Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Raub
In seinem Beschluss vom 27. August 2024 hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 403/24) mit dem Raub befasst. Der Angeklagte war der Auffassung, dass sein Nachbar Gegenstände aus seinem Kellerabteil geklaut hatte. Daher ging er zu jenem Nachbarn und schlug ihm mehrmals ins Gesicht. Als er aus dem Bad Toilettenpapier holen wollte, entdeckte der Angeklagte ein Fahrrad, welches er mitnahm und verkaufen wollte. Das Landgericht Leipzig würdigte das Verhalten als Raub in Tateinheit mit Körperverletzung. Die Verurteilung wegen Raubes hat jedoch keinen Bestand. Zwar kann eine Drohung auch dann bejaht werden, wenn die vorher mit anderer Zielrichtung vorgenommene Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahme noch andauert. Jedoch ist erforderlich, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt und die Drohung durch ein mindestens konkludentes Verhalten genügend erkennbar macht. Im hiesigen Fall wurden jedoch keine ausreichenden Feststellungen getätigt, die belegen, dass der Angeklagte zum Zwecke der Wegnahme auf den Willen des Geschädigten einwirkte, indem er weitere Gewalttätigkeiten deutlich in Aussicht stellte.
Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug
Nachdem das Landgericht Kiel den Angeklagten wegen Computerbetrugs verurteilte, musste der Bundesgerichtshof (5 StR 80/24) in seinem Beschluss vom 14. März 2024 feststellen, ob diese Entscheidung rechtsfehlerhaft ist. Der Angeklagte war Teil einer Bande, die, indem sie sich als falsche Polizeibeamten ausgaben, Senioren um ihr Erspartes brachten. Dafür wurden die Geschädigten dazu veranlasst, ihre Bankkarte sowie Geheimnummer herauszugeben, womit der Angeklagte dann anschließend an Geldautomaten Geldauszahlungen tätigte. Das Landgericht sah darin unter anderem einen Computerbetrug. Dem stimmt der Bundesgerichtshof jedoch nicht zu. Demnach handelt nicht schon derjenige unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB, der die Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder diese Daten rechtswidrig erlangt hat. Vielmehr handelt es sich bei einer derartigen Abhebung am Bankautomaten nur um einen Computerbetrug, wenn auch die Abhebung an einem Bankschalter rechtlich als Betrug gewertet werden würde. Der Angeklagte hat die Karten und Geheimnummern aber hier von den berechtigten Karteninhabern erhalten. Dass die Geschädigten über die Art der Verwendung der Karte getäuscht wurden, macht das Verwenden der Karte nicht zu einem unbefugten Verwenden im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB.
Anwalt für Strafrecht: Anstiftung zum Raub
Mit den Voraussetzungen der Anstiftung und des Bestimmens im Sinne des § 26 StGB hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 280/24) in seinem Beschluss vom 4. Juli 2024 auseinandergesetzt. Die Angeklagten beauftragten den gesondert verfolgten Einbrecher und einen unbekannten Dritten, in das Wohnhaus ihrer Eltern einzubrechen und dort Schmuck und Bargeld in Höhe von insgesamt 500.000 € zu klauen. Dafür sei auch die Anwendung von Gewalt in Ordnung, äußerten die Angeklagten gegenüber den Einbrechern. Als es schließlich zum Einbruch kam, konnten die Einbrecher nicht das Ziel der 500.000 € erreichen, bis die Eltern der Angeklagten wach wurden. Daher entschloss sich der gesondert verfolgte Einbrecher mit einem gewalterfahrenen Einbrecher, erneut in das Wohnhaus der Eheleute einzusteigen, um mithilfe eines gewalttätigen Vorgehens den Rest des Geldes zu erbeuten. Dabei wurden Sie jedoch zuvor von den Überwachungskameras entdeckt und anschließend festgenommen. Das Landgericht Kiel verurteilte die Angeklagten wegen Anstiftung zum Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum Raub. In seinem Beschluss beschäftigte sich der BGH mit der Verurteilung wegen der Anstiftung zum Raub. Bestimmen im Sinne des § 26 StGB meint demnach die Einflussnahme auf den Willen eines anderen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt. Dabei muss die Willensbeeinflussung nicht die alleinige Ursache für das Verhalten des Anderen sein. Es reicht eine Mitursächlichkeit aus. Auch für den im Vorbereitungsstadium steckengebliebenen Raub sollen die Angeklagten das Tatbestandsmerkmal des Bestimmens verwirklicht haben. Der gesondert verfolgte Einbrecher entschied sich aufgrund des Gespräches und des noch nicht vollendeten Jobs dazu, erneut in das Wohnhaus einzubrechen.
