Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl
Wegen Wohnungseinbruchdiebstahls wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. In seiner Entscheidung vom 11. Januar 2020 (3 StR 526/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, ob die Wohnungseigenschaft entfällt, wenn die ehemaligen Bewohner zuvor verstorben sind. Vorliegend beschloss der Angeklagte, vorrangig in die Häuser von Verstorbenen einzubrechen, weshalb er sich durch Traueranzeigen in der Tageszeitung über entsprechende Todesfälle informierte, anschließend in mehrere Häuser von zuvor Verstorbenen einbrach und jeweils Bargeld an sich nahm. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handele es sich bei den Häusern der Verstorbenen um Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, da die Häuser jeweils eingerichtet und als Wohnstätte vollständig funktionstüchtig waren. Dadurch, dass ihre ehemaligen Bewohner nicht (mehr) in ihnen lebten, verloren sie die Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.
Anwalt für Strafrecht: Betrug
In seinem Urteil vom 7. Mai 2020 (4 StR 586/19) setzte der Bundesgerichtshof sich damit auseinander, wann ein Vermögensschaden im Sinne eines Betruges bei fehlender Zahlungsfähigkeit des Schuldners trotz vereinbarter sofortiger Zahlung vorliegt. Ein Vermögensschaden im Sinne eines Betruges tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswertes unmittelbar vor und nach der Verfügung. Wurde der Geschädigte zum Abschluss eines Vertrages verleitet, sind bei der für die Schadensfeststellung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, begab sich zur Betroffenen, welche sich als Prostituierte betätigte. Hierbei war dem Beschuldigten bewusste, dass diese für Geschlechtsverkehr üblicherweise 40 – 50 € verlangte. Dem Beschuldigten war auch bewusst, dass er erst in einigen Tagen infolge einer Gehaltszahlung zahlungsfähig sein würde. Beide einigten sich auf die Ausübung von Geschlechtsverkehr, wobei die Betroffene vom Beschuldigten keine Vorkasse verlangte. Dieser konnte die Forderung im Anschluss nicht sofort begleichen. Nach Auffassung des BGHs erlitt die Betroffene einen Vermögensschaden. In Fällen abredegemäß sofort in bar zu begleichenden Entgeltforderungen führt die Unfähigkeit des Schuldners, sofort zu bezahlen, bei wirtschaftlicher Betrachtung in aller Regel zu einem geminderten Wert des Anspruchs gegenüber dem täuschungsbedingt Vereinbarten. Der Gläubiger trägt das Ausfallrisiko bezüglich des Schuldners. Infolgedessen ist der Wert seiner Forderung gegen den Schuldner gemindert. An einem wirtschaftlichen Minderwert des Entgeltanspruchs infolge der abredewidrig unterbleibenden Barzahlung kann es allenfalls dann fehlen, wenn aus der Perspektive des für die Gesamtsaldierung maßgeblichen Zeitpunkts der Vermögensverfügung die zeitnahe Erfüllung der Entgeltforderung mit Sicherheit zu erwarten steht.
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl
Dem Bundesgerichtshof stellte sich in seinem Beschluss vom 14. April 2020 (5 StR 10/20) die Frage, ob ein Betroffener dann noch den für einen Diebstahl erforderlichen Gewahrsam an einer Sache hat, wenn er diese an einem öffentlichen Ort verliert. Um sich wegen Diebstahls strafbar zu machen, muss der Beschuldigte eine fremde bewegliche Sache wegnehmen. Die Wegnahme setzt den Bruch des Gewahrsams eines Dritten an der Sache voraus. Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ein einmal begründeter Gewahrsam besteht fort, solange der Gewahrsamsinhaber noch Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache hat. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Beschuldigte die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Beschuldigten zu brechen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, verwickelte den Betroffenen zusammen mit einem Dritten auf der Straße in ein Gerangel. Im Zuge der Auseinandersetzung beschloss der Betroffene zu fliehen und verlor hierbei sein Mobiltelefon. Dem Betroffenen war klar, dass er dieses am Ereignisort zurückgelassen hatte und beschloss es später zurückzuholen. Der Beschuldigte fand das Mobiltelefon und nahm es an sich. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hatte der Betroffene nach Ansicht des BGHs keinen Gewahrsam an dem Mobiltelefon mehr. Daher machte sich der Beschuldigte nicht wegen Diebstahls strafbar. Zwar kann der Gewahrsam in gelockerter Form fortbestehen, etwa dann, wenn der Gewahrsamsinhaber durch eine Täuschung veranlasst scheinbar kurzfristig einen Gegenstand an den Beschuldigten übergibt. Anderes gilt jedoch, wenn der Gegenstand - wie hier - in einem öffentlichen, mithin für jede Person zugänglichen Bereich liegt und der ortsabwesende Betroffene nicht in der Lage ist, auf die Sache einzuwirken und so die Sachherrschaft gemäß seinem Willen auszuüben.
Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung
Die Strafbarkeit eines Beschuldigten wegen räuberischer Erpressung setzt voraus, dass dieser mit der Absicht handelt sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Als erstrebter Vermögenszuwachs kann dabei auch die Erlangung des Besitzes an einer Sache bewertet werden und zwar selbst bei einem nur vorübergehenden Besitzwechsel. Der Besitz einer Sache bildet jedoch nur dann einen Vermögensvorteil, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlichen messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Beschuldigte oder der Dritte für sich nutzen will. Im Zuge dessen stellte sich dem Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. März 2020 (2 StR 504/19) die Frage, unter welchen Umständen Besitz keinen Vermögensvorteil im Sinne einer Bereicherungsabsicht begründet. Der Beschuldigte schlug auf den Betroffenen ein, und forderte ihn auf, sein Mobiltelefon und seinen Hausschlüssel herauszugeben. Als sich der Betroffene weigerte drohte ihm der Beschuldigte er werde ihm den Schädel einschlagen. Daraufhin übergab der Betroffene sein Mobiltelefon. Den Hausschlüssel zog der Beschuldigte aus dessen Hosentasche. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, machte jedoch keine Ausführungen zur subjektiven Motivation des Beschuldigten. Im Anschluss hieran hob der Bundesgerichthof den Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung auf und führte aus, bei Erlangung von Besitzt fehle es nicht nur in den Fällen an einem Vermögenszuwachs im Sinne einer Bereicherungsabsicht, in denen der Beschuldigte die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige und mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt.
Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl
Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 22. Januar 2020 (3 StR 526/19) damit auseinander, ob Wohnräume dann noch eine Wohnung im Sinne eines Wohnungseinbruchsdiebstahls darstellen, wenn deren Bewohner verstorben sind. Wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher einen Diebstahl begeht, bei welchem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, drang wiederholt in Häuser ein, deren Bewohner zuvor verstorben waren und nahm Vermögensgegenstände an sich. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei den Immobilien trotz des Tods ihrer Bewohner weiterhin um Wohnungen. Die Häuser waren jeweils eingerichtet und als Wohnstätte voll funktionstüchtig. Dadurch, dass ihre ehemaligen Bewohner nicht (mehr) in ihnen lebten, verloren sie die Eigenschaft als Wohnung nicht.
Anwalt für Strafrecht: Inbrandsetzen eines geräumten Wohngebäudes
Wegen schwerer Brandstiftung macht sich gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wer ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. In seiner Entscheidung vom 29. August 2019 (2 StR 295/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob eine schwere Brandstiftung auch dann in Betracht kommt, wenn die Zweckbestimmung des allein von dem Angeklagten bewohnten Gebäudes zu Wohnzwecken vor der Brandlegung von diesem aufgegeben wird. Vorliegend bewohnte der Angeklagte als einziger Mieter einen freistehenden Bungalow. Um zu einem späteren Zeitpunkt einen Versicherungsbetrug zu begehen, fasste er den Entschluss, diesen niederzubrennen. Hierfür schloss er zunächst eine Hausratversicherung über 50.000 Euro ab und brannte ein paar Wochen später unter der Verwendung von Brandbeschleuniger den Bungalow nieder. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt der Bungalow zwar eine Räumlichkeit dar, die der Wohnung von Menschen dient, jedoch sei die Zweckbestimmung des Gebäudes zu Wohnzwecken vor der Brandlegung von dem Angeklagten aufgegeben worden. Eine solche Aufgabe des Willens, das Gebäude weiter zu bewohnen, nehme dem Tatobjekt auch dann die vorausgesetzte Zweckbestimmung, wenn der Bewohner wie hier nur ein Mieter ist. In Betracht komme daher lediglich eine Strafbarkeit wegen einfacher Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Anwalt für Strafrecht: Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 14. Januar 2020 (4 StR 397/19) damit auseinander zu setzten, wann ein Beschuldigter zu einem Wohnungseinbruchsdiebstahl unmittelbar ansetzt. Eine Strafbarkeit wegen versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl setzt voraus, dass der Beschuldigte zu dessen Verwirklichung unmittelbar ansetzt. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Beschuldigten, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandsverwirklichung einmündet. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, hebelte das Küchenfenster bzw. die Terassentür eines Einfamilienhauses auf, um im Anschluss hieran in das Gebäudeinnere einzudringen und stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Nach erfolgreichem Aufhebeln von Fenster bzw. Terrassentür wurde er von einer Nachbarin bzw. von den zurückkehrenden Hauseigentümern entdeckt und angesprochen. Der Bundesgerichtshof führte im Anschluss hieran aus, dass es für das unmittelbare Ansetzen zum Wohnungseinbruchsdiebstahl maßgeblich auf das Vorstellungsbild des Beschuldigten bei der Verwirklichung des qualifizierenden Merkmals des Einbrechens ankommt. Handelt der Beschuldigte beim Aufhebeln eines Fensters oder bei der gewaltsamen Überwindung eines sonstigen Hindernisses in der Vorstellung, in unmittelbarem Anschluss hieran in die Wohnung einzudringen und hieraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden, so ist die Schwelle zum Versuch regelmäßig überschritten und das geschützte Rechtsgut aus der maßgeblichen Beschuldigtensicht bereits konkret gefährdet.
Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung
Wegen räuberischer Erpressung macht sich gemäß § 255 StGB strafbar, wer die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begeht. In seiner Entscheidung vom 27. März 2019 (2 StR 465/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann eine Drohung vorliegt. Vorliegend verfügten die zwei Angeklagten über Marihuana, welches sie unter anderem gewinnbringend an den Geschädigten veräußerten. Als dieser den Erlös nicht an die Angeklagten auszahlte, schlug einer der beiden Angeklagten dem Geschädigten ins Gesicht, um ihn zur Auszahlung zu bewegen. Beide Angeklagten nutzen danach die von der Verletzungshandlung ausgehende und fortwirkende Bedrohungswirkung dazu aus, den Geschädigten dazu zu motivieren, sich Geld zu beschaffen. Die Angeklagten wurden noch vor Auszahlung des Geldes von der Polizei erwischt. Dem Bundesgerichtshof zufolge erfordert die räuberische Erpressung einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung. Zwar genüge eine konkludente Drohung, jedoch enthalte das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich sei hierfür vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib und Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht und aktualisiert aufrechterhält. In dem Verhalten der Angeklagten liege daher eine versuchte räuberische Erpressung, da die Angeklagten im Anschluss an die Körperverletzung die hierdurch konkludent bewirkte Bedrohung des Geschädigten aufrechterhalten und ausgenutzt haben, um diesen zur Beschaffung von Geld zu motivieren.
Anwalt für Strafrecht: Schwerer Raub
Wegen besonders schweren Raubes macht sich gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar, wer bei einem Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. In seiner Entscheidung vom 31. Juli 2019 (5 StR 345/19) musste sich der Bundesgerichtshof damit auseinandersetzen, bis wann bei einem Raub von einer solchen Verwendung die Rede ist. Zugrunde lag ein Fall, bei dem der Angeklagte einem Geschädigten sein Handy weggenommen hatte. Der durch dessen Vorgehen überrumpelte Geschädigte hatte aus Angst um sein Leben zunächst keinen Widerstand geleistet. Als er dann jedoch anfing, sich zu wehren und um Hilfe zu rufen, hielt ein zweiter Angeklagte dem Geschädigten den Mund zu, um weitere Hilferufe zu unterbinden. Der erste Angeklagte zog zudem sein mitgeführtes Messer und hielt es dem Geschädigten vor das Gesicht, um ihn zum Schweigen zu bringen und ihn davon abzuhalten, das Handy wiederzuerlangen. Der zweite Angeklagte unterstützte ihn dabei und hielt dem Geschädigten weiterhin den Mund zu und erneuerte auch seinen Griff. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe der erste Angeklagte mithin sein bei sich geführtes Messer noch vor Beendigung des schweren Raubes in der Absicht verwendet, seine Beute zu sichern. Dies genüge zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung
Der Bundesgerichtshof setzte sich in einem Urteil vom 08.01. 2020 - 4 StR548/19 - mit der Frage auseinander ob die Nötigung zur Begehung eines Eigentumsdelikts eine Erpressung darstellt.
Der Angeklagte traf auf zwei 13 – Jährige. Er bedrohte sie mit einem Messer und verlangte von ihnen Wertgegenstände für den Angeklagten zu stehlen. Die verängstigten Jungen widersetzten sich zunächst nicht. Schließlich gelang ihnen aber die Flucht vor dem Angeklagten. Das Landgericht Detmold verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen versuchter besonders schwerer Erpressung. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.
Nach Auffassung des BGH ist vorliegend eine Erpressung nicht vom Tatplan des Angeklagten erfasst. Der Tatbestand der versuchten Erpressung verlangt, dass, nach dem Tatplan des Täters, das Opfer der Nötigungshandlung einen Vermögensschaden erleidet. Dies ist hier gerade nicht zutreffend, da die Begehung strafbarer Handlungen bei den Nötigungsopfern keinen Vermögensschaden verursacht. Damit schiedet eine Erpressung aus und es verbleibt eine Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung. Die Revision hat mithin bezüglich der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung Erfolg.