Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Raub
In seinem Beschluss vom 21.07.2015 - 3 StR 104/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit der Prostitution weiter geführt. Nach dieser Rechtsprechung und § 1 des Prostitutionsgesetzes (ProstG) hat eine Prostituierte erst nach Vornahme der sexuellen Handlung einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Geldbetrages. Ein Anspruch auf Vorkasse besteht hingegen nicht. Nach Ansicht des BGH führt dies aber nicht dazu, dass sich ein Freier, der die Dienstleistungen nach Vorkasse doch nicht mehr in Anspruch nehmen möchte, zwingend wegen Raubes strafbar macht, wenn er das Geld gewaltsam zurückfordert. Denn nach Ansicht des BGH weiß ein Freier in der Regel nicht, dass ein Anspruch der Prostituierten auf Vorleistung nicht besteht. Nimmt er der Prostituierten das Geld vor der Vollziehung der sexuellen Handlung wieder weg, so fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Zueignung, wenn er davon ausgeht, einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes zu haben. Nur wer weiß, dass die Prostituierte keinen Anspruch auf Vorleistung hat, kann sich demzufolge wegen Raubes strafbar machen.
Anwalt für Strafrecht: Betrug
Mit Beschluss vom 19.10.15 - (2) 161 Ss 220/15 (63/15) hat sich das Kammergericht unter Aufhebung eines Urteils des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin zu den Anforderungen an eine mittäterschaftliche Tatbegehung im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB geäußert. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte ein Tatbeteiligter dem betagten Geschädigten am Telefon vorgespiegelt, er müsse Geld auf ein Konto überweisen, da ansonsten gerichtliche Konsequenzen drohten (abgewandelter Enkel-Trick). Der Angeklagte hatte sein Konto für den Empfang der Überweisung zur Verfügung gestellt, sich das Geld nach erfolgter Überweisung bei seiner Bank auszahlen lassen und später wohl an andere Tatbeteiligte weitergegeben.
Das Kammergericht wertete den Tatbeitrag des Angeklagten aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Tat lediglich als eher untergeordnete Unterstützungshandlung zum Betrug, welche für die Annahme von Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB nicht ausreiche. Da insbesondere auch keine hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten getroffen wurden, mithin nicht ohne Weiteres auf einen gemeinsamen Tatplan und eine Beteiligung an der Tatbeute geschlossen werden könne, liege im objektiven Tatbeitrag des Angeklagten im Ergebnis (nur) eine die Haupttat fördernde Beihilfehandlung.
Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung
Mit Beschluss vom 30.06.2015 - 4 StR 190/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zur gewerbsmäßigen Urkundenfälschung bestätigt. Demnach kann eine Gewerbsmäßigkeit als besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB bereits dann angenommen werden, wenn sich aus der Urkundenfälschung selbst zwar keine unmittelbaren, aber zumindest mittelbare finanzielle Vorteile ergeben. Voraussetzung dafür ist, dass die Urkundenfälschung dazu dienen soll, durch andere Straftaten Gewinn erzielen zu können, also eine "notwendige Zwischenstufe" zu den gewinnbringenden Taten darstellt.
Anwalt für Strafrecht: Geldwäsche
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 20.05.2015 - 1 StR 33/15 klargestellt, dass durch Vermischung von "legal" und "illegal" erworbenem Geld auch das ursprünglich legal erworbene Geld zum "Gegenstand" der Geldwäsche im Sinne des § 261 StGB werden kann. Der Angeklagte hatte aus Betrugs- und Untreuetaten Geld erlangt. Um die Herkunft des Geldes zu verschleiern, überwies er dieses mit Hilfe der Mitangeklagten auf das gemeinsame Konto, auf das auch übrige Gelder der beiden Angeklagten eingezahlt wurden. Folglich vermischt sich auf diesem Konto das durch Straftaten erlangte Geld mit dem legal erworbenen Geld. Der Anteil des illegalen Geldes auf dem Konto betrug schließlich über 30 %. Der Angeklagte konnte über das gesamte Giroguthaben verfügen.
