Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Drohung bei einer räuberischen Erpressung

Um eine räuberische Erpressung zu begehen, muss sich die Drohung an eine konkrete Person richten. Dadurch muss der Wille der bedrohten Person gebeugt werden. Auch bei versteckten Andeutungen, kann eine Drohung vorliegen, wenn sich diese aus den Umständen ergibt.

Mit Beschluss vom 04. Dezember 2013 – 4 StR 422/13 setzt sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, wann eine Drohung im Sinne der räuberischen Erpressung vorliegt. Der Beschuldigte hatte gedroht, jemanden abzustechen. Dabei hielt er ein Messer in den Händen. Diese Aussage stellte er in den Raum, ohne dabei eine der anwesenden Personen konkret anzusprechen. Anschließend forderte der Beschuldigte von seiner Mutter Geld, ohne die Drohung zu wiederholen.

Grundsätzlich ist eine Drohung das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder vorgibt Einfluss zu haben. Eine Drohung kann sich nicht nur aus klaren und eindeutigen Worten ergeben, sondern auch aus unbestimmten und versteckten Andeutungen. Dabei muss sich die Drohung – auch bei harmlosen Äußerungen in Gestalt von Mitteilungen, Ratschlägen, Mahnung etc. – aus den Umständen ergeben. Entscheidend ist, dass eine seelische Einwirkung in Form eines hinreichend erkennbaren Übels bei dem Bedrohten stattgefunden hat, die dazu geeignet ist, dessen Willen zu beugen.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass für eine Drohung eine konkrete Person angesprochen bzw. bedroht werden muss. Nicht ausreichend ist, eine drohende Aussage gegenüber einer Personengruppe in den Raum zu stellen. Die vorherige Aussage des Beschuldigten jemanden abzustechen, wirke nicht mehr fort. Daher kann in der Forderungen gegenüber der Mutter keine Drohung gesehen werden kann. Es fehlen Tatsachen, die belegen, dass die Mutter dem Sohn deshalb Geld gegeben hat, weil er vorher gedroht hatte, jemanden abzustechen. Auch fehle ein entsprechender Vorsatz bei dem Beschuldigten. Ein Vorsatz liegt nicht schon dann vor, weil der Beschuldigte hofft, seine vorherigen Handlungen wirken auch bei der späteren Forderungen nach Geld nach. Dafür ist vielmehr das „Ausnutzen eines Klimas der Gewalt“ notwendig. Dies konnte hier jedoch nicht festgestellt werden.

Anwalt für Strafrecht: Tatbeteiligung allein durch Bandenmitgliedschaft

Das Treffen einer Bandenabrede ist noch nicht geeignet, eine Mittäterschaft zu begründen. Es bedarf zumindest des Vorliegens einer die Haupttat fördernden Handlung.

Für eine Tatbeteiligung, im Zuge einer Mittäterschaft muss sich die Handlung des Beschuldigten zumindest fördernd auf die Haupttat auswirken. In seinem Beschluss vom 5. Februar 2013 – 3 StR 499/12 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, welche Anforderungen an das Fördern der Haupttat zu stellen sind. Im Vorliegenden Fall war der Beschuldigte Mitglied einer Bande. Als solches erklärte der Beschuldigte in seiner Bandenabrede er werde für die Tatbegehung erhebliche Daten entgegennehmen und weitergeben. Hierzu kam es jedoch nie. Somit mangelt es an einer die Haupttat fördernden Handlung. Für die Mittäterschaft genügt es nicht, dass der Beschuldigte durch die Bandenabrede mit der Tat verbunden ist. Denn das Vorliegen einer Bandenmitgliedschaft und die Beteiligung an einer Bandentat, durch einen die Haupttat fördernden Beitrag, sind getrennt voneinander zu beurteilen.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Für die Verwirklichung eines Raubs muss der Beschuldigte dem Betroffenen zur Ermöglichung der Wegnahme einer Sache drohen oder gegenüber dem Betroffenen Gewalt anwenden. Das Ausnutzen von Angst des Betroffenen, aufgrund zuvor nicht zur Ermöglichung der Wegnahme erfolgter Gewalt oder Drohung genügt hierfür nicht.

Für die Verwirklichung eines Raubes muss der Beschuldigte dem Betroffenen unter Anwendung von Gewalt oder unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben eine Sache in der Absicht wegnehmen, sich diese selbst oder einem Dritten zuzueignen. Hierbei muss die Nötigungshandlung in Form der Gewaltanwendung oder Drohung die Wegnahme der Sache ermöglichen. Erfolgt die Nötigungshandlung nicht zum Zweck der Wegnahme der Sache, so ist der Tatbestand des Raubes nicht erfüllt.
In dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2013 – 2 StR 558/12 - zugrunde liegenden Sachverhalt, nutzte der Beschuldigte die Angst des Betroffenen aus, um diesem eine Sache zu entwenden. Die Angst des Beschuldigten ist ein Resultat zuvor, nicht zur Wegnahme der Sache, angewandter Gewalt, des Beschuldigten gegenüber dem Betroffenen. Eine Drohung im Sinne eines Raubes könnte darin liegen, dass der Beschuldigte durch schlüssiges Verhalten eine weitere Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen in Aussicht stellt. Dies muss der Beschuldigte nach Auffassung des Bundegerichtshofes durch deutliches Verhalten erkennbar gemacht haben. Eine Drohung liegt nicht bereits vor, wenn der Betroffene annimmt, der Beschuldigte werde ihn an Leib oder Leben schädigen. Somit reicht lediglich das Ausnutzen der Angst des Betroffenen noch nicht zur Verwirklichung eines Raubes.

