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgegangen werden kann.

Mit seinem Beschluss vom 28.10.2013 - 322 SsRs 280/13 hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 % über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zwingend impliziert, dass der Betroffene Kenntnis von dieser hat und somit vorsätzliches Handeln vorliegt.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen zuvor wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h zu einer Geldbuße von 160,00 ? verurteilt und dabei von der Geschwindigkeitsüberschreitung auf den Vorsatz des Betroffenen geschlossen. Dazu stellte es den Erfahrungssatz auf, dass der Betroffene bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 % anhand der Fahrgeräusche und der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändere, ohne Weiteres zuverlässig schätzen und erkennen könne, dass er die erlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschreite.

Dem trat das OLG entgegen und zeigte auf, dass die Rechtsprechung bei Überschreitungen von ca. 40 % eine vorsätzliche Begehungsweise annimmt. Bei niedrigen Überschreitungen würden hingegen weitere Indizien herangezogen werden müssen, um eine vorsätzliche Begehungsweise rechtfertigen zu können. Als Beispiel führte das Gericht das Vorliegen mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang an.