Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Mord und Raub mit Todesfolge
Ob der heranwachsende Angeklagte im Sinne des Gesetzes als Jugendlicher oder Erwachsener behandelt wird, hat der Bundesgerichtshof (5 StR 285/22) in seinem Urteil vom 2. Februar 2023 entschieden. Der Angeklagte führte mit weiteren Personen einen Raubüberfall durch, wobei sich die Angeklagten während des Überfalls beschlossen, den Geschädigten zu töten, nachdem dieser ihnen nicht die Verstecke für sein Geld nennen wollte. Das Landgericht Berlin wandte auf den 20-jährigen Heranwachsenden Jugendstrafrecht an. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Anwendung von Jugendstrafrecht gerichtet war, hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Frage, ob der Heranwachsende bei der Tat in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einem jugendlichen gleichstand, eine Tatfrage ist, bei der dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht. Die hier genannten Gründe, wie eine abgebrochene Schul- oder Berufsausbildung oder das Fehlen einer kontinuierlichen Erwerbstätigkeit können Anhaltspunkte dafür sein. Auch das starke Abhängigkeitsverhältnis zur (Groß-)Familie des Angeklagten spricht dafür.
Anwalt für Strafrecht: Raub
Ob ein Finalzusammenhang im vorliegenden Fall vorliegt, musste der Bundesgerichtshof (4 StR 115/23) in seinem Beschluss vom 7. November 2023 entscheiden. Die Geschädigte führte ein Verhältnis zum ehemaligen Lebensgefährten der Mutter des einen Angeklagten. Die Angeklagten entschlossen sich daraufhin, sie zur Rede zu stellen, sodass sie die Geschädigte in ihrer Wohnung verletzten und bedrohten. Spätestens als einer der Angeklagten merkte, dass die Geschädigte sich um ihr Leben und die Gesundheit ihrer Kinder fürchtete, entschloss er sich, den Fernseher der Geschädigten mitzunehmen. Das Landgericht Essen verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Jedoch lag nach Auffassung des Bundesgerichtshofes im hiesigen Fall kein Finalzusammenhang vor, da die zuvor getätigten Handlungen nicht auf die Wegnahme gerichtet waren. Zwar kann auch eine konkludente Drohung möglich sein, jedoch muss sich aus den Gesamtumständen auch ergeben, dass der Täter einen möglichen Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen werde.
Anwalt für Strafrecht: Erpresserischer Menschenraub
In seinem Beschluss vom 23. Februar 2024 hat der Bundesgerichtshof sich mit dem erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB auseinandergesetzt. Die Angeklagten hielten den Geschädigten mehrere Stunden fest, um von seinen Verwandten Geld zu erpressen. Diese bezahlten jedoch nicht. Nachdem zwei unbekannt gebliebene Männer die Angeklagten aufforderten, den Geschädigten gehen zu lassen, ließen sie diesen frei. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof merkt in seinem Beschluss jedoch an, dass es rechtsfehlerhaft ist, eine mögliche Strafmilderung wegen tätiger Reue nach § 239a StGB zu verneinen, da sie den Angeklagten nicht freiwillig haben gehen lassen. Die Vorschrift setzt eine Freiwilligkeit nicht voraus.
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl
In seinem Urteil vom 11. September 2023 hat sich das OLG Zweibrücken (1 ORs 4 Ss 18/23) mit der Qualifikation des Diebstahls nach § 244 StGB beschäftigt. Der Angeklagte, der obdachlos war, wurde bei zwei Diebstählen erwischt, bei denen er jeweils Lebensmittel klaute. Beim ersten Diebstahl führte er ein geschliffenes Springmesser mit einer Klingenlänge von 14,5 cm mit sich, welches er zum Schutz und zum Zerkleinern von Lebensmitteln verwendete. Beim zweiten Diebstahl hatte er ein Taschenmesser bei sich, welches für das Schnitzen von Holz und für das Schneiden von Lebensmitteln bestimmt war. Das Amtsgericht nahm in beiden Fällen einen einfachen Diebstahl nach § 242 StGB an. Das Oberlandesgericht subsumiert die Fälle jedoch unter den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB. Nach diesem macht sich strafbar, wer einen Diebstahl begeht und dabei eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Zum ersten Fall führt das OLG aus, dass es widersprüchlich erscheint, dass der Angeklagte das Messer allgemein zur Selbstverteidigung mit sich führte, aber sich zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht über die Anwesenheit des Messers bewusst war. Im zweiten Fall gab der Angeklagte an, die Anwesenheit des Messers nicht im Kopf gehabt zu haben. Jedoch war das Messer dazu bestimmt im Nachgang die Lebensmittel zu schneiden.
Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung
In seinem Beschluss vom 20. Juni 2023 hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 67/23) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte im vorliegenden Fall ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet hat. Der Angeklagte betrat mit einem anderen einen Imbiss und forderte eine Putzkraft mit einem Schraubendreher in der Hand haltend dazu auf, ihm die Geldkassette zu geben. Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung gem. § 253 Abs. 1, § 255, § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl. Eine Strafbarkeit nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, bei der der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet haben muss, lehnt das Landgericht ab. Demnach habe es der Angeklagte weder verwendet, noch handele es sich überhabt um ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift. Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluss jedoch das Gegenteil fest. Dazu führt er aus, dass das „Verwenden“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels umfasst. Es genügt demnach, dass der Angeklagte seine verbale Drohung unterstrich, indem er den Schraubendreher dabei gut sichtbar in der Hand hielt und ihm bewusst war, dass der Zeuge dies wahrnahm. Außerdem stellt der Bundesgerichtshof klar, dass es sich bei einem Schraubendreher grundsätzlich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt, da dieser nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.
Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Raub
Wann die Schwere der Schuld bei Jugendlichen festzustellen ist, hat der Bundesgerichtshof (2 StR 122/23) in seinem Beschluss vom 02. August 2023 entschieden. Im vorliegenden Fall, dem der Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegt, entwendeten die 18-jährige Angeklagte und zwei weitere Personen der 91-jährigen Geschädigten 1.500,00 €. Während der Tat hielten die Angeklagte und eine der weiteren Angeklagten der Geschädigten einen Hammer vor, um ihr Angst zu machen. Zuvor äußerte die 18-jährige Angeklagte gegenüber der anderen Angeklagten Zweifel und innere Ablehnung in Bezug auf die Tat. Das Landgericht Aachen verurteilte sie für die Tat wegen besonders schweren Raubes, verneinte aber die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG. Der Bundesgerichtshof merkt in seinem Beschluss an, dass die Schwere der Schuld nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt wird, sondern vor allem die innere Tatseite entscheidend ist. Durch den äußeren Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild können aber Schlüsse auf die innere Haltung gezogen werden. Dass sich die Angeklagte der Tat innerlich ablehnend gezeigt hat, stimmt der Bundesgerichtshof nicht zu, da dies mit den weiteren Urteilsgründen nicht in Einklang steht. Demnach beruht die zögerliche Haltung, die das Landgericht festgestellt hat, vielmehr auf der Furcht vor einer Entdeckung, als der Empathie zu der Geschädigten, wie das Landgericht bei ihren Ausführungen zu schädlichen Neigungen selber ausführt.
Anwalt für Strafrecht: Raub
Ob im vorliegenden Fall ein Raub vorlag, hat der Bundesgerichtshof (4 StR 351/22) in seinem Beschluss vom 9. November 2022 entschieden. Der Angeklagte begab sich mit einer Mitangeklagten zu deren Mutter. Dort verlangten die beiden in einem Streit ein Sparbuch heraus, in dessen Verlauf die Mitangeklagte ihre Mutter mehrere Male schlug und der Angeklagte ihr mit einer täuschend echt aussehenden Pistole drohte und mit dieser auf sie einschlug. Die Geschädigte verneinte weiterhin die Existenz des Sparbuchs, woraufhin sich der Angeklagte dazu entschied, sämtliche andere Gegenstände sowie Geld zu entwenden. Das Landgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten dafür wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Das Bundesgerichtshof stellt jedoch fest, dass die Feststellungen eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes nicht tragen, da eine finale Verknüpfung zwischen dem eingesetzten Nötigungsmitteln und der Wegnahme nicht vorliegt. Demnach entschloss sich der Angeklagte erst dazu die anderen Gegenstände zu stehlen, nachdem er bereits aufgehört hatte, auf die Geschädigte mit der Pistole einzuschlagen. Auch eine konkludente Drohung konnte vorliegend nicht festgestellt werden, sodass die Revision des Angeklagten Erfolg hatte.
