Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Betrug

Der Annahme einer Bandenmitgliedschaft steht nicht entgegen, dass ein Beteiligter nur einen Vordermann in der Organisation kennt. Ferner ist auch eine Kenntnis der Einzelheiten der durchzuführenden Straftaten und der konkreten Aktivitäten anderer Beteiligter nicht zwingende Voraussetzung für eine Bandenmitgliedschaft

In seinem Urteil vom 09. Juni 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 355/20) mit der Abgrenzung zwischen Beihilfe zum Betrug und mittäterschaftlich begangenem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug auseinandersetzen. In dem hiesigen Sachverhalt verfassten und verwendeten die Angeklagten in mehr als eintausend Fällen Schreiben an Unternehmen, welche zuvor eine Handelsregistereintragung vorgenommen hatten. Diese Schreiben waren wie Rechnungen des Handelsregisters gestaltet. Hiermit versprachen sich die Angeklagten, Zahlungen der Unternehmen zu erhalten, denen jedoch keine Leistung der Angeklagten gegenüberstand. Einer der Angeklagten hatte hauptsächlich zu einem anderen Angeklagten Kontakt und ferner keine konkrete Kenntnis bezüglich der einzelnen Handlungen jedes weiteren Angeklagten. Das Landgericht verurteilte diesen Angeklagten nur wegen Beihilfe zum Betrug. Gleichwohl führte der Bundesgerichtshof an, dass diese Entscheidung nicht tragfähig ist. Abgesehen davon, dass es der Annahme einer Bandenmitgliedschaft nicht entgegensteht, dass ein Beteiligter nur einen Vordermann in der Organisation kennt, hatte der Angeklagte tatsächlich zu mehreren anderen Angeklagten Kontakt. Zudem ist die Kenntnis der Einzelheiten der durchzuführenden Straftaten und der konkreten Aktivitäten anderer Beteiligter nicht zwingende Voraussetzung für eine Bandenmitgliedschaft. 

Anwalt für Strafrecht: Untreue

Eine Pflichtverletzung für die Annahme einer Untreue durch den Verkauf einer Immobilie kann auf einer fehlenden Transparenz und auf verfolgten eigenwirtschaftlichen Zielen beruhen

Der Bundesgerichtshof musste in seinem Beschluss vom 16. Juni 2021 (6 StR 334/20) beurteilen, unter welchen Bedingungen eine Untreue angenommen werden kann. Im vorliegenden Fall war der Hauptangeklagte Inhaber und Geschäftsführer, die übrigen Angeklagten Mitarbeiter einer Verwertungsgesellschaft. Ihre Aufgabe war es als Geschäftsbesorgerin für das Land Brandenburg landeseigene Grundstücke zu verwalten, zu vermarkten und zu verwerten. Die Verwertungsgesellschaft verkaufte ein Ost-Militärgelände entgegen den Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zum Preis von 205.000 Euro, obwohl hierfür ein Kaufpreis von mindestens 800.000 Euro erzielbar gewesen wäre. Die übrigen Angeklagten unterstützten dies, indem sie die für die Zustimmung des brandenburgischen Ministeriums der Finanzen notwendige Wertermittlung zur Preisfindung beeinflussten. Die Käuferin war eine Projektgesellschaft, an der der Hauptangeklagte wirtschaftlich maßgeblich beteiligt war. Ferner verkaufte die Erwerberin die Liegenschaft gewinnbringend weiter. Die Angeklagten wurden wegen Untreue und Beihilfe verurteilt. Die Veräußerung von Grundflächen hatte nach den Bestimmungen des hiesigen Geschäftsbesorgungsvertrags grundsätzlich zum Verkehrswert zu erfolgen, der entweder durch Ausschreibung oder durch Einholung eines Verkehrswertgutachtens zu ermitteln war. Nebstdem zeigt sich die Pflichtverletzung für die Annahme einer Untreue in der fehlenden Transparenz und der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Ziele.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Voraussetzung für einen Diebstahl ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam bleibt bestehen, bis die Einwirkungsmöglichkeit verloren geht. Ein Diebstahl liegt nicht vor, wenn der ursprüngliche Besitzer der Sachen verloren und somit kein Gewahrsam an diesen hat.

In einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2020 (2 StR 229/20) hat dieser darüber entschieden, wie die Gewahrsamslage beim Diebstahl aussieht, wenn man die Sachen vorher verloren hat. In diesem Fall hat der Angeklagte eine andere Person mehrmals geschlagen. Diese verlor bei den Schlägen Wertgegenstände und lag verletzt am Boden. Der Angeklagte nahm diese Gegenstände mit, nachdem der Geschädigte den Tatort verlassen hatte. Der Angeklagte wurde dann wegen Diebstahls verurteilt. Dagegen ging er mit Erfolg in Revision. Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass der Geschädigte die Sachen verloren hat und somit nicht ausreichend Gewahrsam an diesen begründete. Zwar bleibt Gewahrsam bestehen, wenn man verletzt ist und diesen gerade nicht verteidigen kann, nicht jedoch, wenn man diesen gänzlich verloren hat. Somit wurde das Urteil wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB vom Bundesgerichtshof aufgehoben.

Anwalt für Strafrecht: Tankbetrug

Ein Tankbetrug ist nur anzunehmen, wenn das Personal diesen auch bemerkt hat, andernfalls ist von einem versuchten Tankbetrug auszugehen.

In seinem Beschluss vom 09. März 2021 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (6 StR 74/21) mit der Frage, wann von einem Tankbetrug und wann von einem versuchten Tankbetrug gesprochen wird. Im vorliegenden Sachverhalt hat der Angeklagte ein Auto betankt und ist anschließend weggefahren, ohne den Preis für die Tankung  zu bezahlen. Dieses Geschehen wurde von keinem der Mitarbeiter bemerkt. Das Landgericht verurteilte ihn anschließend wegen Betrugs, wogegen dieser sich vor dem Bundesgerichtshof wehrte und Erfolg hatte. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung an, dass der Täter durch Vortäuschen einen Irrtum beim Mitarbeiter der Tankstelle hervorrufen muss, welcher dann zu der schädigenden Vermögenverfügung führt. Die Täuschung des Täters muss folglich zu einem Einverständnis des Beschäftigten führen, den Tankvorgang durchzuführen. Im vorliegenden Fall konnte es jedoch zu keinem Irrtum kommen, da kein Mitarbeiter auf den Tankvorgang aufmerksam wurde. Somit wurde das Urteil vom Bundesgerichtshof zu versuchtem Betrug abgeändert.

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

In Fällen der Brandstiftung an Jagdhochsitzen kann zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass wegen der Größe und der damit einhergehenden Überschaubarkeit der Jagdhochsitze der Angeklagte zum Zeitpunkt der Inbrandsetzung eine Gefährdung von Menschen (nahezu) ausschließen konnte.

In seinem Urteil vom 08. September 2021 musste der Bundesgerichtshof (6 StR 174/21) beurteilen, ob Jagdhochsitze vom Begriff der Hütte im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) umfasst sind. Es handelt sich bei Hütten im Sinne der Norm um Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die aber dennoch ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist. Hierbei ist eine hinreichende Erdverbundenheit und damit praktizierte Immobilität erforderlich. Die Abgeschlossenheit als Voraussetzung bedarf dabei keine Verschlossenheit oder sonstige den Zutritt beschränkenden Vorrichtungen, sondern eine gegen äußere Einwirkungen genügend schützende dauerhafte und feste Begrenzung. Dabei kann diese abhängig vom Einzelfall auch bei nur zum Teil umschlossenen Räumen gegeben sein. Im vorliegenden Sachverhalt hat sich der Angeklagte aus Wut und Trauer über seine Abweisung aus der Jägerschaft in seinem Wohnort an dieser rächen wollen, indem er u. a. in sechs Fällen überdachte Jagdhochsitze anzündete, die völlig oder teilweise ausbrannten. Bei den hiesigen Jagdhochsitzen handelt es sich um unbewegliche Gebäude mit kleineren Abmessungen und damit um Hütten im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Sie verfügen über eine nicht unbeachtliche Bodenfläche und sind ferner nach oben durch ein Dach sowie nach allen Seiten durch Wände und Türen begrenzt. So können sie jeweils von zumindest zwei Personen betreten werden und zum Aufenthalt genutzt werden. Nebstdem besteht eine hinreichende Erdverbundenheit der Jagdhochsitze, weil sie entweder mittels einer Verankerung oder aufgrund ihres erheblichen Eigengewichts fest mit dem Erdboden verbunden sind. In Fällen der Brandstiftung an Jagdhochsitzen kann zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass wegen der Größe und der damit einhergehenden Überschaubarkeit der Jagdhochsitze der Angeklagte zum Zeitpunkt der Inbrandsetzung eine Gefährdung von Menschen (nahezu) ausschließen konnte. Mithin kann ein minder schwerer Fall der Brandstiftung gem. § 306 Abs. 2 StGB angenommen werden.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug und Fälschung beweiserheblicher Daten

Wer Online-Tickets der Deutschen Bahn unter Anlegung eines Kundenkontos mit falschen Personen- und Kreditkartendaten sowie mittels einer widerrechtlich erlangten fremden Kreditkarte erwirbt, macht sich grundsätzlich wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB und Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB strafbar.

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2021 (1 StR 67/21) hatte der Angeklagte in einem Zeitraum von knapp über einem Jahr zahlreiche Online-Tickets der Deutschen Bahn erworben. Hierfür benutzte er widerrechtlich über eine russische Website beschaffte fremde Kreditkartendaten, die zuvor von Dritten erbeutet worden waren. Zunächst legte er bei der Deutschen Bahn verschiedene Kundenkonten mit falschen Personen- und Kreditkartendaten an und erstellte unter der Verwendung von Pseudonymen verschiedene E-Mail-Adressen, über die er später Bestellungen von Einzelfahrkarten und Zeittickets tätigte. Auf diese Weise bestellte er an 331 Tagen insgesamt 1.750 Online-Tickets im Gesamtwert von 244.793,99 €. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass der Angeklagte sich daher in 331 Fällen wegen Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat. Der Angeklagte habe bei der Anlage von Kundenkonten jeweils unrichtige beweiserhebliche Daten im Sinne von § 269 StGB gespeichert, die er daraufhin durch die täuschende Verwendung der Konten zu betrügerischen Fahrkartenbestellungen im Datenverarbeitungssystem der Deutschen Bahn verwendete.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Bei dem Versuchsbeginn bei Qualifikationstatbeständen oder Tatbeständen mit Regelbeispielen ist maßgeblich, ob das Verhalten des Täters nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Verwirklichung des Grunddelikts führen soll. Hierbei kann genügen, dass er im Begriff ist, ein qualifiziertes Merkmal oder ein Regelbeispiel zu verwirklichen. Relevant ist, ob das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters schon dadurch konkret gefährdet wird, weil sein Handeln nach seinem Tatplan in die Tatbestandsverwirklichung münden soll, ohne dass es eines neuen Willensimpulses bedarf.

In seinem Beschluss vom 19. Mai 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 28/21) mit der Frage befassen, wann ein Versuchsbeginn beim Wohnungseinbruchdiebstahl vorliegt. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt warf der Angeklagte mit einem Stein ein Loch in eine Glasscheibe eines Wintergartens, um über diesen in die anliegenden Wohnräume zu gelangen und diese nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Daraufhin schalteten Hausbewohner, die durch den lauten Knall geweckt wurden, das Licht im Treppenhaus an. Hierdurch wurde das ganze Haus erleuchtet. Im Anschluss entfernte sich der Angeklagte, um nicht entdeckt zu werden. Die Handlungen des Täters zur Verwirklichung seines Plans müssen zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Es hängt von der Vorstellung des Täters über das „unmittelbare Einmünden“ seines Verhaltens in die Erfolgsverwirklichung ab, ob er zu der in diesem Sinne „entscheidenden“ Rechtsverletzung angesetzt hat oder sich noch im Stadium der Vorbereitung befindet. Es spricht grundsätzlich gegen ein Überschreiten der Schwelle zum Versuch, wenn es zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges noch eines neuen Willensimpulses bedarf. Für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium ist ein wesentliches Kriterium, inwieweit das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters konkret gefährdet ist. Das ist beim Wohnungseinbruchdiebstahl regelmäßig der Fall, wenn der Täter beim Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB beabsichtigt, in direktem Anschluss daran in die Wohnung einzudringen und daraus Gegenstände zu entwenden. Er setzt dann bereits dadurch nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar an. Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte beim Einschlagen des Fensters die Vorstellung, sich in unmittelbarem Anschluss daran in das Haus zu begeben, es nach Wertgegenständen zu durchsuchen und diese zu entwenden, ohne dass es insofern eines weiteren Willensimpulses bedurfte. Mithin war das geschützte Rechtsgut aus seiner Sicht schon mit dem Beginn des Einbrechens konkret gefährdet.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen des Ermittlungsrichters gem. § 162 Abs. 3 S. 1 StPO zieht kein Beweisverwertungsverbot nach sich, wenn eine polizeiliche Vernehmung der von sich aus aussagebereiten und insoweit gleichermaßen zur Wahrheit verpflichteten Zeugin ohne weiteres möglich war und damit der Vernehmungsinhalt hypothetisch auch auf diese Wiese hätte erlangt werden können.

In seinem Beschluss vom 24. Juni 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 67/21) mit der Frage befassen, ob die Aussage einer Zeugin rechtsfehlerhaft verwendet wurde. Im hiesigen Fall ging es um den Diebstahl eines außergewöhnlich wertvollen Goldmünzenexponats aus dem Berliner Bode-Museum. Das Landgericht verurteilte die beiden Angeklagten sowie einen Mitangeklagten zu mehrjährigen Jugendstrafen. Die Angeklagten legten hiergegen Revisionen ein. Einer der Angeklagten rügte, dass die Aussage einer Zeugin zu seinen Lasten verwertet wurde. Die ehemalige Freundin von einem der Angeklagten meldete sich bei der Polizei für eine Aussage. Im Rahmen einer Vernehmung wegen häuslicher Gewalt machte sie Angaben dazu, dass der Angeklagte sich ihr gegenüber damit gebrüstet haben soll, am Diebstahl der Goldmünze beteiligt gewesen zu sein. Daraufhin wurde eine richterliche Vernehmung der Zeugin beantragt, in der die Zeugin den Angeklagten erheblich belastete. Die Benachrichtigung des Angeklagten und des Verteidigers von der Zeugenvernehmung unterblieb, um eine Beeinflussung der Zeugin durch den Angeklagten und dessen Familie zu verhindern. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes könne dahinstehen, ob sich dieses Vorgehen als rechtsfehlerhaft darstellt. Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen des Ermittlungsrichters gem. § 162 Abs. 3 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) zieht kein Beweisverwertungsverbot nach sich, wenn eine polizeiliche Vernehmung der von sich aus aussagebereiten und insoweit gleichermaßen zur Wahrheit verpflichteten Zeugin ohne weiteres möglich war und damit der Vernehmungsinhalt hypothetisch auch auf diese Wiese hätte erlangt werden können. Nebstdem dürfen richterliche Vernehmungen, die wegen eines Verstoßes gegen § 168c StPO rechtsfehlerhaft zustande gekommen sind, als nichtrichterliche Vernehmungen in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Hier sind unter Beachtung der §§ 250 ff. StPO die Verlesung der Vernehmungsprotokolle und die Zeugenaussage der Vernehmungspersonen über den Inhalt der Vernehmung möglich. Mithin hat der Bundesgerichtshof die eingelegten Revisionen verworfen.

Anwalt für Strafrecht: Raub mit Todesfolge – Behandlungsabbruch entsprechend Patientenverfügung

Der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des Raubes mit Todesfolge wird nicht dadurch unterbrochen, dass die behandelnden Ärzte mit Blick auf eine wirksame Patientenverfügung in rechtmäßiger Weise von einer Weiterbehandlung des moribunden Raubopfers absehen.

In seinem Beschluss vom 17. März 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (3 StR 574/19) mit der Frage befassen, ob der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des § 251 StGB durch das Eingreifen von Ärzten unterbrochen werden kann. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt beraubte der Angeklagte dem 84-jährigen Opfer ihrer Handtasche, wobei das Opfer das Gleichgewicht verlor und ungebremst mit dem Kopf auf das Pflaster aufschlug. Hierbei erlitt das Opfer u. a. ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer massiven subduralen Blutung. Der Gesundheitszustand des Opfers verschlechterte sich nach einer Operation und trotz weiterer Behandlungsversuche zunehmend. Daraufhin beschlossen die behandelnden Ärzte zusammen mit den Angehörigen in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Patientenverfügung, das Opfer nur noch palliativ weiter zu behandeln. Das Opfer verstarb 13 Tage nach der Tat. Der geforderte Risikozusammenhang i. S. d. § 251 StGB kann unterbrochen werden, wenn die tödliche Folge erst durch das Eingreifen eines Dritten oder ein eigenverantwortliches Handeln des Opfers selbst herbeigeführt wurde. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass die Anwendung des § 251 StGB immer dann ausgeschlossen ist, wenn die tödliche Folge nicht unmittelbar durch die im Rahmen der Nötigung eingesetzten Gewalt, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände herbeigeführt wird. § 251 StGB verlangt als erfolgsqualifiziertes Delikt eine jedenfalls fahrlässige Herbeiführung der schweren Folge. Damit muss deren Eintritt – neben den entsprechenden subjektiven Anforderungen an die „Leichtfertigkeit“ – objektiv voraussehbar, also nach der Lebenserfahrung erwartbar sein. Im vorliegenden Fall setzte der Angeklagte mit der zur Wegnahme der Handtasche angewendeten Gewalt insoweit das Risiko für den tödlichen Ausgang, da dies zum Sturz und der zum Tode führenden Körperverletzung führte. Das Opfer einer Gewalttat, das ärztliche Hilfe nicht in Anspruch nimmt, setzt keine neue Ursache für ein solches Versterben, sondern wirkt nur dem vom Täter gesetzten tödlichen Risiko nicht entgegen. Der Tod des Verstorbenen ist mithin unmittelbar auf die Körperverletzungshandlung des Angeklagten zurückzuführen und nicht nur durch einen autonomen, mit diesem Geschehen lediglich durch Kausalität verbundenen Willensbildungsprozess beeinflusst. Dementsprechend unterbricht das Verhalten der Ärzte, die wegen des Vorliegens einer Patientenverfügung dem Willen der Patientin folgend in rechtmäßiger Weise auf eine Weiterbehandlung verzichten, den Risikozusammenhang nicht. Zudem entspricht es einem vom Schutzzweck des § 251 StGB unterfallenden typischen Verlauf, dass ein durch eine Nötigungshandlung schwer Verletzter auf lebensverlängernde Maßnahmen im Rahmen einer Patientenverfügung verzichtet.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl mit Waffen

Ein Zimmermannshammer stellt ein „anderes gefährliches Werkzeug“ im Sinne eines Diebstahls mit Waffen dar.

Wer einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, macht sich gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB wegen Diebstahls mit Waffen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Dabei kommt es immer wieder zu Fällen, in denen das Gericht beurteilen muss, ob es sich bei einem Gegenstand um ein gefährliches Werkzeug handelt. Da sich die Straferwartung bei einem Diebstahl mit Waffen im Vergleich zu einem einfachen Diebstahl, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, erheblich verschärft, ist die richtige Einordnung als gefährliches Werkzeug von besonderer Bedeutung. In dem Beschluss vom 12. Januar 2021 (1 StR 347/20) musste sich der Bundesgerichtshof dazu äußern, ob auch ein Zimmermannshammer als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren ist. In dem Fall hatte der Angeklagte einen solchen Zimmermannshammer bei sich geführt, um die Kassen in einem Spielcasino aufzubrechen und Geld zu entwenden. Der Bundesgerichtshof führte indes aus, dass der Zimmermannshammer als „anderes gefährliches Werkzeug“ dem Qualifikationstatbestands des Diebstahls mit Waffen unterfällt, da es sich um einen Gegenstand handele, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufügen. Da der Zimmermannhammer lediglich dafür eingesetzt worden war, um die Kassen aufzubrechen, komme allerdings ein minder schwerer Fall des Diebstahls mit Waffen nach § 244 III StGB in Betracht.