Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung - § 267 StGB

Stellt jemand eine unechte Urkunde her, macht er sich wegen Urkundenfälschung strafbar. Eine strafbare Beihilfehandlung am Gebrauchten dieser gefälschten Urkunde durch einen Dritten kommt nicht in Betracht.

In seinem Beschluss vom 3. Mai 2012 – 2 StR 446/11 musste sich Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob eins dem Tatplan entsprechendes mehrfaches Gebrauchen einer gefälschten Urkunde eine Strafbarkeit der Urkundenfälschung nach § 267 StGB in mehreren Fällen darstellt.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte unechte Urkunden hergestellt. Diese gefälschten Dokumente wurden dann vom Mitangeklagten mehrfach für verschiedene Betrugs- und Untreuestraftaten verwendet.

Der Bundesgerichtshof sah darin jedoch kein gesondert verfolgbares Tatunrecht des Angeklagten. Eine strafbare Teilnahme des Fälschers an dem von einem anderen vorgenommenen Gebrauchmachen derselben Urkunde kommt nicht in Betracht. Insoweit liegt eine deliktische Einheit vor, in der die Beihilfehandlung aufgeht. Insofern der Angeklagte im übrigen Beihilfe zum (versuchten) Betrug leistet, ist nur eine Beihilfe im Rechtsinne gegeben.

Anwalt für Strafrecht: Krediterlangungsbetrug durch Gebrauchen einer verfälschten Urkunde

Bei mehreren Tatbeteiligten muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, welchem Tatbeteiligten bei einem Krediterlangungsbetrug durch Gebrauchen einer verfälschten oder unechten Urkunde welche Tathandlung zuzurechnen ist. Auch muss dargelegt werden, ob Kopien oder Originalurkunden vorgelegt worden sind.

Mit Beschluss vom 24. Januar 2013, 3 StR 398/12 stellte der BGH klar, dass sich bei mehreren Tatbeteiligten aus den Urteilsgründen ergeben muss, welchem Tatbeteiligten welche konkreten strafrechtlich relevanten Tathandlungen vorgeworfen werden. Beim Krediterlangungsbetrug durch Gebrauchen einer verfälschten oder unechten Urkunde muss insbesondere dargelegt werden, welcher Beteiligte die Urkunde vorgelegt, übergeben oder hinterlegt hat. Nicht ausreichend ist, pauschal mitzuteilen, dass die Angeklagten diese Unterlagen vorgelegt haben. Darüber hinaus muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, ob es sich um Kopien oder um Originalurkunden gehandelt hat. Dies ist deshalb notwendig, weil Kopien in der Regel keine Urkunden im Sinne von § 267 StGB darstellen. Kopien können nur Urkunden sein, soweit die Kopien wie ein Original verwendet wurden. Hintergrund der Entscheidung des BGH war, dass die Beschuldigten durch Vorlage von gefälschten Bonitätsprüfungen Kredite bei Banken beantragt haben. Insbesondere wurden durch die Angeklagten Steuerbescheide, Gehalts- und Verdienstabrechnungen, Kontoauszüge sowie Selbstauskünfte eines Mitangeklagten vorgelegt. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts teilte in den Urteilsgründen lediglich mit, dass durch die Angeklagten die Urkunden vorlegt wurden, ohne konkret mitzuteilen, welcher Angeklagte die Urkunden jeweils vorlegt hat. Auch hatte es das Landgericht unterlassen, mitzuteilen, ob es sich um Originalurkunden oder um Kopien gehandelt hat. Deshalb wurde das

Anwalt für Strafrecht: Diebstahlsbeute und Hehlerei

Für die Vollendung einer Hehlerei genügt es nicht, nur den Verkauf der Diebesbeute vorzubereiten. Die Hehlerei ist erst mit dem tatsächlichen Verkauf der Beute vollendet.

Bezüglich der Hehlerei wird zwischen dem Absetzen und der Absatzhilfe unterschieden. Absetzen ist der zum Großteil auf Eigenleistung beruhende Verkauf. Absatzhilfe ist das unmittelbare Unterstützen des eigentlichen Verkäufers beim Beuteverkauf.

Für die Verwirklichung von sowohl dem Absetzen als auch der Absatzhilfe genügt es nicht, sich um den Beuteverkauf zu bemühen oder diesen vorzubereiten. Selbst wenn die Bemühungen geeignet waren, einen Verkauf einzuleiten und somit dazu, die rechtwidrige Vermögenslage aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen. Nach Auffassung des BGH in seiner Entscheidung vom 14.05.2013 – 3 Str 69/13 - liegt die vollendete Hehlerei erst zu dem Zeitpunkt vor, an welchem die Beute tatsächlich verkauft wurde. In allen anderen Fällen kommt lediglich eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht.

