Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Ein Fahrzeug, an welches Dublettenkennzeichen angebracht sind, stellt keine Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung dar. Dies ist nur bei Kennzeichen gegeben, welche die Stempelplakette der Zulassungsbehörde aufweisen.

Eine Urkunde bei einer Urkundenfälschung ist jede dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Ausstelle erkennen lässt. In seinem Beschluss vom 23. August 2017 (1 StR 172/17) setzte sich der Bundegerichtshof mit der Frage auseinander, inwiefern durch das Anbringen eines Dublettenkennzeichens an einem Fahrzeug eine Urkunde geschaffen wird. Der Beschuldigte ließ ein Dublettenkennzeichen herstellen und brachte dieses an seinem Fahrzeug an. Bei Dublettenkennzeichen handelt es sich um Kennzeichen, welche den Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr zugelassener Fahrzeuge entsprechen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt ein Fahrzeug, an welchem Dublettenkennzeichen angebracht sind keine Urkunde dar. Dubelttenkennzeichen weisen nicht die Stempelplakette der Zulassungsbehörde auf. Nur das mit der Stempelplakette versehene Kennzeichen verkörpert die Erklärung der Zulassungsbehörde als Ausstellerin, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen unter einem bestimmten Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist. Fehlt die Plakette, lässt sich dem bloßen Kennzeichen keine beweisbestimmte und beweisgeeignete Erklärung der Zulassungsstelle entnehmen.  

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Damit ein Cutter-Messer als gefährliches Werkzeug für eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB qualifiziert werden kann, muss das Messer auch für entsprechende Verletzungshandlungen eingesetzt worden sein.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2018 (1 StR 171/18) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob ein Cutter-Messer als gefährliches Werkzeug im Sinne des
§ 224 Abs. 1 StGB gewertet werden kann, wenn dieses bei Schlägen ins Gesicht der geschädigten Person vom Täter in der Hand gehalten worden ist.

Eine gefährliche Körperverletzung wird dadurch begangen, dass jemand eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt und eine der in § 224 Abs. 1 StGB beschriebenen Handlungsweisen begeht. Eine gefährliche Körperverletzung liegt dann beispielweise durch das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2) vor. Das gefährliche Werkzeug wird definiert als jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.

Im vorliegenden Fall hat sich der Bundesgerichtshof dabei mit der Frage der Eignung des Cutter-Messers als gefährliches Werkzeug befasst. Der Angeschuldigte hatte der Geschädigten mit der flachen Hand und dem Handrücken mehrere Schläge ins Gesicht versetzt. Dabei zog sie sich einen Kratzer am Augenlid zu. Bei einem der Schläge hielt der Angeschuldigte ein Cutter-Messer in der Hand. Eine Eignung als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB sei dem laut Bundesgerichtshof allerdings nicht zu entnehmen, da das Messer nicht als Stich- oder Schnittwerkzeug eingesetzt worden war. Auch eine Verstärkung des Schlags war dadurch nicht festgestellt worden. Daher kann durch das „In-den-Hände-halten“ des Messers auch nicht auf eine Eignung für erhebliche Körperverletzungen geschlossen werden. Das Landgericht hatte den Angeschuldigten unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der Bundesgerichthof änderte den Schuldspruch in dieser Hinsicht in eine einfache Körperverletzung um.

Anwalt für Strafrecht: Bandendiebstahl

Die Bandenmitgliedschaft und die Beteiligung an einer Bandentat sind unabhängig voneinander zu beurteilen. Die wechselnde Beteiligung an den einzelnen Diebstahlsstraftaten steht einer Bandenmitgliedschaft nicht entgegen.

Für die Bandenmitgliedschaft ist es erforderlich, dass mehrere Personen beabsichtigen, sich durch die Straftaten eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24.04.2012 – 4 StR 665/11 festgestellt, dass die Bandenmitgliedschaft auch bei wechselnder Beteiligung der Bandenmitglieder anzunehmen sein kann. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatten sich einige der Bandenmitglieder vor Begehung ihrer Diebstahlstaten zufällig getroffen. Den Tatentschluss fassten sie spontan und ohne Rücksprache mit den nicht an der jeweiligen Tat beteiligten Mitgliedern.

