Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Bildung und Befehlen von bewaffneten Gruppen

Für die Bildung einer Gruppe, im Sinne der Bildung und des Befehlens von bewaffneten Gruppen gem. § 127 StGB, genügt in der Regel eines Mindestanzahl von drei Mitgliedern.

In seinem Urteil vom 14. Juni 2018 (3 StR 585/17) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, wie viele Personen es bedarf, um eine Gruppe zu bilden. Eine Gruppe im Sinne der Bildung und des Befehlens von bewaffneten Gruppen gem. § 127 StGB ist eine Mehrheit von Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen haben. Die Gruppe verfügt über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge, wenn die Mitglieder imstande sind, auf die Gegenstände ungehindert Zugriff zu nehmen, um sie dem Gruppenzweck entsprechend einsetzen zu können. Der Beschuldigte kam mit sieben weiteren Personen in einer Wohnung zusammen. In der Wohnung wurde der gemeinsame Beschluss gefasst, in einem lokalen Imbiss zu randalieren, zu drohen und zu prügeln. Drei der Beteiligten nahmen jeweils einen Baseballschläger, eine Vorhangstange und einen Schlosserhammer mit. Anschließend machten sich die Beteiligten auf den Weg zu dem lokalen Imbiss. Dort angekommen verursachte der Beschuldigte mit drei der Beteiligten erhebliche Sach- und Personenschäden, an dem Imbiss und dort anwesenden Personen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs stellte die Zusammenkunft des Beschuldigten mit den sieben weiteren Beteiligten eine Gruppe dar. Für die Bildung einer Gruppe genügt in der Regel eine Mindestanzahl von drei Mitgliedern. Diese Mindestanzahl wurde mit acht Mitgliedern deutlich überschritten.

Bei versehentlichem Verkauf von illegalen synthetischen Cannabinoiden macht man sich nicht wegen fahrlässigen Handeltreibens strafbar.

Der beschuldigte Betreiber eines Online-Shops für Kräutermischungen mit legalen synthetischen Cannabinoiden hat keine Pflicht zu einer chemischen Analyse der Kräutermischungen, wenn er diese von einem zuverlässigen Händler betreibt und sich regelmäßig über die Legalität der Substanzen informiert. So hatte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.09.2017 – 1 StR 64/17 die fehlende Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handeltreibens begründet. Der Beschuldigte in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt überprüfte in regelmäßigen Abständen die Legalität der Cannabinoide, welche er in seinem Online-Shop anbot. Ergaben sich Anzeichen, dass diese in nächster Zeit in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen werden würden, nahm er diese aus seinem Sortiment. Entgegen den Erwartungen des Beschuldigten kam es in zwei einzelnen Fällen dennoch zu einer Veräußerung von illegalen Cannabinoiden durch seinen Shop, obwohl er diese nicht bestellt hatte. Der Bundesgerichtshof hatte diesbezüglich jedoch festgestellt, dass der Betreiber des Online-Shops darauf vertrauen haben könne, von seinem seit geraumer Zeit aufgesuchten und stets zuverlässigen Lieferanten keine illegalen Cannabinoide zu erhalten. Die für eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handelns erforderliche Sorgfaltspflichtverletzung liegt bei einem solchen versehentlichen Verkauf von Betäubungsmitteln nicht vor.

Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelgesetz

Grundsätzlich hat der Wohnungsinhaber nicht ohne weiteres dafür einzustehen, dass in seinen Räumen durch Dritte Straftaten begangen werden. Anders verhält sich dies jedoch bei Kenntnis der geplanten Verwendung für die Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften zum Zeitpunkt der Überlassung.

Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung erfüllt für den Wohnungsinhaber noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe. In seinem Urteil vom 28. Juni 2018 – 3 StR 106/18 hatte der Bundesgerichtshof einen Sachverhalt zu beurteilen, in welchem die Beschuldigte dem Drogenkurier ihres Lebensgefährten in einem Fall die Wohnungstür öffnete und sich sonst während der Abwicklung der Geschäfte in einem anderen Raum aufhielt. Die Beschuldigte habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zwar nicht ohne weiteres für die in ihren Räumlichkeiten durch Dritte begangenen Straftaten rechtlich einzustehen. Zu berücksichtigen war bei der rechtlichen Bewertung jedoch der Umstand, dass die Beschuldigte von der geplanten Verwendung für Betäubungsmittelgeschäfte bei Überlassung der Wohnung wusste. Insbesondere griff sie durch das Öffnen der Wohnungstür in Kenntnis des bevorstehenden Drogengeschäfts aktiv in den Geschehensablauf ein und förderte so den Betäubungsmittelhandel. Der Freispruch des Landgerichts wurde aus diesem Grund aufgehoben.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Diebstahl/Raub

Befindet sich in einem Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam bringt, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann er nicht wegen eines vollendeten Diebstahls oder Raubes, sondern nur wegen eines fehlgeschlagenen Versuchs verurteilt werden.

