Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung und Wahlbetrug

Zwei Delikte bilden eine Tateinheit, wenn eine Bewertungseinheit zwischen diesen vorliegt. Ein Wahlbetrug und diesem vorangegangene Urkundenfälschung bilden eine solche Bewertungseinheit nicht.

Zwischen zwei Delikten besteht Tateinheit, wenn eine Bewertungseinheit zwischen diesen besteht. Eine Bewertungseinheit liegt vor, wenn ein Tatbestand, der typischerweise im Gesetz in pauschalisierender, weit gefasster und verschiedene natürliche Handlungen umfassender Weise beschrieben ist und der dementsprechend trotz mehrerer derartiger Handlungen als nur einmal erfüllt angesehen wird. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 17. März 2011 (1 StR 407/10) damit zu befassen, ob Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und Wahlfälschung besteht, wenn Briefwahlunterlagen manipuliert werden. Der Beschuldigte verschaffte sich die Wahlbenachrichtigungskarte des Betroffenen. Diese unterschrieb er mit dessen Namen und lies sich so die Briefwahlunterlagen des Betroffenen zukommen. Auch die entsprechenden Briefwahlunterlagen füllte der Beschuldigte selbst aus und sandte sie an die zuständige Wahlbehörde. Beim Ausfüllen der Briefwahlunterlagen hatte der Beschuldigte auch eine eidesstattliche Versicherung auszufüllen, dass der Wähler den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss daran wegen Wahlfälschung in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Der Bundesgerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass zwischen Urkundenfälschung und Wahlfälschung keine Tateinheit, sondern Tatmehrheit besteht. Wahlfälschung wird nicht notwendiger- oder auch nur typischerweise mittels einer vorangegangenen Urkundenfälschung begangen, noch weniger erstrebt der Täter einer Urkundenfälschung notwendiger- oder typischerweise eine Wahlfälschung. Wahlfälschung einerseits und Urkundenfälschung andererseits sind Delikte mit unterschiedlicher Schutzrichtung.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl an einem Behältniss

Der Beschuldigte handelt ohne Zueignungsabsicht bezüglich einer Sache, wenn er sich lediglich deren Inhalt aneignen will. Ist der erwartete Inhalt nicht in der Sache, so ist keine Strafbarkeit wegen Diebstahl des Behältnisses gegeben.

Für die Verwirklichung eines Diebstahls muss der Beschuldigte Zueignungsabsicht gehabt haben. Zueignungsabsicht ist die Absicht eine Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Diese Absicht muss der Beschuldigte im Zeitpunkt der Wegnahme gehabt haben. In seinem Beschluss vom 10. April 2018 (4 StR 538/17) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, inwiefern Zueignungsabsicht vorliegt, wenn der sich nicht ein Behältnis, sondern nur dessen nicht vorhandenen Inhalt zueignen will. Der Beschuldigt drang in einen Supermarkt ein und entwendete die Geldbörse der Betroffenen. Diese entwendete der Beschuldigt in der Erwartung eines hohen Geldbetrags. Die Geldbörse war jedoch leer. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fehlt es in einem solchen Fall, in dem sich der Beschuldigte nicht das Behältnis selbst, sondern nur dessen vermuteten Inhalt aneignen will, hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen des Beschuldigten im Zeitpunkt der Wegnahme.

Anwalt für Strafrecht: Mittäterschaftliche Urkundenfälschung

Die Urkundenfälschung ist kein eigenhändiges Delikt. Deshalb kann es für die Strafbarkeit wegen mittäterschaftlicher Urkundenfälschung ausreichen, Daten zu übermitteln, welche für die Herstellung gefälschter Urkunden benötigt werden.

Die Urkundenfälschung ist kein eigenhändiges Delikt. Deshalb kommt auch eine Beteiligung des Auftraggebers als Mittäter an der Herstellung einer unechten Urkunde durch einen anderen in Betracht. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 30. Januar 2013 (5 StR 510/12) damit, inwiefern das zur Verfügung stellen von zur Fälschung benötigten Informationen mittäterschaftliches Handeln darstellen kann. Der Beschuldigte stellte in Absprache mit einem Dritten Kontoauszüge her. Die Kontoauszüge wiesen erhebliche Guthaben auf einem nicht existierenden Konto des Beschuldigten auf. Die für die Herstellung der Kontoauszüge erforderlichen Daten wurden dem Dritten durch den Beschuldigten übermittelt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte der mittäterschaftlichen Urkundenfälschung strafbar. Da die Urkundenfälschung kein eigenhändiges Delikt ist kommt auch die Beteiligung als Mittäter an der Herstellung von Urkunden durch einen anderen in Betracht. Durch die Übermittlung der Daten hat der Beschuldigte einen objektiven Beitrag zur Herstellung der Falsifikate gemacht.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Allein Unterschreiben eines Vertrags mit einem Aliasnamen stellt noch keine für das Herstellen einer unechten Urkunde erforderliche Identitätstäuschung dar. Eine Urkundenfälschung scheidet aus.

