Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Geldwäsche

Indizien, welche für Leichtfertigkeit bei der Geldwäsche sprechen sind, einschlägige Vorstrafen des Beschaffers von Geldmitteln, Kenntnis von dessen Mittellosigkeit und keine Nachfragen bezüglich der Herkunft der Mittel.

Geldwäsche durch Leichtfertigkeit begeht ein Beschuldigter, wenn sich die Herkunft eines Gegenstands aus einer Katalogtat geradezu aufdrängt und der Beschuldigte gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder großer Unachtsamkeit außer Acht lässt. In seinem Urteil vom 13. Juli 2017 (1 StR 536/16) stellte sich dem Bundesgerichthof die Frage, welche Indizien für Leichtfertigkeit bei Geldwäsche sprechen. Die Beschuldigte nahm einen mittellosen Bekannten bei sich auf. Dieser reiste, nachdem er zuvor eine Strafe wegen Steuerhinterziehung abgesessen hatte, mit gefälschten Papieren nach Deutschland ein und verschaffte sich durch die Begehung von Steuerstraftaten Geldmittel. Die Betroffene hatte Kenntnis von der Verurteilung des Bekannten und von den Umständen seiner Einreise. Bald nahm die Beschuldigte verschiedene Geldbeträge und sonstige Schenkungen des Bekannten an, obwohl sich die Herkunft der Mittel aufdrängte. Die Beschuldigte hinterfrage die Herkunft dieser Mittel jedoch nicht. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs machte sich die Beschuldigte der leichtfertigen Geldwäsche strafbar. Der Beschuldigten blieb die Herkunft der Mittel nur aus grober Unachtsamkeit verborgen, er hatte Kenntnis von der Vorstrafe des Bekannten und den Umständen seiner Einreise. Dem Beschuldigten war außerdem bekannt, dass der Bekannte nach seiner Verurteilung über keine eigenen Mittel mehr verfügte und er stellte keine Nachfragen bezüglich der Herkunft der neuen Mittel.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Beruht das an mehreren Orten und zeitlich versetzte Gebrauchmachen einer gefälschten Urkunde auf einem einheitlichen Tatplan, so liegt eine einheitliche Urkundenfälschung vor. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Urkunde in verschiedenen Städten verwendet wird.

Es liegt eine einzige Urkundenfälschung vor, wenn der Beschuldigte beim Gebrauchmachen einer gefälschten Urkunde, die Urkunde, dem ursprünglichen Tatplan entsprechend, mehrfach gebraucht. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 10. April 2018 (5 StR 75/18) damit auseinander, ob das mehrfache Gebrauchtmachen von gefälschten Dokumenten in mehreren Städten eine Urkundenfälschung darstellt. Der Beschuldigte plante im Internet zum Schein Autos anzubieten, über welche er nicht verfügte. Der im Voraus zu entrichtende Kaufpreis sollte auf Konten überwiesen werden, welche durch den Beschuldigten unter falschem Namen eingerichtet worden waren. Die Konten sollten für zuvor noch zu gründende Unternehmen eingerichtet werden. Zur Umsetzung dessen ließ der Beschuldigte unter Vorlage von gefälschten Personaldokumenten in mehreren Städten, durch einen jeweils ortsansässigen Notar, die Gründung einer GmbH beurkunden. Mit denselben Personaldokumenten richtete der Beschuldigte anschließend Geschäftskonten für die Überweisungen der betroffenen Käufer ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Beschuldigte hier lediglich eine Urkundenfälschung und nicht mehrere Fälle der Urkundenfälschung verwirklicht. Das mehrfache Gebrauchmachen von den gefälschten Personaldokumenten in den verschiedenen Städten beruhte jeweils auf einem einheitlichen Tatplan. Es stellt somit eine einheitliche Urkundenfälschung dar.