Für die Bandenmitgliedschaft ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht hinderlich, dass nicht alle an der betreffenden Abrede beteiligten Personen an sämtlichen Bandentaten teilnehmen und nicht alle Mitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede von einem der Bandenmitglieder begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Tat zugerechnet werden kann. Vielmehr muss nach allgemeinen Kriterien festgestellt werden, ob sich die anderen Bandenmitglieder als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen strafbar gemacht oder möglicherweise gar keinen strafbaren Beitrag geleistet haben.

 

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Die für die räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB erforderliche Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben muss sich gegen Personen richten. Drohungen mit Gewalt gegen Tiere sind nicht ausreichend.

Der Beschuldigte in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 20.08.2013 – 3 StR 192/13 zugrundeliegenden Sachverhalt hatte nach Hervorzeigen eines Messers und einer Pistole die Zahlung Geld gefordert, andernfalls werde er den Hund des Bedrohten erschießen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Verhalten keine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben festgestellt. Die Rechtsprechung kann solche qualifizierten Nötigungsmittel nur annehmen, wenn die Drohung mit Gewalt gegen Personen gerichtet ist. Nicht ausreichend ist das Inaussichtstellen von Gewalt gegen Tiere, selbst wenn diese eine willensbeugende Wirkung erzeugt. Vielmehr muss dem Bedrohten im Rahmen der räuberischen Erpressung eine Leibes- oder Lebensgefahr deutlich in Aussicht gestellt werden. Die Drohung, bei ausbleibender Zahlung den Hund zu töten, genügt nicht als ein solches qualifiziertes Nötigungsmittel.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Für ein vollendetes Handeltreiben kann es bereits ausreichen, wenn Cannabissetzlinge mit dem Ziel einer späteren Ernte und des gewinnbringenden Weiterverkaufs angepflanzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es letztlich dazu kommt.

Mit begonnener Aufzucht der Pflanzen besteht bereits eine spezifische Gefährdung für das durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geschützte Rechtsgut. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht hierfür bereits der Begriff des Handeltreibens, wonach es nicht auf ein tatsächlich erfolgreiches Umsatzgeschäft, sondern auf ein Verhalten ankommt, das auf ein solches gerichtet ist. Zielt der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel, kann bereits die Aufzucht von Cannabispflanzen den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen. Mit Beschluss vom 20.12.2012 – 3 StR 407/12 hat sich der Bundesgerichtshof dazu geäußert, wann in einem solchen Fall ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vorliegt. Für die Beurteilung der Handelsmenge ist nicht der konkrete Wirkstoffgehalt der Pflanzen entscheidend, sondern auf welchen geplanten Umsatz die Aufzucht gerichtet ist. Maßgeblich ist daher die Menge,  die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll. Nach Feststellung des Bundesgerichtshofs wäre es bei planmäßigem Verlauf ohne weitere Zwischenschritte zur Ernte und zum Verkauf von Cannabis in nicht geringer Menge gekommen.

 

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Unbewegliche Gegenstände werden nicht als gefährliche Werkzeuge erfasst. Gefährliche Werkzeuge im Rahmen der räuberischen Erpressung sind nur solche Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung irgendwie gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden können.

In seinem Beschluss vom 12.12.2012 – 5 StR 574/12 hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass nur bewegliche Gegenstände von den gefährlichen Werkzeugen im Rahmen der räuberischen Erpressung erfasst werden. Dies wird insbesondere auch damit begründet, dass gefährliche Werkzeuge nach dem Wortlaut der Vorschrift „bei sich geführt“ werden können. Bei dem im Sachverhalt in Frage stehenden Gerät handelte es sich um einen Industriemüll-Häcksler, der für das Schreddern von Industriemüll vorgesehen und groß genug war um einen Menschen darin aufnehmen zu können. Die Beschuldigten in dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatten im Rahmen einer räuberischen Erpressung die Herausgabe von Geld gefordert, andernfalls würde der Geschädigte in dem für das Schreddern von Industriemüll vorgesehenen Gerät landen. Der Bundesgerichtshof verneinte hier die Eigenschaft eines gefährlichen Werkzeuges. Die Gefährlichkeit des Industrie-Häckslers entspringt nicht aus der erforderlichen Bewegung gegen einen Menschen oder eines Menschen gegen das Gerät, sondern vielmehr durch den Verarbeitungsvorgang selbst.

