Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Eine „beleidigungsfreie Sphäre“ setzt voraus, dass die Vertraulichkeit nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls tatsächlich gewährleistet erscheint, die Kommunikation mithin gegen die Wahrnehmung durch Dritte abgeschirmt ist.

Wer eine andere Person beleidigt, also die Ehre der Person durch Kundgabe der eigenen Missachtung angreift, wird gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. In dem Beschluss des Kammergerichts (KG) vom 14. Juli 2020 (4 Ss 43/20) hatte der Angeklagte – ein Polizeimeisteranwärter – in einem Treppenhaus der Polizeiakademie gegenüber seinem Kollegen und Freund bezüglich einer weiblichen Kollegin den folgenden Kommentar abgegeben, den ein Zeuge mitbekam: „Der würd‘ ich geben, der Kahba“. Hiermit hat der Angeklagte in jugendlicher Vulgärsprache zum Ausdruck gebracht, dass er gerne mit „der Kahba“ geschlechtlich verkehren würde, wobei das arabische Wort „Kahba“ auf Deutsch „Schlampe“ oder „Prostituierte“ bedeutet. Das Kammergericht musste sich nun damit auseinandersetzen, ob sich der Angeklagte hinsichtlich der ehrenrührigen Äußerung in einer sog. „beleidigungsfreien Sphäre“ befand, da er den Kommentar gegenüber seinem Freund und Kollegen abgegeben hatte. Hierzu führte das Kammergericht aus, dass es zwar einen Bereich vertraulicher Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen gibt, in der der Äußernde ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Konventionen und ohne Sorge vor staatlicher Sanktionierung kommunizieren darf (= „beleidigungsfreie Sphäre“). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Vertraulichkeit nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls tatsächlich gewährleistet erscheint, die Kommunikation mithin gegen die Wahrnehmung durch Dritte abgeschirmt ist. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte befand sich in einem Treppenhaus der Polizeiakademie und wusste, dass sich dort noch weitere Personen aufhielten bzw. sich jederzeit in das Treppenhaus begeben konnten. Besondere Maßnahmen, wie z.B. Flüstern, hat er indes nicht ergriffen. Das Kammergericht stellte daher fest, dass der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der ehrenrührigen Äußerung nicht in einer beleidigungsfreien Sphäre befand.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Im Zuge der Briefkontrolle von Strafgefangenen gilt es zu beachten, dass ihnen innerhalb besonders enger Lebenskreise eine aus den Grundgedanken des Art. 2 Abs. 1 GG (Grundgesetz) folgende beleidigungsfreie Sphäre zusteht.

In dem Beschluss vom 17. März 2021 (2 BvR 194/20) musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der grundrechtlich verankerten sog. „beleidigungsfreien Sphäre“ auseinandersetzen. Vorliegend war der Beschwerdeführer in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert gewesen, von wo aus er einen Brief an seine ehemalige Verlobte und Mittäterin schrieb. Der Brief enthielt Äußerungen über seine Vorgesetzten („[…] ich kenne das echte „Arschloch“ noch nicht, über das echt jeder lästert, weil es echt ein Prolet sein soll!“) und über den „[…] scheiß Nazi- und Bullenstaat Bayern“. Der Brief wurde deshalb angehalten, wogegen sich der Beschwerdeführer wendete. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass es zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 GG gehört, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann. Im Strafrecht werde dem Rechnung getragen, indem bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre zugestanden wird, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist und wenn keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe besteht. Dieser Schutz der Vertrauenssphäre gehe auch dann nicht verloren, wenn sich der Staat Kenntnis von vertraulich gemachten Äußerungen verschafft. Dies gelte auch für die Briefkontrolle bei Strafgefangenen. Der Grundrechtsschutz wirke sich dabei gerade darin aus, dass der vertrauliche Charakter der Mitteilung trotz der staatlichen Überwachung gewahrt bleibt. Diese Grundsätze hätten bei der Entscheidung, den Brief anzuhalten, berücksichtigt werden müssen.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Eine mangels Strafantrag nicht verfolgbare Beleidigung kann strafschärfend im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Eine Verurteilung eines Beschuldigten wegen Beleidigung ist nur dann zulässig, wenn bezüglich der Beleidigung ein Strafantrag gestellt wurde. Ein Strafantrag kann innerhalb einer dreimonatigen Antragsfrist gestellt werden und anschließend nicht mehr nachgeholt werden. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 28. November 2018 (3 StR 269/18) mit der Frage zu befassen, ob eine mangels Strafantrag nicht verfolgbare Beleidigung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann. Das Landgericht verurteilte die Beschuldigte in mehreren Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, obwohl ein Strafantraf bezüglich der Beleidigungen nicht vorlag. Nach Auffassung des BGHs entfällt zwar der Schuldspruch bezüglich der tateinheitlich begangenen Beleidigungen, diese dürfen jedoch im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden. Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann, wenn auch mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung Notwehr

