Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Angehöriger eines Heilberufs

Als Angehöriger eines Heilberufs nach § 299a StGB handelt, wer als solcher auftritt.

Wer als Angehöriger eines Heilberufs nach § 299a StGB behandelt wird, entschied das Landgericht Führt (12 KLs 114 Js 10235/20) in seinem Beschluss vom 3. Mai 2023. Der Angeschuldigten im hiesigen Fall wurde Abrechnungsbetrug zum Nachteil mehrerer Krankenkassen zur Last gelegt. Das Landgericht befasste sich daraufhin mit der Frage, wer als Angehöriger eines Heilberufes im Sinne des § 299a StGB handelt. Das Landgericht Fürth kommt nach Auslegung des § 299a StGB zu dem Ergebnis, dass als Angehöriger eines Heilberufs handelt, wer als solcher auftritt und handelt. Er muss also über keine Ausbildung oder Zulassung verfügen.

Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Die kurzzeitige Einstellung des Betäubungsmittelkonsums steht dem Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 64 StGB nicht entgegen.

Wann ein „Hang“ zum Konsum alkoholischer Getränke oder von Betäubungsmitteln vorliegt, entschied der Bundesgerichtshof (5 StR 416/22) in seinem Beschluss vom 22. November 2022. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Berlin wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, wobei von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde. Als Begründung wurde angeführt, dass der Angeklagte es kurz vor der Inhaftierung schaffte, den Betäubungsmittelkonsum selbstständig einzustellen und er auch keine Entzugserscheinungen mehr aufweise. In seinem Beschluss stellt der Bundesgerichtshof fest, dass für den Hang nach § 64 StGB noch nicht der Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht sein muss. Stattdessen reicht es schon aus, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Dass der Angeklagte in der Lage war, den Konsum von Betäubungsmitteln kurzfristig einzustellen, steht dem Vorliegen eines Hanges nicht entgegen.

Anwalt für Strafrecht: Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Beschuldigten

Nach § 81b Abs. 1 StPO können Fingerabdrücke von Beschuldigten gegen ihren Willen zwangsweise abgenommen werden, um damit das Mobiltelefon zu entsperren.

Nachdem beim Beschuldigten eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt wurde und sein Mobiltelefon mitgenommen wurde, ordnete das Amtsgericht die Abnahme und Nutzung von Fingerabdrücken zur Entsperrung des Mobiltelefons an. Dagegen legte der Beschuldigte Beschwerde ein. Die Maßnahme war jedoch zulässig, führt das Landgericht Ravensburg (2 Qs 9/23) in seinem Beschluss vom 14. Februar 2023 aus. Demnach ist die Abnahme von Fingerabdrücken auch gegen seinen Willen und auch durch eine zwangsweise Durchsetzung nach § 81b Abs. 1 StPO möglich. Außerdem dürfen die daraus resultierenden biometrischen Daten für die Entsperrung des Mobiltelefons genutzt werden.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Bei Verhängung einer Jugendstrafe muss der Erziehungsgedanke berücksichtigt werden.

Was muss bei der Verhängung einer Jugendstrafe beachtet werden? Das beantwortete der Bundesgerichtshof (1 StR 352/22) in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2022. Das Landgericht Stuttgart verurteilte den 20-Jährigen Angeklagten zuvor wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten.  Dabei hat das Gericht den Erziehungsgedanken nicht genügend beachtet, stellte der Bundesgerichtshof anschließend fest. Demnach hat es den Umfang des Erziehungsbedarfs beim Angeklagten nicht konkret bestimmt und auch nicht ausreichend begründet, obwohl diesem bei der Verhängung einer Jugendstrafe eine wichtige Bedeutung zukommt.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Für eine Mittäterschaft ist nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst notwendig.

