Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Betrug, Vermögensverlust

Beim Erlangen eines Leasingfahrzeugs im Rahmen eines Betrugs ist das verbleibende Eigentum des Leasinggebers an dem Fahrzeug bei der Schadensberechnung nur dann nicht von der Schadenssumme abzuziehen, wenn der Beschuldigte beabsichtigte, dem Leasinggeber das Fahrzeug vollständig zu entziehen.

Für das Herbeiführen eines Vermögensverlustes von großem Ausmaß durch einen Betrug muss der Beschuldigte einen Vermögensverlust herbeigeführt haben, welcher tatsächlich eingetreten ist. Ein Vermögensverlust von großem Ausmaß ist bei einem Vermögensschaden von etwa 50.000€ entstanden. In seinem Beschluss vom 20. Dezember 2017 (4 StR 66/17) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, wann bei der Erlangung eines Leasingfahrzeugs für den Leasinggeber ein Vermögensschaden in Höhe des Gesamtwerts des Fahrzeugs entsteht. Der Beschuldigte war tatsächlicher Geschäftsführer einer GmbH. Mithilfe eines Scheingeschäftsführers leaste er unter Täuschung des Betroffenen einen PKW von diesem. Der geleaste PKW hatte einen Gesamtwert von ca. 79.000€. Hierbei leaste der Beschuldigte das Fahrzeug jedoch nicht in der Absicht, dieses dem Leasinggeber vollständig zu entziehen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist dem Betroffenen kein Vermögensschaden in Höhe des Gesamtwerts des Leasingfahrzeugs entstanden. Ein Leasinggeber hat verbleibendes Eigentum am Leasingfahrzeug. Dieses verbleibende Eigentum darf nur dann bei der Schadensberechnung unberücksichtigt bleiben, wenn der Leasingnehmer von Anfang an beabsichtigte, dem Leasinggeber das Fahrzeug vollständig zu entziehen. Somit wird nicht der Gesamtwert des Leasingfahrzeugs bei der Schadensberechnung zugrunde gelegt und der Beschuldigte verursachte keinen Schaden von großem Ausmaß.   

Anwalt für Strafrecht: Raub/Diebstahl/Drogen

Für die Zueignungsabsicht beim Raub oder Diebstahl genügt es, wenn der Beschuldigte eine Sache, wenn auch nur kurzfristig, seinem Vermögen einverleiben will. Zueignungsabsicht hat somit, wer Betäubungsmittel entwendet um sie unmittelbar danach zu konsumieren.

Für die Strafbarkeit wegen Diebstahls oder Raub muss der Beschuldigte mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Mit Zueignungsabsicht handelt, wer eine fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich haben und die Substanz oder dem Sachwert seinem Vermögen zuführen will. Nicht mit Zueignungsabsicht handelt, wer eine fremde Sache nur wegnimmt, um diese zu vernichten. Dem Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 12. März 2015 (4 StR 538/14) damit zu befassen, ob der Beschuldigte mit Zueignungsabsicht handelt, wenn er eine Sache unmittelbar nach der Entwendung verbraucht. Die Beschuldigten drangen in die Wohnung des Betroffenen ein, um bei diesem unter anderem Betäubungsmittel zu entwenden. Die entwendeten Betäubungsmittel wollten die Beschuldigten im Anschluss vernichten, indem sie diese konsumierten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelten die Beschuldigten mit Zueignungsabsicht. Für die Zueignungsabsicht ist es ausreichend, dass der Beschuldigte eine fremde Sache seinem Vermögen einverleiben will. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass er die Sache dauerhaft behalten will. Ein unmittelbar nach der Tat erfolgter Konsum eines erbeuteten Rauschgifts schließt somit die Zueignungsabsicht nicht aus.  

