Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Anstiftung zur Falschaussage Prozessbetrug
Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 12. Juli 2018 zugrunde liegenden Sachverhalt, erwarb einen Dritten, welcher anschließend zugunsten des Beschuldigten vor dem Landgericht aussagte. Ziel des Beschuldigten war es, ein für ihn günstiges Urteil in einem Versicherungsfall zu erwirken. Die Versicherungsleistung ließ der Beschuldigte geltend machen, nachdem er den Diebstahl der Bestuhlung aus seinem PKW vorgetäuscht hatte. Zwischen zwei oder mehreren Straftatbeständen wird Tateinheit angenommen, wenn der Beschuldigte durch ein und dieselbe Handlung alle Straftatbestände verletzt hat. Wird zwischen mehreren Straftatbeständen Tatmehrheit angenommen, so wirkt sich dies zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Dem BGH stellte sich nun die Frage, unter welchen Umständen zwischen einer Anstiftung zur Falschaussage und Prozessbetrug Tateinheit vorliegt. Das Landgericht nahm an, dass die Anstiftung des Zeugen zur Falschaussage zu dem versuchten gemeinschaftlichen Prozessbetrug zum Nachteil der Versicherung in Tatmehrheit steht. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Nach Auffassung des Bundesgerichthof lag zwischen beiden Delikten Tateinheit vor. Es war Teil des Plans des Beschuldigten das Gericht durch die Falschaussage zur Verfügung über das Vermögen der Versicherungsgesellschaft zu veranlassen. In der Beweisführung mit der Falschaussage selbst liegt die Handlungseinheit begründende Überschneidung der Tathandlungen.
Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung
Der Brandstiftung macht sich strafbar, wer fremde Warenlager oder -vorräte in Brand setzt und diese dadurch ganz oder teilweise zerstört. Ein Warenvorrat ist eine größere Menge von körperlichen Gegenständen, die nicht dem eigenen Gebrauch, sondern typischerweise dem gewerblichen Umsatz dienen. Ein Warenvorrat setzt nicht voraus, dass die Waren an einem bestimmten Ort aufbewahrt werden. Unbedeutende Vorratsmanege stellen keinen Warenvorrat dar. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 22. März 2018 (5 StR 603/17) damit zu befassen, ob ein Kühlanhänger ein Warenvorrat darstellt. Der Beschuldigte verschaffte sich Zugang zum Innenraum eines Kühlanhängers. Der Kühlanhänger war mit Getränken und Gläsern im Wert von etwa 1.000 Euro beladen. Der Beschuldigte zündete eine Pappverpackung der Gläser an und zerstörte somit den Kühlanhänger sowie dessen Inhalt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellte der Kühlanhänger einen Warenvorrat im Sinne einer Brandstiftung dar. Bei den bereitgestellten Gläsern und Getränken handelt es sich um einen Warenvorrat ausreichenden Umfangs. Es liegt außerdem nahe, dass mobile Lagerstätten, wie der Kühlanhänger, dem Begriff des Warenlagers unterfallen
Anwalt für Strafrecht: Hehlerei
In seinem Beschluss vom 1. August 2018 (4 StR 54/18) setzte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander, ab wann sich ein Beschuldigter wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei strafbar macht. Wegen versuchter Hehlerei in der Variante der Absatzhilfe macht sich strafbar, wer den Vortäter, der die bemakelte Sache durch einen Diebstahl, eine andere Vermögensstraftat oder als Zwischenhehler erlangt hat, bei seinen nicht erfolgreichen Verwertungsbemühungen unterstützt. Wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei macht sich nur strafbar, wer nicht dem Vortäter, sondern einem Absatzhelfer bei dessen erfolglosen Bemühungen behilflich ist. Der Beschuldigte nahm von einem Dritten den Auftrag entgegen, für zwei gestohlene Mobiltelefone Käufer zu vermitteln. Hierfür sollte der Beschuldigte bezahlt werden. Die Mobiltelefone waren zuvor durch unbekannte dritte Vortäter entwendet worden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nur wegen Beihilfe zur versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei strafbar. Es ist anzunehmen, dass der Dritte die unbekannten dritten Vortäter nur unselbstständig bei deren Absatzbemühungen unterstützte. Aufgrund dessen machte sich der Beschuldigte nur wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei strafbar.
