Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Besonders schwere Brandstiftung/Tätige Reue

Zugunsten des Beschuldigten finden die Vorschriften über tätige Reue entsprechend Anwendung, wenn er keinen Brand löscht jedoch eine tatbestandlich vorausgesetzte konkrete Gefahr beseitigt.

Zugunsten des Beschuldigten kann das Gericht bei Verwirklichung einer besonders schweren Brandstiftung die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von der Strafe absehen, wenn der Beschuldigte freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Hierbei handelt es sich um tätige Reue. Der Bundesgerichtshof befasste sich angesichts dessen in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (1 StR 118/20) damit, ob tätige Reue auch dann vorliegt, wenn der Beschuldigte den Brand nicht löscht jedoch eine, dem Betroffenen ansonsten drohende, tatbestandsrelevante Gefahr beseitigt. Der Beschuldigte vereinbarte mit der Betroffenen sich gemeinsam das Leben zu nehmen. Hierfür zündete der Beschuldigte seinen Wohnwagen an. Das Feuer breitete sich unkontrollierbar aus. In dieser Situation beschloss der Beschuldigte, die Betroffene und sich zu retten. Trotz des in der beengten Räumlichkeit bereits stark ausgebreiteten Feuers gelang es dem Beschuldigten, das Fenster in der Front des Wohnwagens aufzuklappen, der Betroffenen durch dieses herauszuhelfen und sodann selbst zu entkommen. Das Landgericht lehnte eine Strafmilderung wegen tätiger Reue ab und verurteilte den Beschuldigten wegen besonders schwerer Brandstiftung. Nach Auffassung des BGHs lehnte das Landgericht tätige Reue unzutreffend ab. Zwar erfordert eine tätige Reue dem Wortlaut der Vorschrift nach ein freiwilliges Löschen des Brandes, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Angesichts der Beseitigung der konkreten Gefahr für das Leben der Betroffenen kommt vorliegend jedoch eine Strafmilderung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über tätige Reue in Betracht.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Ein Gebäude dient dann regelmäßig nicht mehr zur Wohnung von Menschen im Sinne einer schweren Brandstiftung, wenn es von seinen alleinigen Bewohnern in Brand gesetzt wird.

In seinem Beschluss vom 28. Juli 2020 (2 StR 594/19) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander zu setzten, ob ein von seinen Bewohnern angezündetes Haus noch der Wohnung von Menschen dient. Wegen schwerer Brandstiftung macht sich ein Beschuldigter strafbar, der ein Gebäude, welches der Wohnung von Menschen dient, in Brand setzt. Entscheidend ist hierbei die tatsächliche Nutzung des Gebäudes als Wohnung. Da die Zweckbestimmung „Dienen zur Wohnung“ nur ein tatsächliches Verhältnis umschreibt, kann diese ebenso tatsächlich wieder aufgehoben werden, wie sie begründet wurde und zwar auch durch den nur besitzberechtigten Fremdbesitzer. Der beschuldigte Ehemann in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, töte zuerst seine beiden Kinder und setzte anschließend zusammen mit seiner Ehefrau das gemeinsame Wohnhaus in Brand. Im Anschluss hieran versuchten beide Eheleute sich das Leben zu nehmen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestanden nach Auffassung des BGHs erhebliche Zweifel daran, dass das Haus noch der Wohnung von Menschen diente. Eine Aufgabe des Dienens zu dem genannten Zweck wird in der Regel anzunehmen sein, wenn das Gebäude von seinen alleinigen Bewohnern in Brand gesetzt wird.

Anwalt für Strafrecht: Schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl

Ein unbewohntes Wohnhaus stellt keine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne eines schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls dar. Die Wohnstätte muss zur Tatzeit tatsächlich bewohnt sein.

Die Strafbarkeit eines Beschuldigten wegen Beihilfe zur Tat eines Dritten setzt ein Hilfeleisten des Beschuldigten voraus. Hilfeleisten ist grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch einen Dritten objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Im Zuge dessen setzte sich der Bundesgerichthof in seinem Beschluss vom 21. April 2020 (4 StR 287/19) damit auseinander, unter welchen Umständen die bloße Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort ein Hilfeleisten darstellen kann. Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, war als Sicherheitskraft in einer Flüchtlingsunterkunft tätig. In dieser Unterkunft etablierte sich die Praxis gegen die Hausordnung verstoßende Bewohner der Unterkunft in sogenannten „Problemzimmern“ einzusperren. Dies erfolgte auf Weisung eines Sozialbetreuers und wurde durch das Sicherheitspersonal der Unterkunft durchgeführt. Während eines Diensttages nahm die Beschuldigte über Funk wahr, dass der Betroffene in eines der Problemzimmer verbracht und dort für eine Dauer von sieben Stunden eingesperrt wird. Hiermit war die Beschuldigte einverstanden. Im Zuge dessen setzte sich der BGH damit auseinander, inwiefern sich die Beschuldigte wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung strafbar machte. Der BGH führte aus, dass die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht genügt, um die Annahme einer Beihilfe zu tragen. Ein „Dabeisein“ kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns jedoch fördern oder erleichtern, wenn die „Billigung der Tat“ gegenüber dem handelnden Dritten zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist. Diese Feststellung bedarf jedoch einer sorgfältigen Ermittlung im konkreten Fall. Vorliegend trugen die Feststellung des Landgerichts jedoch nicht die Annahme, dass die Beschuldigte die Freiheitsberaubung durch das unmittelbar handelnde Unterkunftspersonal förderte.