Anwalt für Strafrecht: Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

Bei der Manipulation von Spielautomaten, im Sinne der unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels, ist es nicht erheblich, ob die manipulierten Automaten noch zulassungsfähig wären, sondern, ob sie in ihrem manipulierten Zustand noch zugelassen sind.

Ein Glücksspiel, im Sinne der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels liegt dann vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall. Bei Gewinnspielautomaten ist der Anwendungsbereich der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels bereits eröffnet, wenn die betriebenen Automaten nicht zulassungsfähig waren. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 17. Januar 2018 (4 StR 305/17) damit, ob der Tatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels dann nicht erfüllt ist, wenn ein Glücksspielautomat manipuliert ist aber noch zulassungsfähig wäre. Der Beschuldigte betrieb zugelassene Glücksspielautomaten. Diese manipulierte er mittels einer Software, sodass die Gewinnwahrscheinlichkeit für die Spielenden geringer war. Durch diese Softwareveränderungen entsprachen die Geräte nicht mehr der, durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) erteilten, Bauartzulassung. Der Generalbundesanwalt äußerte sich dahingehend, dass die Automaten noch daraufhin hätten geprüft werden müssen, ob sie trotz der geänderten Software zulassungsfähig gewesen wären. Dann würde unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels entfallen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs liegt eine unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels bereits dann vor, wenn ein aufgestellter Automat keine Bauartzulassung der PTB besitzt oder abweichend von einer solchen Zulassung betrieben wird. Es ist somit unerheblich ob für die betriebenen Automaten eine Erlaubnis hätte erteilt werden können.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl, Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Damit eine Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB gewertet werden kann, muss ein Alarmsignal bei Durchtrennen des Drahtes der Sicherungsspinne abgegeben worden sein, um den Täter von der weiteren Tatbegehung abzuhalten.

Um eine Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung zu qualifizieren und einen Fall des besonders schweren Diebstahls anzunehmen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Juni 2018 (1 StR 79/18) entschieden, dass es darauf ankommt, dass der Draht der Sicherungsspinne beim Durchschneiden ein Alarmsignal abgibt.

Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt vor, wenn der Angeschuldigte, neben der Verwirklichung des einfachen Diebstahls aus § 242 StGB, eins der in § 243 Abs. 1 StGB genannten Regelbeispiele verwirklicht. Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls wird dann beispielsweise dadurch begangen werden, dass jemand eine Sache stielt, die durch eine Schutzvorrichtung besonders gesichert ist (Nr. 2). Schutzvorrichtungen im Sinne der Nr. 2 sind solche Vorrichtungen, die nach ihrer Beschaffenheit dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.

Vorliegend stand der Bundesgerichtshof vor der Frage, ob eine Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung gewertet werden kann. Der Angeschuldigte hatte in einem Kaufhaus ein Tablet entwendet. Dazu schnitt er den Draht der Sicherungsspinne mit einem Messer durch, entfernte die Verpackung und steckte das Tablet ein. In einer solchen Konstellation hätte differenziert werden müssen, ob beim Durchschneiden des Drahtes ein Alarm ausgelöst worden wäre oder erst beim Verlassen des Kaufhauses. Wenn es beim Durchschneiden ein Alarmsignal gegeben hätte, könnte die Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung gewertet werden. Das Landgericht hatte nicht festgestellt, ob ein Alarmsignal gegeben war. Dadurch war eine Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof nicht möglich und führte zur Aufhebung.

Anwalt für Strafrecht: CS-Reizgasspray als gefährliches Werkzeug

CS-Reizgasspray ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines besonders schweren Raubes.