Anwalt für Strafrecht: Erpresserischer Menschenraub
Wann ein Entführen im Sinne des § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB gegeben ist, hat der Bundesgerichtshof (6 StR 552/23) in seinem Beschluss vom 7. August 2024 entschieden. Die Angeklagten hatten beschlossen, vom Geschädigten 400,00 € zu verlangen. Dafür sagten sie ihm, sie wollen mit ihm mit dem Auto zu McDonalds fahren. Stattdessen fuhren sie irgendwann an die Seite, wo sie die EC-Karte des Geschädigten heraussuchten und ihn unter Drohungen dazu brachten, die PIN zu verraten. Da die Karte bereits abgelaufen war, konnten die Angeklagten jedoch kein Geld abheben. Daher fuhren sie später mit dem Angeklagten zu ihm nachhause, wo sie ihn schlugen, traten und mit einem Pizzaschneider schnitten. Davon erhofften sie sich, zu einem späteren Zeitpunkt unter dem fortwirkenden Eindruck ihrer Drohungen und Gewaltanwendungen Geld von ihm einzutreiben. Das Landgericht Magdeburg verurteilte die Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Es hätte jedoch auch der erpresserischer Menschenraub erörtert werden müssen. Das Merkmal des Entführers im Sinne des § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB ist demnach dann erfüllt, wenn der Täter das Opfer ohne dessen Willen an einen anderen Ort bringt und dessen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten dadurch in einem Maß einschränkt, dass es seinem ungehemmten Einfluss ausgesetzt ist. Dabei muss die Ortsveränderung nicht gewaltsam bewirkt werden. Auch durch andere Mittel, wie eine List, sind möglich. Auch der Vorwand, mit dem Geschädigten zu McDonalds fahren zu wollen, legt nahe, dass es sich hier um eine mittels List bewirkte Ortsveränderung handelt.
Anwalt für Strafrecht: Versicherungsbetrug
Der Versicherungsbetrug war Mittelpunkt des Beschlusses des Bundesgerichtshofes (2 StR 119/23) vom 13. März 2024. Der Angeklagte, der als Arzt tätig ist, wurde bei einem Unfall am Oberschenkel verletzt. Mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes beantragte er bei seiner Krankenkasse Zahlungen, wobei er gleichzeitig in seiner Praxis weiterarbeitete. Außerdem beantragte er die Erstattung von physiotherapeutischen Leistungen, obwohl er einen Teil der Rechnung gar nicht beglichen hatte. Das Landgericht Köln verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten. Der Bundesgerichtshof erwidert in Bezug auf die Erstattung der physiotherapeutischen Kosten, dass ein Aufwendungsersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bereits dann gegeben ist, wenn der Anspruch des Leistungserbringers gegen ihn entstanden ist. Einen Nachweis, dass die belegten Rechnungen auch bereits bezahlt wurden, braucht der Versicherungsnehmer nicht zu führen. Nach den bisherigen Feststellungen liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes demnach in diesem Fall kein Betrug vor.
Anwalt für Strafrecht: Schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung
Die Zueignungsabsicht beim Raub: Um diese ging es im Beschluss des Bundesgerichtshofes (1 StR 75/24) vom 3. April 2024. Die Angeklagten wollten dem Geschädigten eine Abreibung verpassen, nachdem sie sich mit ihm zerstritten und über eine Internetplattform gegenseitig beleidigt hatten. Dafür drangen sie in das Zimmer des Geschädigten ein und verletzten und drohten diesen. Damit wollten sie ihn erdniedrigen, aber auch die Wegnahme seines Handys ermöglichen. Dieses nahmen die Angeklagten mit der Begründung an sich, dass der Geschädigte sie beleidigt und beschimpft habe. Bei der späteren Durchsuchung konnte das Handy bei den Angeklagten nicht aufgefunden werden. Das Landgericht Augsburg entschied sich dazu, die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen. Eine Zueignungsabsicht lasse sich jedoch nicht feststellen, stellt der Bundesgerichtshof fest. Besonders die Aneignungskomponente bereitet im vorliegenden Fall Probleme. Es reicht zwar eine vorübergehende Aneignung grundsätzlich aus, jedoch muss eine Aneignungsabsicht vorliegen. Für diese genügt es nicht, wenn der Täter die Sache zerstören, wegwerfen oder nur vorübergehend für sich behalten will. Stattdessen ist es erforderlich, dass der Täter die Sache körperlich oder wirtschaftlich seinem Vermögen einverleiben will, auch wenn dies nur vorübergehend der Fall ist. Daran fehlt es unter anderem dann, wenn der Täter dem Geschädigten mit der Wegnahme nur einen Denkzettel verpassen will.