Anwalt für Strafrecht: Versuchter schwerer Bandendiebstahl
Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Beschuldigte Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden. Somit erstreckt sich das Versuchsstadium auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Der Bundesgerichthof setzte sich in seinem Beschluss vom 8. Mai 2018 (5 StR 108/18) mit der Frage auseinander, ob ein versuchter Diebstahl vorliegt, wenn eine Bande, welche eine Wohnung vom Wohnungsinhaber unbemerkt durchsuchen will an der Haustür der Wohnung klingelt. Die Beschuldigten kamen überein, sich der Wohnungsschlüssel älterer Menschen bemächtigen zu wollen, um damit in deren Wohnungen einzudringen. In diesen wollten die Beschuldigten Geld und Wertgegenstände entwenden. Die Beschuldigten klingelten zu diesem Zweck beim Betroffenen, welcher die Tür nur bis zur vorgelegten Sicherheitskette öffnete. Der Beschuldigte wurde skeptisch und schloss die Tür wieder. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründet das Klingeln an der Wohnungstür regelmäßig noch kein unmittelbares Ansetzen zum Versuch. Vielmehr bilden das erforderliche Betreten der Wohnung und das Ablenken des Wohnungsinhabers noch wesentliche Zwischenakte, die der Annahme des Versuchsbeginns entgegenstehen.
Anwalt für Strafrecht: Untreue
Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2018 (2 StR 421/18) mit der Frage auseinander, ob allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen im Rahmen eines Kaufvertrags ausreichen, um eine Vermögensbetreuungspflicht zu begründen. Um sich wegen Untreue strafbar zu machen, muss der Beschuldigte eine Vermögensbetreuungspflicht innegehabt haben. Eine Vermögensbetreuungspflicht setzt voraus, dass der Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten eine inhaltlich besonders herausgehobene, nicht nur beiläufige Pflicht zur Wahrnehmung von dessen Vermögensinteressen innehat, die über die für jedermann geltende Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht und die allgemeine Pflicht, auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, hinausgeht. Der Beschuldigte nahm Anzahlungen für den Kauf von Wohnmobilen an seine Gesellschaft an. Dies geschah im Rahmen verbindlicher Bestellungen von Wohnmobilen durch die Käufer. Der Beschuldigte trennte die Anzahlungen nicht von anderen Firmengeldern, obwohl die Gesellschaft nicht jederzeit willens und der Lage war, die Anzahlungen bei nicht Zustandekommen der Kaufverträge zurückzuzahlen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs reichen allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus Austauschverhältnissen, nicht aus, um eine Vermögensbetreuungspflicht zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn sich hieraus Rücksichts- und Sorgfaltspflichten ergeben. Kaufverträge begründen, wenn sie nicht aufgrund einer besonderen Vertragsgestaltung zugleich Elemente der Geschäftsbesorgung enthalten, keine Treuepflichten im Sinne einer Vermögensbetreuungspflicht.
Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Urkundenfälschung Überführungskennzeichen
Bringt ein Beschuldigter gestohlene amtliche Kennzeichen mit dem Vorsatz an einem Fahrzeug an, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, so stellt der Gebrauch des Fahrzeugs eine Urkundenfälschung dar. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 15. Februar 2017 (4 StR 629/16) damit auseinander, ob ein an einem Fahrzeug angebrachtes Überführungskennzeichen („rotes Nummernschild“) eine Urkunde darstellt. Der Beschuldigte brachte an einem Fahrzeug ein Überführungskennzeichen an. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss daran wegen Urkundenfälschung. Der Bundesgerichthof schloss sich dem nicht an. Nach Auffassung des BGHs stellt ein Überführungskennzeichen selbst bei einer festen Verbindung mit einem Fahrzeug keine Urkunde dar. Dies liegt daran, dass Überführungskennzeichen, anders als herkömmliche Kennzeichen, nicht mit einem Stempel der Zulassungsstelle versehen sind. Somit stellen Überführungskennzeichen keine amtlichen Kennzeichen dar. Der Beschuldigte machte sich nicht wegen Urkundenfälschung strafbar.
Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung
Ein Beschuldigter kann sich wegen eines besonders schweren Falls der Urkundenfälschung strafbar machen, wenn er eine große Zahl unechter oder verfälschter Urkunden herstellt. Liegt ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung vor, so führt dies zu einer gravierenden Verschärfung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens gegenüber dem Grundtatbestand der Urkundenfälschung. Deshalb darf die „große Zahl“ von unechten oder verfälschten Urkunden nicht zu niedrig bestimmt sein. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 9. Oktober 2018 (5 StR 153/18) zugrunde liegenden Sachverhalt, verfälschte die Datensätze von drei rechtmäßig auf seinen Namen ausgestellten Prepaid-Kreditkarten und stellte zwei Totalfälschungen weiterer Kreditkarten her. Darüber hinaus fertigte der Beschuldigte 22 ID-Karten verschiedener EU-Länder an. Der BGH hatte sich in Folge dessen damit zu befassen, ab welcher Anzahl an gefälschten oder unechten Urkunden eine „große Zahl“ entsprechender Urkunden vorliegt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss der Unrechtsgehalt der Fälschungshandlungen die hohe Strafandrohung widerspiegeln. Deshalb liegt eine „große Zahl“ unechter oder verfälschter Urkunden erst ab einer Mindestanzahl von 25 Urkunden vor.
