Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Diebstahl/Raub
In seinem Beschluss vom 26. April 2019 (1 StR 37/19) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, ob der Beschuldigte Zueignungsabsicht hat, wenn er die Sache nur wegnimmt um sie anschließend dem Betroffenen gleich wieder zukommen zu lassen. Zueignungsabsicht bezüglich einer fremden Sache hat ein Beschuldigter, wenn er die Absicht hat, diese sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend anzueignen. Weiterhin muss der Beschuldigte den Vorsatz haben den Betroffenen dauerhaft zu enteignen. Einer Zueignungsabsicht bedarf es für eine Strafbarkeit wegen Raubes oder Diebstahls. Die Beschuldigte sprühte der Betroffenen Pfefferspray ins Gesicht, um diese dazu zu bringen, ihr Mobiltelefon fallen zu lassen. Die Betroffenen ließ das Mobiltelefon fallen und die Beschuldigte nahm es an sich. Nach einigen Metern wurde die Beschuldigte angehalten und anschließend von der Polizei festgenommen. Das Mobiltelefon wurde in der Tasche der Beschuldigten sichergestellt. Mit dem Übergriff bezwecke die Beschuldigte in das „geregelte Leben der Justizvollzugsanstalt“ und zurück zu ihrer Ehefrau zu gelangen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte die Beschuldigte nicht mit Zueignungsabsicht. Eine Zueignungsabsicht scheidet aus, wenn der Täter die fremde bewegliche Sache nur wegnimmt, um sodann gestellt zu werden und die Sache sogleich wieder an den Eigentümer zurückgelangen kann.
Wegnahme, im Sinne eines Raubs oder Diebstahls, ist der Bruch fremden und die Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. In seinem Beschluss vom 16. November 2017 (2 StR 154/17) hatte sich der Bundesgerichthof damit zu befassen, ob die Entnahme von einem Geldaustomaten ausgezahlten Geldes eine Wegnahme darstellen kann. Der Beschuldigte schubste den Betroffenen vom Geldautomaten in einer Bankfiliale weg, nachdem dieser seine Geheimnummer eingegeben hatte. Anschließend hob er 500€ ab und entfernte sich nach einem Gespräch mit dem Betroffenen aus der Bankfiliale. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs lag keine Wegnahme der 500€ durch den Beschuldigten vor. Ein Bruch fremden Gewahrsams liegt nur vor, wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird. Dies war bei der Herausnahme der Geldscheine durch den Beschuldigten aus dem Geldausgabefach des Automaten nicht der Fall. Wird der Geldautomat technisch ordnungsgemäß bedient, erfolgt die tatsächliche Ausgabe des Geldes mit dem Willen des Geldinstituts, so dass ein Gewahrsamsbruch nicht vorliegt.
Anwalt für Strafrecht: Mittelbare Falschbeurkundung
In seinem Beschluss vom 5. September 2018 (2 StR 400/17) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob Gewerbeanmeldungen einen zur Begehung einer mittelbaren Falschbeurkundung notwendigen öffentlichen Glauben verkörpern. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, legte einen für eine real nicht existierende Firma erwirkte Gewerbeanmeldung vor. Dies erfolgte mit der Absicht zu täuschen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen mittelbarer Falschbeurkundung strafbar. Bei der Gewerbeanmeldung handelt es sich um die Empfangsbescheinigung der Anzeige, mit der der Gewerbetreibende den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anzuzeigen hat. Vorrangiger Zweck der Anzeige ist es, der zuständigen Behörde Aufschluss über die Zahl und die Art der in ihrem Bezirk vorhandenen Gewerbebetriebe zu geben und eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Die Gewerbebescheinigung gibt dem Gewerbetreibenden die Gewissheit, dass seine Anzeige bei der Behörde eingegangen ist, eine weitergehende Bedeutung kommt ihr jedoch nicht zu. Im Hinblick auf den Zweck der Anzeige sind Gewerberegister bzw. -kartei keine öffentlichen Register und genießen keinen öffentlichen Glauben.
