Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

Über das Auswahlmenü für Kategorien oder die Volltextsuche in der linken Spalte und auf der Suchseite können Sie die für sie interessanten Entscheidungen weiter einschränken.

Anwalt für Strafrecht: Freiheitsberaubung durch Unterlassen

Ein verantwortlicher Polizeibeamter, welcher einen in Gewahrsam befindlichen Betroffenen trotz möglicher Vorführung, nicht dem gesetzliche Richter vorführt, macht sich nicht wegen Freiheitsberaubung durch Unterlassen strafbar, wenn der Richter den Gewahrsam jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angeordnet hätte

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 4. September 2014 (4 StR 473/13) mit der Frage zu befassen, inwiefern sich ein Polizeibeamter, welcher einen in Gewahrsam befindlichen Betroffenen nicht dem gesetzlichen Richter vorführt, wegen Freiheitsberaubung durch Unterlassen strafbar macht. Als sog. „Beschützergaranten“ obliegt dem verantwortlichen Polizeibeamten eine Erfolgsabwendungspflicht, bezüglich dem Betroffenen in Gewahrsam unverzügliche Vorführung beim zuständigen Richter zu veranlassen bzw. unverzüglich dessen Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams herbeizuführen. Für eine Strafbarkeit wegen Unterlassen, muss das Unterlassen der tatbestandlichen Handlung jedoch „quasikausal“ für den Eintritt der Freiheitsentziehung gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Freiheitsentziehung beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, ob also die gebotene Handlung die Freiheitsentziehung verhindert hätte. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, war zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme des Betroffenen Dienstgruppenleiter und hatte die Verantwortung dafür, dass die zulässige Dauer der Freiheitsentziehung nicht überschritten wird. Der Betroffene wurde nach Ingewahrsamnahme, trotz möglicher Vorführung bei einem Richter, nicht vorgeführt. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs machte sich der Beschuldigte jedoch nicht wegen Freiheitsberaubung durch Unterlassen strafbar. Da die gebotene Handlung des Beschuldigten bei Fortführung des Gewahrsams das Veranlassen der unverzüglichen Vorführung des Betroffenen beim zuständigen Richter bzw. das unverzügliche Herbeiführen von dessen Entscheidung war, entfällt die Kausalität, wenn diese Handlung vorgenommen worden wäre und der Richter den Gewahrsam jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angeordnet hätte.

Anwalt für Strafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis

Ein Beschuldigter, welcher eine begonnene Fahrt ohne Fahrerlaubnis für eine Straftatbegehung unterbricht, führt die Fahrt einheitlich fort, wenn er diese bereits bei der Unterbrechung fortsetzen wollte.

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist ein Dauerdelikt und umfasst die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht. In seinem Beschluss vom 2. Juli 2019 (4 StR 176/19) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, ob ein Unterbrechen einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis zur Straftatbegehung und die anschließende Fortsetzung der Fahrt eine Aufspaltung der Fahrt darstellt. Der Beschuldigte fuhr trotz ungültiger Fahrerlaubnis nach Hause. Die Fahrt unterbrach der Beschuldigte, um die betroffene Mitfahrerin sexuell zu nötigen. Anschließend fuhr der Beschuldigte wie beabsichtigt weiter. Nach Auffassung des BGHs lag eine einheitliche Fahrt ohne Fahrerlaubnis vor, da die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nach den sie tragenden Vorstellungen des Beschuldigten nicht am Ort des Sexualdelikts enden, sondern im Anschluss an den sexuellen Übergriff fortgesetzt werden sollte.

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl

Wegen räuberischen Diebstahls macht sich nicht strafbar, wer im Anschluss an einen Diebstahl lediglich mit Fluchtabsicht gewalttätig handelt. Die Flucht unter Mitnahme der Beute legt die für einen räuberischen Diebstahl erforderliche Besitzerhaltungsabsicht allemal nahe.

Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 4. September 2014 (1 StR 389/14) mit der Frage, ob ein Handeln mit Fluchtabsicht genügt, um eine Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls zu begründen. Der Beschuldigte eines räuberischen Diebstahls muss in Besitzerhaltungsabsicht handeln. Besitzerhaltungsabsicht bedeutet, dass die Gewaltanwendung oder Drohung, im Rahmen des räuberischen Diebstahls, zum Ziel haben muss, den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Der Beschuldigte entwendete Elektronikartikel im Gesamtwert von 637,92 € aus einem Elektronikmarkt. Als er im Kassenbereich von einem Ladendetektiv gestellt und am Ärmel festgehalten wurde, versuchte er den Detektiv zur Seite zu stoßen und es entwickelte sich ein Gerangel. Der Beschuldigte wollte „mitsamt seiner Diebesbeute fliehen“. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen räuberischen Diebstahls. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hat das Urteil des Landgerichts keinen Bestand. Die Ausführungen des Landgerichts, der Beschuldigte wollte „mitsamt seiner Diebesbeute fliehen“ belegt nicht, dass es dem Beschuldigten gerade auf die Erhaltung der Beute ankam. Eine bloße Fluchtabsicht genügt nicht. Die Flucht unter (objektiver) Mitnahme der Beute begründet die erforderliche Besitzerhaltungsabsicht nicht ohne weiteres, sondern legt sie allenfalls nahe.

Anwalt für Strafrecht: Unerlaubter Erwerb und Besitz einer Schusswaffe

Der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ist dann nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt, wenn der Erwerb und die Inbesitznahme deutlich im Vorfeld einer Notwehrlage erfolgt. 

In seinem Beschluss vom 20. Februar 2019 (3 StR 400/18) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob der vorherige Erwerb und Besitz einer später für eine Notwehrhandlung verwendeten Schusswaffe noch durch Notwehr gerechtfertigt ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, traf sich mit dem Betroffenen, von welchem er sich bedroht fühlte. Eine Stunde vor dem Treffen nahm der Beschuldigte, in der zutreffenden Annahme der Betroffene würde bewaffnet auftauchen, die Schusswaffe eines Dritten an sich. Im Rahmen des Treffens wurde der Beschuldigte von dem ebenfalls anwesenden Bruder des Betroffenen mit einem Messer in seinem Leben bedroht. Hierauf reagierte der Beschuldigte zuerst mit Warn- und nach einer Fortsetzung der Auseinandersetzung mit tödlichen Schüssen. Die im Rahmen der Auseinandersetzung getätigten Schüsse und deren Folgen waren im Rahmen von Notwehr gerechtfertigt. Nach Auffassung des BGHs machte sich der Beschuldigte jedoch wegen Erwerbes und tateinheitlichem Besitz einer Selbstladekurzwaffe strafbar. Ein Notwehrrecht steht einem Beschuldigten zu, welche er sich eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs gegenübersieht. Zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte die Waffe an sich nahm, lag jedoch noch keine gegenwärtige Gefahr vor, die der Angeklagte nur durch das Aufnehmen der Waffe hätte abwenden können.

Anwalt für Strafrecht: Raub mit Todesfolge

Eine Todesfolge steht nicht mehr in qualifikationsspezifischem Zusammenhang mit einem Raub, im Sinne eines versuchten Raubes mit Todesfolge, wenn der Beschuldigte die tödlichen Handlungen vornimmt, nachdem er von einem Scheitern des versuchten Raubes ausgeht.