Anwalt für Strafrecht: Versuchter Diebstahl

Versuchsbeginn bezüglich eines Diebstahls von Geld aus einem Geldautomaten kann dann vorliegen, wenn dieser nach dem Aufhebeln durch Einleiten eines Gasgemischs gesprengt werden soll. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach dem Tatplan des Beschuldigten ein nach dem ersten Angriff auf das Gehäuse des Automaten erst noch zu treffender eigenständiger Entschluss oder eine sonstige zeitliche Zäsur nicht vorliegt. 

Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus aus, wenn sich für den Fall von dessen Überwindung der Beschuldigte nach seinem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt. Im Zuge dessen setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Juni 2020 (5 StR 635/19) damit auseinander, ob ein Beschuldigter beim Aufhebeln eines Geldautomaten, um anschließend ein explosives Gasgemisch in diesen einzuleiten, zu einem Diebstahl ansetzt. Die Beschuldigten kamen überein, Geldautomaten aufzusprengen und sich das darin vorgehaltene Bargeld zu verschaffen. Im Zuge dessen begaben sich die Beschuldigten in den Vorraum einer Bank und hebelten mit einem Stemmeisen das Bedienteil eines Geldautomaten auf. Sie erkannten, dass es sich bei diesem um ein neues Modell handelte, beidem ein Einleiten von Gas zur Sprengung des Tresors über das geöffnete Bedienteil nicht möglich war. Daraufhin brachen sie ihr Vorhaben ab. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs setzten die Beschuldigten im Sinne eines Versuchsbeginns unmittelbar zum Diebstahl an. Dies ist zumindest vorliegend der Fall, da die Beschuldigten unmittelbar an die gewaltsame Öffnung des Geldautomaten das Gasgemisch in diesen einleiten und zur Explosion bringen wollten, um an das darin erwartete Geld zu gelangen. Dies ist insbesondere der Fall, da nach dem Tatplan der Beschuldigten ein nach dem ersten Angriff auf das Gehäuse des Automaten erst noch zu treffender eigenständiger Entschluss oder eine sonstige zeitliche Zäsur nicht vorlag. 

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwere Brandstiftung

Ein im Zuge einer Brandlegung verwirklichter Versicherungsmissbrauch ist keine „andere Straftat“ im Sinne einer besonders schweren Brandstiftung.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 15. März 2007 (3 StR 454/06) damit auseinander zu setzten, ob ein Versicherungsmissbrauch gegenüber einer Gebäudeversicherung eine andere Straftat im Sinne einer schweren Brandstiftung darstellt. Wegen besonders schwerer Brandstiftung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher bei Begehung einer schweren Brandstiftung in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, setzte das Wohnhaus seiner Familie in Brand. Er handelte hierbei in der Absicht seiner Ehefrau und Schwiegermutter Leistungen aus der Wohnungsgebäudeversicherung und der Hausratsversicherung zu verschaffen. Im Zuge dessen nahm das Landgericht an, dass in dem, vom Beschuldigten beabsichtigten Versicherungsmissbrauch eine andere Straftat im Sinne einer besonders schweren Brandstiftung zu sehen ist. Dem schloss sich der BGH jedoch nicht an. Zwar verwirklichte der Beschuldigte durch das Inbrandsetzen des Gebäudes einen Versicherungsmissbrauch, hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine andere Straftat. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut „andere Straftat zu ermöglichen“. Im Zuge der Brandlegung verwirklichte der Beschuldigte den Versicherungsmissbrauch bereits. Somit ermöglichte der Beschuldigte durch die Brandlegung keine andere Straftat, sondern beging durch diese lediglich zwei Straftaten.

Anwalt für Strafrecht: Einbruchdiebstahl

Für das unmittelbare Ansetzen zur geplanten Wegnahme beim Versuchsbeginn eines Einbruchdiebstahls ist es nicht erforderlich, dass der angegriffene Schutzmechanismus auch erfolgreich überwunden wird.