Anwalt für Strafrecht: Raub
Um sich wegen eines Raubes strafbar zu machen muss der Beschuldigte eine fremde bewegliche Sache wegnehmen. Wegnahme setzt voraus, dass fremder Gewahrsam gebrochen und neuer, eigener begründet wird. Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ob und wer Gewahrsam an einer Sache hat, beurteilt sich nach den Umständen des einzelnen Falls und den Anschauungen des täglichen Lebens. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 9. Januar 2019 (2 StR 288/18) mit der Frage, wann ein stellvertretender Filialleiter eines Einzelhandelsgeschäfts Gewahrsam am Tresorinhalt des Geschäfts hat. Der Beschuldigte zwang den betroffenen stellvertretenden Filialleiter eines Baumarkts unter Androhung von Gewalt zum öffnen des Tresors, im Büro des Filialleiters. Anschließend entnahm der Beschuldigte das im Tresor befindliche Bargeld. Der Filialleiter war zu diesem Zeitpunkt nicht im Baumarkt anwesend. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Filialleiter Sachherrschaft über die im Tresor befindlichen Sachen. Ist der Filialleiter nicht anwesend kommt seinem Stellvertreter dann Sachherrschaft am Inhalt des Tresors zu, wenn dem Stellvertreter eine Stellung zukommt, die nach Aufgaben und Verantwortung mit der eines alleinverantwortlichen Kassiers vergleichbar ist, ohne dass es insoweit darauf ankommt, dass er der Kontrolle und Weisung des Filialleiters unterliegt.
Anwalt für Strafrecht: Betrug
In seinem Beschluss vom 18. Dezember 2018 (3 StR 270/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob die Vergütungen eines unter Missbrauch eines Titels tätigen Sachverständigen einen Vermögensschaden begründen. Zahlungen auf eine Nichtschuld bewirken einen Vermögensschaden im Sinne eines Betruges, in Höhe der geleisteten Zahlung. Eine Nichtschuld besteht insbesondere dann, wenn eine Schuld zivilrechtlich verwirkt ist. Eine Vergütungsanspruch kann gemäß § 654 BGB verwirkt sein, wenn ein Dienstverpflichteter gegen besondere Treuepflichten verstößt, welche das Dienstverhältnis begründet. Dies ist besonders dann der Fall, wenn der Beschuldigte gegen die Treuepflichten in schwerer strafrechtlicher relevanter Weise verstößt. Dieser Gedanke ist auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anzuwenden. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, entschloss sich den akademischen Grad „Diplom-Psychologe“ zu führen. Hierzu war der Beschuldigte mangels akademischer Ausbildung nicht berechtigt. Unter dem entsprechenden Titel wurde der Beschuldigte als Sachverständiger für ein Gericht tätig und ließ sich als solcher vergüten. Die Kassenbeamten überwiesen die Sachverständigenvergütung in dem Glauben, der Beschuldigte verfüge über die berufliche Qualifikation eines Diplom-Psychologen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs waren die Vergütungsansprüche des Beschuldigten verwirkt und es sind Vermögensschäden in Höhe der geleisteten Vergütungen entstanden. Der Beschuldigte konnte auf die gerichtliche Entscheidungsfindung wegen seiner Stellung wesentlichen Einfluss nehmen. Deshalb war auch seine persönliche Eignung von entscheidender Bedeutung. Wer sich wie der Beschuldigte Gerichtsaufträge durch Täuschung über seine berufliche Qualifikation erschleicht, gefährdet damit die Belange der Parteien des Rechtsstreits und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit des Gerichtsverfahrens erheblich. Diese Verstöße hatten so großes Gewicht, dass ein Ausschluss der Vergütungsansprüche verhältnismäßig ist.
