Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Raub -Schreckschusspistole

Wird eine ungeladene Schreckschusspistole bei einem Raub als Drohmittel verwendet, macht sich der Beschuldigte nicht wegen einem besonders schweren Fall des Raubes, wegen Verwendung einer Waffe, strafbar.

Wegen einem besonders schweren Fall des Raubes macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er einen Raub unter Verwendung einer Waffe begeht. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshof vom 24. Oktober 2018 (1 StR 517/18) zugrunde liegenden Sachverhalt drang mit einer ungeladenen Schreckschusspistole in die Lobby eines Hotels ein. Mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedrohte der Beschuldigte zwei Angestellte. Hierdurch erlangte der Beschuldigte Zugang zu einem Hotelsafe und den Kassen der Rezeption. Aus diesen entwendete er Wertgegenstände und Geld. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen besonders schwerem Raubes. Dem BGH stellte sich nun die Frage, ob die ungeladene Schreckschusspistole eine Waffe im Sinne eines besonders schweren Falles des Raubes darstellt. Der Bundesgerichtshof schloss sich dem Urteil des Landgerichts nicht an. Nach Auffassung des BGH unterfällt eine ungeladene Schreckschusspistole, die vom Beschuldigten als Drohmittel eingesetzt wird, lediglich dem Tatbestand des schweren Raubes. Folglich machte sich der Beschuldigte nicht wegen einem besonders schweren Fall des Raubs strafbar.

Anwalt für Strafrecht: Einbruchsdiebstahl Sachbeschädigung

Es besteht zwischen einer Sachbeschädigung und einem Einbruchdiebstahl Tateinheit, wenn der Schaden durch die Sachbeschädigung über denjenigen der für den Einbruch erforderlich ist, deutlich hinausgeht.

In seinem Urteil vom 14. Juni 2017 (2 StR 14/17) setzte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander, unter welchen Umständen zwischen einem Einbruchsdiebstahl und einer bei diesem entstandenen Sachbeschädigung Tateinheit besteht. Der Beschuldigte drang mit Komplizen in ein Haus ein. Um Zugang zu erlangen hebelten sie die Terassentür mit einem Schraubenzieher auf. Es wurden hohe Geldbeträge sowie wertvolle Gegenstände entwendet. Der BGH hatte nun zu prüfen, ob zwischen dem Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigungen eine Tateinheit oder Gesetzeseinheit vorliegt. In der Regel liegt bei einem Einbruchsdiebstahl und einer im Zusammenhang stehenden Sachbeschädigung Gesetzeseinheit vor, so dass nur eine Bestrafung wegen Einbruchsdiebstahls erfolgen kann. Etwas anderes gilt nur, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßigen Ablauf eines Einbruchdiebstahls oder Wohnungseinbruchsdiebstahls abweicht, von einem eigenständigen Unrechtsgehalt geprägt ist und sich nicht als typische Begleittat erweist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht des Einbruchsdiebstahls in Tateinheit mit einer Sachbeschädigung strafbar. Vielmehr stellte das Aufhebeln der Terrassentür eine typische Handlung bei einem Einbruchsdiebstahl ohne eigenen Unrechtsgehalt.

Anwalt für Strafrecht: Einwilligung Körperverletzung

Gesellschaftliche Vorstellungen oder vom Beschuldigten verfolgte Zwecke dürfen zur Feststellung der Sittenwidrigkeit und damit zur Begründung der Strafbarkeit einvernehmlicher Körperverletzungen nicht herangezogen werden.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 15. August 2018 mit der Frage zu befassen, inwiefern der vom Beschuldigten mit der Tat verfolgte Zweck zur Begründung der Sittenwidrigkeit einer Einwilligung herangezogen werden kann. Die Einwilligung des Betroffenen in eine Körperverletzung kann dann nicht rechtfertigende Wirkung entfalten, wenn sie sittenwidrig ist. Für die Sittenwidrigkeit einer Tat ist entscheidend, ob die Körperverletzung wegen des besonderen Gewichts des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung des Umfangs der eingetretenen Körperverletzung und des damit verbundenen Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers trotz Einwilligung des Rechtsgutsträgers nicht mehr von der Rechtsordnung hinnehmbar erscheint. Der Beschuldigte ritze der Betroffenen mit einem Messer seine Initialen in einer Höhe von etwa zehn Zentimetern und einer Breite von rund zwanzig Zentimetern in den Rücken. Die Betroffene willigte hierin ein. Auf Grundlage dessen sprach das Landgericht den Beschuldigten frei. In der Revision macht die Staatsanwaltschaft jedoch geltend, die Einwilligung der Beschuldigten sei sittenwidrig, da der Beschuldigte mit dem Einritzen bezweckte die Betroffene zu „zeichnen“. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ist der Zweck der Beschuldigtenhandlung bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten zu beachten. Gesellschaftliche Vorstellungen oder der durch die Tat verfolgte Zweck können lediglich dazu führen, dass ihretwegen eine Einwilligung trotz massiver Rechtgutsverletzungen Wirksamkeit entfalten kann. Zur Feststellung eines Sittenverstoßes und damit zur Begründung der Strafbarkeit von einvernehmlichen Körperverletzungen können sie nicht herangezogen werden.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl/Raub