Ein gefährliches Werkzeug, im Sinne eines besonders schweren Raubes ist ein Gegenstand, welcher nach der Art seiner Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 27. Januar 2017 (1 StR 664/16) mit der Frage zu befassen, ob CS-Reizgasspray ein gefährliches Werkzeug darstellt. Der Beschuldigte schlug der Betroffenen die Brille runter, um ihr anschließend aus kurzer Entfernung CS-Reizgas direkt in die Augen zu sprühen. Anschließend nahm er die Handtasche und das Handy der Betroffenen an sich. Die Augen der Betroffenen waren stark gerötet, sie hatte Schmerzen und litt unter starkem Brechreiz. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung CS-Reizgasspray stellt ein gefährliches Werkzeug dar. Dieses war nach der Art seiner Verwendung durch den Beschuldigten geeignet erhebliche Verletzungen zu verursachen. Der Beschuldigte machte sich deshalb des besonders schweren Raubes strafbar.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Ein Fahrzeug, an welches Dublettenkennzeichen angebracht sind, stellt keine Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung dar. Dies ist nur bei Kennzeichen gegeben, welche die Stempelplakette der Zulassungsbehörde aufweisen.

Eine Urkunde bei einer Urkundenfälschung ist jede dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Ausstelle erkennen lässt. In seinem Beschluss vom 23. August 2017 (1 StR 172/17) setzte sich der Bundegerichtshof mit der Frage auseinander, inwiefern durch das Anbringen eines Dublettenkennzeichens an einem Fahrzeug eine Urkunde geschaffen wird. Der Beschuldigte ließ ein Dublettenkennzeichen herstellen und brachte dieses an seinem Fahrzeug an. Bei Dublettenkennzeichen handelt es sich um Kennzeichen, welche den Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr zugelassener Fahrzeuge entsprechen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt ein Fahrzeug, an welchem Dublettenkennzeichen angebracht sind keine Urkunde dar. Dubelttenkennzeichen weisen nicht die Stempelplakette der Zulassungsbehörde auf. Nur das mit der Stempelplakette versehene Kennzeichen verkörpert die Erklärung der Zulassungsbehörde als Ausstellerin, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen unter einem bestimmten Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist. Fehlt die Plakette, lässt sich dem bloßen Kennzeichen keine beweisbestimmte und beweisgeeignete Erklärung der Zulassungsstelle entnehmen.  

Anwalt für Strafrecht: Bandendiebstahl

Die Bandenmitgliedschaft und die Beteiligung an einer Bandentat sind unabhängig voneinander zu beurteilen. Die wechselnde Beteiligung an den einzelnen Diebstahlsstraftaten steht einer Bandenmitgliedschaft nicht entgegen.

Für die Bandenmitgliedschaft ist es erforderlich, dass mehrere Personen beabsichtigen, sich durch die Straftaten eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24.04.2012 – 4 StR 665/11 festgestellt, dass die Bandenmitgliedschaft auch bei wechselnder Beteiligung der Bandenmitglieder anzunehmen sein kann. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatten sich einige der Bandenmitglieder vor Begehung ihrer Diebstahlstaten zufällig getroffen. Den Tatentschluss fassten sie spontan und ohne Rücksprache mit den nicht an der jeweiligen Tat beteiligten Mitgliedern.

Für die Bandenmitgliedschaft ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht hinderlich, dass nicht alle an der betreffenden Abrede beteiligten Personen an sämtlichen Bandentaten teilnehmen und nicht alle Mitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede von einem der Bandenmitglieder begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Tat zugerechnet werden kann. Vielmehr muss nach allgemeinen Kriterien festgestellt werden, ob sich die anderen Bandenmitglieder als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen strafbar gemacht oder möglicherweise gar keinen strafbaren Beitrag geleistet haben.

 

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Die für die räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB erforderliche Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben muss sich gegen Personen richten. Drohungen mit Gewalt gegen Tiere sind nicht ausreichend.