Der BGH hat in seinem Beschluss das gesamte Giroguthaben als "Gegenstand" der Geldwäsche, der aus Vortaten "herrührt", angesehen. Zur Begründung verweist er einerseits auf die Gesetzesmaterialien, aus denen sich eindeutig ablesen lasse, dass Vermögensgegenstände, die sowohl aus legalen als auch illegalen Quellen stammen, insgesamt als Gegenstände der Geldwäsche anzusehen seien. Auch sei es gerade Sinn und Zweck des Geldwäschetatbestandes (§ 261 StGB), den Zufluss illegaler Vermögensmassen in den legalen Finanzkreislauf zu verhindern, was ebenfalls für die Auffassung des BGH spricht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Anteil illegaler Gelder an der gesamten Vermögensmasse nicht völlig unerheblich ist.
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl
In seinem Beschluss vom 29.09.2015 - 3 StR 336/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Landgerichts Mainz aufgehoben, durch die der Angeklagte wegen gemeinschaftlich begangenen besonders schweren Diebstahls verurteilt wurde. Der Angeklagte lagerte Beute, die der Mitangeklagte jeweils allein in einem Baumarkt entwendet hatte, bei sich zuhause und versuchte diese über Ebay zu verkaufen.
Der BGH beanstandete die Entscheidung mit der Begründung, dass allein die vorherige Kenntnis des Angeklagten von den Taten des Mitangeklagten und sein Wille, diese Taten als gemeinsame anzusehen, eine Mittäterschaft nicht begründen können. Zwar erfordert Mittäterschaft nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst. Auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt, kann ausreichend sein. Die Lagerung und Verwertung der Beute stellen jedoch nach Ansicht des BGH allenfalls Beteiligungshandlungen an den Diebstahlstaten des Mitangeklagten dar. Auf eine Tatherrschaft oder den Willen der Täterschaft könne dabei nicht geschlossen werden, da der Mitangeklagte die Taten allein und ohne Einfluss des Angeklagten begangen hatte.
Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl
Der Angeklagte hatte gemeinsam mit anderen Beteiligten einen Geldautomaten aufgebrochen und fast 75.000 ? gestohlen. Polizeibeamte hatten die Tat von Anfang an beobachtet, waren jedoch nicht sofort eingeschritten. Erst nach einer ca. 30 minütigen Verfolgung versuchten Beamte eines Sondereinsatzkommandos, das an der Observation nicht beteiligt war, die Diebe festzunehmen. Um sich der Festnahme zu widersetzen, durchbrachen die Täter mit ihrem Auto die Umstellung der SEK-Beamten, wodurch sich ein Beamter eine Knieprellung zuzog.
Mit Beschluss vom 04.08.2015 - 3 StR 112/15 hat der BGH entschieden, dass in diesem Fall ein (besonders schwerer) räuberischer Diebstahl gem. §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorliegt. Ein solcher setzt voraus, dass jemand bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und dann Gewalt verübt oder Drohungen anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Zwar war die Tat bei der Festnahme durch das SEK nicht mehr wirklich "frisch" i.S.d. § 252 StGB. Jedoch waren die Diebe bereits durch die observierenden Polizeibeamten tatbestandlich auf frischer Tat betroffen. Dass sich die Nötigungshandlung (gewaltsames Zufahren mit dem Auto) dann erst später gegen einen SEK-Beamten richtete, der die Täter wiederum nicht selbst auf frischer Tat betroffen hatte, ist unschädlich. Ausreichend ist nach Ansicht des BGH nämlich, dass die Nötigungshandlung eine Folge des Betroffenseins ist, also in einem Zusammenhang dazu steht. Und dies ist im Rahmen der sogenannten Nacheile, also der sich an die Tatbegehung unmittelbar anschließenden ununterbrochenen Verfolgung, der Fall.
Anwalt für Strafrecht: schwerer Raub
In seinem Beschluss vom 16.07.2015 - 2 StR 12/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei der Verwendung einer Schreckschusspistole beim Raub bzw. bei der räuberischen Erpressung nicht automatisch ein schwerer Raub mit Waffen gem. § 250 StGB gegeben ist. Vielmehr fällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann unter den Waffenbegriff, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Dies ist zwar bei Schreckschusspistolen üblich, darf aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Der Tatrichter muss demnach konkrete Feststellungen dazu treffen, inwiefern beim Abfeuern der Waffe Explosionsdruck nach vorne austritt.