Beim Herstellen einer unechten Urkunde muss der Beschuldigte für eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung über seine Identität täuschen. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 20. November 2012 (2 StR 411/12) damit auseinanderzusetzten, ob eine Identitätstäuschung vorliegt, wenn der Beschuldigte mit einem Aliasnamen unterschreibt. Der Beschuldigte unterschrieb einen Kaufvertrag mit einem Aliasnamen. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss daran wegen Urkundenfälschung in Form des Herstellens einer unechten Urkunde. Der Bundesgerichtshof sah hierin jedoch keine Urkundenfälschung. Es bedarf einer Täuschung über die Identität des Beschuldigten, alleine eine Täuschung über den Namen mittels Unterschrift mit einem Aliasnamen genügt hierfür nicht.

Anwalt für Strafrecht: Täuschung von Internet-Versandanbietern

Für den Nachweis einer Täuschung eines Mitarbeiters eines Internet-Versandanbieters genügt es nicht, darauf abzustellen, dass dieser generell ein Vertrauen in die Zahlungswilligkeit und Berechtigung des Bestellenden hat. Vielmehr ist es erforderlich, den betroffenen Mitarbeiter zu tatbestandsrelevanten Vorstellungen in der Hauptverhandlung zu vernehmen.

Für einen Betrug muss der Beschuldigte den Betroffenen täuschen. Eine entsprechende Täuschung liegt dann vor, wenn der Betroffene, welcher die Vermögensverfügung vornahm, irrige Vorstellungen hatte. Regelmäßig ist die irrende Person deshalb zu ermitteln und in der Hauptverhandlung zu tatsbestandsrelevanten Vorstellungen zu vernehmen. In seinem Beschluss vom 17. Juni 2014 (2 StR 658/13) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob es bei der Täuschung von Angestellten eines online Versandhandels genügt, darauf abzustellen, dass diese die Verfügung im Vertrauen auf die Zahlungswilligkeit und
-berechtigung des Beschuldigten vornahmen. Der Beschuldigte bestellte bei mehreren Internet-Versandhändlern Gegenstände. Diese Bestellungen erfolgten unter Verwendung eines fremden Namens und mittels Kreditkarten in fremdem Namen. Nach Auffassung des Landgerichts war es für die Feststellung einer Täuschung von Mitarbeitern der online Versandhändler nicht erforderlich, diese zu eventuellen Täuschungsvorstellungen zu vernehmen. Vielmehr ist es als selbstverständlich anzusehen, dass Mitarbeiter von Internet-Versandanbietern eine Bestellung grundsätzlich im Vertrauen auf die Zahlungswilligkeit des Bestellers und im Vertrauen auf die Berechtigung zur Verwendung der Kreditkarten ausführen. Im Anschluss daran verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen Betruges. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt es für die Begründung einer Täuschung jedoch nicht, alleine auf das vermeintliche generelle Vertrauen der Mitarbeiter des Versandhändlers in die Zahlungswilligkeit und Berechtigung des Beschuldigten abzustellen. Es wäre erforderlich gewesen, zumindest einige der Getäuschten zu ermitteln und in der Hauptverhandlung über tatbestandsrelevante Vorstellungen zu vernehmen.

Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchsdiebstahl

Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl liegt nicht vor, wenn zunächst die Tür zu einem nicht zum Wohnen genutzten Anbau aufgebrochen und von dort die Wohnung durch eine nicht verschlossene Tür betreten wird.

