Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Missbrauch von Ausweispapieren

Durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises kann ein Ausweispapier im Sinne eines Missbrauchs von Ausweispapieren zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden.

Der 4. Senat des Bundesgerichtshofs befasste sich in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2019 (4 ARs 14/19) damit, ob die Vorlage einer Kopie oder eine elektronische Übersendung eines Bildes eines echten Ausweises ein Gebrauchen zur Täuschung im Rechtsverkehr darstellen kann. Wegen Missbrauchs von Ausweispapieren macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, trat in mehreren Fällen als Verkäufer hochpreisiger Armbanduhren im Online-Handel unter dem Namen eines tatsächlich existierenden Dritten auf. Der Beschuldigte übersandte dem späteren Käufer zur Täuschung über seine Identität digitale Lichtbilddateien des Personalausweises des Dritten. Nach Auffassung des 4. Senats des Bundesgerichtshofs gebrauchte der Beschuldigte den Personalausweis zur Täuschung im Rechtsverkehr. Auch durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises kann ein Ausweispapier im Sinne eines Missbrauchs von Ausweispapieren zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden. Hierfür spricht insbesondere, dass das Merkmal des „Gebrauchens“ bezüglich des Missbrauchs von Ausweispapieren einheitlich mit dem des „Gebrauchens“ im Sinne der Urkundenfälschung auszulegen ist.

Anwalt für Strafrecht: Erpressung

Ein Beschuldigter, welcher einen Betroffenen zur Begehung einer Straftat nötigt, um sich an den Taterträgen zu bereichern, macht sich nicht wegen Erpressung strafbar. Der Betroffene erleidet keinen Vermögensnachteil im Sinne einer Erpressung.

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2020 (4 StR 548/19) zugrunde liegende Sachverhalt, bedrohte zwei 13-jährige Jungen mit einem Messer und forderte sie auf, für ihn Wertgegenstände zu stehlen. Dem kamen die Betroffenen zuerst nach, bis es ihnen gelang wegzulaufen und sich dem Beschuldigten zu entziehen. Um sich wegen Erpressung strafbar zu machen, ist es erforderlich, dass der Beschuldigte den Betroffen mittels Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dass der Betroffenen hierdurch einen Vermögensnachteil erleidet. Dem Bundesgerichtshof stellte sich infolge dessen die Frage, ob eine Nötigung zur Begehung einer Straftat einen Vermögensnachteil beim Betroffenen begründet. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs war das von dem Betroffenen abgenötigte Verhalten der Betroffenen nicht geeignet bei diesen einen Vermögensnachteil im Sinne einer Erpressung zu begründen. Denn einem abverlangten Verhalten, das sich in der Begehung strafbarer Handlungen erschöpft, kommt im Vermögen des Genötigten kein wirtschaftlicher Wert zu, sodass die erzwungene Vornahme solcher Handlungen keinen Vermögensschaden beim Nötigungsopfer begründen kann.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Ein teilweises Zerstören infolge einer zeitweiligen Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne einer schweren Brandstiftung, setzt nicht zwingend einen zwei Tage überdauernden Zeitraum der Nutzungsaufhebung voraus.

Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 21. Januar 2020 (3 StR 392/19) damit, nach welchem Zeitraum der Nichtnutzbarkeit ein der schweren Brandstiftung entsprechender Zerstörungserfolg eingetreten ist. Ein Gebäude ist im Sinne einer schweren Brandstiftung dann teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird. Unter anderem liegt eine teilweise Zerstörung auch dann vor, wenn ein wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des Gebäudes nicht mehr bestimmungsgemäß nutzbar ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, zündete ein belegtes Krankenhausbett an. Infolge des Brandes konnte die Krankenstation für zwei Tage nicht mehr genutzt werden. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs lag ein hinreichender Zerstörungserfolg vor. Das Tatgericht hat objektiv aus verständiger Sicht zu bewerten, ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung ausreicht. Der Zeitraum der brandbedingten Nutzungsbeeinträchtigung muss beträchtlich sein; wenige Stunden oder ein Tag reichen nicht aus. Der Zeitraum von zwei Tagen ist in Anbetracht des Ausmaßes des Brandes und des Umfangs der hierdurch verursachten Schäden als erheblich zu beurteilen, zumal der Krankenhausbetrieb auf der Station auch in der Folgezeit eingeschränkt war. Ein teilweises Zerstören von Gewicht setzt nicht zwingend einen zwei Tage überdauernden Zeitraum der Nutzungsaufhebung voraus.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl mit Waffen