Um sich wegen Raubes mit Todesfolge strafbar zu machen, bedarf es eines besonderen qualifikationsspezifischen Zusammenhangs zwischen der Begehung des Raubes und der Todesfolge. Die Todesfolge muss „durch“ die Raubtat eingetreten sein. Der besondere qualifikationsspezifische Zusammenhang kann sich nicht mehr realisieren, wenn bei der zum Tod führenden Gewaltanwendung der Raub bereits beendet war. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 24. April 2019 (2 StR 469/18) zugrunde liegenden Sachverhalt, beabsichtigte den Betroffenen auszurauben. Als dem Beschuldigten nach körperlicher Misshandlung des Betroffenen klar wurde, dass dieser keine Wertgegenstände in seiner Wohnung hat, geriet er in Wut. Im Zuge eines Wutausbruchs fügte er dem Betroffenen schwere Verletzungen zu und versetzte ihn so in Lebensgefahr. Der Betroffene verstarb. Dem BGH stellte sich im Anschluss hieran die Frage, ob der qualifikationsspezifische Zusammenhang noch vorliegt, wenn der versuchte Raub aus Sicht des Beschuldigten bereits gescheitert ist. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs steht es der Gewaltanwendung nach Beendigung des Raubes gleich, wenn der Raub lediglich versucht und zum Zeitpunkt der tödlichen Gewalteinwirkung die Erlangung einer Tatbeute aus Sicht des Beschuldigten bereits endgültig gescheitert war. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Beschuldigte mit der dann tödlich verlaufenden Gewalteinwirkung auf den Betroffenen erst beginnt, nachdem aus seiner Sicht eine Fortsetzung der Tat als Vermögensdelikt also nicht mehr in Betracht kommt.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Eine mangels Strafantrag nicht verfolgbare Beleidigung kann strafschärfend im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Eine Verurteilung eines Beschuldigten wegen Beleidigung ist nur dann zulässig, wenn bezüglich der Beleidigung ein Strafantrag gestellt wurde. Ein Strafantrag kann innerhalb einer dreimonatigen Antragsfrist gestellt werden und anschließend nicht mehr nachgeholt werden. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 28. November 2018 (3 StR 269/18) mit der Frage zu befassen, ob eine mangels Strafantrag nicht verfolgbare Beleidigung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann. Das Landgericht verurteilte die Beschuldigte in mehreren Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, obwohl ein Strafantraf bezüglich der Beleidigungen nicht vorlag. Nach Auffassung des BGHs entfällt zwar der Schuldspruch bezüglich der tateinheitlich begangenen Beleidigungen, diese dürfen jedoch im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden. Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann, wenn auch mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt.

Anwalt für Strafrecht: Hehlerei

Ein Beschuldigter, welcher eine entwendete Sache an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten verkauft, macht sich nicht wegen Hehlerei strafbar.

In seinem Beschluss vom 3. Mai 2019 (3 StR 520/18) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob der Verkauf einer entwendeten Sache an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten Strafbarkeit wegen Hehlerei zur Folge hat. Strafzweck der Hehlerei ist die Verhinderung der Perpetuierung einer rechtwidrigen Vermögenslage. Es soll verhindert werden, dass ein rechtswidriger Vermögensstand aufrechterhalten oder vertieft wird. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, veräußerte einen zuvor entwendeten PKW an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten. Die Tatsache, dass der Beamte Polizist ist, erkannte der Beschuldigte nicht. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen vollendeter gewerbsmäßiger Hehlerei. Dem schloss sich der BGH nicht nach. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs scheidet eine vollendete (gewerbsmäßige) Hehlerei aus, weil die Absatzbemühungen des Beschuldigten nicht geeignet waren, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen, sondern im Gegenteil dazu führten, dass der rechtmäßige Vermögenszustand wiederhergestellt wurde.

Anwalt für Strafrecht: Notwehr – Hausrecht

Schüsse auf einen fliehenden Räuber sind dann nicht mehr von der Verteidigung des „Hausrechts“ im Rahmen der Notwehr erfasst, wenn der Räuber im Begriff ist, ein Grundstück zu verlassen.

