Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte – Anspucken
Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird gemäß § 114 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Das Landgericht Nürnberg-Fürth musste sich in seinem Urteil vom 16. Juni 2020 (15 Ns 201 Js 13894/19) mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Anspucken auch dann den Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verwirklicht, wenn der Täter den Polizeibeamten hierbei verfehlt. In dem Fall unterzogen zwei Polizeibeamte den Angeklagten einer Personenkontrolle. Da sich der Angeklagte ein Tütchen mit Betäubungsmitteln in den Mund gesteckt und sich geweigert hatte, dieses herauszugeben, brachten diese ihn zu Boden und fesselten seine Arme auf dem Rücken. Als einer der Polizeibeamten den Angeklagten daraufhin durchsuchte, spuckte der Angeklagte einmal blutigen Schleim in Richtung dessen Gesicht. Dieser konnte einen Treffer im Gesicht nur durch das reaktionsschnelle Zurückweichen und Wegdrehen des Kopfes verhindern. Dabei handelte der Angeklagte in der Absicht, den Polizeibeamten im Gesicht zu treffen und ihm dadurch seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen. Das Landgericht führte diesbezüglich aus, dass das Anspucken eine durch Tätlichkeit begangene Beleidigung sei und fraglos eine unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung darstelle. Das Angespucktwerden mit einem schleimigen Batzen sei im Übrigen besonders ekelerregend. Da § 114 StGB keinen Körperverletzungserfolg voraussetze und ein gegen einen Vollstreckungsbeamten geführter Faustschlag, der sein Ziel verfehlt, daher den Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte erfülle, sei nicht ersichtlich, warum bei einem Anspucken etwas anderes gelten sollte. Das Anspucken stelle daher auch dann einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte dar, wenn der Angeklagte den Polizeibeamten hierbei verfehlt gehabt hatte.
Anwalt für Strafrecht: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
In seinem Beschluss vom 11. Juni 2020 (5 StR 157/20) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, welche Anforderungen an den Vorsatz des Beschuldigten bezüglich eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu stellen sind. Ein tätlicher Angriff ist jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, unabhängig von ihrem Erfolg. Ziel der Handlung muss dabei die Einwirkung auf den Körper des Vollstreckungsbeamten sein. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, trat wiederholt nach den ihn umgebenden Polizeibeamten. Hierbei handelte der Beschuldigte in der Absicht diese zu verletzen. Die betroffenen Beamten waren anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung des Beschuldigten mit einem Dritten zugegen und versuchten weitere Ausschreitungen des Beschuldigten zu verhindern, indem sie diesen fixierten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs machte sich der Beschuldigte wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte strafbar. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass sich der Vorsatz eines Beschuldigten im Rahmen eines tätlichen Angriffs nicht einmal auf eine Körperverletzung beziehen muss, sondern der Angriff kann etwa auch auf eine Freiheitsberaubung abzielen. Dem steht es auch nicht entgegen, dass der Angriff auf Vollstreckungsbeamte während ihrer Dienstausübung mit einer höheren Mindeststrafe als eine vollendete Körperverletzung sanktioniert wird.
Anwalt für Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 30. Juni 2015 (4 StR 188/15) mit der Frage auseinander, ob ein KFZ ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines besonders schweren Falls des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte darstellt. Wegen eines besonders schweren Falls des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, floh vor Polizeibeamten, um sich einer befürchteten Kontrolle und Festnahme zu entziehen. Im Zuge der Flucht beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug auf 100 bis 120 km/h und fuhr ungebremst auf einen Streifenwagen zu, welcher ihm an der Ausfahrt einer Raststatt den Weg versperrte. Hiermit bezwecke der Beschuldigte die Polizeibeamten zur Freigabe der Fahrbahn zu zwingen. Einer der Polizeibeamten fuhr den Streifenwagen auf eine Sperrfläche und gab den Weg frei. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs kann es sich bei dem KFZ des Beschuldigten um ein gefährliches Werkzeug handeln. Ein Kfz kann zwar nicht als „Waffe“ im Sinne eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verwendet werden, es kommt jedoch als gefährliches Werkzeug in Betracht.
Anwalt für Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 4. April 2017 (1 StR 70/17) mit der Frage zu befassen, inwiefern Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte lex speciales zur Nötigung ist. Der Beschuldigte hinderte durch den Einsatz eines Schreckschussrevolvers einen Polizeibeamten und einen Amtstierarzt daran, sein Grundstück zu betreten. Die Betroffenen wollten auf dem Grundstück Nachschau bezüglich etwaiger Tierhaltung vornehmen. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss daran, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Nötigung. Der Bundesgerichtshof schloss sich dem nicht an. Nach Auffassung des BGHs erfüllt jedes Widerstandleisten zugleich den Zweck, den betroffenen Beamten zu einer Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Deshalb tritt die Nötigung hinter das Widerstandleisten im Rahmen der Konkurrenz zurück. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist als lex specialis allein anzuwenden. Der Beschuldigte machte sich nicht wegen Nötigung strafbar.