Für die Verwirklichung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls muss der Beschuldigte in eine Wohnung einbrechen oder einsteigen. Bricht der Beschuldigte in den Anbau eines Gebäudes ein, so handelt es sich nur um einen Einbruch in eine Wohnung, wenn es sich bei dem Anbau um einen dem Wohnen typischerweise zugeordneten Raum handelt. Eindringen bezeichnet das Gelangen in einen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Schwierigkeiten. Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen seines Beschlusses vom 3. Juni 2014 (4 StR 173/14) damit auseinander zu setzten, welche Kriterien für ein Einbrechen oder Einsteigen in eine Wohnung sprechen. Der Beschuldigte hebelte die Tür zu einem an ein Wohnhaus angebauten Schuppen auf. Durch eine weitere Tür im Schuppen gelangte der Beschuldigte anschließend in das Wohnhaus, wo er zahlreiche Gegenstände entwendete. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Zuge dessen wegen Einbruchsdiebstahls. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird aus den Ausführungen des Landgerichts jedoch nicht ersichtlich, ob es sich bei dem Schuppen um einen dem Wohnen typischerweise zugeordneten Raum handelt. Somit ist bereits nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte durch das aufhebeln der Tür in eine Wohnung einbrach. Weiterhin liegt ein Einsteigen des Beschuldigten in die Wohnung ebenfalls nicht vor. Bei der Tür, durch welche der Beschuldigte die Wohnung betrat, handelte es sich um zum ordnungsgemäßen Eintritt bestimmte Öffnung.

Anwalt für Strafrecht: Betrug, Vermögensverlust

Beim Erlangen eines Leasingfahrzeugs im Rahmen eines Betrugs ist das verbleibende Eigentum des Leasinggebers an dem Fahrzeug bei der Schadensberechnung nur dann nicht von der Schadenssumme abzuziehen, wenn der Beschuldigte beabsichtigte, dem Leasinggeber das Fahrzeug vollständig zu entziehen.

Für das Herbeiführen eines Vermögensverlustes von großem Ausmaß durch einen Betrug muss der Beschuldigte einen Vermögensverlust herbeigeführt haben, welcher tatsächlich eingetreten ist. Ein Vermögensverlust von großem Ausmaß ist bei einem Vermögensschaden von etwa 50.000€ entstanden. In seinem Beschluss vom 20. Dezember 2017 (4 StR 66/17) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, wann bei der Erlangung eines Leasingfahrzeugs für den Leasinggeber ein Vermögensschaden in Höhe des Gesamtwerts des Fahrzeugs entsteht. Der Beschuldigte war tatsächlicher Geschäftsführer einer GmbH. Mithilfe eines Scheingeschäftsführers leaste er unter Täuschung des Betroffenen einen PKW von diesem. Der geleaste PKW hatte einen Gesamtwert von ca. 79.000€. Hierbei leaste der Beschuldigte das Fahrzeug jedoch nicht in der Absicht, dieses dem Leasinggeber vollständig zu entziehen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist dem Betroffenen kein Vermögensschaden in Höhe des Gesamtwerts des Leasingfahrzeugs entstanden. Ein Leasinggeber hat verbleibendes Eigentum am Leasingfahrzeug. Dieses verbleibende Eigentum darf nur dann bei der Schadensberechnung unberücksichtigt bleiben, wenn der Leasingnehmer von Anfang an beabsichtigte, dem Leasinggeber das Fahrzeug vollständig zu entziehen. Somit wird nicht der Gesamtwert des Leasingfahrzeugs bei der Schadensberechnung zugrunde gelegt und der Beschuldigte verursachte keinen Schaden von großem Ausmaß.   

Anwalt für Strafrecht: Raub/Diebstahl/Drogen

Für die Zueignungsabsicht beim Raub oder Diebstahl genügt es, wenn der Beschuldigte eine Sache, wenn auch nur kurzfristig, seinem Vermögen einverleiben will. Zueignungsabsicht hat somit, wer Betäubungsmittel entwendet um sie unmittelbar danach zu konsumieren.

Für die Strafbarkeit wegen Diebstahls oder Raub muss der Beschuldigte mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Mit Zueignungsabsicht handelt, wer eine fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich haben und die Substanz oder dem Sachwert seinem Vermögen zuführen will. Nicht mit Zueignungsabsicht handelt, wer eine fremde Sache nur wegnimmt, um diese zu vernichten. Dem Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 12. März 2015 (4 StR 538/14) damit zu befassen, ob der Beschuldigte mit Zueignungsabsicht handelt, wenn er eine Sache unmittelbar nach der Entwendung verbraucht. Die Beschuldigten drangen in die Wohnung des Betroffenen ein, um bei diesem unter anderem Betäubungsmittel zu entwenden. Die entwendeten Betäubungsmittel wollten die Beschuldigten im Anschluss vernichten, indem sie diese konsumierten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelten die Beschuldigten mit Zueignungsabsicht. Für die Zueignungsabsicht ist es ausreichend, dass der Beschuldigte eine fremde Sache seinem Vermögen einverleiben will. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass er die Sache dauerhaft behalten will. Ein unmittelbar nach der Tat erfolgter Konsum eines erbeuteten Rauschgifts schließt somit die Zueignungsabsicht nicht aus.  