Anwalt für Strafrecht: Geldwäsche
Der Bundesgerichthof setzte sich in seinem Urteil vom 15. August 2018 (5 StR 100/18) mit der Frage auseinander, inwiefern ein Gegenstand noch geldwäschetauglich ist, wenn er mit anderen legalen Finanzmitteln vermengt wurde. Taugliches Tatobjekt der Geldwäsche ist jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen und Rechte umfasst. Hierzu gehören auch Gegenstände, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen. Für das Herrühren aus einer Vortat ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich, wonach Gegenstände als bemakelt anzusehen sind, wenn sie sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lassen und nicht wesentlich auf den Leistungen Dritter beruhen. Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt, veräußerte Eigentumswohnungen im Namen einer Gesellschaft. Die Eigentumswohnungen waren mit den Erträgen aus einem gewerbsmäßigen Betrug erworben und saniert worden. Als die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten geriet kompensierte die Beschuldigte dies durch die Aufnahme von Darlehen bei einem Dritten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verlieren die Verkaufserlöse aus den Wohnungsverkäufen nicht deshalb ihre Tateigenschaft, weil sie mit rechtmäßigen Zahlungseingängen aus den Darlehen des Dritten zusammengeführt wurden. Die Geldwäschetauglichkeit eines Gegenstandes wird nicht dadurch aufgehoben, dass er mit legalen Finanzmitteln vermengt wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unerheblich ist.
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl
Der Bundesgerichthof hatte sich in seinem Beschluss vom 16. Januar 2018 (4 StR 458/17) mit der Frage zu befassen, welche Indizien für den Alleingewahrsam eines Angestellten an Geld in einer Kasse sprechen. Um sich wegen Diebstahls strafbar zu machen muss der Beschuldigte den Gewahrsam eines Dritten brechen. Ein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren Inhalt abzurechnen hat, hat in der Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt. Das generelle Kontroll- und Weisungsrecht des Dienstherrn gegenüber seinem Bediensteten begründet nicht ohne weiteres den Mitgewahrsam des Dienstherrn. Der Beschuldigte beschloss mit drei Komplizen den Überfall einer Spielhalle vorzutäuschen und drang in eine solche ein. Hinter dem Tresen befand sich ein weiterer Komplize des Beschuldigten. Der Komplize war Angestellter der Spielhalle und zählte Geld. Der Beschuldigte täuschte vor den Angestellten zu bedrohen und forderte diesen auf, ihm das in der Kasse befindliche Geld zu überreichen. Dem kam der angestellte Komplize nach. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hatte der angestellte Komplize Gewahrsam an dem Geld in der Kasse. Hierfür spricht der äußere Anschein, wie das Abrechnen und Zählen von Einnahmen, sowie das eigenverantwortliche Deponieren von Geldern im Tresor. Somit machte sich der Beschuldigte nicht wegen Diebstahls mit Waffen strafbar.
In seinem Beschluss vom 16. August 2018 (1 StR 172/18) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann eine HU-Prüfplakette eine öffentliche Urkunde darstellt. Der Beschuldigte Prüfingenieur war mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) an Fahrzeugen betraut. Der Beschuldigte brachte sog. HU-Prüfplaketten an amtlichen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen an, obwohl er Kenntnis davon hatte, dass die betreffenden Fahrzeuge erhebliche Mängel aufwiesen und die Prüfplakette zu versagen gewesen wäre. Den wegen der weiterhin bestehenden Prüfpflichtigkeit der Fahrzeuge nicht zutreffenden Termin zur nächsten Hauptuntersuchung trug der Beschuldigte in die Zulassungsbescheinigung Teil I ein und stempelte diese jeweils mit seiner Prüfingenieurnummer. Der BGH hatte nun festzustellen, ob der Beschuldigte mit dem Anbringen der Prüfplakette eine öffentliche Urkunde hergestellt hat. Der Beschuldigte muss, um sich wegen einer Falschbeurkundung im Amt strafbar zu machen, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt sein. Öffentlich sind solche Urkunden, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen. Erfasst sind von einer öffentlichen Urkunde nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, das heißt die volle Beweiswirkung für und jedermann, erstreckt. Wesentliche Kriterien zur Bestimmung der Reichweite des öffentlichen Glaubens sind der Beurkundungsinhalt, das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass mit Anbringen der HU-Prüfplakette eine öffentliche Urkunde vorlag. Die HU-Prüfplakette stellt in Verbindung mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen und der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eine öffentliche Urkunde dar.