Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Zuhälterei

Abgaben in Höhe von 50 % der Einnahmen können eine ausbeuterische Zuhälterei nahelegen.

Ausbeuterische Zuhälterei: Mit diesem Thema hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 418/22) in seinem Beschluss vom 24. Januar 2023 auseinandergesetzt. Der Angeklagte wohnte für sechs Monate mit einer Prostituierten, mit der er eine Liebesbeziehung führte, zusammen in einer Mietwohnung. In dieser Zeit erwirtschaftete sie mindestens 97.000,00 €, von denen der Angeklagte mindestens 26.000,00 € für eigene Zwecke benutzte. Nachdem sie sich nach den Prostitutionserlösen erkundete, gab er vor, sie an zu erwarteten Einnahmen zu beteiligen, um sie zu besänftigen. Das Landgericht Düsseldorf würdigte dieses Verhalten als ausbeuterische Zuhälterei im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Bundesgerichtshof erklärte in seinem Beschluss jedoch, dass eine Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass dem Opfer in objektiver Hinsicht ein erheblicher Teil der Einnahmen entzogen wird und dies bei ihm zu einer gravierenden Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit führt, die geeignet ist, die Lösung aus der Prostitution zu erschweren. Die Freundin des Angeklagten hat jedoch etwa 72.000,00 € behalten, was knapp 74 % ihrer Einnahmen entspricht. Auch hätte sie nach den getroffenen Feststellungen die Prostitution jederzeit aufgeben können.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn nach der Vorstellung des Täters die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitliegenden Mitteln vollendet werden kann.

Ob im vorliegenden Fall ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt oder der Angeklagte von der Tat freiwillig zurückgetreten ist, hat der Bundesgerichtshof (3 StR 137/23) in seinem Beschluss vom 16. Mai 2023 entschieden. Nach den getroffenen Feststellungen versuchte der Angeklagte einen Laden zu verlassen, ohne für die Ware zu bezahlen. Als er vom Ladendetektiv angesprochen wurde, griff der Angeklagte diesen mit einem Messer an, um die Beute zu sichern und sich einer Festnahme zu entziehen. Der Geschädigte wich jedoch zurück und blieb daraufhin distanziert zum Angeklagten. Der Angeklagte konnte sodann mit der Beute fliehen. Das Landgericht Oldenburg nahm an, dass der Körperverletzungsversuch bereits beendet und fehlgeschlagen sei, jedenfalls der Rücktritt aber nicht freiwillig gewesen sei. Der Bundesgerichtshof führte in seinem Beschluss aber aus, dass der Versuch nicht fehlgeschlagen und unbeendet war, als der Geschädigte zurückwich, da der Angeklagte weiterhin auf ihn hätte einstechen können. Der Angeklagte gab den Versuch daraufhin freiwillig im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB auf, um mit der Beute zu flüchten.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht

Schweigen darf einem Angeklagten im Strafprozess nicht zur Last gelegt werden.

Mit der Thematik des Schweigens im Strafprozess hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 52/23) in seinem Urteil vom 27. April 2023 befasst. Die Geschädigte sprach den Angeklagten auf die 2,00 € an, die er ihr schulde. Daraufhin sprühte er ihr mit Pfefferspray ins Gesicht und schlug ihr mit der Metallschnalle eines Gürtels auf Kopf und Oberkörper. Nach über drei Monaten in Untersuchungshaft gab der Angeklagte an, dass er der Geschädigten kein Geld schulde, sie ihm vielmehr seinen Rucksack weggenommen habe. Das Landgericht Berlin sieht seine Aussagen jedoch als unglaubhaft an, da er diese, wenn sie der Wahrheit entsprechen würden, bereits zu einem früheren Zeitpunkt getätigt hätte. Daher verurteilte es den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof entgegnet dem jedoch, dass die Erwägung gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verstößt. Der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte erstmals eine entlastende Einlassung vorbringt, kann dem Angeklagten demnach nicht zur  Last gelegt werden.

Anwalt für Strafrecht: Rotlichtverstoß

Zeigt eine Ampel wegen einer Funktionsstörung dauerhaft rot, ist die Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes ausgeschlossen. Auch bei Ampeln mit Kontaktschleife, die von Radfahrenden nicht ausgelöst werden können, trifft dies zu.

