Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion

Wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion macht sich ein Beschuldigter auch dann strafbar, wenn die von ihm verwendete Karte einen Einsatz mit Auslösung einer Garantiefunktion nur vortäuscht.

Wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion macht sich strafbar, wer eine falsche Zahlungskarte mit Garantiefunktion gebraucht. In seinem Urteil vom 4. Dezember 2013 (2 StR 2/13) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, unter welchen Umständen, eine Kreditkarte mit Garantiefunktion vorliegt. Der Beschuldigte buchte in mehreren Fällen Flüge bei einer Airline. Die jeweiligen Flüge nutzte der Beschuldigte, um an Bord Einkäufe aus dem mitgeführten Warensortiment zu tätigen. Zur Zahlung verwendete der Beschuldigte mit seinem Namen versehene Kreditkarten, auf deren Magnetstreifen Daten tatsächlich nicht existierender Personen gespeichert waren. Der Beschuldigte nutzte hierbei aus, dass die Daten während des Fluges nur eingelesen und erst nach der Landung an einem Datenterminal ausgegeben und weiterverarbeitet werden. Hierbei entsprach das verwendete Verfahren weitgehend dem üblichen Lastschriftverfahren. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion strafbar. Auf die konkrete Einsatzart der Karte kommt es nicht an. Es kommt nicht darauf an, ob die vom Beschuldigten nachgemachte oder verwendete Karte einen Einsatz mit Auslösung einer Garantiefunktion tatsächlich ermöglicht oder diese Möglichkeit nur vortäuscht.

Anwalt für Strafrecht: Notwehr

Der Rückgriff auf ein weniger gefährliches Abwehrmittel ist durch den Beschuldigten im Zuge der Notwehr nur dann geboten, wenn dessen Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht.

In seinem Beschluss vom 26. November 2013 (331/13) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann das Zurückgreifen auf weniger gefährliches Abwehrmittel durch den Beschuldigten im Rahmen der Notwehr geboten ist. Eine Notwehrhandlung muss für die Abwehr der Gefahr erforderlich gewesen sein. Der Angegriffene darf sich grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Dies schließt auch den Einsatz von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen ein. Von mehreren Abwehrmitteln, die dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stehen, hat er das mildeste zu verwenden, wenn dessen Einsatz ebenfalls die sofortige und endgültige Abwehr des Angriffs verspricht. Der Beschuldigte ließ den Betroffenen in seine Wohnung ein. Im Zuge einer Auseinandersetzung griff der Betroffene nach dem Hals des Beschuldigten und es entwickelte sich eine Auseinandersetzung. Dem Beschuldigten gelang es im Zuge dieser dem Betroffenen einen Baseballschläger aus Metall zu entwenden. Mit dem Baseballschläger schlug der Beschuldigte dem Betroffenen gegen den Kopf, um weitere körperliche Angriffe zu unterbinden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist das Handeln des Beschuldigten durch Notwehr gerechtfertigt. Ob ein Verteidigungsmittel erforderlich ist, ist aufgrund einer objektiven ex ante-Betrachtung zu entscheiden. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung an. Auf weniger gefährliche Abwehrmittel muss der Angegriffene nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Im Zuge dessen durfte sich der Beschuldigte mit einem Baseballschläger verteidigen.

Anwalt für Strafrecht: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wer nicht eigennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will, macht sich nicht wegen täterschaftlichem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar.

Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln macht sich strafbar, wer eigennützig handelt. Eigennützig handelt der Beschuldigte, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 18. Juli 2019 (4 StR 211/19) mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern sich ein Beschuldigter strafbar macht, der lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will. Der Beschuldigte besorgte mit einem Dritten elf Kilogramm Amphetamin. Der Dritte wollte pro Kilogramm 500 € verdienen. Es konnte jedoch nicht geklärt werden, welchen finanziellen Vorteil der Beschuldigte aus der Tat ziehen wollte bzw. sollte. Im Anschluss hieran verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte finanzielle oder sonstige persönliche Vorteile aus seiner Mitwirkung versprach, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Wer aber nicht selbst eigennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will, ist Gehilfe.

Anwalt für Strafrecht: Hinterziehung von Tabaksteuer

Wegen Hinterziehung von Tabaksteuer macht sich nicht strafbar, wer erst nach der Beendigung der Verbringung der unversteuerten Tabakwaren Besitz an diesen erlangt.