Ein Beschuldigter kann nur wegen versuchtem und nicht wegen vollendetem Raubes oder Diebstahls verurteilt werden, wenn er ein Behältnis in der Absicht entwendet, sich dessen werthaltigen Inhalt anzueignen und wenn dieser Inhalt sich nicht in dem entwendeten Behältnis befindet.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 28. Mai 2018 (3 StR 125/18) damit, inwiefern sich ein Beschuldigter strafbar macht, wenn ein durch ihn entwendetes Behältnis nicht die vorgestellte werthaltige Beute enthält. Um sich wegen Diebstahls oder Raubes strafbar zu machen, muss der Beschuldigte Zueignungsabsicht bezüglich der entwendeten Sache gehabt haben. Zueignungsabsicht hat derjenige, der sich an einer fremden Sache eine eigentümerähnliche Herrschaftsmacht anmaßt, indem er die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zumindest vorübergehend einverleiben und den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen will. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt, drang mit einem Komplizen in die Wohnung der Betroffenen ein. Sie bedrohten die Betroffene und drückten ihr Gesicht in ein Sofa. Beim Durchsuchen des Schlafzimmers der Betroffenen fanden der Betroffene und sein Komplize einen Tresor. Den Tresor entwendeten sie in der Absicht, in diesem befindliches Bargeld zu entwenden. Der Tresor war leer. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen schwerem Raub. Der Bundesgerichthof schloss sich dem nicht an. Die Zueignungsabsicht des Beschuldigten richtete sich auf das Bargeld im Safe. Befindet sich in einem Behältnis, das die Beschuldigten in ihren Gewahrsam bringen, indes nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann nicht wegen einem vollendete Raubes, sondern nur wegen Versuchs verurteilt werden.

Anwalt für Strafrecht: Springmesser Waffengesetz

Ein Springmesser ist dann keine verbotene Waffe im Sinne des Waffengesetzes, wenn dessen Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist.

Springmesser sind grundsätzlich verbotene Waffen im Sinne des §2 Absatz 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 Satz 1. Springmesser sind Messer deren Klinge auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können. In seinem Beschluss vom 23. August 2018 (3 StR 306/18) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen ein Springmesser keine verbotene Waffe darstellt. Bei dem Beschuldigten wurde durch das Gericht ein Springmesser eingezogen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann dieses Springmesser unter bestimmten Umständen keine verbotene Waffe im Sinne des WaffG darstellen. Es sind solche Springmesser von den verbotenen Waffen ausgenommen, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist.

Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Verstoß BtMG

Das Fahren an einen Ort, um an diesem Betäubungsmittel zu erwerben, stellt noch kein versuchtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 12. September 2018 (5 StR 291/18) damit auseinander, ob das Fahren an einen Ort zum Erwerb von Betäubungsmitteln ein versuchtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt. Handeltreiben, im Sinne des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Für die Annahme des Handeltreibens genügt es, dass der Beschuldigte bei einem beabsichtigten Ankauf von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Weiterverkauf in ernsthafte Verhandlungen mit dem Verkäufer tritt. Weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegende und deshalb nicht einmal den Versuch des Handeltreibens. Der Beschuldigte sagte einem Bekannten zu, für diesen Crystal Meth zu erwerben. Hierfür trat der Beschuldigte eine Fahrt an, um am Zielort Betäubungsmittel zu kaufen. Der Beschuldigte erwarb jedoch nie die zugesagten Betäubungsmittel. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen versuchtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Lediglich mit einer Fahrt, in der Absicht am Zielort Betäubungsmittel zu erwerben, setzt der Fahrer noch nicht zu einem Umsatzgeschäft an.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Führen eines Fahrzeugs nach Cannabiskonsum

Es ist zulässig, dass der Tatrichter bei der Überschreitung des analytischen THC-Grenzwerts von 1,0 ng/ml, im Blut eines beschuldigten Kraftfahrzeug Fahrers, fahrlässiges Fahren unter Einwirkung berauschender Mittel annimmt. 