Damit hob der BGH die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung auf. Der Angeklagte hatte gemeinsam mit anderen Beteiligten eine Spielhalle überfallen. Bei dem Überfall wurde die Angestellte unter Vorhalt der Schreckschusspistole des Angeklagten zur Herausgabe von Bargeld veranlasst.
Anwalt für Strafrecht: Schwerer Diebstahl
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in drei Fällen verurteilt, weil dieser Kleidung aus Geschäften entwendet hatte, wobei er die Sicherungsetiketten zuvor mit einem Magneten entfernte. Auf die Revision des Angeklagten hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Beschluss vom 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15 zu den Voraussetzungen eines besonders schweren Falls des Diebstahls gem. § 243 StGB geäußert. Demnach scheidet die Einordnung der Tat als ein Fall des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 vorliegend aus, da die Sicherungsetiketten keine Schutzvorrichtung sind, die die Ware gegen die Wegnahme besonders sichern. Die Bewertung der Tat als unbenannter besonders schwerer Fall des Diebstahls kommt hier nach Ansicht des OLG Dresden zwar grundsätzlich in Betracht, bedarf jedoch einer umfangreichen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat sowie der Täterpersönlichkeit. Das AG hatte bei der Annahme des besonders schweren Falles allein auf die Tatausführung abgestellt und in der wiederholten Verwendung des Magneten bei dem Diebstahl eine über das Maß eines einfachen Diebstahls hinausgehende kriminelle Energie erkannt. Dem OLG Dresden reichte dies jedoch nicht, um die Anwendung des § 243 StGB zu begründen.
Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl
Das Kammergericht hat sich mit Beschluss vom 08.01.2015 (4) 121 Ss 211/14 (276/14) zu den Anforderungen an den Nachweis der Beutesicherungsabsicht beim Räuberischen Diebstahl gem. § 252 StGB geäußert. Dem Beschluss lag ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin zugrunde, welches eine Frau wegen Räuberischen Diebstahls verurteilt hatte. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass die Frau Kleidungsstücke aus einem Laden entwendet hatte, diese in ihren Fahrradkorb legte und mit dem Fahrrad davonfahren wollte. Daran wurde sie jedoch von einer Verkäuferin gehindert, welche das Fahrrad festhielt, woraufhin es zu einer Rangelei kam. Das AG Tiergarten ging davon aus, dass sich die Angeklagte durch ihre Abwehrhandlungen im Besitz der gestohlenen Ware halten wollte.
Das Kammergericht entschied jedoch, dass dem Urteil des Amtsgerichts die nötigen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand fehlen. Insbesondere sei die Beutesicherungsabsicht der sich wehrenden Angeklagten nicht erwiesen. Nach Ansicht des Kammergerichts liege es auf der Hand, dass sich ein Dieb, der auf frischer Tat betroffen ist, durch wehrhaftes Verhalten in erster Linie der Feststellung seiner Personalien und der Strafverfolgung entziehen möchte. Dies gelte umso mehr, wenn es sich nicht um einen hochwertigen gestohlenen Gegenstand handelt. Dass die Angeklagte die entwendeten Gegenstände nicht herausgab, sei auch kein tragfähiges Beweisanzeichen für eine Beutesicherungsabsicht. Unter Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz "in dubio pro reo" dürfe dem Täter eine Beutesicherungsabsicht nicht unterstellt werden, wenn diese nicht sicher nachgewiesen werden kann.
Anwalt für Strafrecht: Verletzung der Unterhaltspflicht
Ob eine bestehende Unterhaltspflicht im Sinne des § 170 Abs. 1 StGB verletzt wird, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Um die Leistungsfähigkeit festzustellen, muss das Gericht die tatsächlich vorhandenen Mittel des Unterhaltsverpflichteten berechnen, zu denen das Vermögen, dessen Erträge und alle sonstigen Einkünfte gehören. Allerdings gehören nach einem Beschluss des Kammergerichts vom 06.02.2007 - (4) 1 Ss 288/05 (123/05) solche Einkünfte nicht dazu, die durch Straftaten zum Schutz von Eigentum und Vermögen erlangt wurden.
Damit hob das Kammergericht eine Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten auf, durch die der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde. Das Amtsgericht hatte der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten Einkünfte zugrunde gelegt, die Angeklagte überwiegend aus Straftaten gegen seinen Arbeitgeber erlangt hatte.