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Der Betroffene eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer muss Fahrzeugführer sein. Bedient er sein Fahrzeug nichtmehr, so ist die Führereigenschaft des Betroffenen dann noch gegeben, wenn er das Fahrzeug aufgrund einer vorhergegangenen nötigenden Handlung der Beschuldigten nicht mehr bedient. Eine entsprechende nötigende Handlung ist zum Beispiel das Vortäuschen einer Polizeikontrolle durch die Beschuldigten.   

Der Betroffene bei einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer muss Führer eines Fahrzeugs sein. Die Führereigenschaft muss vorliegen, wenn der Angriff verübt wird. Einen Angriff verübt der Beschuldigte, wenn er auf die Entschlussfreiheit des Betroffenen einwirkt. Hierbei muss der Betroffene den Nötigungscharakter der Angriffshandlung objektiv wahrnehmen, die feindliche Willensrichtung des Angriffs jedoch nicht erkannt haben. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 23. April 2014 (4 StR 607/14) mit zwei Beschuldigten zu befassen, welche einen LKW Fahrer unter Vortäuschung einer Polizeikontrolle dazu bewegten auf einem Parkplatz zu halten, um ihn dort zu überfallen. Hierbei stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob der Betroffene noch Führer des Fahrzeugs ist, wenn er dieses nach dem Anhalten nicht mehr führte. Die Beschuldigten brachten den Betroffenen unter Verwendung eines Haltezeichens der Polizei dazu, seine Fahrt abzubrechen und auf einem Parkplatz anzuhalten. Nach dem Anhalten auf dem Parkplatz und im Zeitpunkt des Angriffs befand sich der Betroffene zwar noch im Fahrzeug, bediente dieses jedoch nicht mehr und führte dieses somit nicht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei den Betroffenen dennoch um einen Fahrzeugführer. Wird eine Polizeikontrolle vorgetäuscht, so ist dem Betroffenen kein Ermessen gegeben weiterzufahren. Durch die Kontrolle wird er gezwungen, dem Haltezeichen Folge zu leisten. Das Vortäuschen der Kontrolle stellt eine Handlung mit Nötigungscharakter gegenüber dem Betroffenen und somit einen Angriff dar. Im Zeitpunkt der Halteaufforderung war der Betroffene noch Fahrzeugführer, weshalb eine zeitliche Verknüpfung zwischen der Führereigenschaft und dem Verüben des eigentlichen Angriffs auf dem Parkplatz vorliegt.

Anwalt für Strafrecht: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Für die Arbeitgebereigenschaft des Beschuldigten, im Rahmen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, sprechen insbesondere das Bestehen von Weisungsrechten des Beschuldigten gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern und das Fehlen weiterer Auftraggeber. 

Um sich wegen des Vorenthaltens oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar zu machen muss der Beschuldigte Arbeitgeber sein. Arbeitgeber ist derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Arbeitsverhältnis steht, das sich vor allem durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers ausdrückt. Das Bestehen eines entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. In seinem Urteil vom 16. April 2014 (1 StR 516/13) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, welche tatsächlichen Gegebenheiten für eine Arbeitgeberstellung eines Beschuldigten sprechen. Der Beschuldigte war Geschäftsführer einer GmbH, welche im Transportgeschäft tätig war. Im Rahmen dessen beschäftigte der Beschuldigte eine Vielzahl von Fahrern, mit welchen er Subunternehmerverträge abschloss. Um deren Subunternehmerstatus zu verschleiern meldete der Beschuldigte die Fahrer weiterhin als für seine GmbH tätige Paketsortierer an. Die bei dem Beschuldigten beschäftigten Fahrer waren durch ihre Tätigkeit beim Beschuldigten vollständig ausgelastet und konnten ihre Dienste keinem Dritten anbieten. Der Beschuldigte übernahm die volle Koordination der Fahrten und die Einteilung der Fahrer. Im Rahmen dessen handelte der Beschuldigte als Arbeitgeber der betroffenen Fahrer. Ausschlaggebende Kriterien für die Arbeitgebereigenschaft des Beschuldigten sind unter anderem, das Bestehen von Weisungsrechten des Beschuldigten und das Fehlen weiterer Auftraggeber für die Fahrer.