Führt ein Dieb ein Pfefferspray mit sich, so begeht er einen Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB. 

Mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seiner Entscheidung vom 20. September 2017 (1 StR 112/17) mit der Frage, ob auch ein Pfefferspray ein von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasstes Tatmittel darstellt. In dem vorliegenden Fall hatte der Angeklagte einer anderen Person Marihuana auf Kommission veräußert. Als die Zahlung jedoch trotz mehrerer Nachfragen des Angeklagten ausblieb, schlug er dem Geschädigten ins Gesicht, um diesen zur Zahlung zu bewegen. Auch sprühte er Pfefferspray in die Richtung des Angeklagten, ohne diesen zu treffen. Anschließend floh der Angeklagte und nahm dabei einen dem Geschädigten gehörenden Laptop mit, um ihn auf Dauer zu behalten. Der Bundesgerichtshof bejahte eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen, da das Pfefferspray ein von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasstes Tatmittel darstellt. Es bedürfe dabei keiner Entscheidung, ob es sich um eine „Waffe“ oder um „anderes gefährliches Werkzeug“ handele. Für die Eigenschaft als „Waffe“ könnte jedoch sprechen, dass mit Pfefferspray gefüllte Dosen als tragbare Gegenstände gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG sogar als Waffen im waffenrechtlichen Sinn in Betracht kommen. Es handele sich jedenfalls aber um ein „anderes gefährliches Werkzeug“, da das in der Dose enthaltene Pfefferspray nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.

Anwalt für Strafrecht: Ladendiebstahl

Steckt ein Täter transportable, handliche und leicht bewegliche Sachen in einem Geschäft in Zueignungsabsicht in eine von ihm mitgeführte Tasche, so begründet er den für den Diebstahl erforderlichen neuen Gewahrsam an der Sache.

Für die Verwirklichung des Diebstahlstatbestands gemäß § 242 StGB ist erforderlich, dass ein Täter einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sich die Sache zuzueignen. Für das Merkmal der Wegnahme ist erforderlich, dass der Täter hinsichtlich der zuzueignenden Sache fremden Gewahrsam gebrochen und neuen begründet hat. In seiner Entscheidung vom 06. März 2019 (5 StR 593/18) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, wann eine solche Wegnahme im Sinne des § 242 StGB beim Ladendiebstahl vorliegt. Zugrunde lag ein Fall, in dem der Angeklagte in einem Supermarkt mehrere Flaschen Alkohol aus den Warenträgern nahm und sie dann in eine von ihm mitgeführte Sporttasche legte, um sie ohne Bezahlung für sich zu behalten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei der Täter wegen Diebstahls zu verurteilen. Entscheidend für die Begründung neuen Gewahrsams ist, dass der Täter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Bei kleinen, leicht transportablen Sachen reicht es daher bereits aus, wenn der Täter sie in einem Geschäft in Zueignungsabsicht in eine von ihm mitgeführte Tasche steckt, da er die Sachen hierdurch in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich bringt, und zwar auch dann, wenn sie sich noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befinden. Hieran gemessen habe der Angeklagte vorliegend eigenen Gewahrsam begründet, nachdem er die Flaschen in seine Tasche gesteckt hatte, da das Einstecken dieser zugleich dem Verbergen vor möglichen Beobachtern diente. Auch war die Tasche geeignet, einen unproblematischen Abtransport der Beute zu ermöglichen und den Berechtigten zudem von einem ungehinderten Zugriff auf seine Waren auszuschließen, da dieser seinerseits in die Herrschaftsgewalt des Angeklagten hätte eingreifen müssen.