 

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung durch Unterlassen

Eine Körperverletzung durch Unterlassen kann dadurch bewirkt werden, dass der Garant dem behandlungsbedürftigen Betroffenen die gebotene ärztliche Versorgung nicht zukommen lässt.

Eine vorsätzliche Körperverletzung durch Unterlassen kann durch einen beschuldigten Garanten verwirklicht werden, wenn er den Eintritt eines tatbestandlichen Erfolges trotz vorhandener Möglichkeit pflichtwidrig nicht abwendet. In seinem Urteil vom 22. November 2016 (1 StR 354/16) setzte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander, ob eine Körperverletzung durch Unterlassen auch darin liegen kann, einer behandlungsbedürftigen Person die gebotene ärztliche Versorgung nicht zukommen zu lassen. Der Beschuldigte befand sich auf einer Feier des Betroffenen. Der Beschuldigte führte eine ½ Liter Flasche mit hoch konzentriertem GBL mit sich. Von der Konzentration und den potentiellen Auswirkungen des GBL bei unverhältnismäßigem Konsum hatte der Beschuldigte Kenntnis. Der Beschuldigte stellte die Flasche im Wohnzimmer des Betroffenen ab. Der Betroffene trank, in Unkenntnis der hohen Konzentration des GBL, eine lebensgefährdende Dosis aus der Flasche. Dies wurde dem Beschuldigten mitgeteilt. Der Beschuldigte organisierte, trotz seiner Kenntnis über die Konzentration des GBL, nicht die notwendige ärztliche Hilfe. Der Betroffene musste ins Krankenhaus eingeliefert und zwischenzeitlich maschinell beatmet werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann Taterfolg bei der Körperverletzung auch darin liegen, dass bei einem behandlungsbedürftigen Zustand einer Person die gebotene ärztliche Versorgung nicht bewirkt wird. Der Betroffene war nach Konsum des GBL in behandlungsbedürftigem Zustand. Die Verschlechterungen des Gesundheitszustands des Betroffenen durch die Wirkungen des GBL stellen eine Gesundheitsschädigung in Sinne einer Körperverletzung dar. Der Beschuldigte hatte aufgrund seiner Kenntnis über die Gefährlichkeit des GBL die Pflicht zur Abwendung dieser Gesundheitsschädigungen.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Eine Täuschung im Sinne eines Betrugs äußert ein Beschuldigter, welcher nicht bestehende Forderungen geltend macht, wenn er nicht lediglich eine Rechtsauffassung abgibt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Beschuldigte die nicht bestehende Forderung mit Bezugnahme auf einen zuvor abgeschlossenen Vertrag geltend macht.

Für Strafbarkeit wegen Betrug muss der Beschuldigte den Betroffenen täuschen. Eine Täuschungshandlung ist jede Einwirkung des Beschuldigten auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, bei dem Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Eine Täuschung besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Eine Handlung ist dann keine Täuschung, wenn sie lediglich eine Rechtsauffassung äußert. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 22. Februar 2017 (2 StR 573/15) mit der Frage, inwiefern die Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung eine Täuschung darstellen kann. Der Beschuldigte stellte dem Betroffenen eine Beratungspauschale für Verkaufsgespräche in Höhe von 69,95€ in Rechnung, nachdem dieser den im Anschluss an die Gespräche abgeschlossenen Mobilfunkvertrag widerrufen hatte. Bezüglich dieser Forderung hatte der Beschuldigte jedoch keinen durchsetzbaren Anspruch. Das Beratungsgespräch diente nur der Vertragsanbahnung und in seinem Rechnungsschreiben nahm der Beschuldigte Bezug auf den im Anschluss an das Gespräch abgeschlossenen Mobilfunkvertrag. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt das Rechnungsschreiben des Beschuldigten eine Täuschung im Sinne eines Betrugs dar. Durch Bezugnahme auf den Abschluss des Mobilfunkvertrags täuschte der Beschuldigte über die Tatsache, dass bei Vertragsabschluss Einigung darüber bestand, die Beratung sei im Fall eines Widerrufs kostenpflichtig. Somit äußerte der Beschuldigte nicht lediglich eine Rechtsauffassung.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Exhibitionistische Handlungen

Für eine exhibitionistische Handlung ist es nicht erforderlich, dass der Beschuldigte erst zum Zeitpunkt der Handlung sein Glied entblößt. Entscheidend ist alleine, dass dieser es dem Betroffenen zum Zweck sexuellen Lustgewinns präsentiert.