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 14. Februar 2017 (4 StR 422/15) zugrunde liegenden Sachverhalt, fuhr mit einem PKW, wobei er eine Konzentration von 1,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut aufwies. Infolge dessen stand der Beschuldigte unter Wirkung von Cannabis. Das Amtsgericht verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässigen Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel. Im Anschluss daran hatte sich der BGH damit zu befassen, ob es für die Feststellung von Fahrlässigkeit genügt, dass der Tatrichter auf eine, den analytischen Grenzwert überschreitende, THC-Konzentration im Blut des Fahrers abstellt. Ordnungswidrig im Sinne des §24a Abs. 2 und 3 StVG handelt, wer unter Wirkung von Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine entsprechende Wirkung liegt vor, wenn im Blut des Fahrers eine mindestens den analytischen Grenzwert erreichende Konzentration des Wirkstoffs THC nachgewiesen wird. Fahrlässig ordnungswidrig handelt der beschuldigte Fahrer nicht nur dann, wenn er die Auswirkungen des konsumierten Cannabis wahrnehmen kann oder zu einer näheren physiologischen oder biochemischen Einordnung der Wirkungen von Cannabis in der Lage ist. Es reicht viel mehr aus, dass der Beschuldigte zu der Erkenntnis gelangen kann, unter der Wirkung einer zumindest den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut zu stehen. Der Bundesgerichthof bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Tatrichter ist es nicht verwehrt, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen, allein aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC mindestens erreichenden THC-Konzentration auf fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten zu schließen.

Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Kindern

Das Versenden von pornographischen Inhalten mittels WhatsApp an ein Kind, kann ein Zugänglichmachen von pornographischen Inhalten im Sinne des sexuellen Missbrauchs eines Kindes darstellen.

In dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2018 (5 StR 192/18) zugrunde liegenden Fall, hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob ein Zugänglichmachen darin liegen kann pornographische Inhalte über WhatsApp zu versenden. Der Beschuldigte sandte dem betroffenen Kind unter Nutzung des Messaging-Dienstes WhatsApp pornographische Bilder, um kinderpornographische Nacktfotos von ihm zu erlangen. Ein Beschuldigter kann sich wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes strafbar machen, wenn er einem Kind pornographische Inhalte zugänglich macht und so auf dieses einwirkt. Zugänglichmachen erfordert lediglich, dass dem Kind die Möglichkeit des Wahrnehmens der Inhalte eröffnet wird. Durch den BGH musste nun geklärt werden, ob dem Kind durch das Versenden per WhatsApp die pornographischen Inhalte zugänglich gemacht wurden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt das Versenden pornographischer Inhalte mittels WhatsApp bereits ein Zugänglichmachen dar. Es genügt bereits die Möglichkeit diese Wahrzunehmen. Folglich erfasst Zugänglichmachen auch Konstellationen, in denen Bilddateien im Wege der Informations- und Kommunikationstechnologie übermittelt werden, zumal Inhalte bei WhatsApp nach der Übermittlung sogleich sichtbar sind.

Anwalt für Strafrecht: Hehlerei

Für Strafbarkeit wegen Hehlerei durch Ankaufen, kann die nötige Verfügungsgewalt über eine Sache auch bei einem mittelbaren Besitz an der Sache vorliegen. Entscheidend ist, dass der Ankäufer die Sachherrschaft des Vortäters und zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt.

In seinem Urteil vom 13. September 2018 (4 StR 174/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, inwiefern mittelbarer Besitz ausreicht um tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache zu erlangen. Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei durch Ankaufen einer Sache liegt erst verwirklicht vor, wenn der ankaufende Beschuldigte eigene Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt und der Vortäter dadurch jede Möglichkeit verliert auf die Sache einzuwirken. Der Beschuldigte kaufte Zigaretten, welche Dritte zuvor aus Tankstellen entwendet hatten. Um die Zigaretten abzuholen, schickte der Beschuldigte einen Angestellten los. Die Zigaretten wurden in einen vom Angestellten gefahrenen PKW geladen. Der PKW wurde, noch bevor er beim Beschuldigten ankommen konnte durch einen polizeilichen Zugriff gestoppt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte bereits wegen Hehlerei durch Ankaufen strafbar. Für die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann auch mittelbarer Besitz ausreichen, wenn der Ankäufer dadurch die Sachherrschaft des Vortäters beendet und zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt. Mit dem Einlagern im PKW und dem Fahrtantritt hatten die Dritten jede Einwirkungsmöglichkeit verloren und der Beschuldigte mittels seines Angestellten eigene Verfügungsgewalt erlangt.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung Notwehr

Beleidigungen, welche einen massiven gegenwärtigen Angriff auf die Ehre des Beschuldigten darstellen, dürfen durch Notwehr unterbunden werden.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 17. Mai 2018 (3 StR 622/17) damit auseinander, wann eine Beleidigung eine Notwehrhandlung zulässt. Um eine strafbare Handlung wegen Notwehr rechtfertigen zu können, muss ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff auf den Beschuldigten vorliegen. Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter oder Interessen. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, stattfindet oder fortdauert. Der Beschuldigte wurde vom Betroffenen „immer wieder“ mittels „massiven“ Beleidigungen provoziert. Diese Beleidigungen erstreckten sich auch auf die Eltern des Beschuldigten. Daraufhin attackierte der Beschuldigte den Betroffenen mit einem Messer. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs handelte der Beschuldigte zur Abwehr eines massiven gegenwärtigen Angriffs auf seine Ehre. Diese darf auf durch Notwehr verteidigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei den Beleidigungen nicht nur um geringfügige Behelligungen im sozialen Nahbereich, sozial tolerables Verhalten oder eine sonstige Bagatelle handelt.