Die Beschuldigten in dem Bundesgerichtshof am 28. Mai 2018 – 3 StR 125/18 zugrunde gelegten Sachverhalt drangen in eine Wohnung ein, um dort Bargeld an sich zu nehmen, welches sie in einem Tresor im Schlafzimmer vermuteten. Nachdem sie die Wohnungsinhaber mit einer Softairpistole bedroht hatten, nahmen sie den dort befindlichen Tresor an sich, der sich jedoch nach der Flucht als leer erwies. Aus diesem Grund kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Verurteilung des Landgerichts Mönchengladbach wegen vollendeten besonders schweren Raubes keinen Bestand haben. Die Zueignungsabsicht der Beschuldigten richtete sich nicht auf den leeren Tresor, sondern auf das nach ihren Vorstellungen darin befindliche Bargeld. Beinhaltet ein Behältnis, das die Beschuldigten in ihren Gewahrsam bringen, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann nur wegen eines fehlgeschlagenen Versuchs verurteilt werden. In diesen Fällen kommen ein vollendeter Diebstahl oder Raub nicht in Betracht. 

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch eines Kindes

Ein Film ist nicht bereits deshalb eine pornographische Darstellung, im Sinne des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, wenn dieser als „Pornofilm“ bezeichnet wird.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 14. Juni 2018 (3 StR 180/18) damit auseinander, ob ein Film bereits deshalb eine pornographische Darstellung darstellt, weil der als Pornofilm bezeichnet wird. Der Beschuldigte zeigte dem betroffenen Neunjährigen auf einem Laptop einen „Pornofilm“. In diesem Film waren sexuelle Handlungen zwischen einer erwachsenen Frau und einem erwachsenen Mann zu sehen. Hierdurch wollte sich der Beschuldigte sexuell erregen und das Interesse des Kindes in sexueller Richtung anregen. Durch den BGH musste nun geklärt werden, ob der gezeigte Film eine pornographische Darstellung darstellt. Pornographisch, im Sinne des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, durch Vorzeigen pornographischer Darstellungen, sind Darstellungen, die sexualbezogene Geschehen vergröbern und ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen zeigen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt ein Film nicht bereits deshalb eine pornographische Darstellung dar, weil er als „Pornofilm“ bezeichnet wird. Eine pornographische Darstellung stellt der Film dar, weil sein Inhalt eine Mehrzahl sexueller Handlungen zwischen zwei Erwachsenen war und er der sexuellen Erregung des Beschuldigten sowie des Betroffenen diente.

Anwalt für Strafrecht: Eventualvorsatz

Entspricht ein Tötungserfolg nicht dem Handlungsmotiv des Beschuldigten, so kann dies gegen einen Eventualvorsatz bezüglich der Tötung sprechen.

In seinem Urteil vom 28. Juni 2018 setzte sich der Bundesgerichtshof (3 StR 23/18) mit der Frage auseinander, ob es gegen eine Tötung mit Eventualvorsatz spricht, wenn die Tötung nicht dem Motiv des Beschuldigten entspricht. Mit Eventualvorsatz handelt ein Beschuldigter der bedingt vorsätzlich handelt. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Beschuldigte den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Zur Feststellung dessen bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstandes des Einzelfalles. Der Beschuldigte drang mit Dritten in das Haus des Betroffenen ein. Geplant war es Wertgegenstände und Geld aus dem Haus zu entwenden. Der Beschuldigte wurde mittels Gewaltanwendung überwältigt. Bei der Durchsuchung des Hauses fanden die Beteiligten einen Waffenschrank, welchen sie nicht öffnen konnten. Um in Erfahrung zu bringen, wie der Waffenschrank zu öffnen ist, wurde der Betroffene weiter von den Beteiligten misshandelt. Hierbei zog der Beschuldigte den Kopf des Betroffenen nach hinten, wobei er dessen Halswirbel durchbrach, was zu dessen Tod führte. Allen Beteiligten war bewusst, dass der Betroffene durch die Gewaltanwendung sterben könnte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht bereits das Motiv für die Gewaltanwendung gegen eine billigende Inkaufnahme des Todes des Betroffenen. Die Gewaltanwendung wurde nur deswegen gesteigert, weil der Beschuldigte alleine hierin eine Möglichkeit gesehen hat, mit Hilfe des Betroffenen den Waffenschrank zu öffnen.

Anwalt für Strafrecht: Springmesser Waffengesetz

Ein Springmesser ohne funktionierende Feder ist keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes.

Springmesser werden wegen einer besonderen Gefährlichkeit als Waffe im Sinne des Waffengesetzes behandelt. Der Bundesgerichthof hatte sich in seinem Beschluss vom 11. Mai 2017 (1 StR 35/17) damit zu befassen, ob ein Springmesser mit einer defekten Feder noch als Waffe zu behandeln ist. Bei einer Hausdurchsuchung wurde bei dem Beschuldigten ein Springmesser aufgefunden. Das Springmesser war aufgrund einer defekten Feder nicht mehr funktionsfähig. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs stellt ein Springmesser mit defekter Feder keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes dar. Wenn die Feder des Springmessers nicht mehr funktionstüchtig ist, dann entfällt die besondere Gefährlichkeit des Messers. Das Messer zählt dann nicht mehr zu den verbotenen Springmessern, da die Klinge nicht durch die Feder bewegt wird.

Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Das Überlassen einer Wohnung kann eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte die Wohnung in Kenntnis des Handeltreibens überlässt und oder die Betäubungsmittel für den Handeltreibenden in Besitz nimmt und verwahrt.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 25. April 2017 (5 StR 106/17) damit auseinander, wann das Überlassen einer Wohnung eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt. Keine Beihilfe zum Handeltreiben stellt es dar, wenn der Wohnungsinhaber alleine Kenntnis einer Lagerung, Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in seiner Wohnung durch einen Mitbewohner hat und wenn der Wohnungsinhaber dies billigt. Dies ist nicht der Fall, wenn der beschuldigte Wohnungsinhaber den Handeltreibenden aktiv unterstützt. Der Beschuldigte nahm einen Bekannten bei sich in der Wohnung auf. Nach einiger Zeit fand der Beschuldigte unter dem Bett des Bekannten erhebliche Mengen Marihuana, welche dort für den Weiterverkauf deponiert waren. Hiervon hatte der Beschuldigte Kenntnis. Im Anschluss an die Entdeckung bot der Bekannte dem Beschuldigten 1000€ für die Lagerung der Betäubungsmittel unter dem Bett. Dies nahm der Beschuldigte an. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der beschuldigte Wohnungsinhaber der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar. Ein aktives Unterstützen ist dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte die Wohnung in Kenntnis des beabsichtigen Handeltreibens überlässt oder die Betäubungsmittel für den Handeltreibenden in Besitz nimmt und verwahrt.

Anwalt für Strafrecht: Eingehungsbetrug

Begleichen bei einem Eingehungsbetrug Dritte nachträglich die Rechnung des Beschuldigten, so ist deren Zahlung im Rahmen eines Betruges nur entlastend, wenn der Betrug noch nicht beendet ist.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 23. Mai 2017 (4 StR 141/17) damit auseinander, ob bei der Beurteilung des Vermögensschadens eine nach Beendigung des Betruges erfolgte Zahlung noch einzubeziehen ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt, täuschte den betroffenen Hotelbesitzer über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit. Hierdurch erschlich sich der Beschuldigte einen Aufenthalt im Hotel des Betroffenen. Der Betrug war durch die Überlassung des Hotelzimmers vollendet. Zu einem späteren Zeitpunkt beglichen Bekannte des Beschuldigten die noch ausstehende Hotelrechnung. Durch den BGH musste nun ermittelt werden, ob der Beschuldigte keinen Vermögensschaden verursacht hat, weil die Bekannten nachträglich die Hotelrechnung beglichen haben. Beim Eingehungsbetrug wird der betroffene Getäuschte zum Abschluss eines Vertrages verleitet, im Zuge dessen sind bei der für die Schadensbestimmung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eigegangenen Verpflichtung mit einander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die später erfolgte Zahlung nicht mehr in die Beurteilung des Vermögensschadens einzubeziehen ist. Ist ein Betrug bereits beendet, so ist eine spätere Zahlung bei der Ermittlung des tatbestandlichen Vermögensschadens nicht mehr zu berücksichtigen.

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Bei einer Brandstiftung muss die Zerstörung eines Gebäudes nicht alleine durch den Brand verursacht worden sein. Bei der Beurteilung ob ein Gebäude zerstört ist sind auch Schäden einzubeziehen, welche bei einer Explosion des Brandbeschleunigers entstanden sind.

Für Strafbarkeit wegen Brandstiftung an einem Gebäude muss der Beschuldigte dieses ganz oder teilweise in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört haben. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 5. September 2017 (5 StR 222/17) damit auseinanderzusetzen, ob eine durch Brandlegung verursachte Zerstörung nur durch den Brand selbst oder auch durch die Explosion des Brandbeschleunigers verursacht werden kann. Der Beschuldigte drang in ein Versicherungsbüro ein, welches sich im Souterrain eines Mehrfamilienhauses befand und verschüttete dort Benzin. Dieses entzündete der Beschuldigte mit einem Streichholz. Aus dem Benzin und der Umluft bildete sich ein explosives Gasgemisch. Das Gasgemisch entzündete sich und es kam zu einer Explosion, deren Druckwelle sich durch das Gebäude ausbreitete. Die Explosion hatte erhebliche Schäden am Gebäude zur Folge. Das Landgericht ging im Anschluss daran davon aus, dass die an dem Gebäude verursachte Zerstörung alleine der Brand und nicht die Explosion verursacht haben muss. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Die Zerstörung muss nicht alleine durch den Brand herbeigeführt worden sein. Vielmehr reicht es aus, wenn beim planmäßigen entzünden des vom Beschuldigten genutzten Brandbeschleunigers nicht nur der Brand selbst gelegt wird, sondern sich zudem das Gasgemisch entzündet und explodiert.