Eine exhibitionistische Handlung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschuldigte dem Betroffenen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Geschlechtsteil zeigt. Dies erfolgt, um sich zusätzlich durch Beobachten der Reaktion einer anderen Person oder Masturbation sexuell zu erregen, die Erregung zu steigern oder zu befriedigen. In seinem Urteil vom 29. Januar 2015 (4 StR 424/14) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob es erforderlich ist, dass der Beschuldigte sein Geschlechtsteil entblößt, um eine exhibitionistische Handlung zu begehen. Der Beschuldigte zwang die Betroffene zu Oralverkehr und stellte sich anschließend neben sie, um zu masturbieren. Hierbei forderte er sie wiederholt dazu auf, ihm dabei zuzusehen, um sich hierdurch sexuell zu stimulieren. Die Betroffene wandte sich wiederholt von ihn ab. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs entfällt eine exhibitionistische Handlung nicht alleine deshalb, weil der Beschuldigte im Zeitpunkt der Handlung sein Glied bereits entblößt hatte. Entscheidend ist alleine, dass der Beschuldigte einem Betroffenen sein entblößtes Geschlechtsteil zeigt, um dem Betroffenen dieses zum Zweck sexuellen Lustgewinns zu präsentieren.

Anwalt für Strafrecht: Einwilligung in Körperverletzungen

Die Einwilligung in Körperverletzungshandlungen verstößt nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn diese den Betroffenen in eine konkrete Lebensgefahr bringen. Es sind bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit auch weitere Umstände wie die Eskalationsgefahr von Auseinandersetzungen, die zwischen rivalisierenden Gruppen begangen werden, zu berücksichtigen.

Eine Einwilligung in eine Körperverletzungshandlung ist unwirksam, wenn die resultierende Körperverletzung gegen die guten Sitten verstößt. Der Verstoß gegen die guten Sitten wird vorrangig anhand der Art und des Gewichts der eingetretenen Körperverletzung, sowie des damit einhergehenden Gefahrengrades für Leib und Leben des Betroffenen beurteilt. In seinem Beschluss vom 20. Februar 2013 (1 StR 585/12) hatte sich der Bundesgerichtshof damit auseinanderzusetzen, ob eine Körperverletzungshandlung erst dann gegen die guten Sitten verstößt, wenn der Betroffene in eine konkrete Lebensgefahr gebracht wird. Die Betroffenen waren Mitglieder einer Jugendgruppe. Im Zuge sich immer weiter aufheizender Stimmung einigten sie sich mit den beschuldigten Mitgliedern einer anderen Jugendgruppe, die Streitigkeiten durch Faustschläge und Fußtritte auszutragen. Hierbei billigten die Betroffenen auch den Eintritt erheblicher Verletzungen. Im Rahmen der Streitigkeiten wurden einem Betroffenen mehrere Zähne ausgeschlagen und eine Verschiebung der Nasenscheidewand verursacht. Ein weiterer Betroffener stürzte, nachdem auf ihn eingeschlagen worden war. Im Anschluss erhielt er einen Fußtritt und erlitt eine Schädelprellung. Eine konkrete Gefährdung des Lebens der Betroffenen trat jedoch nicht ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verstieß die Behandlung der Betroffenen gegen die guten Sitten, weshalb deren Einwilligung keine rechtfertigende Wirkung entfaltete. Die Sittenwidrigkeit kann nicht alleine danach beurteilt werden, ob bei jeweils isolierter Betrachtung des Gefährlichkeitsgrades der Körperverletzung im Ergebnis eine Lebens- bzw. Todesgefahr eingetreten ist. Die Grenze der Sittenwidrigkeit kann auch aus anderen, für die Bewertung der Rechtsgutsgefährlichkeit relevanten tatsächlichen Umstände der Tatbegehung abzuleiten sein. Hierbei ist die Eskalationsgefahr bei Körperverletzungen, die im Rahmen von tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen begangen werden, mit zu berücksichtigen.