Beihilfe oder Mittäter: Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 378/22) in seinem Beschluss vom 23. März 2023 beschäftigen. Der Angeklagte im hiesigen Fall erfuhr, dass eine Bekannte ihr Wohnhaus verkauft hatte und erzählte dies seinem Beifahrer. Dieser fragte daraufhin nach weiteren Informationen und sie beschlossen, das Geld aus dem Hausverkauf an sich zu bringen. Am Tattag fuhren sie mit weiteren Komplizen zum Haus der Geschädigten, wobei der Angeklagte während des Überfalls im Wagen wartete. Für den Überfall gab der Angeklagte seinen Komplizen zuvor eine Dienstjacke der Deutschen Post. Das Landgericht Mönchengladbach verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen tateinheitlicher Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub, besonders schweren Raub und besonders schwerer Erpressung. Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Beschluss jedoch fest, dass es sich dabei um eine Mittäterschaft handelt. Zur Tatherrschaft führte der Bundesgerichtshof aus, dass der Angeklagte wesentlichen Einfluss auf das Stattfinden der Tat hatte, da er den Tipp sowie essentielle Informationen lieferte. Zwar war er nicht an der weiteren Tatplanung beteiligt, jedoch stütze sich der Plan auf seiner Bereitschaft, die Dienstjacke der Deutschen Post zur Verfügung zu stellen. Auch seine Fahrdienste waren für den Taterfolg bedeutsame Beiträge. Zuletzt stellte der Bundesgerichtshof klar, dass auch sein Tatinteresse aufgrund hoher Schulden zu berücksichtigen ist.

Anwalt für Strafrecht: Nötigung

Für eine Nötigung können auch frühere Drohungen relevant werden, wenn sie in der Tatgegenwart eine fortwirkende Drohwirkung entfalten.

In seinem Beschluss vom 8. März 2023 hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 378/22) mit der Nötigung auseinandergesetzt. Im hiesigen Sachverhalt betreute der Angeklagte, der als Hochschullehrer an einer Universität tätig war, die aus Vietnam stammende Geschädigte. Die Geschädigte war durch ein gefördertes Promotionsvorhaben an der Universität und sprach nur unzureichend Deutsch. Bei mehreren Treffen drohte der Angeklagte ihr mit der Beendigung der Zusammenarbeit, wenn sie sich nicht von ihm auf ihr Gesäß schlagen lässt. Bei weiteren Treffen forderte er sie erneut auf, ihr Gesäß zu entblößen, um sie zu schlagen, drohte ihr dort aber nicht mit der Beendigung der Zusammenarbeit. Das Landgericht Göttingen wertete die Fälle ohne explizite Drohung nicht als Nötigung. Der Bundesgerichtshof verweist in seinem Beschluss jedoch auf die nicht in Blick genommene mögliche konkludente Drohung. Demnach können auch frühere Drohungen eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten. So kann im Einzelfall auch das ausnutzen einer „Drohkulisse“ ausreichen, wenn durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Täters eine finale Verknüpfung mit dem Nötigungserfolg hergestellt und dies vom Opfer als Drohung empfunden wird.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Der Angeklagte, der seit mehreren Jahren an einer paranoiden Schizophrenie leidet, lebte zuletzt in einem Gebiet, das insbesondere zum Ausführen von Hunden genutzt wird. Da der Angeklagte Angst vor Hunden hat, kam es bereits häufiger zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und den Hundehaltern.

In seinem Beschluss vom 25. Mai 2022 entscheid der Bundesgerichtshof (4 StR 36/22) über das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums. Der Angeklagte, der seit mehreren Jahren an einer paranoiden Schizophrenie leidet, lebte zuletzt in einem Gebiet, das insbesondere zum Ausführen von Hunden genutzt wird. Da der Angeklagte Angst vor Hunden hat, kam es bereits häufiger zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und den Hundehaltern. In einem Fall forderte er den Geschädigten barsch auf, seinen Hund wieder anzuleinen. Danach besprühte er das Tier mit einem Tierabwehrspray. Daraufhin schlug er den Geschädigten mit einem Stock gegen den Kopf und die Schulter, weil er sich von diesem bedroht fühlte. Das Landgericht Bielefeld nahm in diesem Fall eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB an. Einen Erlaubnistatbestandsirrtum, welcher vorliegt, wenn der Täter über das Vorliegen aller Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes irrt, verneinte es. Demnach habe der Geschädigte den Angeklagten nicht angegriffen und auch habe sich der Angeklagte nicht irrig ein Geschehen vorgestellt, bei dem die Schläge gerechtfertigt wären. Stattdessen habe er das Geschehen krankheitsbedingt fehlinterpretiert. In seinem Beschluss führt der Bundesgerichtshof aus, dass auch ein krankheitsbedingter Irrtum über das Bestehen einer Notwehrlage eine Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Handelns entfallen lässt. Daher müsse die krankheitsbedingte Fehlvorstellung des Angeklagten konkretisiert werden.