Beleidigungen, welche einen massiven gegenwärtigen Angriff auf die Ehre des Beschuldigten darstellen, dürfen durch Notwehr unterbunden werden.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 17. Mai 2018 (3 StR 622/17) damit auseinander, wann eine Beleidigung eine Notwehrhandlung zulässt. Um eine strafbare Handlung wegen Notwehr rechtfertigen zu können, muss ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff auf den Beschuldigten vorliegen. Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter oder Interessen. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, stattfindet oder fortdauert. Der Beschuldigte wurde vom Betroffenen „immer wieder“ mittels „massiven“ Beleidigungen provoziert. Diese Beleidigungen erstreckten sich auch auf die Eltern des Beschuldigten. Daraufhin attackierte der Beschuldigte den Betroffenen mit einem Messer. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs handelte der Beschuldigte zur Abwehr eines massiven gegenwärtigen Angriffs auf seine Ehre. Diese darf auf durch Notwehr verteidigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei den Beleidigungen nicht nur um geringfügige Behelligungen im sozialen Nahbereich, sozial tolerables Verhalten oder eine sonstige Bagatelle handelt.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Die Bezeichnung einer Person als "alter Mann" stellt für sich genommen keine Beleidigung dar, da sie der so bezeichneten Person nicht den sozialen Geltungswert abspricht.

Das Amtsgericht Dortmund hatte den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilt, weil er einen 59-jährigen Mann als "alten Mann" bezeichnet hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hob diese Verurteilung in seinem Beschluss vom 26. September 2016 - 1 RVs 67/16 auf, da die Äußerung des Angeklagten - auch mit Blick auf das tatsächliche Lebensalter des Mannes - keine Herabwürdigung darstelle.

Eine Beleidigung nach § 185 StGB ist der Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe eigener Missachtung, wobei maßgebend ist, wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht. Eine Äußerung, die nach dem allgemeinen Verständnis wertneutral ist, kann in der Regel nicht als Beleidigung angesehen werden. Bei der Äußerung des Angeklagten sah das OLG Hamm keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Mann sein personaler oder sozialer Geltungswert abgesprochen und seine Minderwertigkeit zum Ausdruck gebracht wird. Insbesondere sei nicht belegt worden, dass die Äußerung besonders abwertend oder abfällig war.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Die Bezeichnung einer Staatsanwältin als "durchgeknallte, widerwärtige, boshafte, dümmliche und geisteskranke Staatsanwältin" erfüllt nicht zwingend den Tatbestand einer Beleidigung. Vielmehr muss eine Abwägung im Einzelfall getroffen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15 eine Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben, das die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung durch das Landgericht Berlin in der Revision bestätigt hatte. Der angeklagte Rechtsanwalt hatte in einem Telefongespräch mit einem Journalisten die einen seiner Fälle betreuende Staatsanwältin als "durchgeknallte, widerwärtige, boshafte, dümmliche und geisteskranke Staatsanwältin" bezeichnet, weil sie gegen seinen Mandanten Untersuchungshaft beantragt hatte.
Von den Gerichten wurde diese Äußerung als Schmähkritik, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, eingeordnet. Liegt Schmähkritik vor, so muss das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ohne eine Abwägung im Einzelfall hinter dem Persönlichkeitsrecht des Beleidigten zurücktreten, sodass eine strafbare Beleidigung vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht betonte aber, dass eine Schmähung nur gegeben ist, wenn ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes steht. Die sei aber nicht der Fall, da es in dem Kontext, in dem der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger zu dem Ermittlungsverfahren gegen seinen Mandanten und dessen Inhaftierung befragt wurde, zumindest möglich sei, dass sich seine Äußerung auf das dienstliche Verhalten der Staatsanwältin bezogen habe. Das Landgericht Berlin darf sich also nun erneut mit dem Fall befassen und muss dabei eine genaue Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits vornehmen.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Das Tragen eines Ansteckers mit der Aufschrift "FCK CPS" (als Abkürzung für "Fuck Cops") im öffentlichen Raum erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe von Polizisten bezieht.

In seinem Beschluss vom 26.02.2015 - 1 BvR 1036/14 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass das Tragen eines Ansteckers mit der Aufschrift "FCK CPS" im öffentlichen Raum nicht ohne weiteres den Tatbestand der Beleidigung erfüllt. Die Strafbarkeit wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB setze vielmehr voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe zurückführen lasse. Wird ein solcher Anstecker aber im öffentlichen Raum getragen, so kann nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht angenommen werden, dass sich die dem Anstecker zu entnehmende Äußerung allein auf die Polizisten bezieht, mit der der Tragende aufeinandertrifft. Vielmehr sei es verfassungsrechtlich unzulässig, eine auf Polizisten im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deshalb auf bestimmte Polizeibeamte zu beziehen, weil sie dem Kollektiv der Personengruppe von Polizisten angehören. Damit hob das Bundesverfassungsgericht ein Urteil wegen Beleidigung auf. Die Angeklagte wurde von einer Polizeistreife angetroffen, wobei sie den Anstecker mit der Aufschrift "FCK CPS" trug.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Wer auf einem Volksfest ein T-Shirt mit dem sichtbaren Aufdruck "A.C.A.B." (all cops are bastards) trägt, macht sich nicht wegen Beleidigung strafbar.

