Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Betrug

Ein für eine Strafbarkeit wegen Betruges erforderlicher Vermögensschaden kann in der Verrechnung mit offenen Gegenforderungen liegen, sodass der Gläubiger durch Täuschung dazu veranlasst wird, eine ihm zustehende Forderung nicht oder nicht alsbald geltend zu machen.

Dem Bundesgerichtshof stellte sich in seinem Beschluss vom 7. August 2019 (3 StR 267/19) die Frage, ob ein Vermögensschaden eintritt, wenn der Betroffene mit offenen Gegenforderungen verrechnet. Ein Betroffener eines Betruges muss für die Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Betruges einen Vermögensschaden erleiden. Einen Vermögensschaden liegt vor, wenn bei dem Betroffenen eine Vermögensminderung eingetreten ist, die nicht unmittelbar durch eine äquivalente Vermögensmehrung ausgeglichen wurde. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, fingierte im Wesentlichen Arbeitsverhältnisse zwischen sich selbst sowie ihm nahestehender Personen einerseits und verschiedenen Unternehmen andererseits. Gegenüber mehreren Krankenkassen beantragte der Beschuldigte die Erstattung von vermeintlichen Entgeltfortzahlungen an die zum Schein Beschäftigten. Teilweise leisteten die Krankenkassen daraufhin entsprechende Zahlungen, teilweise verrechneten sie Erstattungsbeträge mit eigenen angenommenen Ansprüchen auf Sozialversicherungsbeiträge. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ergab die Verrechnung selbst noch keine Vermögensminderung bei den Krankenkassen. Zwar kann in der Verrechnung mit offenen Gegenforderungen ein Schaden darin liegen, dass der Gläubiger durch Täuschung dazu veranlasst wird, eine ihm zustehende Forderung nicht oder nicht alsbald geltend zu machen. Eine solche Sachlage besteht etwa, wenn der Gläubiger infolge einer ins Leere gehenden Aufrechnung von einer alsbaldigen Beitreibung absieht. Allerdings setzt dies voraus, dass sein Anspruch rechtlichen Bestand hatte und die Forderung bei sofortiger Geltendmachung realisierbar gewesen wäre.

Ein für einen Betrug erforderlicher Vermögensschaden besteht noch nicht in dem Zeitpunkt, in dem ein Betroffener einen Überweisungsträger unterschreibt, sofern der Beschuldigte diesen erst wesentlich später einreichen will.

Einen Vermögensschaden im Sinne eines Betruges kann bereits dann vorliegen, wenn durch die Verfügung des Betroffenen eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten ist, die mit einer Schädigung des Vermögens des Betroffenen gleichzusetzen ist. In seinem Beschluss vom 11. Dezember 2013 (3 StR 302/13) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob das Unterschreiben eines Überweisungsträgers bereits genügt, um einen Vermögensschaden zu begründen. Der Beschuldigte veranstaltete sogenannte „Kaffeefahrten“. Durch das Inaussichtstellen von Geldgeschenken und weiteren kostenlosen Leistungen bewegte der Beschuldigte die Betroffenen zur Teilnahme, um diesen am jeweiligen Veranstaltungsort Artikel zu überteuerten Preisen zu verkaufen. Die Betroffenen mussten zusammen mit dem Kaufvertrag eine Einziehungsermächtigung unterzeichnen. Der Beschuldigte zog einige Tage später mittels der unterzeichneten Überweisungsträger die jeweiligen Kaufsummen von den Konten der Betroffenen ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erlitten die Betroffenen nicht bereits mit dem Unterzeichnen der Überweisungsträger einen Vermögensschaden. Ein Überweisungsträger ist bis zur Einreichung durch den Beschuldigten beim Kreditinstitut frei widerruflich. Im Zuge dessen ist ein Einziehen der jeweiligen Summe bis zum Einreichen jederzeit abwendbar. Daher ist es nicht gerechtfertigt einen Vermögensgefährdungsschaden bereits in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Betroffene den Überweisungsträger unterschreibt, wenn der Beschuldigte den Überweisungsträger erst wesentlich später einreichen will.

Anwalt für Strafrecht: Raub/Räuberische Erpressung

Der für einen Raub oder eine räuberische Erpressung notwendige Finalzusammenhang entfällt dann nicht, wenn der Vorsatz des Beschuldigten sich von Anfang an auf Geld bezieht und er nur einen deutlich geringeren Betrag erbeutet, als ursprünglich beabsichtigt.

Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Urteil vom 17. Juli 2019 (637/18) damit, ob der Finalzusammenhang dann entfällt, wenn ein Beschuldigter deutlich weniger Geld erbeutet als eigentlich vorgesehen. Die Strafbarkeit wegen Raubes oder räuberischer Erpressung setzt einen finalen Zusammenhang zwischen Gewalt bzw. qualifizierter Drohung und Wegnahme bzw. Hingabe der Sache voraus. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn der Beschuldigte den Raub-/Erpressungsvorsatz erst nach Abschluss dieser Handlung fasst. Unter bestimmten Umständen entfällt der Finalzusammenhang, wenn der Beschuldigte einen bestimmten Gegenstand erbeuten will und es im weiteren Verlauf zur Wegnahme oder Herausgabe einer ganz anderen Sache kommt. Die Beschuldigten, in dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, beabsichtigten einen Tresor samt dessen angeblichen Inhalt von 300.000 – 600.000 € Bargeld zu entwenden. Im Zuge des gewaltsamen Eindringens in das Haus der Betroffenen durch die Beschuldigten, händigte die Betroffene den Beschuldigten 50 € aus ihrem Geldbeutel aus. Nach dem erfolglosen Aufsuchen des Tresors verließen die Beschuldigten das Haus wieder mitsamt der 50 €. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs lag ein Finalzusammenhang zwischen dem gewaltsamen Eindringen der Beschuldigten und der Wegnahme der 50 € vor. Der Raubvorsatz der Beschuldigten bestand von Anfang an und bezog sich auf Geld. Es stellt daher eine lediglich unerhebliche Abweichung vom Tatplan dar und hält sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung und aus Tätersicht Voraussehbaren, dass der Beschuldigte lediglich 50 € mitnahm.

Wegen Bandendiebstahls macht sich der Beteiligte eines Diebstahls nicht strafbar, wenn die Abrede zwischen den Beteiligten auf die Begehung einer feststehenden Menge an Diebstählen gerichtete war.

Zu einer Bande, im Sinne eines Bandendiebstahls, schließen sich mehrere Beteiligte zusammen, wenn sich mindestens drei Personen zum Zwecke der Begehung einer Vielzahl im Einzelnen noch ungewissen Taten zusammenschließen. Der Bundesgerichthof setzte sich in seinem Urteil vom 11. Juli 2019 (1 StR 683/18) mit der Frage auseinander, ob drei Personen eine Bande bilden, wenn sie sich von Beginn an für die Begehung eines bestimmten Diebstahls zusammenschließen. Die zwei Beschuldigten kamen überein, dass Inventar im Anwesen des Betroffenen beiseite zu schaffen, um es später zu veräußern. Dies erfolgte an mehreren Tagen, bis das Anwesen dem Tatplan entsprechend ausgeräumt war. Ein weiterer Beschuldigter unterstützte sie bei der Bewertung der Gegenstände. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft urteilte der Bundesgerichthof, dass sich die Beschuldigten nicht wegen Bandendiebstahl strafbar machten. Die von den Beteiligten getroffene Abrede erfüllt den Begriff der Bande nicht, weil es sich nicht um eine offene Abrede handelte. Die Abrede war nicht auf die Begehung einer unbestimmten Vielzahl im Einzelnen noch ungewisser Diebstähle gerichtet, sondern bezog sich von Beginn an auf eine feststehende Menge an Wertgegenständen in Gestalt des gesamten werthaltigen Inventars des Anwesens, das innerhalb weniger Tage entwendet werden sollte. 

Anwalt für Strafrecht: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Arbeitgeber ist derjenige Dienstberechtigte, dem der Arbeitnehmer nicht selbständige Dienste gegen Entgelt leistet und zu dem er in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht. Das Verhältnis persönlicher Abhängigkeit äußert sich vornehmlich in der mit einem Weisungsrecht des Arbeitgebers verbundenen Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers.