Wegen Hinterziehung von Tabaksteuer macht sich derjenige strafbar, der vorsätzlich seine Verpflichtung, eine Steuererklärung über ins Steuergebiet verbrachte oder versandte Tabakwaren abzugeben, verletzt und hierdurch Steuern verkürzt. In seinem Urteil vom 24. April 2019 (1 StR 81/18) hatte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander zu setzten, ob sich ein Beschuldigter, welcher nach dem Verbringen zu versteuernder Tabakwaren nach Deutschland Besitz an diesen erlang, wegen Steuerhinterziehung strafbar macht. Die Beschuldigten vermittelten einem unbekannten Dritten zwei Container zur Einlagerung von Waren. Der Dritte lagerte 4,32 Millionen unversteuerte und unverzollte Zigaretten in den vermittelten Containern ein. Dies teilte der Dritte den Beschuldigten erst einen Tag nach der Einlagerung mit. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machten sich die Beschuldigten nicht wegen Hinterziehung von Tabaksteuer strafbar. Die Beschuldigten erlangten erst nach der Beendigung des Verbringungsvorgangs Besitz an den unversteuerten Tabakwaren. Damit wurden sie auch nicht Steuerschuldner im Sinne des Tabaksteuergesetz (TabStG) und waren daher auch nicht zur unverzüglichen Abgabe einer Steuererklärung über die Zigaretten verpflichtet.

Anwalt für Strafrecht: Raub/Räuberische Erpressung

Der für einen Raub oder eine räuberische Erpressung notwendige Finalzusammenhang entfällt dann nicht, wenn der Vorsatz des Beschuldigten sich von Anfang an auf Geld bezieht und er nur einen deutlich geringeren Betrag erbeutet, als ursprünglich beabsichtigt.

Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Urteil vom 17. Juli 2019 (637/18) damit, ob der Finalzusammenhang dann entfällt, wenn ein Beschuldigter deutlich weniger Geld erbeutet als eigentlich vorgesehen. Die Strafbarkeit wegen Raubes oder räuberischer Erpressung setzt einen finalen Zusammenhang zwischen Gewalt bzw. qualifizierter Drohung und Wegnahme bzw. Hingabe der Sache voraus. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn der Beschuldigte den Raub-/Erpressungsvorsatz erst nach Abschluss dieser Handlung fasst. Unter bestimmten Umständen entfällt der Finalzusammenhang, wenn der Beschuldigte einen bestimmten Gegenstand erbeuten will und es im weiteren Verlauf zur Wegnahme oder Herausgabe einer ganz anderen Sache kommt. Die Beschuldigten, in dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, beabsichtigten einen Tresor samt dessen angeblichen Inhalt von 300.000 – 600.000 € Bargeld zu entwenden. Im Zuge des gewaltsamen Eindringens in das Haus der Betroffenen durch die Beschuldigten, händigte die Betroffene den Beschuldigten 50 € aus ihrem Geldbeutel aus. Nach dem erfolglosen Aufsuchen des Tresors verließen die Beschuldigten das Haus wieder mitsamt der 50 €. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs lag ein Finalzusammenhang zwischen dem gewaltsamen Eindringen der Beschuldigten und der Wegnahme der 50 € vor. Der Raubvorsatz der Beschuldigten bestand von Anfang an und bezog sich auf Geld. Es stellt daher eine lediglich unerhebliche Abweichung vom Tatplan dar und hält sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung und aus Tätersicht Voraussehbaren, dass der Beschuldigte lediglich 50 € mitnahm.

Wegen Bandendiebstahls macht sich der Beteiligte eines Diebstahls nicht strafbar, wenn die Abrede zwischen den Beteiligten auf die Begehung einer feststehenden Menge an Diebstählen gerichtete war.

Zu einer Bande, im Sinne eines Bandendiebstahls, schließen sich mehrere Beteiligte zusammen, wenn sich mindestens drei Personen zum Zwecke der Begehung einer Vielzahl im Einzelnen noch ungewissen Taten zusammenschließen. Der Bundesgerichthof setzte sich in seinem Urteil vom 11. Juli 2019 (1 StR 683/18) mit der Frage auseinander, ob drei Personen eine Bande bilden, wenn sie sich von Beginn an für die Begehung eines bestimmten Diebstahls zusammenschließen. Die zwei Beschuldigten kamen überein, dass Inventar im Anwesen des Betroffenen beiseite zu schaffen, um es später zu veräußern. Dies erfolgte an mehreren Tagen, bis das Anwesen dem Tatplan entsprechend ausgeräumt war. Ein weiterer Beschuldigter unterstützte sie bei der Bewertung der Gegenstände. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft urteilte der Bundesgerichthof, dass sich die Beschuldigten nicht wegen Bandendiebstahl strafbar machten. Die von den Beteiligten getroffene Abrede erfüllt den Begriff der Bande nicht, weil es sich nicht um eine offene Abrede handelte. Die Abrede war nicht auf die Begehung einer unbestimmten Vielzahl im Einzelnen noch ungewisser Diebstähle gerichtet, sondern bezog sich von Beginn an auf eine feststehende Menge an Wertgegenständen in Gestalt des gesamten werthaltigen Inventars des Anwesens, das innerhalb weniger Tage entwendet werden sollte. 

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Ein Straßenschuh ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Hierfür muss sich die gesteigerte Gefährlichkeit der Verletzungshandlung jedoch gerade aus dem Einsatz des Schuhs ergeben.