Anwalt für Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 497/12 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann eine Vollzugsbeamte gefährdende Handlung eine Nötigungshandlung im Sinne eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte darstellt. Dem Beschluss lag zugrunde, dass der Beschuldigte um einer Polizeikontrolle zu entgehen mit einem vor einer Ortseinfahrt quer gestellten Polizeifahrzeug kollidierte. Das Polizeifahrzeug sollte den Beschuldigten aufhalten. Der Beschuldigte wollte dem Polizeifahrzeug ausweichen, was ihm aber misslang. Deshalb kam es zum Zusammenstoß. Hierbei wurde einer der beiden im Fahrzeug befindlichen Polizeibeamten verletzt. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten deshalb wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Nach Auffassung des Landgerichts wollte sich der Beschuldigte „der Polizeikontrolle entziehen“. Dies sei nach Auffassung des Landgerichts ausreichend für eine Widerstandshandlung
Dies Auffassung wurde vom Bundesgerichtshof nicht geteilt. Die Widerstandshandlung bei einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte muss Nötigungscharakter haben. Die Nötigungshandlung muss aktiv gegenüber den entsprechenden Vollstreckungsbeamten erfolgen. Dies entfällt im vorliegenden Fall. Der Beschuldigte versuchte im Zuge seiner Flucht weder die Polizeibeamten abzudrängen noch anderweitig zu einer Erleichterung der Flucht zu nötigen. Die Kollision ist lediglich Folge des Fluchtversuchs. Somit lagen keine Nötigungshandlung gegenüber den Vollstreckungsbeamten und kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vor.
Anwalt für Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
In seinem Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 StR 204/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Angeklagten durch das Landgericht Erfurt wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte aufgehoben. Der Angeklagte war nach einem Wohnungseinbruchsdiebstahl mit seinem Komplizen in einem Auto unterwegs, als er an einer Ampel von der Polizei gestoppt wurde. Um sich dem Zugriff zu entziehen, setzte der Angeklagte das Fahrzeug hastig zurück und fuhr dabei einen Polizeibeamten an.
Nach Ansicht des BGH fehlte es bereits an einem Widerstandleisten, da der Angeklagte nicht bemerkt hatte, dass ein Polizeibeamter bereits am Heck des Fahrzeugs herumlief. Als der Angeklagte das Fahrzeug zurücksetze fehlte es daher bereits an einer gewaltsamen, gegen die Person des Vollstreckenden gerichteten Handlung. Zudem fehlte es dem Angeklagten am notwendigen Vorsatz, durch eine nötigende Handlung gegen den Vollstreckungsbeamten die Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren. Denn die bloße Flucht vor der Polizei ist nach ständiger Rechtsprechung kein gewaltsamer Widerstand, auch wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden.
Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht:Bedrohung
In seinem Beschluss vom 15.1.2015 - 4 StR 419/14 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) damit beschäftigt, wann eine Drohung mit einem Verbrechen ''objektiv ernstzunehmend'' im Sinne des § 241 StGB ist. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Bedrohung mit einem Verbrechen dann nicht tatbestandsmäßig ist, wenn das Verbrechen von einem zukünftigen Ereignis abhängt, dessen Nichteintritt von Anfang an feststeht. Zwar kann eine Bedrohung nach Ausführungen des BGH auch in der Weise erfolgen, dass die Begehung des Verbrechens vom künftigen Eintritt oder Nichteintritt eines weiteren Umstands abhängen soll. Steht allerdings schon beim Aussprechen der Drohung fest, dass der Umstand, von dem der Eintritt des Verbrechens abhängig gemacht wurde, nicht eintreten wird, so fehlt es an der objektiven Ernsthaftigkeit der Bedrohung.
Im konkreten Fall hatte der Angeklagte seinem Betreuer mit dem Tode gedroht, wenn dieser ihn zwangsweise zur Psychiaterin bringen würde. Ein Arztbesuch gegen den Willen des Angeklagten sollte jedoch von vorneherein nicht durchgesetzt werden, was dem Angeklagten von seinem Betreuer auch mehrfach vermittelt wurde. Es stand daher nach Wertung des BGH schon bei der Bedrohung des Betreuers mit dem Tod fest, dass der Umstand, von dem die Todesdrohung abhängig sein sollte (das zwangsweise Verbringen zur Psychiaterin) nicht eintreten wird. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung nach § 241 StGB schied damit aus.