Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.
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Anwalt für Strafrecht: Verkehrsordnungswidrigkeit
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 09. Februar 2010 -IV-3 Rbs 8/10- entschieden, dass die zum Zwecke der Abstandsmessung im Straßenverkehr durchgeführte Videoaufzeichnung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes der Einhaltung des Mindestabstandes nicht verwertet werden darf. Es liegt ein nicht gerechtfetigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, da eine Ermächtigungsgrundlage für die Videoaufzeichnung der Strafprozessordnung oder anderen Gesetzen nicht zu entnehmen sei. Das OLG leitet aus diesem rechtswidrigen Eingriff ein Verwertungsverbot her.
Anwalt für Strafrecht: Verkehrsordnungswidrigkeit
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 09. Februar 2010 -IV-3 Rbs 8/10- entschieden, dass die zum Zwecke der Abstandsmessung im Straßenverkehr durchgeführte Videoaufzeichnung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes der Einhaltung des Mindestabstandes nicht verwertet werden darf. Es liegt ein nicht gerechtfetigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, da eine Ermächtigungsgrundlage für die Videoaufzeichnung der Strafprozessordnung oder anderen Gesetzen nicht zu entnehmen sei. Das OLG leitet aus diesem rechtswidrigen Eingriff ein Verwertungsverbot her.
Anwalt für Strafrecht: Entziehung Führerschein
Das Landgericht Trier - 1 Qs 2/08 - ist der Auffassung, dass eine vorläufige ''Entziehung der Fahrerlaubnis'' gem. § 100 a StPO nur dann möglich ist, wenn der Beschuldigte unter dem Einfluss von Amfetaminen ein Kraftfahrzeug geführt hat und Ausfallerscheinungen aufgrund des Drogenkonsums feststellbar sind. Ohne Ausfallerscheinungen ist der Tatbestand von § 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr - nicht erfüllt. Der ''Führerschein'' ist deshalb vorläufig nur abzugeben, wenn es aufgrund des Drgonkonsums zu Fahrfehlern gekommen ist.
Anwalt für Strafrecht: Entziehung Führerschein
Das Landgericht Trier - 1 Qs 2/08 - ist der Auffassung, dass eine vorläufige ''Entziehung der Fahrerlaubnis'' gem. § 100 a StPO nur dann möglich ist, wenn der Beschuldigte unter dem Einfluss von Amfetaminen ein Kraftfahrzeug geführt hat und Ausfallerscheinungen aufgrund des Drogenkonsums feststellbar sind. Ohne Ausfallerscheinungen ist der Tatbestand von § 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr - nicht erfüllt. Der ''Führerschein'' ist deshalb vorläufig nur abzugeben, wenn es aufgrund des Drgonkonsums zu Fahrfehlern gekommen ist.
Anwalt für Strafrecht: Drogen
Das Landgericht Koblenz (StV 2009, 179) hat entschieden, dass eine Hausdurchsuchung wegen Verdachts des Besitzes von Betäubungsmitteln rechtswidrig ist, wenn die Anordnung der Hausdurchsuchung darauf gestützt wird, dass dem Beschuldigten nach einer Unfallflucht vor 10 Monaten eine Blutprobe abgenommen und in dieser dann Betäubungsmittel nachgewiesen wurden. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass nicht zu erwarten sein wird, dass nach 10 Monaten Drogen aufgefunden werden, die im Zusammenhang mit dem damaligen Konsum stehen.
Anwalt für Strafrecht: Drogen
Das Landgericht Koblenz (StV 2009, 179) hat entschieden, dass eine Hausdurchsuchung wegen Verdachts des Besitzes von Betäubungsmitteln rechtswidrig ist, wenn die Anordnung der Hausdurchsuchung darauf gestützt wird, dass dem Beschuldigten nach einer Unfallflucht vor 10 Monaten eine Blutprobe abgenommen und in dieser dann Betäubungsmittel nachgewiesen wurden. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass nicht zu erwarten sein wird, dass nach 10 Monaten Drogen aufgefunden werden, die im Zusammenhang mit dem damaligen Konsum stehen.
Anwalt für Strafrecht: Fahrerflucht
Ab wann nach einer Unfallflucht die Fahrerlaubnis entzogen wird und damit der Führerschein abzugeben ist, wird bei Sachschaden durch die Gerichte nicht einheitlich beantwortet. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 13. Mai 2008 - 5/9a Qs 5/08 - soll ein bedeutender Fremdschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erst ab einem Schaden von mindestens 1.400,00 ? vorliegen.
Bisher ging die überwiegende Rechtsprechung von einem Schaden von mindestens 1.300,00 ? aus. Die Erheblichkeitsgrenze kann für einen Autofahrer existentiell sein, da ab Überschreiten der Grenze in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung verhängt wird.
Weitere Informationen zur Fahrerflucht erhalten Sie unter: www.strafverteidiger-fahrerflucht.de
Anwalt für Strafrecht: Fahrerflucht
Ab wann nach einer Unfallflucht die Fahrerlaubnis entzogen wird und damit der Führerschein abzugeben ist, wird bei Sachschaden durch die Gerichte nicht einheitlich beantwortet. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 13. Mai 2008 - 5/9a Qs 5/08 - soll ein bedeutender Fremdschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erst ab einem Schaden von mindestens 1.400,00 ? vorliegen.
Bisher ging die überwiegende Rechtsprechung von einem Schaden von mindestens 1.300,00 ? aus. Die Erheblichkeitsgrenze kann für einen Autofahrer existentiell sein, da ab Überschreiten der Grenze in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung verhängt wird.
Weitere Informationen zur Fahrerflucht erhalten Sie unter: www.strafverteidiger-fahrerflucht.de
Anwalt für Strafrecht: Alkohol am Steuer
Das AG Cottbus ist in dem Verfahren 95 Ds 1221 Js 19295/08 (104/08) der Auffassung, dass es im Falle einer Trunkenheitsfahrt für die Blutentnahme wenigstens dann keiner vorherigen richterlichen Anordnung gem. § 81a Abs. 2 StPO bedarf, wenn die vorherige Anordnung zu einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung von zwei Stunden führt.
Anwalt für Strafrecht: Alkohol am Steuer
Das AG Cottbus ist in dem Verfahren 95 Ds 1221 Js 19295/08 (104/08) der Auffassung, dass es im Falle einer Trunkenheitsfahrt für die Blutentnahme wenigstens dann keiner vorherigen richterlichen Anordnung gem. § 81a Abs. 2 StPO bedarf, wenn die vorherige Anordnung zu einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung von zwei Stunden führt.