Ob eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes rechtmäßig ist, wenn die Ampelanlage dauerhaft rot zeigt, hat das Oberlandesgericht Hamburg (5 ORbs 25/23) in seinem Beschluss vom 11. September 2023 beantwortet. Der Betroffene hielt mit seinem Fahrrad an einer Kreuzung vor einer Ampel, die rot zeigte, da sie mit einer Kontaktschleife ausgestattet ist. Nach mehreren Minuten schaltete die Ampel immer noch nicht auf grün, sodass er die Kreuzung bei Rot überquerte. Das Amtsgericht Hamburg wertete den hiesigen Fall als vorsätzlichen, qualifizierten Rotlichtverstoß gemäß §§ 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 6, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 24 StVG. Das Oberlandesgericht Hamburg sieht darin jedoch keinen Rotlichtverstoß. Demnach ist auch bei Ampeln, die mit einer Kontaktschleife versehen sind und von Radfahrenden nicht ausgelöst werden können, die im Rotlicht liegende Halteanordnung für Radfahrende nichtig.

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Ein Schraubendreher ist grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

In seinem Beschluss vom 20. Juni 2023 hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 67/23) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte im vorliegenden Fall ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet hat. Der Angeklagte betrat mit einem anderen einen Imbiss und forderte eine Putzkraft mit einem Schraubendreher in der Hand haltend dazu auf, ihm die Geldkassette zu geben. Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung gem. § 253 Abs. 1, § 255, § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl. Eine Strafbarkeit nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, bei der der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet haben muss, lehnt das Landgericht ab. Demnach habe es der Angeklagte weder verwendet, noch handele es sich überhabt um ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift. Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluss jedoch das Gegenteil fest. Dazu führt er aus, dass das „Verwenden“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels umfasst. Es genügt demnach, dass der Angeklagte seine verbale Drohung unterstrich, indem er den Schraubendreher dabei gut sichtbar in der Hand hielt und ihm bewusst war, dass der Zeuge dies wahrnahm. Außerdem stellt der Bundesgerichtshof klar, dass es sich bei einem Schraubendreher grundsätzlich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt, da dieser nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Raub

Für die Feststellung der Schwere der Schuld bei Jugendlichen müssen sämtliche für die Schuldbeurteilung relevanten Umstände einbezogen werden.

Wann die Schwere der Schuld bei Jugendlichen festzustellen ist, hat der Bundesgerichtshof (2 StR 122/23) in seinem Beschluss vom 02. August 2023 entschieden. Im vorliegenden Fall, dem der Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegt, entwendeten die 18-jährige Angeklagte und zwei weitere Personen der 91-jährigen Geschädigten 1.500,00 €. Während der Tat hielten die Angeklagte und eine der weiteren Angeklagten der Geschädigten einen Hammer vor, um ihr Angst zu machen. Zuvor äußerte die 18-jährige Angeklagte gegenüber der anderen Angeklagten Zweifel und innere Ablehnung in Bezug auf die Tat. Das Landgericht Aachen verurteilte sie für die Tat wegen besonders schweren Raubes, verneinte aber die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG. Der Bundesgerichtshof merkt in seinem Beschluss an, dass die Schwere der Schuld nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt wird, sondern vor allem die innere Tatseite entscheidend ist. Durch den äußeren Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild können aber Schlüsse auf die innere Haltung gezogen werden. Dass sich die Angeklagte der Tat innerlich ablehnend gezeigt hat, stimmt der Bundesgerichtshof nicht zu, da dies mit den weiteren Urteilsgründen nicht in Einklang steht. Demnach beruht die zögerliche Haltung, die das Landgericht festgestellt hat, vielmehr auf der Furcht vor einer Entdeckung, als der Empathie zu der Geschädigten, wie das Landgericht bei ihren Ausführungen zu schädlichen Neigungen selber ausführt.

Anwalt für Strafrecht: Versuchter Mord

Wenn keine konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung besteht, die einen bedingten Tötungsvorsatz nahe legt, muss eine umfassende Gesamtwürdigung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände vorgenommen werden.