Anwalt für Strafrecht: Versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl

Das Durchbohren einer Terrassentür ist nicht bereits als unmittelbares Ansetzen zum Wohnungseinbruchsdiebstahl zu werten, wenn der Täter anschließend den Türöffnungshebel bedienen wollte, um in das Wohnhaus zu gelangen und dort Bargeld und Wertgegenstände zu entwenden

Wer versucht in eine Wohnung einzubrechen, um dort etwas zu stehlen, wird gemäß § 244 Abs. 2 StGB bestraft. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, § 22 StGB. Ein unmittelbares Ansetzen ist gegeben, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt – geht’s – los“ überschreitet und objektiv so zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, dass sein Tun nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht. Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Beschluss vom 01. August 2019 (5 StR 185/19) nun mit der Frage beschäftigen, wann ein solches unmittelbares Ansetzen bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl vorliegt. Die Angeklagten hatten vorliegend bereits den Holzrahmen einer Terrassentür durchbohrt, um den Türöffnungshebel zu bedienen und aus der betroffenen Wohnung Bargeld oder Wertgegenstände entwenden zu können. Da die Tür jedoch mit einem verschlossenen Zusatzschloss versehen war, hatte ihr Vorhaben keinen Erfolg. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs haben sie zur Umsetzung des geplanten Diebstahls deshalb noch nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt. Die Grenze zum Versuch sei mithin noch nicht überschritten worden. Die Angeklagten sollen sich stattdessen aber wegen der Verabredung eines Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß §§ 244 Abs. 4, 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Das Verändern der Fahrzeugidentifikationsnummer eines KFZ stellt ein Verfälschen einer echten Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung dar.

Wegen Urkundenfälschung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine echte Urkunde verfälscht. Beweiszeichen können mit einem Bezugsobjekt eine zusammengesetzte echte Urkunde bilden. In seinem Urteil vom 17. Oktober 2019 (3 StR 521/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob das Verändern der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) eines KFZ das Verfälschen einer echten Urkunde darstellt. Der Beschuldigte war Mitglied einer Bande, welche sich zur bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung zusammengeschlossen hatte. Im Zuge dessen veränderten unbekannte Bandenmitglieder die FIN entwendeter PKW an drei Stellen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt das Verändern der FIN eines Fahrzeugs ein Verfälschen einer echten Urkunde dar. Denn bei der FIN handelt es sich um ein vom Hersteller ausgestelltes Beweiszeichen, das mit dem Fahrzeug als Bezugsobjekt eine zusammengesetzte Urkunde bildet

Anwalt für Strafrecht: Raub

Der Beschuldigte begründet den für eine Wegnahme im Sinne eines Raubes erforderlichen neuen Gewahrsam an einer fremden beweglichen Sache nicht, wenn er diese lediglich von dem Betroffenen entgegennimmt.

Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache im Sinne eines Raubes setzt den Bruch fremden und die Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams voraus. Die Begründung neuen Gewahrsams richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Nach der Verkehrsauffassung wird bei leicht beweglichen Sachen geringen Umfangs neuer Gewahrsam durch das Einstecken in die eigene Kleidung begründet. In seinem Beschluss vom 13. November 2019 (3 StR 342/19) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, inwiefern die Übergabe einer Sache eine Begründung neuen Gewahrsams darstellt. Der Beschuldigte ließ sich von dem Betroffenen dessen Musikbox überreichen. Anschließend übergab der Beschuldigte diese einem Dritten, welcher sie in seine Jackentasche steckte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs brach der Beschuldigte mit der Entgegennahme der Musikbox nicht den Gewahrsam des Betroffenen an dieser. Hierbei wurde der Gewahrsam des Betroffenen lediglich gelockert. Der Gewahrsam des Betroffenen wurde erst in dem Zeitpunkt gebrochen, in welchem der Dritte die Musikbox in seine Jackentasche steckte.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung / Urkundenunterdrückung

