Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Bewaffnetes Handeltreibende mit Betäubungsmitteln

Einziehung von Tatmitteln

In seinem Beschluss vom 4. Januar 2023 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 393/22) mit der Einziehung von Tatmitteln auseinandersetzen. Der Angeklagte im hiesigen Fall wurde wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Zudem traf das Landgericht Berlin eine Einziehungsentscheidung, die sich jedoch als rechtsfehlerhaft erweist. Neben den Betäubungsmitteln und Tatmitteln, wie einer Feinwaage und einem Baseballschläger, wurden auch verpackte Macheten und Messer eingezogen. In seinem Beschluss stellt der Bundesgerichtshof fest, dass es sich dabei nicht um Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 Hs. 2 StGB handelt, da sie nicht zur Vorbereitung oder Begehung der abgeurteilten Tat gebraucht wurden. Auch waren sie dafür nicht bestimmt. Aufgrund der Verpackung waren sie beim Handeltreiben mit den Betäubungsmitteln nicht griffbereit, sodass die Einziehung der noch verpackten Messer und Macheten keinen Bestand hat.

Anwalt für Strafrecht: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Die Anzahl von mitgeführten Waffen beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darf strafschärfend berücksichtigt werden. Diese muss der Täter jedoch auch bewusst gebrauchsbereit mit sich führen.

Der Bundesgerichtshof (2 StR 498/20) hat sich in seinem Beschluss vom 28. April 2021 mit dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auseinandergesetzt. Im hiesigen Fall wurde der Angeklagte unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne eine fehlerhafte Erwägung einen minder schweren Fall angenommen hätte. Die Feststellung, dass der Angeklagte vier Butterflymesser mit sich führte und sich das strafschärfend auswirkt, ist unbedenklich. Jedoch wurde zum Nachteil des Angeklagten aufgeführt, dass sich im unmittelbaren Umfeld der Betäubungsmittel weitere Waffen befanden, auf die der Angeklagte ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung Zugriff hatte. Gleichwohl fehlt es an der subjektiven Zweckbestimmung. Der Angeklagte müsste die Gegenstände auch bewusst mit sich geführt haben, was vorliegend nicht einschlägig war. Ihm fehlt somit das aktuelle Bewusstsein, bewaffnet zu sein.

Anwalt für Strafrecht: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Die für das bewaffnete Handeltreiben im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG notwendige, räumliche Nähe von Betäubungsmitteln und Waffe ist in der Regel gegeben, wenn sie sich in dem Raum befindet, in dem Handel getrieben wird.

Wegen bewaffneten Handeltreibens wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Voraussetzung dabei ist, dass der Täter die Waffe bewusst verfügungsbereit hält in einer Weise, die ihm bei Umgang mit den Betäubungsmitteln einen Ersatz ohne nennenswerten Zeitaufwand erlaubt. In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2020 (3 StR 433/19) zugrundeliegenden Fall bewahrte der Angeklagte in seinem Schlafzimmer Marihuana und Amphetamin zum gewinnbringenden Verkauf auf. In seinem Schlafzimmer lagerte er zudem eine funktionstüchtige, aber ungeladene CO²-Pistole nebst dazugehöriger Munition und passender CO²-Kartuschen. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die für das bewaffnete Handeltreiben notwendige räumliche Nähe von Betäubungsmitteln und Waffe in der Regel gegeben ist, wenn sie sich in dem Raum befindet, in dem Handel getrieben wird. Auch liege die Verwendungsfähigkeit einer ungeladenen Schusswaffe, für die geeignete Munition zur Verfügung steht, nur vor, wenn die Waffe unschwer und ohne erheblichen Zeitverlust geladen werden kann. Befindet sich die Waffe dagegen in einem anderen Zimmer als die Betäubungsmittel und/oder in einem Behältnis, kann ein Mitsichführen im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dagegen ausgeschlossen sein.

Anwalt für Strafrecht: Bildung und Befehlen von bewaffneten Gruppen

Für die Bildung einer Gruppe, im Sinne der Bildung und des Befehlens von bewaffneten Gruppen gem. § 127 StGB, genügt in der Regel eines Mindestanzahl von drei Mitgliedern.

In seinem Urteil vom 14. Juni 2018 (3 StR 585/17) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, wie viele Personen es bedarf, um eine Gruppe zu bilden. Eine Gruppe im Sinne der Bildung und des Befehlens von bewaffneten Gruppen gem. § 127 StGB ist eine Mehrheit von Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen haben. Die Gruppe verfügt über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge, wenn die Mitglieder imstande sind, auf die Gegenstände ungehindert Zugriff zu nehmen, um sie dem Gruppenzweck entsprechend einsetzen zu können. Der Beschuldigte kam mit sieben weiteren Personen in einer Wohnung zusammen. In der Wohnung wurde der gemeinsame Beschluss gefasst, in einem lokalen Imbiss zu randalieren, zu drohen und zu prügeln. Drei der Beteiligten nahmen jeweils einen Baseballschläger, eine Vorhangstange und einen Schlosserhammer mit. Anschließend machten sich die Beteiligten auf den Weg zu dem lokalen Imbiss. Dort angekommen verursachte der Beschuldigte mit drei der Beteiligten erhebliche Sach- und Personenschäden, an dem Imbiss und dort anwesenden Personen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs stellte die Zusammenkunft des Beschuldigten mit den sieben weiteren Beteiligten eine Gruppe dar. Für die Bildung einer Gruppe genügt in der Regel eine Mindestanzahl von drei Mitgliedern. Diese Mindestanzahl wurde mit acht Mitgliedern deutlich überschritten.

Anwalt für Strafrecht: Springmesser Waffengesetz

Ein Springmesser ohne funktionierende Feder ist keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes.

Springmesser werden wegen einer besonderen Gefährlichkeit als Waffe im Sinne des Waffengesetzes behandelt. Der Bundesgerichthof hatte sich in seinem Beschluss vom 11. Mai 2017 (1 StR 35/17) damit zu befassen, ob ein Springmesser mit einer defekten Feder noch als Waffe zu behandeln ist. Bei einer Hausdurchsuchung wurde bei dem Beschuldigten ein Springmesser aufgefunden. Das Springmesser war aufgrund einer defekten Feder nicht mehr funktionsfähig. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs stellt ein Springmesser mit defekter Feder keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes dar. Wenn die Feder des Springmessers nicht mehr funktionstüchtig ist, dann entfällt die besondere Gefährlichkeit des Messers. Das Messer zählt dann nicht mehr zu den verbotenen Springmessern, da die Klinge nicht durch die Feder bewegt wird.