Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug

Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden EC-Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit stellen sich die einzelnen Zugriffe als Teile einer einheitlichen Tat des Computerbetrugs dar.

In seinem Beschluss vom 4. Februar 2020 (3 StR 475/19) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, unter welchen Umständen ein Beschuldigter bei mehrmaliger unberechtigter Verwendung einer EC-Karte um Geld abzuheben einen einheitlichen Computerbetrug begeht. Zugunsten des Beschuldigten wirkt es sich aus, wenn mehrere Handlungen nicht als einzelne Taten, sondern als eine einheitliche Tat im materiellen Sinne zu behandeln sind. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt hob innerhalb weniger Minuten drei Geldbeträge an einem Bankautomaten ab. Hierbei verwendete der Beschuldigte eine EC-Karte, welcher er zuvor entwendet hatte. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen Computerbetrugs in drei Fällen. Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des Landgerichts nicht an. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der drei Abhebungen als Computerbetrug in drei Fällen erweist sich als rechtsfehlerhaft. Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit stellen sich die einzelnen Zugriffe nicht als selbständige Taten, sondern als Teile einer einheitlichen Tat des Computerbetrugs im materiellrechtlichen Sinne dar.

Wegen eines Diebstahls in besonders schwerem Fall macht sich ein Beschuldigter auch dann strafbar, wenn er ein verschlossenes Behältnis mit dem hierfür vorgesehenen Schlüssel öffnet. Dies kann nur dann nicht der Fall sein, wenn der Beschuldigte zur Verwendung des Schlüssels befugt ist.

In seinem Beschluss vom 5. August 2010 (2 StR 385/10) setzte sich der Bundesgerichthof damit auseinander, ob ein Beschuldigter eine Sache aus einem verschlossenen Behältnis auch dann im Sinne eines besonders schweren Falls eines Diebstahls entwendet, wenn er dieses mit dem hierfür vorgesehenen Schlüssel öffnet. Wegen eines Diebstahls in besonders schwerem Fall macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen eine Wegnahme besonders gesichert ist. Der Beschuldigte muss die Sicherung überwinden, wobei es nicht darauf ankommt wie er dies bewirkt. Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt, erlangte als Angestellte einer Postfiliale den Schlüssel zum Haupttresor der Filiale. Den Schlüssel durfte diese grundsätzlich nicht benutzen. Die Beschuldigte öffnete den Tresor und entnahm aus diesem 113.000 € Bargeld. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs machte sich die Beschuldigte wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall strafbar. Da es auf eine besondere Gestaltung der Sicherung über das Überwinden der Sicherung hinaus nicht ankommt, ist ein besonders schwerer Fall des Diebstahls wegen der Wegnahme einer Sache aus einem verschlossenen Behältnis auch dann gegeben, wenn der Verschluss mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel geöffnet wird. Allenfalls dann, wenn der Benutzer des Schlüssels zu dessen Verwendung befugt ist, kann für ihn die Eigenschaft des Behältnisses als besondere Diebstahlssicherung entfallen.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Die Gewaltanwendung beim Raub setzt eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Geschädigten gerichtete Zwangseinwirkung durch den Täter voraus. Dagegen reicht lediglich psychisch vermittelter Zwang nicht aus.