Stellt eine Urkundenunterdrückung eine typische Begleitform des Verfälschens einer echten Urkunde dar, so tritt diese im Wege der Konsumtion hinter die Urkundenfälschung zurück.

Zwischen zwei verwirklichten Taten ist Tateinheit in der Regel dann anzunehmen, wenn durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletz werden. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn eine verwirklichte Tat im Wege der Konsumtion zugunsten des Beschuldigten hinter die andere zurücktritt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Verhalten zwar mehrere Strafvorschriften erfüllt, jedoch zur Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat bereits die Anwendung eines Tatbestands ausreicht. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 21. August 2019 (3 StR 7/19) damit zu befassen, unter welchen Umständen eine Urkundenunterdrückung im Wege der Konsumtion hinter eine Urkundenfälschung zurücktritt. Der Beschuldigte beschloss mit der Unterstützung Dritter Gutachten über der Fahreignung Dritter so abzuändern, dass das Ergebnis positiv ausfiel. Der Beschuldigte warb dritte Kunden an und half bei der Erstellung entsprechender Gutachten, unter der missbräuchlichen Verwendung von durch DEKRA und TÜV für die Erstellung entsprechender Gutachten verwendeter Papiere. Mittels der Papiere wurden bestehende Originalgutachten überarbeitet. Im Anschluss hieran verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung in Form des Verfälschens einer echten Urkunde in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung in Form des Beschädigens einer Urkunde. Dem schloss sich der Bundesgerichthof nicht an. Die Urkundenunterdrückung trat hinter der Urkundenfälschung im Wege der Konsumtion zurück. Entscheiden hierfür ist, dass das Beschädigen der Urkunde eine typische Begleitform von deren Verfälschen darstellt.

Anwalt für Strafrecht: Eingehungsbetrug

Der Betroffene erleidet keinen Vermögensschaden im Zuge eines Eingehungsbetrugs, wenn ihm bezüglich der Erbringung seiner vertraglichen Leistungspflicht ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und daher nur eine Verpflichtung zur Leistung Zug-um-Zug gegen Leistung des Beschuldigten besteht.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2019 (4 StR 37/19) damit auseinander, inwiefern ein Zurückbehaltungsrecht das Vorliegen eines Vermögensschadens in Folge eines Eingehungsbetruges ausschließt. Um sich wegen Betruges strafbar zu machen, muss der Betroffene einen Vermögensschaden erleiden. Im Zuge eines Eingehungsbetruges kann ein Vermögensschaden schon in der Eingehung einer Verbindlichkeit zu sehen sein. Der Beschuldigte sagte dem Betroffenen die Lieferung von 25.000 Solarmodulen zu einem Preis vom 14.756.000 € zu. Hierbei täuschte der Beschuldigte den Betroffenen über seine Lieferwilligkeit und -fähigkeit. Die vereinbarte Lieferung sollte sechs Wochen nach einer Vorauszahlung durch den Betroffenen erfolgen. Nach Auffassung des Landgerichts schädigte der Beschuldigte den Betroffenen in folge dessen bereits bei Eingehung des Vertrages. Dem schloss sich der BGH nicht an. Der Liefertermin ab Anzahlung legt nahe, dass dem Betroffenen im Fall ausbleibender Lieferung ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der weiteren Zahlung zugestanden hätte. Die Voraussetzungen eines Eingehungsbetrugs liegen aber nicht vor, soweit eine Verpflichtung nur zur Zug-um-Zug-Leistung besteht.