Eine Tat ist versucht, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat ansetzt (§ 22 StGB). In seiner Entscheidung vom 28. April 2020 (5 StR 15/20) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, wann ein Täter bei einem Einbruchdiebstahl unmittelbar zur Tat ansetzt. Der Angeklagte wollte vorliegend einen Zigarettenautomaten aufbrechen, um Zigaretten und Bargeld zu entwenden. Hierfür legte er am Automaten verschiedenes Einbruchswerkzeug ab und verhüllte den Automaten, um die Geräusche seines Tuns zu dämpfen. Da er davon ausging, in unmittelbarer Nähe einen Stromanschluss zu finden, legte er mit der mitgebrachten Kabeltrommel über die Straße eine Stromleitung. Jedoch konnte er nirgends eine Steckdose finden und erkannte, dass er den Zigarettenautomaten nicht würde öffnen können. Zwar hatte er von vornherein auch alternative Aufbruchsmöglichkeiten in Erwägung gezogen, dazu kam er aber nicht mehr, da er sich – zutreffend – entdeckt wähnte und vom Tatort flüchtete. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass bei Diebstahlsdelikten bezüglich des unmittelbaren Ansetzens darauf abzustellen sei, ob aus Tätersicht bereits die konkrete Gefahr eines ungehinderten Zugriffs auf das in Aussicht genommene Stehlgut besteht. Ist der Gewahrsam durch Schutzmechanismen gesichert, reiche für den Versuchsbeginn der erste Angriff auf einen solchen Schutzmechanismus regelmäßig aus, wenn sich der Täter bei dessen Überwindung nach dem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt. Nicht erforderlich sei hingegen, dass der angegriffene Schutzmechanismus auch erfolgreich überwunden wird. Die Verhüllung des Automaten stelle hier den ersten Schritt hin zu dessen Aufbruch dar. Nach der Vorstellung des Angeklagten sollte der Einsatz der Werkzeuge zudem unmittelbar folgen, weshalb die Zigaretten und das Bargeld, die durch den Zigarettenautomaten vor Wegnahme besonders geschützt waren, damit bereits konkret gefährdet waren. Der Angeklagte habe vorliegend daher unmittelbar zur Verwirklichung des Diebstahls angesetzt

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Grundsätzlich erleidet ein Betroffener einen Vermögensnachteil im Sinne einer räuberischen Erpressung, wenn der Beschuldigte Zugang zu dessen Konto mittels EC-Karte und PIN erlangt. Die ist nicht der Fall, wenn das Konto nicht gedeckt ist.

Strafbarkeit des Beschuldigten wegen räuberischer Erpressung setzt voraus, dass der Betroffene einen Vermögensnachteil erleidet. Auch eine bloße Vermögensgefährdung kann einen Vermögensnachteil begründen. Dabei kommt es aber entscheidend darauf an, ob im Einzelfall durch die Verfügung das Vermögen konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist. In seinem Beschluss vom 19. Mai 2020 (6 StR 85/20) setzte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander, ob ein Betroffener einen Vermögensnachteil erleidet, wenn der Beschuldigte Zugang auf dessen EC-Karte und PIN erlangt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, verlangte vom Betroffenen, am Automaten Geld abzuheben. Hierbei drohte ihm der Beschuldigte mit einer Schreckschusspistole. Das Abheben von Geld gelang dem Betroffenen jedoch mangels ausreichender Deckung des Kontos nicht. Daraufhin zwang der Beschuldigte ihn unter Drohung mit der Schreckschusspistole, die EC-Karte auszuhändigen und die PIN zu nennen. Nach Auffassung des BGHs erlitt der Betroffene vorliegend keinen Vermögensnachteil. Durch die Kenntnis der geheimen Zugangsdaten zu einem Bankkonto ist das Vermögen des Betroffenen grundsätzlich beeinträchtigt, wenn sich der Beschuldigte zudem im Besitz der zugehörigen Bankkarte befindet und ihm deshalb die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten gegenüber der die Karte akzeptierenden Bank eröffnet ist. Voraussetzung für die Zufügung eines Vermögensnachteils ist jedoch, dass mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Vermögen des Genötigten bzw. des betroffenen Bankinstituts ernstlich zu rechnen ist. Mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Vermögen des Betroffenen ist jedoch dann nicht ernstlich zu rechnen, wenn das Konto nicht gedeckt ist.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Fall des Betruges

Wegen einem besonders schweren Fall des Betruges durch Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes macht sich ein Beschuldigter nur strafbar, wenn der Vermögensverlust tatsächlich eingetreten ist. Es genügt nicht, dass der Beschuldigte einen solchen herbeiführen wollte.