Das Hausrecht darf „grundsätzlich mit scharfen Mitteln“ verteidigt werden, sofern es sich bei dem Angriff nicht um eine Bagatelle handelt. Steht indes die mit der Verteidigung verbundene Beeinträchtigung des Angreifers in einem groben Missverhältnis zu Art und Umfang der aus dem Angriff drohenden Rechtsverletzung, so ist die Notwehr jedoch unzulässig. In seinem Urteil vom 27. Oktober 2015 (3 StR 199/15) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob Schüsse auf einen fliehenden Räuber noch vom Schutz des Hausrechts im Rahmen der Notwehr erfasst sind. Der Beschuldigte wurde vom Betroffenen und weiteren Beteiligten in seinem Haus gefesselt. Der Betroffene strangulierte und bewachte den Betroffenen währenddem die weiteren Beteiligten Wertgegenstände an sich nahmen. Dem Beschuldigten gelang es eine scharfe Pistole an sich zu nehmen. Als der Betroffene dabei war aus dem Haus zu fliehen, gab der Beschuldigte in der Annahme selbst unter Beschuss zu stehen Schüsse auf Körperhöhe auf diesen ab. Der Betroffene starb an einer Schussverletzung. Nach Auffassung des BGHs waren die Schüsse des Beschuldigten nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt. Angesichts des Umstands, dass die Raubtäter im Begriff waren, das Grundstück fluchtartig zu verlassen und die Beendigung der Hausrechtsverletzung damit - wie von dem Angeklagten erkannt - auch ohne sein Zutun unmittelbar bevorstand befand sich die Beeinträchtigung des Beschuldigten in einem groben Missverhältnis zu Art und Umfang der drohenden Rechtsgutsverletzung.

Anwalt für Strafrecht: Vorbereitung eines Explosionsverbrechens

Ein Gasgemisch kann ein Sprengstoff im Sinne des Vorbereitens eines Explosionsverbrechens sein.

Sprengstoffe, im Sinne des Vorbereitens eines Explosionsverbrechens, sind alle explosiven Stoffe, welche sich zur Verwendung als Sprengmittel eignen, also alle diejenigen Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen.. In seinem Beschluss vom 8. Dezember 2015 (3 StR 438/15) beschäftigte sich der Bundesgerichthof damit, ob ein Gasgemisch ein Sprengstoff sein kann. Der Beschuldigte verabredete sich mit Dritten Geldautomaten aufzusprengen. Dies sollte mittels eins Gemischs aus brennbarem Gas und Sauerstoff erfolgen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs handelte es sich bei dem als Tatmittel vorgesehenen Gasgemisch um Sprengstoff. Unerheblich für die Qualifikation eines Stoffes als Sprengstoff ist dessen Aggregatszustand.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Eine gemeinschaftliche Körperverletzung liegt nicht vor, wenn ein Beschuldigter im Rahmen einer gefährlichen Körperverletzung bei der Tathandlung lediglich passiv anwesend ist.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 10. Januar 2017 (3 StR 278/16) damit auseinander zu setzten, ob ein Beschuldigter der eine Körperverletzung im lediglich passiven Beisein eines Beteiligten begeht, diese gem. § 224 StGB gemeinschaftlich begeht. Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich strafbar, wer eine solche mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, beschoss den gefesselten Betroffenen mit einem Air-Soft Gewehr. Ein weiterer Beteiligter stand dabei und „ließ das Geschehen billigend zu“. Nach Auffassung des BGHs genügte alleine das Dabeisein des Beteiligten noch nicht, um die gemeinschaftliche Begehung der Körperverletzung durch den Beschuldigten zu begründen. Der passive Beschuldigte beteiligte sich an der Körperverletzung nicht, sondern stand insoweit lediglich passiv in der Nähe. Die Körperverletzungshandlungen wurden allein vom Beschuldigten vorgenommen. Allein der Umstand, dass der Beteiligte die Körperverletzungshandlungen des Beschuldigten billigte, macht ihn insoweit nicht zum Mittäter.