Anwalt für Strafrecht: Schwerer Raub

Für die Verwirklichung eines schweren Raubs im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB muss jemand eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei der Tat verwendet haben. Ob ein gefährliches Werkzeug verwendet wurde, hängt von der Wahrnehmung des Geschädigten ab.

In seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 StR 351/14 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, worauf es ankommt, um eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei einem Raub zu verwenden.

Um eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug beim Raub gem. § 250 StGB zu verwenden, muss der Geschädigte hiermit bedroht werden. Durch die Nutzung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs muss das Opfer in eine qualifizierte Zwangslage versetzt worden sein.

Im vorliegenden Fall entschied der Bundesgerichtshof, dass es maßgeblich darauf ankommt, dass die bedrohte Person die Waffe oder das gefährliche Werkzeug als solche auch wahrnimmt. Der Geschädigte hatte einen Gegenstand in der Hand des Täters erkannt. Identifizieren konnte der Geschädigte den Gegenstand jedoch nicht. Deshalb schied nach Auffassung des BGH aus, dass durch den Einsatz des Gegenstandes der Geschädigte in eine qualifizierte Zwangslage versetzt worden sei. Eine Verurteilung wegen schweren Raubs mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren konnte somit nicht erfolgen. Vielmehr lag lediglich eine räuberische Erpressung vor.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung - § 267 StGB

Stellt jemand eine unechte Urkunde her, macht er sich wegen Urkundenfälschung strafbar. Eine strafbare Beihilfehandlung am Gebrauchten dieser gefälschten Urkunde durch einen Dritten kommt nicht in Betracht.

In seinem Beschluss vom 3. Mai 2012 – 2 StR 446/11 musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob eins dem Tatplan entsprechendes mehrfaches Gebrauchen einer gefälschten Urkunde eine Strafbarkeit der Urkundenfälschung nach § 267 StGB in mehreren Fällen darstellt.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte unechte Urkunden hergestellt. Diese gefälschten Dokumente wurden dann vom Mitangeklagten mehrfach für verschiedene Betrugs- und Untreuestraftaten verwendet.

Der Bundesgerichtshof sah darin jedoch kein gesondert verfolgbares Tatunrecht des Angeklagten. Eine strafbare Teilnahme des Fälschers an dem von einem anderen vorgenommenen Gebrauchmachen derselben Urkunde kommt nicht in Betracht. Insoweit liegt eine deliktische Einheit vor, in der die Beihilfehandlung aufgeht. Insofern der Angeklagte im übrigen Beihilfe zum (versuchten) Betrug leistet, ist nur eine Beihilfe im Rechtsinne gegeben.

Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl

Ein Wohnungseinbruchdiebstahl durch das Einsteigen in einen Raum bzw. Wohnung liegt vor, wenn man unter Schwierigkeiten eine Öffnung zum Eindringen nutzt, die für den Eintritt nicht vorgesehen ist.

Ein Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Mit Beschluss vom 03. Juni 2014 – 4 StR 173/14 hat der Bundesgerichtshof entschieden, inwiefern bei einem „Schuppen“ von einem „einbrechen“ oder einem „einsteigen“ in eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen werden kann. Voraussetzung ist, dass der „Schuppen“, einem Dachboden oder einem Keller eines Einfamilienhauses gleichgestellt, typischerweise zum Begriff des Wohnens gezählt werden kann. Ein Dachboden oder Keller können unter den Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls fallen, wenn es sich hierbei um Räume handelt, die einen ungehinderten Zugang zum Wohnbereich ermöglichen (z.B. bei Einfamilienhäusern). Nicht darunter fallen solche Dachböden oder Kellerräume, die in sich abgeschlossen oder selbstständig sind (Beschluss vom 24. April 2012 – 1 StR 378/11, Rn. 2). Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, dass auch ein Schuppen als zum Wohnen zugehörig angesehen werden kann, soweit der Schuppen einen ungehinderten und direkten Zugang zum Wohnhaus ermöglicht.

Ein „einbrechen“ liegt dann vor, wenn ein entgegenstehendes Hindernis mit nicht unerheblicher Kraft gewaltsam beseitigt wird oder zumindest eine Öffnung erweitert wird, um anschließend eindringen zu können. Auch wurden keine Angaben dazu getroffen, ob die Tür vom Schuppen zum Wohnhaus aufgebrochen und somit unter Schwierigkeiten geöffnet worden ist.