Das Landgericht in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 10. Juni 2020 (5 StR 194/20) zugrunde liegenden Sachverhalt, verurteilte den Beschuldigten wegen einem versuchten besonders schweren Fall des Betruges. Dies erfolgte, da der Beschuldigte bei der Tatbegehung vorhatte einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeizuführen. Ein Regelbeispiel, welches einen besonders schweren Fall des Betruges begründet verwirklicht ein Beschuldigter, welcher durch den Betrug einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt. Im Zuge hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob es für die Begründung eines besonders schweren Falls ausreicht, wenn der Beschuldigte den Vermögensverlust lediglich herbeiführen wollte. Nach Auffassung des BGHs ist dies nicht der Fall und dieser hob die Verurteilung des Beschuldigten wegen Betruges in einem besonders schweren Fall auf. Das den besonders schweren Fall des Betruges begründende Regelbeispiel kommt nur zur Anwendung, wenn der Vermögensverlust tatsächlich eingetreten ist.

Anwalt für Strafrecht: Versuchter Diebstahl

Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus aus, wenn sich für den Fall von dessen Überwindung der Beschuldigte nach seinem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt.

In seinem Beschluss vom 26. Mai 2020 (5 StR 55/20) setzte der Bundesgerichthof sich damit auseinander, ob ein Beschuldigter bei einem Angriff auf Schutzmechanismen bereits zu einem Diebstahl unmittelbar ansetzt. Unmittelbares Ansetzten im Sinne des Versuchs eines Delikts setzt voraus, dass der Beschuldigte subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten hat und Handlungen einleitet, welche nach dem Plan des Beschuldigten bei ungestörtem Fortgang ohne Zäsur und ohne wesentliche weiter Zwischenschritte unmittelbar in die Verwirklichung des Tatbestandes münden und somit aus der Sicht des Beschuldigten das Angriffsobjekt schon konkret gefährdet erscheint. Die Beschuldigten in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, schlugen mit einem Hammer auf die Scheibe des verglasten Verkaufsraums einer geschlossenen Tankstelle ein, um aus dieser Stehlenswertes zu entwenden. Da die Scheibe aus Sicherheitsglas bestand gelang es ihnen nicht eine Öffnung für einen Einstieg in das Gebäude herzustellen und die Beschuldigten gaben ihr Vorhaben auf. Nach Auffassung des BGHs setzten die Beschuldigten unmittelbar zur Verwirklichung des Diebstahls an. Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus aus, wenn sich für den Fall von dessen Überwindung der Beschuldigte nach seinem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer räuberischer Diebstahl

Ein gefährliches Werkzeug wird im Sinne eines besonders schweren räuberischen Diebstahls zum Zweck einer Drohung auch dann verwendet, wenn der Beschuldigte dem Betroffenen dessen Einsatz lediglich akustisch mitteilt und der Beschuldigte infolge dessen in eine Zwangslage gerät.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 8. April 2020 (3 StR 5/20) damit auseinander, ob ein Beschuldiger ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines besonders schweren räuberischen Diebstahls verwendet, wenn er dem Betroffenen lediglich mitteilt, dass er dieses gegenüber ihm anwenden werde. Wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher beim räuberischen Diebstahl ein gefährliches Werkzeug verwendet. Verwenden umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Ein Verwenden liegt vor, wenn der Beschuldigte ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Sicherung einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen. Im Fall der Drohung muss der Betroffene das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, stieg nachts in ein Haus ein und entwendete diverse Wertgegenstände. Eine Bewohnerin des Hauses erwachte. Um seine Flucht zu ermöglichen und die Beute zu sichern rief der Beschuldigte der Betroffenen zu er habe ein Messer. Die Betroffene konnte das Messer aufgrund der Dunkelheit nicht erkennen hegte jedoch keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte ein solches in der Hand hielt und sie deshalb in Leib- und Lebensgefahr geriete, sollte sie versuchen, ihn aufzuhalten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs machte sich der Beschuldigte wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls strafbar. Der Annahme vollendeten Verwendens steht nicht entgegen, dass die Bewohnerin das Messer in der Dunkelheit nicht erkennen konnte. Denn sie vernahm die Drohung mit dessen Einsatz akustisch. Das reicht aus; das optische Vorzeigen ist nur eine von mehreren Möglichkeiten des Beschuldigten, den Betroffenen auf sein gefährliches Werkzeug aufmerksam zu machen und ihn damit zu bedrohen. Auf welche Weise oder durch welchen Körpersinn er seinem Gegenüber die Bewaffnung vermittelt, ist für die Herbeiführung der qualifizierten Zwangslage im Sinne des besonders schweren räuberische Diebstahls nicht entscheidend.