Gemäß § 249 Abs. 1 StGB ist ein Raub gegeben, wenn der Täter mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. In seiner Entscheidung vom 18. September 2019 (1 StR 129/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Begriff der Gewalt näher auseinandersetzen. In dem Fall hatte der Angeklagte zwei Bekannten zwei Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, damit diese eine Geldtasche aus dem Auto eines Fleischhändlers entwenden konnten. Ihr Plan war es gewesen, sich an einer Ampel vor das Auto des Fleischhändlers zu stellen, damit dieser nicht nach vorne wegfahren könne bzw. um sein Auto an einer Ampel abbremsen zu können. Diesen Tatplan hatten sie dem Angeklagten geschildert und da keine Gewalt angewendet werden sollte, hatte der Angeklagte diesen gebilligt. Bei der Ausführung überraschten sie den Fleischhändler dann jedoch vor seinem Haus, sprühten ihm Pfefferspray ins Gesicht und nahmen die Geldtasche an sich. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zum Raub zu verurteilen, da in dem – nach der Vorstellung des Angeklagten – von den Haupttätern beabsichtigten Vorgehen keine Gewalt gegen den Fleischhändler vorlag. Die Gewaltanwendung beim Raub setze eine unmittelbare oder mittelbar gegen den Geschädigten gerichtete körperliche Zwangseinwirkung voraus, lediglich psychisch vermittelter Zwang reiche dagegen nicht aus. Durch das langsame Abbremsen an einer Ampel oder das schlichte Stehenbleiben des Fahrzeugs mangele es vorliegend an einer körperlichen Auswirkung bei dem Geschädigten.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Wenn der Täter einem Opfer das Handy nur deswegen wegnimmt, um dort gespeicherte Bilder zu löschen, fehlt es an der nach § 249 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht, sofern er sich anschließend der Sache entledigt.

Wegen Raubes macht sich gemäß § 249 StGB strafbar, wer mit Gewalt gegen eine andere Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. In seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2018 (5 StR 577/18)  befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob ein Täter bei einem Raub eines Handys mit der erforderlichen Zueignungsabsicht gehandelt hat. Nachdem es zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten in der S-Bahn zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war, machte die Geschädigte mit ihrem Handy Bilder von dem Angeklagten. Dieser trat und schlug die Geschädigte daraufhin und nahm ihr das Handy weg, um diese zu löschen. Anschließend verließ er mit dem Handy die S-Bahn, löschte die Fotos und legte es unter einer Tanne ab. Der Bundesgerichtshof verneinte eine Strafbarkeit wegen Raubes, da der Angeklagte nicht mit Zugeignungsabsicht i.S.d. § 249 StGB gehandelt habe. Eine solche liegt vor, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich erlangt und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen einverleiben oder zuführen will. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch, wenn der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen oder zu beschädigen. Entsprechend verhält es sich in Fällen, in denen der Täter ein Handy lediglich in der Absicht wegnimmt, um dort gespeicherte Bilder zu löschen und anschließend den Besitz wieder aufgibt.

Anwalt für Strafrecht: Missbrauch von Ausweispapieren

Durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises kann ein Ausweispapier im Sinne eines Missbrauchs von Ausweispapieren zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden.

Der 4. Senat des Bundesgerichtshofs befasste sich in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2019 (4 ARs 14/19) damit, ob die Vorlage einer Kopie oder eine elektronische Übersendung eines Bildes eines echten Ausweises ein Gebrauchen zur Täuschung im Rechtsverkehr darstellen kann. Wegen Missbrauchs von Ausweispapieren macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, trat in mehreren Fällen als Verkäufer hochpreisiger Armbanduhren im Online-Handel unter dem Namen eines tatsächlich existierenden Dritten auf. Der Beschuldigte übersandte dem späteren Käufer zur Täuschung über seine Identität digitale Lichtbilddateien des Personalausweises des Dritten. Nach Auffassung des 4. Senats des Bundesgerichtshofs gebrauchte der Beschuldigte den Personalausweis zur Täuschung im Rechtsverkehr. Auch durch Vorlage einer Kopie oder elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises kann ein Ausweispapier im Sinne eines Missbrauchs von Ausweispapieren zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden. Hierfür spricht insbesondere, dass das Merkmal des „Gebrauchens“ bezüglich des Missbrauchs von Ausweispapieren einheitlich mit dem des „Gebrauchens“ im Sinne der Urkundenfälschung auszulegen ist.

Anwalt für Strafrecht: Erpressung

Ein Beschuldigter, welcher einen Betroffenen zur Begehung einer Straftat nötigt, um sich an den Taterträgen zu bereichern, macht sich nicht wegen Erpressung strafbar. Der Betroffene erleidet keinen Vermögensnachteil im Sinne einer Erpressung.