Der Beschuldigte in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 20.08.2013 – 3 StR 192/13 zugrundeliegenden Sachverhalt hatte nach Hervorzeigen eines Messers und einer Pistole die Zahlung Geld gefordert, andernfalls werde er den Hund des Bedrohten erschießen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Verhalten keine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben festgestellt. Die Rechtsprechung kann solche qualifizierten Nötigungsmittel nur annehmen, wenn die Drohung mit Gewalt gegen Personen gerichtet ist. Nicht ausreichend ist das Inaussichtstellen von Gewalt gegen Tiere, selbst wenn diese eine willensbeugende Wirkung erzeugt. Vielmehr muss dem Bedrohten im Rahmen der räuberischen Erpressung eine Leibes- oder Lebensgefahr deutlich in Aussicht gestellt werden. Die Drohung, bei ausbleibender Zahlung den Hund zu töten, genügt nicht als ein solches qualifiziertes Nötigungsmittel.

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Unbewegliche Gegenstände werden nicht als gefährliche Werkzeuge erfasst. Gefährliche Werkzeuge im Rahmen der räuberischen Erpressung sind nur solche Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung irgendwie gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden können.

In seinem Beschluss vom 12.12.2012 – 5 StR 574/12 hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass nur bewegliche Gegenstände von den gefährlichen Werkzeugen im Rahmen der räuberischen Erpressung erfasst werden. Dies wird insbesondere auch damit begründet, dass gefährliche Werkzeuge nach dem Wortlaut der Vorschrift „bei sich geführt“ werden können. Bei dem im Sachverhalt in Frage stehenden Gerät handelte es sich um einen Industriemüll-Häcksler, der für das Schreddern von Industriemüll vorgesehen und groß genug war um einen Menschen darin aufnehmen zu können. Die Beschuldigten in dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatten im Rahmen einer räuberischen Erpressung die Herausgabe von Geld gefordert, andernfalls würde der Geschädigte in dem für das Schreddern von Industriemüll vorgesehenen Gerät landen. Der Bundesgerichtshof verneinte hier die Eigenschaft eines gefährlichen Werkzeuges. Die Gefährlichkeit des Industrie-Häckslers entspringt nicht aus der erforderlichen Bewegung gegen einen Menschen oder eines Menschen gegen das Gerät, sondern vielmehr durch den Verarbeitungsvorgang selbst.

 

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Eine Täuschung im Sinne eines Betrugs äußert ein Beschuldigter, welcher nicht bestehende Forderungen geltend macht, wenn er nicht lediglich eine Rechtsauffassung abgibt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Beschuldigte die nicht bestehende Forderung mit Bezugnahme auf einen zuvor abgeschlossenen Vertrag geltend macht.

Für Strafbarkeit wegen Betrug muss der Beschuldigte den Betroffenen täuschen. Eine Täuschungshandlung ist jede Einwirkung des Beschuldigten auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, bei dem Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Eine Täuschung besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Eine Handlung ist dann keine Täuschung, wenn sie lediglich eine Rechtsauffassung äußert. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 22. Februar 2017 (2 StR 573/15) mit der Frage, inwiefern die Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung eine Täuschung darstellen kann. Der Beschuldigte stellte dem Betroffenen eine Beratungspauschale für Verkaufsgespräche in Höhe von 69,95€ in Rechnung, nachdem dieser den im Anschluss an die Gespräche abgeschlossenen Mobilfunkvertrag widerrufen hatte. Bezüglich dieser Forderung hatte der Beschuldigte jedoch keinen durchsetzbaren Anspruch. Das Beratungsgespräch diente nur der Vertragsanbahnung und in seinem Rechnungsschreiben nahm der Beschuldigte Bezug auf den im Anschluss an das Gespräch abgeschlossenen Mobilfunkvertrag. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt das Rechnungsschreiben des Beschuldigten eine Täuschung im Sinne eines Betrugs dar. Durch Bezugnahme auf den Abschluss des Mobilfunkvertrags täuschte der Beschuldigte über die Tatsache, dass bei Vertragsabschluss Einigung darüber bestand, die Beratung sei im Fall eines Widerrufs kostenpflichtig. Somit äußerte der Beschuldigte nicht lediglich eine Rechtsauffassung.