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl
Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2018 (2 StR 48/17) mit der Frage, ob Handlungseinheit zwischen einem vollendeten und einem versuchten Diebstahl von Sachen vorliegt, wenn während der Tatbegehung der Vorsatz des Beschuldigten wechselt. Für den Beschuldigten günstige Tateinheit zwischen mehreren Delikten liegt vor, wenn diese eine natürliche Handlungseinheit bilden. Eine natürliche Handlungseinheit ist dann anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Beschuldigten auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer Willensentschließung beruhen. Der Beschuldigte brach mit einem Dritten in ein zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutztes Gebäude ein. Hierbei beabsichtigte der Beschuldigte zuerst die Wegnahme eines Ackerschleppers. Dieser war jedoch nicht betankt. Anschließend entwendete der Beschuldigte einen ebenfalls untergestellten Radlader. Mit dem entwendeten Fahrzeug bezwecken die Beschuldigten, ein für den Diebstahl eines Geldautomaten benötigtes Fahrzeug zu entwenden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, lag zwischen dem hier bezüglich des Ackerschleppers verwirklichten versuchten Diebstahl und dem bezüglich des Sattelschleppers verwirklichten Diebstahl eine natürliche Handlungseinheit und somit Tateinheit vor. Wenn sich der Diebstahlsvorsatz im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Tatobjekts verengt, erweitert oder sonst ändert, ist der Tatbestand insgesamt nur einmal erfüllt. So liegt bei der Wegnahme mehrerer Sachen eines oder verschiedener Eigentümer während der Tatausführung regelmäßig ein einheitlicher Diebstahl vor; dasselbe gilt auch, wenn nur eine Sache weggenommen und die Wegnahme weiterer Sachen versucht wird.
Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Für eine Strafbarkeit wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer muss der Beschuldigte den betroffenen Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs angreifen. Dies ist der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist und deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 15. Februar 2018 (4 StR 506/17) mit der Frage, inwiefern ein Angriff auf einen Kraftfahrzeugführer in einem stehenden Fahrzeug unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs erfolgt. Der Beschuldigte ließ sich von der betroffenen Taxifahrerin in einen menschenleeren Weg fahren. Hier ließ die Betroffene den Beschuldigten aussteigen. Die Betroffene stoppte das Taxi indem sie das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb stellte und mit dem Fuß das Bremspedal betätigte. Der Motor des Taxis lief hierbei weiterhin. Beim Bezahlvorgang attackierte der Beschuldigte die Betroffene um ihre Geldbörse zu entwenden. Während des Angriffs rutschte die Betroffene vom Bremspedal ab und das Fahrzeug setzte sich in Bewegung. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte wegen räuberischem Angriff auf Kraftfahrer strafbar, obwohl sich das Taxi im Stehen befand. Die Betroffene beließ das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb und verhinderte ein Fortfahren nur mit dem Fuß auf der Bremse. Weiterhin bewegte sich das Taxi infolge der Gegenwehr der Betroffenen plötzlich weiter. Somit erfolgte der Angriff des Beschuldigten auf die Betroffene währenddem diese noch mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt und somit leichteres Opfer des räuberischen Angriffs war.
Anwalt für Strafrecht: Hehlerei
In seinem Beschluss vom 10. Oktober 2018 (2 StR 546/17) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Veräußerung eines gestohlenen Fahrzeugs durch den Beschuldigten zu befassen. Der Beschuldigte vereinbarte mit einem Dritten ein in Verfügungsgewalt des Dritten befindliches gestohlenes Fahrzeug für diesen zu veräußern. Zuvor hatte sich der Beschuldigte mit weiteren Beschuldigten dahingehend abgesprochen, dass diese den Veräußerungserlös ohne Beteiligung des Dritten unter sich aufteilen werden. Der Dritte übergab dem Beschuldigten das Fahrzeug und die notwendigen Papiere in der irrigen Annahme der Beschuldigte werde ihm nach Abwicklung des Geschäfts den Kaufpreis aushändigen. In Folge dessen stellte sich dem BGH die Frage, ob die durch Täuschung erlangte Verfügungsgewalt über eine Sache das für Hehlerei erforderliche einvernehmliches Handeln ausschließt. Strafbarkeit wegen Hehlerei in der Tatbestandsvariante des Sichverschaffens setzt einvernehmliches Handeln zwischen dem Hehler und Vortäter voraus. An dem zur Tatbestandserfüllung erforderlichen Einvernehmen fehlt es, wenn der Hehler die eigene Verfügungsgewalt über die Sache durch Wegnahme begründet oder dem Vortäter die Verfügungsgewalt über die Sache abnötigt; deshalb ist nicht wegen Hehlerei strafbar, wer die Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache durch Nötigung des Vortäters herstellt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte trotz Täuschung des Dritten wegen Hehlerei durch Sichverschaffen des Fahrzeugs strafbar. Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis des Vortäters auf einer Täuschung beruht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einräumung der Mitverfügungsgewalt über die Sache an die durch Täuschung hervorgerufene irrtümliche Erwartung geknüpft ist, hierfür einen „Gegenleistung“ zu erhalten.
Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung
Eine Urkunde, im Sinne einer Urkundenfälschung, ist eine durch Augenschein wahrnehmbare und für eine gewisse Dauer verkörperte Erklärung, die ihren Aussteller als Garanten erkennen lässt und zum Beweis im Rechtverkehr geeignet und bestimmt ist. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 30. Januar 2019 (4 StR 385/18) mit der Frage auseinanderzusetzten, ob es sich bei Briefmarken um Urkunden handelt. Der Beschuldigte versandte gefälschte Frankaturware und half einem Dritten dabei, diese zu versenden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte im Rahmen dessen wegen Urkundenfälschung strafbar. Brief- und Postpaketmarken der Deutschen Post AG sind Urkunden im Sinne einer Urkundenfälschung. Sie verkörpern als Inhaberpapiere einen Anspruch auf Beförderung der Postsendung um Umfang des aufgedruckten Werts und perpetuieren insoweit zu Beweiszwecken einen entsprechende Gedankenerklärung des Ausstellers.
Anwalt für Strafrecht: Strafvereitelung
In seinem Beschluss vom 8. August 2018 (2 ARs 121/18) befasste sich der Bundesgerichthof damit, ob sich ein Strafverteidiger wegen Strafvereitelung strafbar macht, indem er die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, für die kein Beschlagnahmeverbot besteht, durch falsche Angaben zu seinem Besitz an diesen verhindert. Strafvereitelung begeht, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird. Zur Vollendung einer Strafvereitelung genügt es, wenn die Ahndung des begünstigten Beschuldigten wegen der Handlung des Beschuldigten der Strafvereitelung für geraume Zeit unterbleibt. Strafvereitelung kann durch einen Strafverteidiger begangen werden, indem dieser den staatlichen Beschlagnahmezugriff auf Beweisgegenstände vereitelt. Der Beschuldigte war Verteidiger eines wegen Steuerhinterziehung Angeklagten. In der Hauptverhandlung beantragte das Gericht die Beschlagnahme von Buchführungsunterlagen der Firma des Angeklagten, bei dem Beschuldigten und bei dem Angeklagten selbst. Dies erfolgte unter Aussetzung der Hauptverhandlung. Nach einer ersten Beschlagnahme gab der Beschuldigte unzutreffend an, nicht mehr im Besitz von Buchführungsunterlagen zu sein. Diese Angabe war unzutreffend. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bestand ein dringender Verdacht der Strafvereitelung durch den Beschuldigten. Ein wahrheitswidriges Bestreiten des Besitzes gesuchter Beweisurkunden zur Vereitelung eines bevorstehenden Beschlagnahmezugriffs geht über die Grenzen zulässiger Strafverteidigung hinaus. Ein solches Verhalten stellt eine Strafvereitelung dar, wenn der Beschuldigte vorsätzlich handelt und das Strafverfahren hierdurch erheblich verzögert wird. Angesichts der Aussetzung der Hauptverhandlung war es für den Beschuldigten ersichtlich, dass sich das Strafverfahren für geraume Zeit verzögern würde.