Anwalt für Strafrecht: Besonders schwere räuberische Erpressung
In seinem Beschluss vom 28. Februar 2024 hat der Bundesgerichtshof (5 StR 23/24) zu den Voraussetzungen der besonders schweren räuberischen Erpressung Stellung genommen. Der Angeklagte brachte den Geschädigten zusammen mit weiteren Tätern dazu, in ein Auto zu steigen. In diesem schlugen sie ihn und forderten ihn auf, ihnen seine Geldbörse, seine Geldkarte und die dazugehörige PIN zu geben. Daraufhin fuhren sie mit ihm in den Wald, wo der Angeklagte dem Geschädigten mit einem Messer drohte, ihm das Auge auszustechen und seine Schwester zu vergewaltigen, falls der Geschädigte nach dem Vorfall zur Polizei geht. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung keinen Bestand hat, da der Angeklagte das Messer nicht benutzt hat, um den Angeklagten zu einer Vermögensverfügung zu nötigen. Vielmehr wollte er ihn dazu bewegen, nicht zur Polizei zu gehen. Als die Täter den Geschädigten zuvor zu einer Vermögensverfügung nötigten, wandten sie einfache Gewalt an, sodass die Feststellungen den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht tragen.
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl
Ob sich der Angeklagte im vorliegenden Fall noch des Diebstahls strafbar machen konnte, musste der Bundesgerichtshof (5 StR 580/23) in seinem Beschluss vom 13. Februar 2024 entscheiden. Der Angeklagte war Teil einer Gruppe, die Autos in Deutschland klaute und sie anschließend in Polen veräußerte. Nachdem ein Teil der Gruppe zwei Autos klaute und sie ein paar Kilometer vom Tatort wieder abgestellt hatte, sollte der Angeklagte mit weiteren Mittätern kommen und die Autos nach Polen transportieren. Dort befand sich jedoch nur noch ein Auto, weswegen sie befürchteten, dass die Polizei die Autos entdeckt hatte. Daher entfernten sie sich wieder vom Tatort. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand, da der Diebstahl bereits beendet war, bevor der Angeklagte seinen Tatbeitrag überhaupt leistete. Eine sukzessive Mittäterschaft kommt nach Beendigung der Tat nicht mehr in Betracht. Nach Beendigung sind nur Tatbestände wie die Hehlerei oder die Begünstigung noch denkbar.
Anwalt für Strafrecht: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Diebstahl
Wegen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion macht sich nach § 308 Abs. 1 StGB strafbar, wer durch Sprengstoff eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Inwiefern sich die Angeklagten im vorliegenden Fall strafbar gemacht haben, musste der Bundesgerichtshof (6 StR 118/23) in seinem Beschluss vom 28. Juni 2023 entscheiden. Diese sprengten in mehreren Nächten Fahrkartenautomaten mit Polenböllern auf, um das darin befindliche Geld zu entwenden. In zwei Fällen enthielt der Automat kein Geld. Das Landgericht Stendal verurteilte die Angeklagten wegen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl in neun Fällen und des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl. Auch der Bundesgerichtshof bestätigte, dass sie sich damit nach § 308 Abs. 1 StGB, der das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion regelt, strafbar gemacht haben. Dafür ist im hiesigen Fall unbeachtlich, dass es sich um handelsübliche Feuerwerkskörper handelte, die im europäischen Ausland frei erworben werden können. Eine Einschränkung des Tatbestandes kommt demnach nicht in Betracht, wenn der Feuerwerkskörper die Explosionswirkung der in Deutschland zugelassenen Erzeugnisse erheblich übertrifft. Lediglich in Hinblick auf die nicht erfolgreichen Fälle änderte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch, da die Angeklagten in zwei Fällen kein Geld erbeuteten und somit in nur acht Fällen ein vollendeter Diebstahl vorliegt.
Anwalt für Strafrecht: Mord und Raub mit Todesfolge
Ob der heranwachsende Angeklagte im Sinne des Gesetzes als Jugendlicher oder Erwachsener behandelt wird, hat der Bundesgerichtshof (5 StR 285/22) in seinem Urteil vom 2. Februar 2023 entschieden. Der Angeklagte führte mit weiteren Personen einen Raubüberfall durch, wobei sich die Angeklagten während des Überfalls beschlossen, den Geschädigten zu töten, nachdem dieser ihnen nicht die Verstecke für sein Geld nennen wollte. Das Landgericht Berlin wandte auf den 20-jährigen Heranwachsenden Jugendstrafrecht an. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Anwendung von Jugendstrafrecht gerichtet war, hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Frage, ob der Heranwachsende bei der Tat in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einem jugendlichen gleichstand, eine Tatfrage ist, bei der dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht. Die hier genannten Gründe, wie eine abgebrochene Schul- oder Berufsausbildung oder das Fehlen einer kontinuierlichen Erwerbstätigkeit können Anhaltspunkte dafür sein. Auch das starke Abhängigkeitsverhältnis zur (Groß-)Familie des Angeklagten spricht dafür.