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2020 (4 StR 548/19) zugrunde liegende Sachverhalt, bedrohte zwei 13-jährige Jungen mit einem Messer und forderte sie auf, für ihn Wertgegenstände zu stehlen. Dem kamen die Betroffenen zuerst nach, bis es ihnen gelang wegzulaufen und sich dem Beschuldigten zu entziehen. Um sich wegen Erpressung strafbar zu machen, ist es erforderlich, dass der Beschuldigte den Betroffen mittels Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dass der Betroffenen hierdurch einen Vermögensnachteil erleidet. Dem Bundesgerichtshof stellte sich infolge dessen die Frage, ob eine Nötigung zur Begehung einer Straftat einen Vermögensnachteil beim Betroffenen begründet. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs war das von dem Betroffenen abgenötigte Verhalten der Betroffenen nicht geeignet bei diesen einen Vermögensnachteil im Sinne einer Erpressung zu begründen. Denn einem abverlangten Verhalten, das sich in der Begehung strafbarer Handlungen erschöpft, kommt im Vermögen des Genötigten kein wirtschaftlicher Wert zu, sodass die erzwungene Vornahme solcher Handlungen keinen Vermögensschaden beim Nötigungsopfer begründen kann.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Ein teilweises Zerstören infolge einer zeitweiligen Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne einer schweren Brandstiftung, setzt nicht zwingend einen zwei Tage überdauernden Zeitraum der Nutzungsaufhebung voraus.

Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 21. Januar 2020 (3 StR 392/19) damit, nach welchem Zeitraum der Nichtnutzbarkeit ein der schweren Brandstiftung entsprechender Zerstörungserfolg eingetreten ist. Ein Gebäude ist im Sinne einer schweren Brandstiftung dann teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird. Unter anderem liegt eine teilweise Zerstörung auch dann vor, wenn ein wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des Gebäudes nicht mehr bestimmungsgemäß nutzbar ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, zündete ein belegtes Krankenhausbett an. Infolge des Brandes konnte die Krankenstation für zwei Tage nicht mehr genutzt werden. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs lag ein hinreichender Zerstörungserfolg vor. Das Tatgericht hat objektiv aus verständiger Sicht zu bewerten, ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung ausreicht. Der Zeitraum der brandbedingten Nutzungsbeeinträchtigung muss beträchtlich sein; wenige Stunden oder ein Tag reichen nicht aus. Der Zeitraum von zwei Tagen ist in Anbetracht des Ausmaßes des Brandes und des Umfangs der hierdurch verursachten Schäden als erheblich zu beurteilen, zumal der Krankenhausbetrieb auf der Station auch in der Folgezeit eingeschränkt war. Ein teilweises Zerstören von Gewicht setzt nicht zwingend einen zwei Tage überdauernden Zeitraum der Nutzungsaufhebung voraus.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl mit Waffen

Führt ein Dieb ein Pfefferspray mit sich, so begeht er einen Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB. 

Mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seiner Entscheidung vom 20. September 2017 (1 StR 112/17) mit der Frage, ob auch ein Pfefferspray ein von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasstes Tatmittel darstellt. In dem vorliegenden Fall hatte der Angeklagte einer anderen Person Marihuana auf Kommission veräußert. Als die Zahlung jedoch trotz mehrerer Nachfragen des Angeklagten ausblieb, schlug er dem Geschädigten ins Gesicht, um diesen zur Zahlung zu bewegen. Auch sprühte er Pfefferspray in die Richtung des Angeklagten, ohne diesen zu treffen. Anschließend floh der Angeklagte und nahm dabei einen dem Geschädigten gehörenden Laptop mit, um ihn auf Dauer zu behalten. Der Bundesgerichtshof bejahte eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen, da das Pfefferspray ein von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasstes Tatmittel darstellt. Es bedürfe dabei keiner Entscheidung, ob es sich um eine „Waffe“ oder um „anderes gefährliches Werkzeug“ handele. Für die Eigenschaft als „Waffe“ könnte jedoch sprechen, dass mit Pfefferspray gefüllte Dosen als tragbare Gegenstände gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG sogar als Waffen im waffenrechtlichen Sinn in Betracht kommen. Es handele sich jedenfalls aber um ein „anderes gefährliches Werkzeug“, da das in der Dose enthaltene Pfefferspray nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.

