Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.
Über das Auswahlmenü für Kategorien oder die Volltextsuche in der linken Spalte und auf der Suchseite können Sie die für sie interessanten Entscheidungen weiter einschränken.
Anwalt für Strafrecht: Seitenschneider als gefährliches Werkzeug beim Raub
Ob das Beisichführen eines Seitenschneiders bei einem Diebstahl ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des schweren Raubes darstellt, hat das Landgericht Nürnberg Fürth in seinem Beschluss vom 11.12.2017 festgestellt. Der Beschuldigte versuchte in dem zugrundeliegenden Sachverhalt aus einem Kaufhaus mit gestohlenen Waren zu flüchten, nachdem das Personal zuvor auf ihn aufmerksam geworden ist. Zu diesem Zeitpunkt führte er in seiner Hosentasche wissentlich zugriffsbereit einen Seitenschneider mit sich.
Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem mitgeführten Seitenschneider nicht um einen objektiv gefährlichen Gegenstand. Ob ein Gegenstand dazu geeignet ist, als Stich-, Schlag- oder Schneidwerkzeug eingesetzt zu werden, muss anhand seiner konkreten Beschaffenheit entschieden werden. Als Gebrauchsgegenstand ist ein Seitenschneider nicht von vornherein zur Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt, sondern wird bei einem Diebstahl möglichweise zur Entfernung von Sicherungs- und Preisetiketten genutzt. Auch ist ein Seitenschneider aufgrund seiner Beschaffenheit noch nicht objektiv dazu geeignet, erhebliche Verletzungen bei Menschen herbeizuführen.
Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug durch Abbuchungen
Für einen Computerbetrug muss der Beschuldigte eine der drei Tatbestandsvarianten des §263a StGB verwirklichen. Hierzu zählt das Sichverschaffen eines rechtwidrigen Vermögensvorteils unter Gebrauch unrichtiger Daten oder unter unbefugter Verwendung von Daten. In seinem Beschluss vom 9.6.2013 (3 StR 45/15) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob ein eine dieser Tatbestandsvarianten erfüllt sein kann, wenn der Beschuldigte Geldbeträge auf Grundlage einer Einzugsermächtigung abbucht. Die Beschuldigten ließen sich telefonisch von den Betroffenen deren Kontodaten mitteilen sowie Einzugsermächtigungen erteilen. Anschließend ließen die Beschuldigten durch einen Zahlungsdienstleister im Rahmen eines Einzugsermächtigungsverfahrens Forderungen einziehen. Zur Geltendmachung der Forderungen waren die Beschuldigten nicht berechtigt, da sie Leistungen an die Betroffenen nicht erfüllen wollten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verwirklichten die Beschuldigten hier nicht den Tatbestand des Computerbetrugs. Die Erteilung der Einzugsermächtigung lässt das entsprechende Lastschriftverfahren nicht unter Gebrauch unrichtiger Daten erfolgt. Weiterhin liegt solange kein unbefugter Gebrauch von Daten vor, wenn die Betroffenen ihre Kontodaten freiwillig preisgeben.
Anwalt für Strafrecht: räuberische Erpressung
Für die Verwirklichung einer räuberischen Erpressung durch den Beschuldigten muss eine finale Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und der vermögensschädigenden Handlung des Betroffenen vorliegen. Der Bundesgerichtshof hatte sich im Zuge dessen in seinem Beschluss vom 27. März 2014 (3 StR 103/14) mit der Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung durch das Landgericht zu befassen. Hierbei kam die Frage auf, inwiefern eine sofortige Flucht nach Vornahme einer Nötigungshandlung, den Finalzusammenhang bei der räuberischen Erpressung entfallen lassen kann. Der Beschuldigte stach unvermittelt mit einem Messer auf den Betroffenen ein. Anschließend ergriff der Beschuldigte die Flucht. Mit dem Zustechen verband der Beschuldigte eine Aufforderung an den Betroffenen seine Schulden beim Beschuldigten zurückzuzahlen. Der Bundesgerichthof lehnte in seinem Beschluss, entgegen den Annahmen des Landgerichts, einen Finalzusammenhang ab. Zwar verband der Beschuldigte das Zustechen mit einer Zahlungsaufforderung, jedoch lässt die im Anschluss erfolgende Flucht annehmen, dass der Beschuldigte den Betroffenen nicht in Angst vor weiteren körperlichen Misshandlungen versetzten und hierdurch zur Zahlung veranlassen wollte.