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Der Betroffene eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer muss Fahrzeugführer sein. Bedient er sein Fahrzeug nichtmehr, so ist die Führereigenschaft des Betroffenen dann noch gegeben, wenn er das Fahrzeug aufgrund einer vorhergegangenen nötigenden Handlung der Beschuldigten nicht mehr bedient. Eine entsprechende nötigende Handlung ist zum Beispiel das Vortäuschen einer Polizeikontrolle durch die Beschuldigten.   

Der Betroffene bei einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer muss Führer eines Fahrzeugs sein. Die Führereigenschaft muss vorliegen, wenn der Angriff verübt wird. Einen Angriff verübt der Beschuldigte, wenn er auf die Entschlussfreiheit des Betroffenen einwirkt. Hierbei muss der Betroffene den Nötigungscharakter der Angriffshandlung objektiv wahrnehmen, die feindliche Willensrichtung des Angriffs jedoch nicht erkannt haben. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 23. April 2014 (4 StR 607/14) mit zwei Beschuldigten zu befassen, welche einen LKW Fahrer unter Vortäuschung einer Polizeikontrolle dazu bewegten auf einem Parkplatz zu halten, um ihn dort zu überfallen. Hierbei stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob der Betroffene noch Führer des Fahrzeugs ist, wenn er dieses nach dem Anhalten nicht mehr führte. Die Beschuldigten brachten den Betroffenen unter Verwendung eines Haltezeichens der Polizei dazu, seine Fahrt abzubrechen und auf einem Parkplatz anzuhalten. Nach dem Anhalten auf dem Parkplatz und im Zeitpunkt des Angriffs befand sich der Betroffene zwar noch im Fahrzeug, bediente dieses jedoch nicht mehr und führte dieses somit nicht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei den Betroffenen dennoch um einen Fahrzeugführer. Wird eine Polizeikontrolle vorgetäuscht, so ist dem Betroffenen kein Ermessen gegeben weiterzufahren. Durch die Kontrolle wird er gezwungen, dem Haltezeichen Folge zu leisten. Das Vortäuschen der Kontrolle stellt eine Handlung mit Nötigungscharakter gegenüber dem Betroffenen und somit einen Angriff dar. Im Zeitpunkt der Halteaufforderung war der Betroffene noch Fahrzeugführer, weshalb eine zeitliche Verknüpfung zwischen der Führereigenschaft und dem Verüben des eigentlichen Angriffs auf dem Parkplatz vorliegt.

Anwalt für Strafrecht: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Für die Arbeitgebereigenschaft des Beschuldigten, im Rahmen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, sprechen insbesondere das Bestehen von Weisungsrechten des Beschuldigten gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern und das Fehlen weiterer Auftraggeber. 

Um sich wegen des Vorenthaltens oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar zu machen muss der Beschuldigte Arbeitgeber sein. Arbeitgeber ist derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Arbeitsverhältnis steht, das sich vor allem durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers ausdrückt. Das Bestehen eines entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. In seinem Urteil vom 16. April 2014 (1 StR 516/13) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, welche tatsächlichen Gegebenheiten für eine Arbeitgeberstellung eines Beschuldigten sprechen. Der Beschuldigte war Geschäftsführer einer GmbH, welche im Transportgeschäft tätig war. Im Rahmen dessen beschäftigte der Beschuldigte eine Vielzahl von Fahrern, mit welchen er Subunternehmerverträge abschloss. Um deren Subunternehmerstatus zu verschleiern meldete der Beschuldigte die Fahrer weiterhin als für seine GmbH tätige Paketsortierer an. Die bei dem Beschuldigten beschäftigten Fahrer waren durch ihre Tätigkeit beim Beschuldigten vollständig ausgelastet und konnten ihre Dienste keinem Dritten anbieten. Der Beschuldigte übernahm die volle Koordination der Fahrten und die Einteilung der Fahrer. Im Rahmen dessen handelte der Beschuldigte als Arbeitgeber der betroffenen Fahrer. Ausschlaggebende Kriterien für die Arbeitgebereigenschaft des Beschuldigten sind unter anderem, das Bestehen von Weisungsrechten des Beschuldigten und das Fehlen weiterer Auftraggeber für die Fahrer.