In seinem Beschluss vom 5. Juni 2013 (1 StR 626/12) setzte sich der Bundesgerichthof mit der Frage auseinander, wann ein Beschuldigter Arbeitgeber im Sinne des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ist. Der Beschuldigte war als „Kolonnenführer“ für die Planung, Durchführung und Beaufsichtigung von Bauarbeiten zuständig. Als solcher stellte der Beschuldigte die erforderlichen Arbeiter ein. Weiterhin überwachte und wies der Beschuldigte diese als „Bauleiter“ an. Nach Auffassung des BGHs handelte es sich bei dem Beschuldigten im Zuge dessen um einen Arbeitgeber im Sinne des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Arbeitgeber ist derjenige Dienstberechtigte, dem der Arbeitnehmer nicht selbständige Dienste gegen Entgelt leistet und zu dem er in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht, das sich vornehmlich in seiner regelmäßig mit einem Weisungsrecht des Arbeitgebers verbundenen Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers äußert.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwere Brandstiftung

Ein Beschuldigter, welcher im Rahmen einer Brandstiftung einen Rauchmelder unbrauchbar macht, kann sich wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar machen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn durch das Unbrauchbarmachen die anderenfalls bestehenden Chance auf ein erfolgreiches Löschen des Brandes nicht unerheblich verschlechtert wurde, insbesondere das Löschen zeitlich relevant verzögert wurde.

Wegen besonders schwerer Brandstiftung macht sich strafbar, wer im Zuge einer schweren Brandstiftung das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert. In seinem Urteil vom 11. Juni 2013 (5 StR 124/13) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzten, unter welchen Umständen das Abmontieren eines Rauchmelders geeignet ist, eine Strafbarkeit wegen besonders schwerer Brandstiftung zu begründen. Der Beschuldigt stellte Holzschränke vor die Wohnungstür des Betroffenen. Diese füllte er mit brennbarem Material und zündete sie an. Um rechtzeitig fliehen zu können, hatte der Beschuldigte bei einem im Hausflur montierten Rauchmelder die Batterie und den Alarmmechanismus entfernt. Der Betroffene und sein Bekannter wurden jedoch durch einen weiteren Rauchmelder im Wohnungsflur geweckt und blieben unverletzt. Von diesem Rauchmelder hatte der Beschuldigte Kenntnis. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar. Der Tatbestand kann zwar auch erfüllt werden, indem ein Täter einen Rauchmelder unbrauchbar macht oder abschaltet. Voraussetzung ist angesichts des hohen Strafrahmens jedoch, dass die anderenfalls bestehenden Chancen auf ein erfolgreiches Löschen des Brandes nicht unerheblich verschlechtert wurden, insbesondere das Löschen zeitlich relevant verzögert wurde.

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl

Wegen räuberischen Diebstahls macht sich nicht strafbar, wer im Anschluss an einen Diebstahl lediglich mit Fluchtabsicht gewalttätig handelt. Die Flucht unter Mitnahme der Beute legt die für einen räuberischen Diebstahl erforderliche Besitzerhaltungsabsicht allemal nahe.

Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 4. September 2014 (1 StR 389/14) mit der Frage, ob ein Handeln mit Fluchtabsicht genügt, um eine Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls zu begründen. Der Beschuldigte eines räuberischen Diebstahls muss in Besitzerhaltungsabsicht handeln. Besitzerhaltungsabsicht bedeutet, dass die Gewaltanwendung oder Drohung, im Rahmen des räuberischen Diebstahls, zum Ziel haben muss, den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Der Beschuldigte entwendete Elektronikartikel im Gesamtwert von 637,92 € aus einem Elektronikmarkt. Als er im Kassenbereich von einem Ladendetektiv gestellt und am Ärmel festgehalten wurde, versuchte er den Detektiv zur Seite zu stoßen und es entwickelte sich ein Gerangel. Der Beschuldigte wollte „mitsamt seiner Diebesbeute fliehen“. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen räuberischen Diebstahls. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hat das Urteil des Landgerichts keinen Bestand. Die Ausführungen des Landgerichts, der Beschuldigte wollte „mitsamt seiner Diebesbeute fliehen“ belegt nicht, dass es dem Beschuldigten gerade auf die Erhaltung der Beute ankam. Eine bloße Fluchtabsicht genügt nicht. Die Flucht unter (objektiver) Mitnahme der Beute begründet die erforderliche Besitzerhaltungsabsicht nicht ohne weiteres, sondern legt sie allenfalls nahe.