Anwalt für Strafrecht: Ladendiebstahl

Steckt ein Täter transportable, handliche und leicht bewegliche Sachen in einem Geschäft in Zueignungsabsicht in eine von ihm mitgeführte Tasche, so begründet er den für den Diebstahl erforderlichen neuen Gewahrsam an der Sache.

Für die Verwirklichung des Diebstahlstatbestands gemäß § 242 StGB ist erforderlich, dass ein Täter einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sich die Sache zuzueignen. Für das Merkmal der Wegnahme ist erforderlich, dass der Täter hinsichtlich der zuzueignenden Sache fremden Gewahrsam gebrochen und neuen begründet hat. In seiner Entscheidung vom 06. März 2019 (5 StR 593/18) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, wann eine solche Wegnahme im Sinne des § 242 StGB beim Ladendiebstahl vorliegt. Zugrunde lag ein Fall, in dem der Angeklagte in einem Supermarkt mehrere Flaschen Alkohol aus den Warenträgern nahm und sie dann in eine von ihm mitgeführte Sporttasche legte, um sie ohne Bezahlung für sich zu behalten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei der Täter wegen Diebstahls zu verurteilen. Entscheidend für die Begründung neuen Gewahrsams ist, dass der Täter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Bei kleinen, leicht transportablen Sachen reicht es daher bereits aus, wenn der Täter sie in einem Geschäft in Zueignungsabsicht in eine von ihm mitgeführte Tasche steckt, da er die Sachen hierdurch in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich bringt, und zwar auch dann, wenn sie sich noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befinden. Hieran gemessen habe der Angeklagte vorliegend eigenen Gewahrsam begründet, nachdem er die Flaschen in seine Tasche gesteckt hatte, da das Einstecken dieser zugleich dem Verbergen vor möglichen Beobachtern diente. Auch war die Tasche geeignet, einen unproblematischen Abtransport der Beute zu ermöglichen und den Berechtigten zudem von einem ungehinderten Zugriff auf seine Waren auszuschließen, da dieser seinerseits in die Herrschaftsgewalt des Angeklagten hätte eingreifen müssen.

Anwalt für Strafrecht: Versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl

Das Durchbohren einer Terrassentür ist nicht bereits als unmittelbares Ansetzen zum Wohnungseinbruchsdiebstahl zu werten, wenn der Täter anschließend den Türöffnungshebel bedienen wollte, um in das Wohnhaus zu gelangen und dort Bargeld und Wertgegenstände zu entwenden

Wer versucht in eine Wohnung einzubrechen, um dort etwas zu stehlen, wird gemäß § 244 Abs. 2 StGB bestraft. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, § 22 StGB. Ein unmittelbares Ansetzen ist gegeben, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt – geht’s – los“ überschreitet und objektiv so zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, dass sein Tun nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht. Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Beschluss vom 01. August 2019 (5 StR 185/19) nun mit der Frage beschäftigen, wann ein solches unmittelbares Ansetzen bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl vorliegt. Die Angeklagten hatten vorliegend bereits den Holzrahmen einer Terrassentür durchbohrt, um den Türöffnungshebel zu bedienen und aus der betroffenen Wohnung Bargeld oder Wertgegenstände entwenden zu können. Da die Tür jedoch mit einem verschlossenen Zusatzschloss versehen war, hatte ihr Vorhaben keinen Erfolg. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs haben sie zur Umsetzung des geplanten Diebstahls deshalb noch nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt. Die Grenze zum Versuch sei mithin noch nicht überschritten worden. Die Angeklagten sollen sich stattdessen aber wegen der Verabredung eines Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß §§ 244 Abs. 4, 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.