Anwalt für Strafrecht: Täuschung eines Rechtspflegers

Bei einem Betrug muss der Beschuldigte einen Dritten mittels einer Erklärung täuschen. Beantragt der Beschuldigte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer nicht bestehenden Forderung, so wird der den Antrag bearbeitenden Rechtspfleger nicht über das tatsächliche Bestehen der Forderung getäuscht.

Für eine Strafbarkeit wegen Betrugs muss der Beschuldigte den Betroffenen täuschen. Eine solche Täuschung erfolgt im Rahmen einer ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung, welche der Beschuldigte gegenüber dem zu Täuschenden abgibt. Ob neben einer ausdrücklichen auch eine konkludente Erklärung gegenüber dem zu Täuschenden abgegeben worden ist und welchen Inhalt die Erklärung hat bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont. Findet die Kommunikation im Rahmen eines geregelten Verfahrens statt, so wird der Inhalt der abgegebenen Erklärung maßgeblich durch die diesem Verfahren zugrunde liegenden Vorschriften geprägt. Der Bundesgerichtshof sah sich in seinem Beschluss vom 19. November 2013 (4 StR 292/13) damit konfrontiert, zu beurteilen, ob ein Rechtspfleger getäuscht wird, wenn bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Bestand der titulierten Forderung kein Gegenstand der Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtspfleger ist. Die Beschuldigte Antragstellerin beantragte beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für eine Forderung in Höhe von 184.000 €. Die Forderung, welche durch die Pfändung befriedigt werden sollte, bestand jedoch nicht. Der den Antrag bearbeitende Rechtspfleger wurde nicht über das Nichtbestehen der Forderung unterrichtet.  Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hier keine konkludente Täuschung des Rechtspflegers vor. Ein Rechtspfleger hat bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu untersuchen. Eine Prüfung der zu vollstreckenden Forderung erfolgt nicht. Der Antragsteller ist deshalb nicht angehalten die materiell-rechtliche Grundlage der Forderung in seinem Antrag näher zu erläutern, weshalb eine Täuschung des Rechtspflegers bezüglich des Bestehens der Forderung nicht in Betracht kommt. Die Beschuldigte machte sich nicht des Betrugs strafbar.

Anwalt für Strafrecht: Versuchte Fälschung von Zahlungskarten durch Skimming

Für eine versuchte Fälschung von Zahlungskarten muss der Beschuldigte unmittelbar dazu ansetzten, ausgespähte Daten auf eine Kartendublette zu übertragen. Alleine das Ausspähen von Kartendaten durch Skimming stellt noch kein unmittelbares Ansetzen dar.

Für den Versuch einer Straftat muss der Beschuldigte nach seiner Vorstellung von der Tat, unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzen. Es genügt, dass der Beschuldigte solche Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Merkmals des Tatbestands vorgelagert sind und unmittelbar in die straftatbestandliche Handlung einmünden. Bei dem Versuch der Fälschung von Zahlungskarten muss sich das unmittelbare Ansetzten auf die Fälschungshandlung, somit auf das Übertragen der zuvor ausgespähten Kartendaten auf die Kartendublette beziehen. In seinem Beschluss vom 29. Januar 2014 (1 StR 654/13) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob das Ausspähen von Kartendaten und Pins mittels „Skimming“ bereits ein unmittelbares Ansetzen zur Fälschung von Zahlungskarten darstellt. Der Beschuldigte war Teil einer Bande, welche sich gebildet hatte um Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu fälschen. Im Rahmen dessen brachte der Beschuldigte Kameras und Kartenlesegeräte an Geldautomaten an, um verwendete Pins auszuspähen und die Daten auf den Magnetstreifen der Karten auszulesen. Dieser Vorgang wird als „Skimming“ bezeichnet. Die ausgespähten Daten sollten anschließend auf Kartendubletten übertragen werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt alleine das Skimming noch nicht für ein unmittelbares Ansetzen zur Fälschung von Zahlungskarten. Bei der Fälschung von Zahlungskarten muss das unmittelbare Ansetzen auf die Fälschungshandlung und somit auf das Übertragen der zuvor ausgespähten Kartendaten auf die Kartendublette bezogen werden. Deshalb genügt allein das Anbringen von Skimming-Gerätschaften und das Ausspähen von Kartendaten noch nicht, um ein unmittelbares Ansetzen zum Nachmachen von Zahlungskarten zu begründen.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Für den Vorsatz zur schweren Brandstiftung muss der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sich Flammen auf wesentliche Gebäudeteile ausbreiten. Das entzünden einer hoch brennbaren Flüssigkeit in geschlossenen Räumlichkeiten legt entsprechende Vorstellungen des Beschuldigten nahe.