Anwalt für Strafrecht: Schwerer Raub
Ob die Begehung eines Raubes mittels einer Luftpumpe einen Raub zu einem schweren Raub nach § 250 StGB macht, beantwortete der Bundesgerichtshof (4 StR 61/23) in seinem Beschluss vom 28. März 2023. Nach dem vorliegenden Sachverhalt wollte der Angeklagte der Geschädigten ihre Handtasche wegnehmen, um an das sich darin befindliche Bargeld zu kommen. Um seinen Plan zu verwirklichen, hielt er ihr eine Luftpumpe wie ein Gewähr vor, damit sie es für eine Schusswaffe hält. Sein Vorhaben hatte schließlich Erfolg. Das Landgericht Essen verurteilte ihn dafür wegen schweren Raubes und auch der Bundesgerichtshof hält diesen hier für gegeben. Der Angeklagte hat durch das Vorhalten der Luftpumpe den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB verwirklicht, unter welchen auch Scheinwaffen fallen. Da die Luftpumpe nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht offensichtlich ungefährlich ist, kann ein schwerer Raub ohne rechtliche Bedenken angenommen werden.
Anwalt für Strafrecht: Raub
Beihilfe oder Mittäter: Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 378/22) in seinem Beschluss vom 23. März 2023 beschäftigen. Der Angeklagte im hiesigen Fall erfuhr, dass eine Bekannte ihr Wohnhaus verkauft hatte und erzählte dies seinem Beifahrer. Dieser fragte daraufhin nach weiteren Informationen und sie beschlossen, das Geld aus dem Hausverkauf an sich zu bringen. Am Tattag fuhren sie mit weiteren Komplizen zum Haus der Geschädigten, wobei der Angeklagte während des Überfalls im Wagen wartete. Für den Überfall gab der Angeklagte seinen Komplizen zuvor eine Dienstjacke der Deutschen Post. Das Landgericht Mönchengladbach verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen tateinheitlicher Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub, besonders schweren Raub und besonders schwerer Erpressung. Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Beschluss jedoch fest, dass es sich dabei um eine Mittäterschaft handelt. Zur Tatherrschaft führte der Bundesgerichtshof aus, dass der Angeklagte wesentlichen Einfluss auf das Stattfinden der Tat hatte, da er den Tipp sowie essentielle Informationen lieferte. Zwar war er nicht an der weiteren Tatplanung beteiligt, jedoch stütze sich der Plan auf seiner Bereitschaft, die Dienstjacke der Deutschen Post zur Verfügung zu stellen. Auch seine Fahrdienste waren für den Taterfolg bedeutsame Beiträge. Zuletzt stellte der Bundesgerichtshof klar, dass auch sein Tatinteresse aufgrund hoher Schulden zu berücksichtigen ist.
Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung
Mit der Wiedererkennung eines Angeklagten durch den Zeugen hat sich der Bundesgerichtshof
(6 StR 516/22) in seinem Beschluss vom 8. Februar 2023 auseinandergesetzt. Der Angeklagte wurde unter anderem wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Beweiswürdigung ist in einem Fall jedoch rechtsfehlerhaft. In diesem hat das Landgericht Göttingen seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich darauf gestützt, dass die Nebenklägerin ihn bei einer Wahllichtbildvorlage und dann erneut in der Hauptverhandlung wiedererkannt hat. Jedoch kann der subjektiven Gewissheit der Nebenklägerin bei der Wiedererkennung des Angeklagten, den sie zuvor nicht kannte und nur kurz beobachtete, kein derart großes Gewicht zukommen. Vielmehr hätte das Gericht aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen müssen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat.