Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Verwenden eines gefährlichen Tatmittels beim schweren Raub

Im Falle eines schweren Raubs gem. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst das Tatbestandsmerkmal des Verwendens jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Im Rahmen der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen, wobei dies nicht zwingend visuell sein muss.

Mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer bei einem Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. In seinem Beschluss vom 08. April 2020 stellte der Bundesgerichtshof (3 StR 5/20) fest, dass das Tatbestandsmerkmal des Verwendens einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne eines schweren Raubs auch dann erfüllt ist, wenn die opferseitige Wahrnehmung des Tatmittels akustisch oder taktil erfolgt, und nicht visuell. Das optische Vorzeigen ist nur eine von mehreren Möglichkeiten des Täters, das Opfer auf sein gefährliches Werkzeug aufmerksam zu machen und es damit zu bedrohen, so dass das Opfer von einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben ausgeht. Auf welche Weise oder durch welchen Körpersinn er seinem Gegenüber die Bewaffnung vermittelt, ist für die Herbeiführung der qualifizierten Zwangslage im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht entscheidend. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine Einschränkung auf Fälle, in denen das Opfer das Tatwerkzeug visuell wahrnimmt. „Verwenden“ bedeutet „sich bedienen/sich zu Nutze machen“ und bezeichnet eine Mittel-Zweck-Relation, aber keine konkrete Art und Weise der Benutzung.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Bei dem sog. „Cash Trapping“ stellt das Anbringen der Metallleiste mit Klebestreifen an den Geldautomaten regelmäßig noch kein unmittelbares Ansetzens zum Versuch dar, und zwar auch dann nicht, wenn Kunden den entsprechend präparierten Geldautomaten bedienen.

Wegen einem versuchten Diebstahl macht sich strafbar, wer unmittelbar zur Tat ansetzt. In seinem Beschluss vom 18. Mai 2020 (2 WS 161/20) musste sich das Oberlandesgericht Köln damit auseinandersetzen, wann bei dem sog. „Cash Trapping“ unmittelbar zum Versuch angesetzt wird. Beim „Cash Trapping“ bringt der Täter an dem Geldausgabeschacht eines Geldautomaten ein mit Klebestreifen versehenes Metallprofil an. Wenn der Kunde den Geldautomaten dann nutzt, wird das Geld nicht ausgegeben, sondern bleibt an den Klebestreifen haften. Entfernt sich der Kunde sodann von dem Geldautomaten, kann der Täter, der in der Nähe gewartet hat, wieder zu dem Geldautomaten gehen und das Geld an sich nehmen. In dem vorliegenden Fall hatten die Kunden in drei Fällen den jeweiligen Geldautomaten genutzt, jedoch sind sie vor Ort geblieben und haben die Polizei verständigt. In dem vierten Fall ist es schon nicht zur Nutzung des Geldautomaten gekommen, weil dieser sich nach der Manipulation durch den Beschuldigten selbsttätig außer Betrieb gesetzt hatte. Dem OLG Köln zufolge hat der Angeklagte sich vorliegend nicht wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht. Das Anbringen des mit Klebestreifen versehenen Metallprofils sei vorliegend lediglich als eine straflose Vorbereitungshandlung zu qualifizieren, da es zur Entnahme des Geldes noch eines weiteren Willensimpulses bedurfte. Der Täter müsse noch abwägen, ob er in der konkreten Situation bereit ist, seine Deckung aufzugeben und das hiermit verbundene Risiko einer Entdeckung in Kauf zu nehmen.

Anwalt für Strafrecht: Versuchsbeginn beim Diebstahl

Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus aus, wenn sich der Täter für den Fall von dessen Überwindung nach seinem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt.

Mit Beschluss vom 10. Juni 2020 hat der Bundesgerichtshof (5 StR 635/19) festgestellt, dass ein Versuchsbeginn regelmäßig bereits vorliegt, wenn das Bedienteil eines Geldautomaten aufgehebelt wird, um den Geldautomaten anschließend unter Einleitung eines Gasgemisches durch eine Explosion zu zerstören und das Geld zu entnehmen. Der Annahme des unmittelbaren Ansetzens zur Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes steht der Umstand, dass es für einen Gewahrsamsbruch noch der Einleitung des Gasgemisches und dessen Zündung als weiterer essentieller Zwischenschritte bedurft hätte, nicht entgegen. Denn diese dem Gewahrsamsbruch vorgelagerten und seine Verwirklichung erst ermöglichenden Teilakte des Gesamtgeschehens erscheinen nach dem Tatplan wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit und wegen des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs mit der eigentlichen Tathandlung als deren Bestandteil und bilden mit ihr eine natürliche Einheit. Nebstdem bestimmt sich der Versuchsbeginn stets tatbestandsbezogen. Inwiefern der Täter schon zu der Rechtsverletzung angesetzt hat, die für den in Betracht kommenden Straftatbestand maßgeblich ist, hängt dabei von seiner Vorstellung über das unmittelbare Einmünden seiner Handlungen in die Erfolgsverwirklichung ab. Mithin können bei tateinheitlich begangenen Delikten (im vorliegenden Fall: Vorbereitung eines Explosionsverbrechens (§ 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)) die Zeitpunkte eines Versuchsbeginns auseinanderfallen.

Ein Pfefferspray stellt ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines Diebstahls mit Waffen dar.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 20. September 2017 (1 StR 112/17) damit auseinanderzusetzen, ob ein Pfefferspray ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines Diebstahls mit Waffen darstellt. Wegen Diebstahls mit Waffen macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher einen Diebstahl begeht, bei dem er ein gefährliches Werkzeug bei sich führt. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, welcher aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Betroffenen erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, trug eine Dose mit Pfefferspray bei sich. Er entwendete einen dem Betroffenen gehörenden Laptop und sprang aus dem Fenster der Wohnstätte des Betroffenen. Außerhalb des Hauses warf er die Dose mit dem Pfefferspray weg. Im Zuge dessen machte sich der Beschuldigte nach Auffassung des BGHs wegen Diebstahls mit Waffen strafbar. Bei einem Pfefferspray handelt es sich um ein „anderes gefährliches Werkzeug“, weil das in der Dose enthaltene Pfefferspray nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.

Anwalt für Strafrecht: Gewerbsmäßiger Betrug

Gibt ein Beschuldigter Gegenstände allein fremdnützig von sich, schließt dies das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit bezüglich des Betruges aus.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2020 (1 StR 344/20) damit zu befassen, ob ein Beschuldigter einen Betrug auch dann gewerbsmäßig begeht, wenn er Gegenstände verschenkt. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Gewerbsmäßigkeit setzt daher stets eigennütziges Handeln und damit tätereigene Einnahmen voraus. Es ist nicht unbedingt das Erstreben von Geldmitteln erforderlich. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, übertrug mehrere erschlichene Onlinetickets ohne Gegenleistung an andere. Nach Auffassung des BGHs war im Zuge dessen die Gewerbsmäßigkeit nicht belegt. Es ist für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise erforderlich, dass der Beschuldigte die Nutzungsvorteile erzielt. Handelte der Beschuldigte in den Schenkungsfällen allein fremdnützig, würde dies das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit ausschießen. Hierzu fehlten Feststellungen des Landgerichts.

Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchsdiebstahl

Ein vergessener Schlüssel ist kein falscher Schlüssel im Sinne eines Wohnungseinbruchsdiebstahls.

Wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat mit einem falschen Schlüssel in eine Wohnung eindringt. Falsch ist ein Schlüssel, wenn er zum Zeitpunkt der Tat vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung bestimmt ist. Falsch ist ein Schlüssel nur dann, wenn ihm die Widmung des Berechtigten fehlt, dass er zur Öffnung des Schlosses dienen soll. Im Zuge dessen hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. November 2020 (4 StR 35/20) damit zu befassen, ob ein Schlüssel seine Widmung zur Öffnung eines Schlosses dann verliert, wenn er vergessen wird. Der Beschuldigte entnahm aus dem Schlüsselkasten seiner Lebensgefährtin einen Schlüssel für die Wohnung der Eltern des früheren Ehemanns der Lebensgefährtin. Die ehemaligen Schwiegereltern hatten vergessen, dass die ehemalige Schwiegertochter den Schlüssel noch besaß. Mit diesem Schlüssel fuhr der Beschuldigte zur Wohnung der früheren Schwiegereltern. Er öffnete mit dem gefundenen Schlüssel die Haustür und die Wohnungstür. Aus der Wohnung entwendete er Gegenstände und Bargeld. Nach Auffassung des BGHs macht sich der Beschuldigte nicht wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar. Ein bloßes Vergessen vermag die Annahme der Entwidmung eines Schlüssels zur Öffnung eines Schlosses nicht zu begründen. Ein vergessener Schlüssel kann erst dann die rechtlichen Anforderungen an einen falschen Schlüssel erfüllen, wenn er wieder in das Bewusstsein des Berechtigten rückt und von diesem sodann ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten zumindest subjektiv als endgültig verloren betrachtet und so seiner Bestimmung zur ordnungsgemäßen Öffnung der Haus- bzw. Wohnungstür entzogen wird.

Anwalt für Strafrecht: Sozialleistungsbetrug

In Fällen des sog. Sozialleistungsbetrugs hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften selbstständig zu prüfen, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand.

Das Bayerische Oberste Landesgericht musste sich in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2020 (201 StRR 68/20) damit befassen, ob ein Tatgericht in Fällen des sog. Sozialleistungsbetrugs selbstständig prüfen muss, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen besteht. Vorliegend hatten die Angeklagten vom Jobcenter Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende bezogen. Dabei waren die für ein aufgenommenes Wohnbaudarlehen monatlich anfallenden Zinszahlungen bei der Bewilligung der beantragten Grundsicherung als Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden. Entgegen der ihnen bekannten Verpflichtungen hatten die Angeklagten dem Jobcenter nicht mitgeteilt, dass sie keine Zahlungen mehr leisteten und ihnen das Darlehen von der Bank gekündigt worden war, was zur Folge hatte, dass die Zinszahlungen als Kosten der Unterkunft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu berücksichtigen waren. Die Angeklagten waren deshalb wegen Betrugs verurteilt worden. Diese Verurteilung könne nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts jedoch nicht bestehen. Das Bayerische Oberste Landgericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bei Darlehen, die bereits weitestgehend getilgt sind, sogar die Anerkennung von (anteiligen) Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung in Betracht kommen, wenn der Hilfsbedürftige andernfalls gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben. Da die Bank vorliegend das Zwangsversteigerungsverfahren betrieb, hätte das Tatgericht prüfen müssen, ob die Angeklagten aus seiner Sicht trotz Einstellung der Zahlungen für die Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Bank einen Anspruch darauf hatten, dass das Jobcenter die an die Bank zu leistenden Zahlungen und damit unter Umständen auch Tilgungsleistungen zumindest darlehensweise übernimmt. Da vorliegend nicht auszuschließen war, dass die Angeklagten einen Anspruch auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen hatten, wurde die Verurteilung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug

Bestellvorgänge im Internet unter unbefugter Verwendung von Konto- bzw. Kreditkartendaten können grundsätzlich den Tatbestand des Computerbetrugs erfüllen.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 20. August 2020 (3 StR 94/20) damit, ob eine Bestellung über ein Internetportal unter unbefugter Verwendung von Konto- oder Kreditkartendaten den Tatbestand des Computerbetrugs verwirklichen kann. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, bestellte in einem Onlineportal Waren im Gesamtwert von 8.981,79 € in der Absicht, diese nicht selbst zu bezahlen. Er verwendete deshalb bei der Bestellung die zuvor im Darknet erworbenen Kreditkartendaten eines Dritten sowie die Anmeldedaten und das Passwort für das Onlineportal einer weiteren Person, ohne hierzu berechtigt zu sein. Die Waren wurden ausgeliefert. Dem Betreiber des Onlineportals entstand dabei im Wege des „Charge-Back“ ein Schaden in Höhe von 7.844,25 €. Der Tatbestand des Computerbetrugs setzt die Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorganges voraus. Das so manipulierte Ergebnis muss vermögensrelevant sein und unmittelbar zu einer Vermögensminderung führen. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass Bestellvorgänge im Internet unter unbefugter Verwendung von Konto- bzw. Kreditkartendaten grundsätzlich den Tatbestand des Computerbetrugs erfüllen können. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass auf einen vermögensrelevanten Datenverarbeitungsvorgang Einfluss genommen wird, mithin keine natürliche Person, über die Werthaltigkeit der synallagmatischen Forderung getäuscht wird, welche über die Versendung der Ware bzw. der Erbringung der Dienstleistung entscheidet.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Die teilweise Zerstörung eines zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes im Sinne einer schweren Brandstiftung ist gegeben, wenn dieses als mittelbare Folge einer Brandlegung zu Wohnzwecken unbrauchbar ist. Dies ist etwa bei einer erheblichen Verrußung der Fall.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 9. November 2020 (4 StR 626/19) damit, ob ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude bei erheblicher Verrußung im Sinne einer schweren Brandstiftung durch die Brandlegung teilweise zerstört ist. Wegen schwerer Brandstiftung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher ein Gebäude, welches der Wohnung von Menschen dient, durch Brandlegung teilweise zerstört. Teilweisen Zerstören liegt bei einem gemischt genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, legte einen Brand im gewerblich genutzten Erdgeschoss eines Gebäudes. Der Rauch zog in das Obergeschoss, in dem sich eine vermietete und eine mietfrei überlassene Wohnung befanden. Durch den Rauch wurden die Wände beider Wohnungen stark verrußt. Die Bewohner konnten nicht mehr in ihre Wohnräume zurückkehren. Diese Räume waren wegen der starken Verschmutzungen renovierungsbedürftig. Nach Auffassung des BGHs waren die Wohnungen infolge der Verrußungen teilweise durch die Brandlegung zerstört. Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken ist auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung. Der Beschuldigte hatte sich somit wegen schwerer Brandstiftung strafbar gemacht.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Im Fall einer Diebesfalle macht sich ein entwendender Beschuldigte nicht wegen vollendeten Diebstahls strafbar. Es liegt eine dem Gewahrsamsbruch entgegenstehende Einwilligung in die Gewahrsamsaufhebung durch den Beschuldigten vor.

Eine Strafbarkeit wegen Diebstahls setzte die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 29. September 2020 (5 StR 322/20) mit der Frage auseinander, ob eine sogenannte „Diebesfalle“ einer Wegnahme entgegensteht. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, versah die Polizei einen Kinderwagen nach Art einer sogenannten Diebesfalle mit einem Ortungsgerät, stellte diesen ab und schloss ihn an. Er sollte von den beschuldigten Mitgliedern einer Band weggenommen werden. Die Beschuldigten nahmen den Kinderwagen an sich. Nach Auffassung des BGHs machten sich die Beschuldigte jedoch nicht wegen vollendeten Diebstahls strafbar. Zwar konnte die Polizei mangels punktgenauer Ortung nicht jederzeit auf den Kinderwagen zugreifen, weshalb Gewahrsamsaufhebung durch die Beschuldigten infrage kam. Die Polizei hatte aber in die Gewahrsamsaufhebung eingewilligt, so dass es an dem für einen vollendeten Diebstahl erforderlichen Gewahrsamsbruch letztlich fehlte.