Anwalt für Strafrecht: Gewahrsam beim Ladendiebstahl
Für die Wegnahme bei einem Diebstahl muss der Beschuldigte fremden Gewahrsam brechen. Gewahrsam ist die von einem natürlichen Sachherrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Dritten. In seinem Urteil vom 11. Februar 2015 (2 StR 210/14) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, inwiefern der Inhaber eines Ladengeschäfts noch Gewahrsam an den, in dem Ladengeschäft vertriebenen, Sachen hat. Der im entsprechenden Urteil Beschuldigte war Angestellter in einer Ticketverkaufsstelle der Deutschen Bahn. Im Zuge dieser Tätigkeit entwendete er mehrere tausend Blankofahrscheine, um diese weiterzuverkaufen. Die Blankofahrscheine lagen offen in der Verkaufsstelle aus und der Beschuldigte wurde bei seiner Tätigkeit und bezüglich der Anzahl der von ihm verkauften Blankofahrscheine nicht kontrolliert. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs hatte der Arbeitgeber des Beschuldigten Gewahrsam an den Blankofahrscheinen. Der Inhaber eines Ladens besitzt aufgrund seiner jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit auf die Waren im Laden zumindest Mitgewahrsam. Es kommt nicht darauf an, ob der Ladeninhaber Kontrollen über den Warenbestand vornimmt oder ob er überhaupt Kenntnis von der Anzahl der zum Verkauf angebotenen Gegenstände in der Gewahrsamssphäre des Ladens hat.
Anwalt für Strafrecht: Wettbetrug bei Insidertipps
Beeinflusst ein Wetteilnehmer den Gegenstand eines Wettvertrags zu seinen Gunsten, so begeht er einen Betrug, wenn er diesen Umstand bei Abschluss des Vertrages verschweigt. Dem Vertragsangebot kann eine stillschweigende Erklärung entnommen werden, dass der Wettteilnehmer die Geschäftsgrundlage der Wette nicht durch eine rechtwidrige Manipulation verändert hat. In dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2014 (4 StR 479/13) zugrunde liegenden Sachverhalt erhielt der Beschuldigte einen Tipp, eine bestimmte Wette abzuschließen. Im Anschluss daran hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob ein Wettbetrug vorliegt, wenn der Beschuldigte, ohne Kenntnis von der Manipulation, nach einem Tipp eine manipulierte Wette abschließt. Der Beschuldigte verkehrte in einem „Wettcafé“. Hier erhielt der Beschuldigte von unbekannter Seite einen Tipp, eine bestimmte Wette abzuschließen. Bei Abschluss der Wette ging er nicht mit Sicherheit davon aus, die Wette zu gewinnen. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs verwirklichte der Beschuldigte hier keinen Betrug. Das Verhalten des Beschuldigten ist lediglich der straflose Versuch, einen Informationsvorsprung auszunutzen. Die Nutzung solcher Informationsvorsprünge ist Bestandteil des allgemeinen und straflosen Geschäftsrisikos bei Wetten. Weiterhin akzeptierte der Beschuldigte die für Wetten üblichen Unsicherheiten und überschritt somit nicht die wesentlichen Identitätsmerkmale einer Wette.
Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl ohne wesentliche Beteiligung am Diebstahl
Täter eines räuberischen Diebstahls kann nicht sein, wer weder selbst im Besitz einer entwendeten Sache ist, noch mittäterschaftlich am Diebstahl beteiligt war. Im Zuge dessen hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. September 2014 – 3 StR 373/14 damit zu befassen, ob Täterschaft des Beschuldigten an einem räuberischen Diebstahl vorliegen kann, wenn er nur die Wiedererlangung der entwendeten Sache verhindert. Dem liegt der Diebstahl eines Laptops durch eine Bekannte des Beschuldigten zugrunde. Der Diebstahl erfolgte in Anwesenheit des Beschuldigten und auf Idee der Bekannten hin. Diese brachte den Laptop in ihrem Jutebeutel unter. Als der betroffene Eigentümer unterbinden wollte, dass sich die Bekannte mit dem Laptop entfernt, schritt der Beschuldigte ein. Der Beschuldigte hinderte den Betroffenen durch Gewaltanwendung daran, den Laptop wiederzuerlangen. Hierbei unterstütze ihn die Bekannte. Nach Aussage des Bundesgerichthofs macht sich der Beschuldigte hier nicht der Begehung eines räuberischen Diebstahls strafbar. Dies liegt daran, dass die Bekannte Besitz am Laptop hatte. Weiterhin kann dem Beschuldigten der Besitz am Laptop nicht zugerechnet werden. Dieser hatte keinen Einfluss auf die Wegnahme, da diese alleine eine Idee der Bekannten war und diese alleine Nutzen aus der Tat ziehen sollte. Somit mangelt es an der mittäterschaftlichen Begehung des Diebstahls durch den Beschuldigten und dieser kann sich ebenfalls nicht der mittäterschaftlichen Begehung des räuberischen Diebstahls strafbar machen.
Anwalt für Strafrecht: Unkenntnis über Vortaten bei leichtfertiger Geldwäsche
Für Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche muss der Beschuldigte leichtfertig verkannt haben, dass die durch ihn verwertete Beute aus einer der Katalogtaten des Geldwäscheparagraphs stammt. Leichtfertigkeit liegt in diesem Fall vor, wenn sich die Herkunft der Beute geradezu aufgedrängt hat und der Beschuldigte trotzdem handelt, weil er die Herkunft der Beute aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht ließ. Weiterhin muss das Gericht konkrete Umstände feststellen, nach welchen der Beschuldigte eine entsprechende Katalogtat als Vortat hätte erkennen können. In seinem Beschluss vom 27. März 2014 – 4 StR 341/13 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Verurteilung eines Beschuldigten durch das Landgericht zu befassen, welcher keine Kenntnis von den Details der Vortaten hatte. Die Vortäter ließen den Beschuldigten bewusst in Unkenntnis über die durch sie getätigten Phishing-Straftaten, um bei diesem keine Begehrlichkeiten bezüglich einer größeren Belohnung zu wecken. Dem Bundesgerichtshof zufolge hätte der Beschuldigte, mangels ausreichender Kenntnis von den Vortaten, nicht erkennen können, dass die ihm zugeführte Beute aus Phishing-Straftaten stammt. Weiterhin ist das Vorliegen von Leichtfertigkeit zu hinterfragen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dem Beschuldigten die Herkunft der Beute aufdrängte und dass er handelte, weil er die Herkunft der Beute aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht ließ.
Anwalt für Strafrecht: Verwenden einer Waffe beim schweren Raub
Eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet der Beschuldigte im Sinne eines schweren Raubs nur, wenn der Betroffene die Waffe oder das gefährliche Werkzeug, durch welches er bedroht werden soll, wahrnimmt.
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 StR 351/14 mit der Frage zu befassen, ob der Beschuldigte eine Waffe verwendet, wenn der Bedrohte die Waffe sieht, diese jedoch nicht als solche erkennt. Vorliegend bedrohte der Beschuldigte den Betroffenen mit einem Messer. Der Betroffene sah in dem Messer jedoch kein solches, sondern nur einen Gegenstand. Somit hat der Betroffene das Messer, eine Waffe im Sinne eines schweren Raubes, nicht als Waffe wahrgenommen und wurde nicht durch dieses bedroht. Der Beschuldigte verwendete das Messer nicht im Sinne eines schweren Raubes.