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat mit seinem Urteil vom 01.10.2012, 1 St OLG Ss 211/12 eine Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Die Revision wurde auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützt und richtete sich gegen den Freispruch des Angeklagten durch das Landgericht Regensburg.
Der Angeklagte hatte auf einem Volksfest ein T-Shirt mit der Aufschrift "A.C.A.B." getragen. Weil sieben Polizisten dies wahrgenommen hatten, wurde der Angeklagte wegen Beleidigung nach § 185 StGB verurteilt und in nächster Instanz wieder freigesprochen.
Diesen Freispruch bestätigte das OLG Nürnberg nun mit der Begründung, dass mangels ausreichender Individualisierung lediglich eine straflose Kollektivbeleidigung vorliegt. Außerdem könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er subjektiv in der Absicht gehandelt habe speziell die Polizisten beleidigen zu wollen, die ihren Einsatz auf dem Volksfest hatten. Auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft, es sei für den Angeklagten vorhersehbar gewesen, dass die Aufschrift seines T-Shirts jederzeit von den Polizisten auf dem Volksfest gesehen werden würde, hielt das Gericht für unbegründet. Schließlich erfülle dieses Verhalten höchstens einen Fahrlässigkeitstatbestand.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Wird jemand allein aufgrund seiner Hautfarbe von der Polizei gebeten sich auszuweisen, so kann ein Vergleich des Polizeiverhaltens mit "SS-Methoden" von der Meinungsfreiheit gerechtfertigt sein und stellt demnach keine Beleidigung gem. § 185 StGB dar.

In dem Verfahren 2 Ss 329/11 vom 20.03.2012 sprach das Oberlandesgericht Frankfurt einen Angeklagten frei, der auf die Aufforderung der Polizei, sich im Regionalexpress auszuweisen, geäußert hatte, dass ihn dies an SS-Methoden erinnere. Die Nachfrage des Beamten, ob der Angeklagte ihn beleidigen oder als Nazi beschimpfen wolle, verneinte er.
Nach Ansicht des Gerichts kann die Äußerung des Angeklagten als ''Beleidigung'' im Sinne des § 185 StGB eingeordnet werden, da sie bei objektiver Bewertung nur so verstanden werden kann, als würde der Angeklagte das Vorgehen der Polizisten mit den Methoden im NS-Staat vergleichen und daher auch die handelnden Beamten selbst in die Nähe von SS-Mitgliedern rücken. Da sich die Kritik des Angeklagten jedoch in erster Linie gegen die gezielte Auswahl seiner Person aufgrund der Hautfarbe richtete und er dies jedenfalls subjektiv als Diskriminierung empfand, durfte er das polizeiliche Vorgehen unter dem Schutz der Meinungsfreiheit einer kritischen Würdigung unterziehen. Auch wenn die Wortwahl stark polemisiert war, nahm das Gericht nach einer Abwägung des Ehrschutzes und der Meinungsfreiheit eine Wahrnehmung berechtigter Interessen seitens des Angeklagten, also den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB an. Die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung sei nicht überschritten, was sich vor allem in der deutlichen Distanzierung des Angeklagten von einer persönlichen Herabsetzung auf die Nachfrage des Beamten, gezeigt habe.

Anwalt für Strafrecht: Üble Nachrede / Beleidigung

Bei einem Angriff auf die Ehre eines Menschen muss das Gericht im Rahmen einer möglichen Strafbarkeit wegen Beleidigung oder übler Nachrede aufgrund unterschiedlicher Strafbarkeitsgrenzen eine Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung vornehmen.

In einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 30.04.12 - 161 Ss 80/12 - musste sich das Kammergericht Berlin im Rahmen einer Verurteilung wegen ''Verleumdung'' als Revisionsgericht mit der Frage auseinandersetzen, ob die Formulierung "Alkoholiker" eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil darstellt. Werturteile sind unter Berücksichtigung der von Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit auf etwaiges strafrechtlich relevantes ehrverletzendes Verhalten zu prüfen. Die strafrechtliche Beurteilung von Tatsachenbehauptungen wird grundsätzlich vom Wahrheitsgehalt der Aussage abhängig gemacht. Ein Werturteil kann auch vorliegen, wenn der tatsächliche Gehalt einer Äußerung so substanzarm ist, dass auch ein etwaig erkennbarer Tatsachenkern gegenüber der persönlichen Wertung vollständig in den Hintergrund tritt. Bei der notwendigen Auslegung einer Formulierung darf das Gericht auch nicht einseitig auf die für den Beschuldigten ungünstigste Auslegungsalternative abstellen. Vielmehr sind alternative, nicht völlig abwegige Deutungsmöglichkeiten einer Aussage mit schlüssigen Argumenten auszuschließen, bevor eine Verurteilung wegen ''Beleidigung'' oder ''Verleumdung'' erfolgen kann.