In Brand gesetzt im Sinne einer schweren Brandstiftung ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbstständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt. Hierbei ist es erforderlich, dass sich der Brand auf Gebäudeteile ausweiten kann, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind. Für ein vorsätzliches Handeln muss der Beschuldigte es zum Zeitpunkt der Brandsetzung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass sich die Flammen auf wesentliche Gebäudeteile ausbreiten. In seinem Urteil vom 10. Juli 2014 (3 StR 210/14) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, welche Anforderungen an einen entsprechenden Vorsatz zu stellen sind. Der Beschuldigte schüttete Verdünner auf dem Boden eines Schafzimmers aus und zündete diesen an. Der Beschuldigte war über die Stichflamme erschrocken und versuchte den Brand mit einer Decke zu löschen. Das Landgericht lehnte den Vorsatz des Beschuldigten ab, ohne dies näher auszuführen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hätte das Landgericht die Ablehnung des Vorsatzes jedoch weitergehend begründen müssen. Grund hierfür ist die Gefährlichkeit des Anzündens einer hochbrennbaren Flüssigkeit im Inneren eines Gebäudes. Diese legt Vorstellungen des Beschuldigten bezüglich den Auswirkungen des Anzündens nahe.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug bei Vertretungsmacht

Die Täuschungshandlung des Beschuldigten muss beim Computerbetrug geeignet sein, eine Vermögensverfügung zu veranlassen, die als keine Verfügung des Beschuldigten zu werten ist. Dies ist dann nicht gegeben, wenn der Beschuldigte die tatbestandliche Handlung im Namen des Verfügenden und mit Wirkung für diesen vornimmt.

Der Tatbestand des Computerbetrugs erfasst nur solche Handlungen, die, würden nicht lediglich maschinell gesteuerte Geschehensabläufe ausgelöst, als Betrug durch täuschungsbedingte Veranlassung der Vermögensverfügung eines anderen als dem Beschuldigten zu bewerten sind. In seinem Beschluss vom 23.Juli 2013 (3 StR 96/13) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern ein Beschuldigter im Rahmen eines Computerbetrugs täuschen kann, wenn er im Namen des Vermögensinhabers handelt. Der Beschuldigte war Angestellter einer Bank und berechtigt, in deren Namen nach Identitäts- und Bonitätsprüfung, selbstständig Konten zu eröffnen. Der Beschuldigte ließ sich von Dritten dazu veranlassen, mehrere Konten zu eröffnen, welche diese zum eigenen Vorteil belasteten. Hierfür erhielt der Beschuldigte eine Provision von 10% des jeweiligen Kredits. Die Konten wurden nach Eingabe der Prüfungsergebnisse durch ein EDV System automatisch erstellt und nicht durch einen weiteren Mitarbeiter überprüft. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs macht sich der Beschuldigte keines Computerbetrugs strafbar. Der Beschuldigte war berechtig selbstständig Entscheidungen über die Konteneröffnung zu treffen. Eröffnete er ein Konto so verfügte er im Namen der Bank und mit Wirkung für diese. Nimmt man an, der Bearbeitungsvorgang wäre nicht durch ein EDV System sondern manuell durch Mitarbeiter der Bank durchgeführt worden, so scheidet auch bei diesen eine Täuschung aus.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Täuschungen im Rahmen eines Betrugs können auch durch konkludent abgegebene Äußerungen vorgenommen werden. Beim Einreichen von Rezepten im Rahmen einer Sammelabrechnung erklärt ein Apotheker zum Beispiel konkludent, dass er bestehende sozialrechtliche Erstattungsansprüche nur für tatsächlich durchgeführte Verkäufe geltend macht. 