Anwalt für Strafrecht: Raub mit Todesfolge

Eine Todesfolge steht nicht mehr in qualifikationsspezifischem Zusammenhang mit einem Raub, im Sinne eines versuchten Raubes mit Todesfolge, wenn der Beschuldigte die tödlichen Handlungen vornimmt, nachdem er von einem Scheitern des versuchten Raubes ausgeht.

Um sich wegen Raubes mit Todesfolge strafbar zu machen, bedarf es eines besonderen qualifikationsspezifischen Zusammenhangs zwischen der Begehung des Raubes und der Todesfolge. Die Todesfolge muss „durch“ die Raubtat eingetreten sein. Der besondere qualifikationsspezifische Zusammenhang kann sich nicht mehr realisieren, wenn bei der zum Tod führenden Gewaltanwendung der Raub bereits beendet war. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 24. April 2019 (2 StR 469/18) zugrunde liegenden Sachverhalt, beabsichtigte den Betroffenen auszurauben. Als dem Beschuldigten nach körperlicher Misshandlung des Betroffenen klar wurde, dass dieser keine Wertgegenstände in seiner Wohnung hat, geriet er in Wut. Im Zuge eines Wutausbruchs fügte er dem Betroffenen schwere Verletzungen zu und versetzte ihn so in Lebensgefahr. Der Betroffene verstarb. Dem BGH stellte sich im Anschluss hieran die Frage, ob der qualifikationsspezifische Zusammenhang noch vorliegt, wenn der versuchte Raub aus Sicht des Beschuldigten bereits gescheitert ist. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs steht es der Gewaltanwendung nach Beendigung des Raubes gleich, wenn der Raub lediglich versucht und zum Zeitpunkt der tödlichen Gewalteinwirkung die Erlangung einer Tatbeute aus Sicht des Beschuldigten bereits endgültig gescheitert war. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Beschuldigte mit der dann tödlich verlaufenden Gewalteinwirkung auf den Betroffenen erst beginnt, nachdem aus seiner Sicht eine Fortsetzung der Tat als Vermögensdelikt also nicht mehr in Betracht kommt.

Anwalt für Strafrecht: Hehlerei

Ein Beschuldigter, welcher eine entwendete Sache an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten verkauft, macht sich nicht wegen Hehlerei strafbar.

In seinem Beschluss vom 3. Mai 2019 (3 StR 520/18) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob der Verkauf einer entwendeten Sache an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten Strafbarkeit wegen Hehlerei zur Folge hat. Strafzweck der Hehlerei ist die Verhinderung der Perpetuierung einer rechtwidrigen Vermögenslage. Es soll verhindert werden, dass ein rechtswidriger Vermögensstand aufrechterhalten oder vertieft wird. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, veräußerte einen zuvor entwendeten PKW an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten. Die Tatsache, dass der Beamte Polizist ist, erkannte der Beschuldigte nicht. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen vollendeter gewerbsmäßiger Hehlerei. Dem schloss sich der BGH nicht nach. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs scheidet eine vollendete (gewerbsmäßige) Hehlerei aus, weil die Absatzbemühungen des Beschuldigten nicht geeignet waren, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen, sondern im Gegenteil dazu führten, dass der rechtmäßige Vermögenszustand wiederhergestellt wurde.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Raub

Das Verwenden narkotisierender Mittel wie K.O.-Tabletten stellt kein Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne eines besonders schweren Raubes dar.

Wegen besonders schweren Raubes macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er bei der Tatbegehung ein gefährliches Werkzeug verwendet. In seinem Beschluss vom 6. März 2018 (2 StR 65/18) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob narkotisierende Mittel wie K.O.-Tabletten ein gefährliches Werkzeug darstellen. Der Beschuldigte und ein Dritter warfen eine K.O.-Tablette in das Glas des Betroffenen. Anschließend beabsichtigten sie, dem Betroffenen im hilflosen Zustand dessen Bargeld abzunehmen. Der Beschuldigte nahm die K.O.-Tablette jedoch nicht zu sich. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen versuchtem besonders schwerem Raub, unter der Annahme, bei der K.O.-Tablette handele es sich um ein gefährliches Werkzeug. Dem schloss sich der BGH nicht an. Ein narkotisierendes Mittel - selbst wenn es zu einer vorübergehenden Bewusstlosigkeit führt – ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne eines schweren Raubes. Dies kann nur dann anders sein, wenn das verabreichte Mittel zu erheblichen Gesundheitsrisiken für den Betroffenen führen würde.