Der Einsatz eines beschuhten Fußes kann die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung darstellen. Dabei kann sich die Gefährlichkeit schon aus der Beschaffenheit des Schuhs oder aus der konkreten Art seiner Verwendung ergeben. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 28. August 2019 (5 StR 298/18) mit der Frage, ob ein Tritt mit einem Schuh gegen den Kopf des Betroffenen diesen als ein gefährliches Werkzeug qualifiziert. Der Beschuldigt trat dem Betroffenen aus dem Stand gegen den Kopf. Hierbei trug der Beschuldigte einen „Freizeitschuh“ aus Stoff und Leder mit einer Gummisohle. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar. Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Allerdings muss sich die gesteigerte Gefährlichkeit der Verletzungshandlung gerade aus dem Einsatz des Schuhs ergeben.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Ein Gebäude dient nicht der Wohnung von Menschen im Sinne einer schweren Brandstiftung, wenn die Bestimmung des Gebäudes zu Wohnzwecken durch sämtliche Bewohner aufgegeben wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die Bewohner allein berechtigte und unmittelbare Fremdbesitzer wie zum Beispiel Mieter sind.

Wegen schwerer Brandstiftung macht sich strafbar, wer ein Gebäude, dass der Wohnung von Menschen dient in Brand setzt. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 29. August 2019 (2 StR 295/19) damit zu befassen, ob ein Gebäude, dass von seinem einzigen Bewohner angezündet wird, noch der Wohnung von Menschen dient. Der Beschuldigte bewohnte als Mieter allein einen Bungalow und entschied sich diesen niederzubrennen. Dies erfolgte unter der Verwendung von Brandbeschleunigern. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen besonders schwerer Brandstiftung. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Zweckbestimmung des Gebäudes zu Wohnzwecken wurde vor der Brandlegung von dem Angeklagten aufgegeben. Eine solche Aufgabe des Willens, das Gebäude weiter zu bewohnen, durch sämtliche Bewohner nimmt dem Tatobjekt die Bestimmung zu Wohnzwecken, wenn die Bewohner wie hier nur allein berechtigte unmittelbare Fremdbesitzer sind.

Anwalt für Strafrecht: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Arbeitgeber ist derjenige Dienstberechtigte, dem der Arbeitnehmer nicht selbständige Dienste gegen Entgelt leistet und zu dem er in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht. Das Verhältnis persönlicher Abhängigkeit äußert sich vornehmlich in der mit einem Weisungsrecht des Arbeitgebers verbundenen Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers.

In seinem Beschluss vom 5. Juni 2013 (1 StR 626/12) setzte sich der Bundesgerichthof mit der Frage auseinander, wann ein Beschuldigter Arbeitgeber im Sinne des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ist. Der Beschuldigte war als „Kolonnenführer“ für die Planung, Durchführung und Beaufsichtigung von Bauarbeiten zuständig. Als solcher stellte der Beschuldigte die erforderlichen Arbeiter ein. Weiterhin überwachte und wies der Beschuldigte diese als „Bauleiter“ an. Nach Auffassung des BGHs handelte es sich bei dem Beschuldigten im Zuge dessen um einen Arbeitgeber im Sinne des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Arbeitgeber ist derjenige Dienstberechtigte, dem der Arbeitnehmer nicht selbständige Dienste gegen Entgelt leistet und zu dem er in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht, das sich vornehmlich in seiner regelmäßig mit einem Weisungsrecht des Arbeitgebers verbundenen Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers äußert.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwere Brandstiftung

Ein Beschuldigter, welcher im Rahmen einer Brandstiftung einen Rauchmelder unbrauchbar macht, kann sich wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar machen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn durch das Unbrauchbarmachen die anderenfalls bestehenden Chance auf ein erfolgreiches Löschen des Brandes nicht unerheblich verschlechtert wurde, insbesondere das Löschen zeitlich relevant verzögert wurde.

Wegen besonders schwerer Brandstiftung macht sich strafbar, wer im Zuge einer schweren Brandstiftung das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert. In seinem Urteil vom 11. Juni 2013 (5 StR 124/13) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzten, unter welchen Umständen das Abmontieren eines Rauchmelders geeignet ist, eine Strafbarkeit wegen besonders schwerer Brandstiftung zu begründen. Der Beschuldigt stellte Holzschränke vor die Wohnungstür des Betroffenen. Diese füllte er mit brennbarem Material und zündete sie an. Um rechtzeitig fliehen zu können, hatte der Beschuldigte bei einem im Hausflur montierten Rauchmelder die Batterie und den Alarmmechanismus entfernt. Der Betroffene und sein Bekannter wurden jedoch durch einen weiteren Rauchmelder im Wohnungsflur geweckt und blieben unverletzt. Von diesem Rauchmelder hatte der Beschuldigte Kenntnis. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar. Der Tatbestand kann zwar auch erfüllt werden, indem ein Täter einen Rauchmelder unbrauchbar macht oder abschaltet. Voraussetzung ist angesichts des hohen Strafrahmens jedoch, dass die anderenfalls bestehenden Chancen auf ein erfolgreiches Löschen des Brandes nicht unerheblich verschlechtert wurden, insbesondere das Löschen zeitlich relevant verzögert wurde.