Anwalt für Strafrecht: Täuschung durch Verschleierung der Kosten für Onlinedienste
Für einen Betrug ist es erforderlich, dass eine Täuschung vorliegt. Getäuscht wird, wenn so auf die Vorstellung des Betroffenen eingewirkt hat, dass bei diesem Fehlvorstellungen über tatsächliche Gegebenheiten hervorgerufen werden. Die Einwirkung durch den Beschuldigten muss objektiv und subjektiv geeignet sein, eine entsprechende Fehlvorstellung hervorzurufen und kann in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen liegen. In seinem Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob eine Täuschung darin liegt, Kosten für einen Onlinedienst derart zu verschleiern, dass der Nutzer nicht auf diese aufmerksam wird. Vorliegend betrieb der Beschuldigte eine Website zur Planung von Reiserouten. Mit der Inanspruchnahme des Dienstes schloss der Benutzer ein Abonnement in Höhe von 59,95€ ab. Die Kosten für den Dienst konnte man zwar der Internetseite und den AGBs des Beschuldigten entnehmen, jedoch waren Hinweise auf diese Kosten an Stellen auf der Seite platziert, an welchen nicht mit einem Hinweis auf Kosten gerechnet wird. Weiterhin war die Gestaltung der Website darauf ausgerichtet, den Nutzer von den Hinweisen auf die Kosten für den Dienst abzulenken. Der BGH sah hierin eine Täuschung über die Entgeltlichkeit des Internetdienstes. Der Hinweis auf die Kosten in den AGBs der Website lässt die Annahme einer Täuschung nicht entfallen. Wenn bereits die eigentliche Website keinen deutlichen Hinweis auf die Kosten für deren Nutzung enthält, so muss der Nutzer nicht damit rechnen, in den AGBs auf die Kosten hingewiesen zu werden. Dass eine Täuschung durch den Betroffenen dadurch vermieden werden kann, dass dieser die Website und die AGBs sorgfältig prüft, lässt eine Täuschung auch nicht entfallen. Die Erkennbarkeit der Täuschungshandlung lässt eine Täuschungshandlung weder rechtlich entfallen, noch schließt sie eine Fehlvorstellung im Sinne einer Täuschung aus.
Anwalt für Strafrecht: Raub
In seinem Beschluss vom 26. November 2013 – StR 261/13 stellt der Bundesgerichtshof Abgrenzungsgrundsätze darüber auf, ob die eingesetzte Gewalt oder Drohung gerade Mittel zur Ermöglichung einer Wegnahme bei einem Raub ist. Vorliegend wurde die Geschädigte von den Beschuldigten über einen längeren Zeitraum in ihrer Wohnung festgesetzt, gedemütigt und gequält. Im Anschluss räumten die Beschuldigten das Eigentum der Geschädigten aus ihrer Wohnung.
Für einen Raub ist es erforderlich, dass Gewalt oder eine Drohung eingesetzt wird, um die Wegnahme einer fremden Sache zu ermöglichen.
Der Bundesgerichtshof stand vor der Frage, ob die Beschuldigten Gewalt oder Drohungen angewendet hatten, um der Geschädigten ihr Eigentum zu entwenden. Dies lehnte der Bundesgerichtshof mit der Begründung ab, eine final mit der Wegnahme des Eigentums verknüpfte Gewaltanwendung oder Drohung liege nicht vor. Die Gewaltanwendungen und Drohungen waren lediglich dazu bestimmt, die Geschädigte zu demütigen und zu quälen. Der Entschluss zur Wegnahme des Eigentums wurde erst nach den Demütigungen und Quälereien gefasst. Für einen Raub muss die Gewalt oder Drohung jedoch gerade dafür eingesetzt werden, Sachen zu entwenden. Das bloße Ausnutzen der Angst der Geschädigten stelle für sich keine Drohung dar. Eine erneute Gewaltanwendung, die darauf gerichtet ist eine Wegnahme zu ermöglichen, lag nicht vor. Deshalb kam eine Verurteilung wegen Raubes nicht in Betracht.