Die Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist nicht unproblematisch. In seinem Beschluss vom 10. Mai 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 28/22) mit dieser Thematik befasst. Die Angeklagte, die vom Beruf Krankenschwester ist, verabreichte ihrer Tochter in einem Krankenhaus ein nicht für Kinder zugelassenes Schlafmittel sowie weitere Medikamente in einer lebensgefährlichen Dosis. Für das Kind bestand keine akute Lebensgefahr, da die Substanzen sich im Körper wieder abbauten. Das Landgericht Hamburg verurteilte die Angeklagte unter anderem wegen versuchten Mordes. Der Bundesgerichtshof erwiderte dem jedoch, dass eine umfassende Gesamtwürdigung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände vorgenommen werden muss, wenn keine konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung besteht. So wurde unter anderem nicht in die Entscheidung mit einbezogen, dass sich die Angeklagte bis zur Tat liebevoll und fürsorglich um ihre Kinder kümmerte.

Anwalt für Strafrecht: Jugendstrafrecht

Bei der Schwere der Schuld ist im Jugendstrafrecht in erster Linie auf die innere Tatseite einzugehen.

Der Bundesgerichtshof (3 StR 481/22) hat sich in seinem Beschluss vom 7. Februar 2023 mit der Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht sowie der Bemessung der Jugendstrafe befasst. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Krefeld wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von über einem Jahr verurteilt. Der Bundesgerichtshof erklärt in seinem Beschluss, dass die Jugendkammer die Beurteilung der Jugendstrafe allein auf den äußeren Unrechtsgehalt der Tat abgestellt hat. Die innere Tatseite, der bei der Frage der Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht besondere Bedeutung zukommt, wurde dabei außer Acht gelassen. Auch die Bemessung der Jugendstrafe genügt nicht den erforderlichen Anforderungen. Bei dieser habe sich das Landgericht zu sehr an den Strafzumessungsgesichtspunkten des Erwachsenenstrafrechts orientiert.

Anwalt für Strafrecht: Missbräuchliche Rechtsbehelfe

Missbräuchliche Rechtsbehelfe fallen nicht unter die Rechtsschutzgarantie des Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG und müssen somit auch nicht förmlich entschieden werden.

Im Mittelpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (2 Ars 166/21) vom 10. Oktober 2023 standen missbräuchliche Rechtsbehelfe. Der Beschwerdeführer wendete sich mit mehreren Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen verschiedener Gerichte. Diese lagen von ihm erstatten Strafanzeigen, vor allem gegen ihn behandelnde Ärzte, zugrunde. Ein Anfangsverdacht wurde in keinem der Fälle bejaht. Alle Beschwerden wurden als unzulässig befunden. Zudem wurde der Beschwerdeführer durch den Beschluss darauf hingewiesen, dass weitere vergleichbare offensichtlich aussichtslose Anträge in Zukunft nicht mehr förmlich entschieden werden, da es sich dabei um missbräuchliche Rechtsbehelfe handele. Derartige Rechtsbehelfe werden nicht durch die Rechtsschutzgarantie des Art. 2 Abs. 1 i.V. Art. 20 Abs. 3 GG gedeckt.

Anwalt für Strafrecht: Mord

Ein Mord aus niedrigen Beweggründen ist anzunehmen, wenn die Beweggründe nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders verachtenswert sind.

In seinem Beschluss vom 14. Juni 2023 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 399/22) mit dem Mord aus niedrigen Beweggründen auseinandersetzen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt quälte und verletzte der Angeklagte den zweijährigen Sohn seiner Lebensgefährtin über Wochen hinweg. An einem Tag trat er den auf dem Rücken liegenden Jungen kräftig in den Bauch. Am folgenden Abend verstarb das Kind. Das Landgericht Ellwangen lehnte einen Mord aus niedrigen Beweggründen ab und verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Totschlags. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hält die Verneinung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe mit der vom Landgericht abgegebenen Begründung sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Demnach wurden die früheren Misshandlungen bei der Gesamtbetrachtung nicht ausreichend berücksichtigt. Die festgestellte Gleichgültigkeit gegenüber den Befindlichkeiten des Kindes hätte in Bezug zu dem Tritt in den Bauch gesetzt werden müssen.