Bei einem Betrug muss der Beschuldigte den Betroffenen täuschen. Eine Täuschung ist jede Einwirkung des Beschuldigten auf die Vorstellung des Getäuschten, die geeignet und dazu bestimmt ist, beim Adressaten der Erklärung eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Welchen Erklärungswert eine konkludent abgegebene Äußerung besitzt, beurteilt sich nach dem Empfängerhorizont und der Verkehrsanschauung. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 12. Februar 2015 (2 StR 109/14) mit der Frage, welchen Erklärungsgehalt die Abgabe von Rezepten durch einen Apotheker an eine Krankenkasse, zur Kostenerstattung, zukommt. Der Beschuldigte Apotheker ließ sich von einer Krankenkasse im Rahmen einer Sammelabrechnung Geld für Arzneimittelverkäufe auszahlen, welche nie getätigt wurden. Dies erreichte der Beschuldigte, indem er gefälschte Rezepte bei der Krankenkasse einreichte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hierin eine Täuschung durch den Beschuldigten. Bei Abgabe der Abrechnungen erklärte der Beschuldigte stillschweigend, dass er bestehende sozialrechtliche Erstattungsansprüche nur für tatsächlich durchgeführte Verkäufe geltend macht. Die entsprechende Erklärung war insofern falsch, als die eingereichten Rezepte gefälscht waren und ohne Arzneimittelabgabe zur Abrechnung eingereicht wurden.

Anwalt für Strafrecht: Holzlatte als gefährliches Werkzeug

Für die Qualifizierung eines Gegenstandes als gefährliches Werkzeug ist die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Gegenstandes entscheidend. Bei einer Holzlatte ist dies gegeben, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und Stabilität dazu geeignet ist erhebliche Verletzung zu verursachen und der Beschuldigte mit ihr in Richtung empfindlicher Körperregionen schlägt.

Ein Gefährliches Werkzeug im Zuge eines Raubes ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dies ist dann gegeben, wenn der Beschuldigte ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt oder wenn sich die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstandes erst aus der konkreten Art seiner Verwendung ergibt, welche geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Der Beschuldigte schlug in dem, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2015 (4 StR 538/14) zugrunde liegenden Sachverhalt den Betroffenen mit einer Holzlatte. Im Zuge dessen stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob die Verwendung der Holzlatte potentiell gefährlich genug ist, um als gefährliches Werkzeug angesehen zu werden. Der Beschuldigte fügte dem Betroffenen durch den Schlag in dessen Knieregion eine Platzwunde zu. Die Holzlatte war zum Transport von Küchenmöbeln gedacht und zeichnete sich durch eine entsprechende Stabilität aus. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Beschuldigte hier die Latte als ein gefährliches Werkzeug verwendet. Entscheidend ist die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs. Aufgrund ihrer Beschaffenheit und Stabilität war die Holzlatte dazu geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Bei Schlägen in die Knieregion kann es zu erheblichen Verletzungen kommen. Weiterhin lag es nahe, dass aufgrund der Einsatzweise der Holzlatte durch den Beschuldigten weitere empfindliche Körperregionen des Betroffenen verletzt werden.