Offensichtlicher könne hingegen die Tatbestandsalternative „einsteigen“ ausgeschlossen werden, da diese nur erfüllt wäre, wenn jemand unter Schwierigkeiten in das Wohnhaus durch eine dafür nicht bestimmte Öffnung eingedrungen wäre. Zum einen stellt jedoch der Zugang vom Schuppen zum Haus eine dafür bestimmte Öffnung dar. Zum anderen wurde nicht geklärt, ob diese Öffnung unter Schwierigkeiten geöffnet wurde.

Anwalt für Strafrecht: stillschweigende und zeitlich versetzte Bandenabrede bei Diebstahl

Die für den Bandendiebstahl erforderliche Bandenabrede muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent vereinbart werden. Zur Bestimmung der Bandenabrede muss ein Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle relevanten entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abwägen. Die zwischen den Beschuldigten getroffene Bandenabrede muss nicht gleichzeitig erfolgen.

Im Fall eines Bandendiebstals gem. §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB bedarf es für das Bilden einer Bande eines Zusammenschlusses von mindestens drei Personen, welche sich zur fortgesetzten Begehung einer, zum Zeitpunkt der Abrede, unbestimmten Vielzahl von Diebstählen verbunden haben. Dieses Verbinden zur gemeinsamen Deliktsbegehung ist die Bandenabrede. Sie stellt ein Kernelement der Bandenbildung dar und ist Ausdruck des Willens des Einzelnen, sich mit mindestens zwei weiteren Personen zur Begehung vergleichbarer Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun. Diese muss weder ausdrücklich noch gleichzeitig zwischen den Bandenmitgliedern erfolgen.

Vielmehr kann eine konkludente Bandenabrede getroffen werden. Bei einer konkludenten Bandenabrede mangelt es an einer ausdrücklichen Absprache. Die Absprache kann dann nur aus dem tätlichen Zusammenwirken der Beteiligten hergeleitet werden. Bei der Bestimmung der Bandenabrede ist besonders drauf zu achten, dass alle für die Gesamtwürdigung relevanten Umstände angemessen abgewogen werden. Die Feststellung einer Bandenabrede ist insbesondere fehlerhaft, wenn Indizien alleine ohne Abwägung bewertet werden, unberücksichtigt bleiben oder fehlerhaft eine Indizienwirkung zu- oder aberkannt wird.

Typische Indizien, die für das Vorliegen einer Bandenabrede sprechen, sind insbesondere eine große Anzahl an strafbewehrten gemeinsamen Diebstahlshandlungen innerhalb eines kurzen Tatzeitraums und das Vorrätighalten von Tatwerkzeug. Indizien gegen eine Bandenabrede können sein sprechen insbesondere ein spontaner Tatentschluss oder die fehlende Beutebeteiligung (BGH 2 StR 529/11). Dies sind einzelne Gesichtspunkte, welche für die Feststellung ob eine solche vorliegt im Zuge einer Gesamtwürdigung mit weiteren für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umständen abgewogen werden.

Weiterhin muss die Absprache zwischen den einzelnen Bandenmitgliedern nicht gleichzeitig erfolgen. Dies macht die Bandenbildung bereits durch Absprache mit nur einem Mittäter möglich. Erforderlich ist die Übereinkunft mit diesem, Straftaten mit einem oder mehreren Dritten als weiteren Beteiligten zu begehen. Diese müssen anschließend durch einen der beiden Täter über das gemeinsame Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden und sich der Bandenabrede anschließen. Hieraus ergibt sich erst recht die Möglichkeit eines weiteren Beteiligten sich an einer bereits bestehenden Bande anzuschließen.

Anwalt für Strafrecht: "Gemischte" Bande bestehend aus Dieben und Hehlern / Strafbarkeit wegen Bandenhehlerei

Der Zusammenschluss eines Hehlers mit Beteiligten am Diebstahl erfüllt nicht den Qualifikationstatbestand eines Bandendiebstahls, sondern den der Bandenhehlerei bzw. der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei.

Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich auf gewisse Dauer mit dem Willen verbunden haben, in Zukunft mehrere selbstständige, im Einzelnen möglicherweise noch ungewisse Straftaten zu begehen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 04.08.2015 (Aktenzeichen: 5 StR 295/15) mit der Frage befasst, ob ein Bandendiebstahl gem. §§ 244 Absatz 1 Nr. 2, 244a Absatz 1 StGB angenommen werden kann, wenn jemand einen Diebstahl allein begeht, die Verwertung der Beute jedoch gemeinschaftlich mit weiteren Personen erfolgt. Das erstinstanzliche Gericht hatte den Angeklagten, welcher absprachegemäß die Diebstähle allein beging und die dabei erbeuteten EC- und Kreditkarten sodann mit weiteren Personen gemeinschaftlich bei späteren Einkäufen betrügerisch eingesetzt hatte, unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt.