Anwalt für Strafrecht: Minder schwerer Fall des Totschlags

Ein Merkmal des minder schweren Falls des Totschlags ist, dass der Täter zur Tat hingerissen wurde. War der Täter bereits vor der Provokation zur Tat entschlossen, liegt diese Voraussetzung nicht vor.

In seinem Beschluss vom 10. Februar 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (1 StR 508/21) mit dem minder schweren Fall des Totschlags befasst. Im Sachverhalt, der dem Beschluss zugrunde liegt, gingen der Angeklagte und ein weiterer Freund auf den Geschädigten zu, um eine vorausgegangene Auseinandersetzung fortzuführen. Dafür nahm der Angeklagte ein 32 cm langes Küchenmesser mit. Als der Angeklagte mit dem Geschädigten aufeinander traf, schlug der Geschädigte dem Angeklagten sofort ins Gesicht. Im Anschluss daran versetzte der Angeklagte dem Geschädigten mit dem Messer einen tödlichen Stich in die linke Oberkörperseite. Das Landgericht München verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen Totschlags. Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluss jedoch fest, dass sich die Erwägungen, mit denen der minder schwere Fall des Totschlags nach § 213 Alt. 1 StGB verneint wurden, sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweisen. Demnach kommt es bei dem Merkmal „auf der Stelle zu Tat hingerissen“ auf den motivationspsychologischen Zusammenhang zwischen der Misshandlung oder Beleidigung durch das Opfer und der Körperverletzungshandlung des Täters an. Wenn der Täter bereits vor der Provokation zur Tat entschlossen war, liegt kein Fall des § 213 StGB vor. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Umstand, dass der Angeklagte damit rechnete, angegriffen zu werden und daher das Messer mitnahm, nicht belegen, dass er es in jedem Fall mit Tötungsvorsatz verwenden wollte.

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Beim Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Zeugen darf sich nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen verlassen werden.

Mit der Wiedererkennung eines Angeklagten durch den Zeugen hat sich der Bundesgerichtshof
(6 StR 516/22) in seinem Beschluss vom 8. Februar 2023 auseinandergesetzt. Der Angeklagte wurde unter anderem wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Beweiswürdigung ist in einem Fall jedoch rechtsfehlerhaft. In diesem hat das Landgericht Göttingen seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich darauf gestützt, dass die Nebenklägerin ihn bei einer Wahllichtbildvorlage und dann erneut in der Hauptverhandlung wiedererkannt hat. Jedoch kann der subjektiven Gewissheit der Nebenklägerin bei der Wiedererkennung des Angeklagten, den sie zuvor nicht kannte und nur kurz beobachtete, kein derart großes Gewicht zukommen. Vielmehr hätte das Gericht aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen müssen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat.

Anwalt für Strafrecht: Mord

Niedrig ist ein Beweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist.

In seinem Beschluss vom 6. Dezember 2022 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 479/22) mit dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe beschäftigen. Der Angeklagte im hiesigen Fall versuchte, mit mehreren Messerstichen seine Ex-Freundin heimtückisch zu töten. Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe lehnte das Landgericht Kiel unter anderem mit der Erwägung ab, dass die Trennung von der Geschädigten ausging und das dem Angeklagten unmissverständlich deutlich machte, dass ihre Beziehung zu Ende sei. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass der Umstand, dass die Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, für sich gesehen kein gegen die Annahme niedriger Beweggründe sprechendes Indiz darstellt. Weiterhin führt er aus, dass die legitime Inanspruchnahme des Rechts auf ein selbstbestimmtes Leben keine derartige Relevanz für die sozialethische Bewertung des Tötungsmotiv haben kann.