Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport
In seinem Urteil vom 19. September 2017 (1 StR 72/17) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, wie bestimmungsgemäßer Gebrauch bei für Dopingzwecke hergestellten Arzneimitteln zu bestimmen ist. Bedenkliche Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind solche, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Der Beschuldigte betrieb ein Untergrundlabor zur Herstellung von anabolen Steroiden und veräußerte diese über das Internet. Die entsprechenden Steroide waren für die Bodybuilderszene als Absatzmarkt bestimmt und wurden dort ohne therapeutische Indikation hochdosiert zum Muskelaufbau verwendet. Die Präparate wichen im Einzelnen bezüglich Wirkstoffgehalt und Inhaltsstoffen deutlich vom deklarierten Inhaltsstoff ab. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hatten die Steroide bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkung. Der „bestimmungsgemäße Gebrauch“ richtet sich bei eigens für Dopingzwecke im Sport hergestellten Präparaten nach dem üblichen Gebrauch der Konsumenten, und nicht, soweit Präparate mit zugelassenen Arzneimitteln chemisch artverwandt sind, nach der für das artverwandte Erzeugnis maßgeblichen Zwecksetzung. Die Präparate des Beschuldigten wurden nur zum Muskelaufbau hergestellt und vertrieben. Danach ist der „bestimmungsgemäße Gebrauch“ der Präparate gleichzusetzen mit dem auf diesem Markt vorgesehenen Missbrauch. Das Abweichen der Inhaltsstoffe und Dosierung hatte ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Konsumenten zur Folge.