Nach dem Gesetzeswortlaut kann eine "gemischte" Bande, welche aus Hehler und Dieben besteht nur bei den Hehlereitatbeständen (§§ 260 Absatz 1 Nr. 2, 260a Absatz 1 StGB) vorliegen. Daher hat der BGH entschieden, dass eine Diebesbande (§§ 244 Absatz 1 Nr. 2, 244a Absatz 1 StGB) lediglich dann zu bejahen ist, wenn die Betreffenden nach der Bandenabrede auch zugleich an den Diebstahlstaten, und sei es auch nur als Gehilfen, teilgenommen haben.

Deshalb kann eine Verurteilung wegen Bandendiebstahls nicht erfolgen. Vielmehr lag eine Bandenhehlerei vor.

Anwalt für Strafrecht: Schwerer Raub / Räuberische Erpressung

Wer ein gefährliches Werkzeug lediglich am Tatort vorfindet und es unangetastet lässt, macht sich nicht wegen schweren Raubes strafbar.

Wer bei einem Raub oder einer räuberischen Erpressung eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, muss nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren rechnen. Doch wann ist das Merkmal des Beisichführens überhaupt verwirklicht? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich dazu in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2016 - 3 StR 328/16 dahingehend geäußert, dass das Merkmal auch dann vorliegen soll, wenn sich das Werkzeug nur in räumlicher Nähe des Beteiligten befindet und dieser es zum Tatort mitgebracht hat oder es zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur Tatbeendigung noch ergreift.

Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass kein Beisichführen vorliegt, wenn ein gefährliches Werkzeug lediglich am Tatort vorgefunden und unangetastet gelassen wird, auch wenn das Bewusstsein besteht, dass das Werkzeug funktionsbereit zur Verfügung steht. Grundsätzlich erfordert das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs nach ständiger Rechtsprechung zwar nicht, dass der Beteiligte es in der Hand hält oder am Körper trägt. Allerdings reicht es aus, wenn das Werkzeug sich in Griffweite befindet oder er sich jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung und Kennzeichenmissbrauch

Wer im Straßenverkehr einen Roller mit einem abgelaufenen Versicherungskennzeichen führt, macht sich weder wegen Urkundenfälschung noch wegen Kennzeichenmissbrauchs strafbar.

In seinem Beschluss vom 19.05.2016 - 2 OLG 4 Ss 158/15 hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden, dass sich jemand, der ein Kleinkraftfahrzeug mit einem abgelaufenen Versicherungskennzeichen führt, nicht wegen Urkundenfälschung oder Kennzeichenmissbrauch strafbar macht. Der Angeklagte wurde von den Vorinstanzen wegen Urkundenfälschung verurteilt, weil er an seinem Roller ein Versicherungskennzeichen aus dem Jahre 2009 anbrachte und damit 2014 bei einem Unfall erwischt wurde.
Zwar stellt das Versicherungskennzeichen, das an dem Roller angebracht ist, eine zusammengesetzte Urkunde im Sinne des § 267 StGB dar. Strafbares Verhalten liegt nach Ansicht des OLG Koblenz jedoch nur dann vor, wenn das Versicherungskennzeichen an einem anderen Fahrzeug als demjenigen angebracht wird, für das es ausgegeben wurde. Denn durch das Anbringen an einem anderen Fahrzeug wird eine unechte Urkunde hergestellt. Auch wer Manipulationen am Versicherungskennzeichen vornimmt, um darüber zu täuschen, dass ein gültiges Versicherungsverhältnis besteht, begeht eine Urkundenfälschung in Form des Verfälschens einer echten Urkunde nach § 267 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Dies kann etwa durch das ändern der Farbe des Versicherungskennzeichens geschehen. Wer allerdings, so wie der Angeklagte, lediglich mit einem abgelaufenen Kennzeichen fährt, begeht keine Urkundenfälschung. Auch eine Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 StVG scheidet aus, da es sich bei Versicherungskennzeichen nicht um amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Ganz straflos dürfte das Fahren mit einem abgelaufenen Kennzeichen jedoch nicht sein. Denn zumindest ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz kommt in Betracht, wenn man ohne gültige Haftpflichtversicherung unterwegs ist.