Anwalt für Strafrecht: Waffenbegriff Schreckschusswaffe

Für eine Verurteilung wegen schweren Raubes aufgrund bei sich Führen einer geladenen Schreckschusswaffe genügt es nicht, diese lediglich bei sich zu führen. Der beim Abfeuern entstehende Explosionsdruck muss vorne aus der Schreckschusswaffe austreten.

Eine geladene Schreckschusswaffe stellt eine Waffe im Sinne eines besonders schweren Raubes dar, wenn beim Abfeuern der Explosionsdruck vorne aus dem Lauf austritt und die Schreckschusswaffe daher nach ihrer Art geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. In seinem Beschluss vom 22. Januar 2015 – 3 StR 523/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit den Kriterien für die Bestimmung des Austretens des Explosionsdrucks zu befassen.
Für die Verurteilung aufgrund des bei sich Führens einer Waffe in Form einer Schusswaffe müssen Feststellungen getroffen werden, ob der Explosionsdruck vorne aus der Waffe austritt. Dies kann mitunter anhand der Typenbezeichnung oder anhand Beschreibungen, welche auf die bauliche Wirkungsweise der Schreckschusswaffe schließen lassen erfolgen. Werden derartige Feststellungen nicht getroffen, so ist eine Verurteilung nicht gerechtfertigt. Wer lediglich eine Schreckschusswaffe bei sich zu führt, kann nicht wegen schweren Raubes bestraft werden.

Anwalt für Strafrecht: Generalprävention bei der Strafzumessung

Generalpräventive Gründe müssen bei der Strafzumessung besonders begründet werden. Eine allgemeine Abschreckung genügt hierfür nicht. Es bedarf einer gemeinschaftsgefährdenden Zunahme gleicher oder vergleichbarer Straftaten.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 11. April 2013 – 5 StR 113/13 damit zu befassen, welche Anforderungen an eine Begründung der Strafzumessung aus generalpräventiven Gründen zu stellen sind. Dem Beschluss lag eine Entscheidung eines Landgerichts zugrunde, welches das Strafmaß des Beschuldigten aus generalpräventiven Erwägungen erhöhte. Durch generalpräventive Gesichtspunkte soll durch das Urteil nicht auf den Beschuldigten, sondern auf die Allgemeineinheit eingewirkt werden. Im Zuge dessen führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine hohe Strafe nicht allein damit begründet werden kann, dass diese generalpräventiven Zwecken dient. Grundsätzlich können generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden. Jedoch dürfen für deren Begründung nur Umstände herangezogen werden, welche über die vom Gesetzgeber durch den Straftatbestand bereits vorgenommene allgemeine Abschreckung hinausgehen. Dies liegt vor, wenn sich eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme gleicher oder vergleichbarer Straftaten, wie sie zur Verhandlung stehen, nachweisen lässt. 

Anwalt für Strafrecht: Gehilfenvorsatz bezüglich des Nachteils bei Untreue

Der Vorsatz eines Beschuldigten im Zuge einer Beihilfe zur Untreue muss sich neben der Pflichtverletzung insbesondere auf den durch die Untreue verursachten Nachteil beziehen.

Für eine Beihilfe zur Untreue muss sich der Vorsatz des Beschuldigten auf sämtliche Merkmale des Untreuetatbestands beziehen. Somit muss der Vorsatz, neben der Pflichtverletzung des Haupttäters auch bezüglich des durch die Pflichtverletzung, verursachten Nachteils vorliegen. Dies darf laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08 durch das Strafgericht nicht unbeachtet bleiben.
Das Bundesverfassungsgericht überprüfte eine Entscheidung des BGH vom 19. Dezember 2014 – 2 StR 29/14, der eine Verurteilung eines Filmproduzenten wegen Beihilfe zur Untreue zugrunde lag. Der Entscheidung der Strafgerichte war nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen, dass der Filmproduzent Vorsatz in Bezug auf den beim Betroffenen eingetretenen Nachteil hatte. Soweit einem Beschuldigten nicht bewusst ist, dass der Betroffenen einen Nachteil erleiden soll, scheidet eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Untreue aus.

Anwalt für Strafrecht: Schadensberechnung bei abgetretenen Forderungen

Bei einem Betrug im Zuge einer Forderungsabtretung genügt es für die Schadensberechnung nicht, auf den Grundkaufpreis der abgetretenen Forderung abzustellen. Die Schadensberechnung hat an dem Wert der Forderungen zum Zeitpunkt der Abtretung zu erfolgen. 

Ein Vermögensschaden im Sinne eines Betrugs liegt vor, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtung unmittelbar zu einer, nicht durch andere Vermögenszuwächse ausgeglichenen, Minderung des Gesamtwerts des Vermögens des Getäuschten führt. Im Beschluss vom 19. August 2015 – 1 StR 334/15 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, welchen Wert einer Forderung bei der Berechnung des Schadens zugrunde zu legen ist. Im vorliegenden Fall trat der Betroffene Forderungen an die beschuldigte AG ab. Die Beschuldigte beabsichtigte jedoch nicht den entsprechenden Kaufpreis, für die abgetretenen Forderungen, zu entrichten. Somit waren die Kaufpreisforderungen des Betroffenen wertlos. Der durch den Betrug entstandene Schaden lag in dem Wert der durch den Betroffenen abgetretenen Forderungen. Das Landgericht setzte für die Berechnung des Werts der abgetretenen Forderungen bei dem Grundkaufpreis der abgetretenen Forderungen an. Der Grundkaufpreis stellt bezüglich des Werts der Forderung auf eine typisierte Durchschnittsbetrachtung ab. Dieser ist jedoch nicht zur Berechnung der Schadenshöhe bei einer Forderungsabtretung geeignet. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs hätte das Landgericht die Wertberechnung nach im Einzelfall maßgeblichen Wertkriterien, wie zum Beispiel der Bonität des Schuldners und Einwendungen und Einreden gegen die Forderung, vornehmen müssen.

Anwalt für Strafrecht: Mittelbarer Vorteil bei gewerbsmäßigem Betrug

Beabsichtigt ein Beschuldigter mittelbare Vorteile aus Betrugstaten zu erlangen, so ist es für eine gewerbsmäßigen Betrug unerheblich, ob er auf diese Vorteile tatsächlich zugegriffen hat. Es bedarf allein der Absicht des Beschuldigten, mittelbare Vorteile, wie z.B. Provisionszahlungen zu erhalten.

Erlangt ein Beschuldigter mittelbar Vorteile aus einer Tat, so muss er für eine gewerbsmäßige Tatbegehung nicht seinen Lebensunterhalt alleine oder überwiegend durch Straftaten finanzieren wollen. Es ist auch nicht erforderlich, dass er tatsächlich auf die mittelbar aus den Betrugstaten erlangten Vorteile zugegriffen hat. Es genügt alleine die Absicht, auf diese zugreifen zu wollen. Im Zuge dessen ging der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 21/15 - von gewerbsmäßigen Betrugstaten aus. Dem lag zugrunde, dass ein Angestellter durch Betrugstaten Einnahmen für die Firma generiert hat. Der Angestellte beabsichtigte, dass ihm durch eine Beteiligung am Unternehmensgewinn wenigstens teilweise mittelbar die betrügerisch erlangten Gelder zufließen würden. Nach Auffassung des BGH ist bereits diese Absicht ausreichend für eine gewerbsmäßige Begehungsweise. Ob tatsächlich die Gelder an den Angestellten ausgezahlt werden oder die Firma noch über andere legale Einkünfte verfügt, ist unerheblich. Deshalb hat sich der Angestellte wegen gewerbsmäßigen Betruges strafbar gemacht.

Anwalt für Strafrecht: Gewerbsmäßige Hehlerei

Die gewerbsmäßige Hehlerei setzt voraus, dass wiederholt und zum Zwecke der dauerhaften Einkommenssicherung gehandelt wird. Das regelmäßige Absetzen von Waren, die einmalig beschafft worden sind, reicht für die gewerbsmäßige Hehlerei nicht aus.

Im Beschluss 1 StR 15/14 vom 27. Februar 2014 hat sich der Bundesgerichtshof mit der gewerbsmäßigen Hehlerei auseinandergesetzt. Aufgrund eines spontanen Angebots haben die beiden Beschuldigten einmalig gestohlene Waffen angekauft. Sie hatten geplant, die Waffen nach und nach wieder zu verkaufen.

Hehlerei bedeutet, dass jemand eine gestohlene oder anderweitig durch eine rechtswidrige Tat erworbene Sache ankauft, sich oder einem anderen verschafft, absetzt oder bei der Absetzung hilft. Um gewerbsmäßig zu handeln, ist es erforderlich, dass man die Hehlerei wiederholt begeht, um sich so ein dauerhaftes Einkommen von einigem Umfang zu sichern.

Vorliegend konnte der Bundesgerichtshof keine gewerbsmäßige Hehlerei erkennen. Entscheidend für die Gewerbsmäßigkeit wäre gewesen, dass die Beschuldigten über einen längeren Zeitraum gestohlene Waffen angekauft hätten. Ausreichend ist nicht, dass die beiden Beschuldigten geplant hatten, die angekauften Waffen über einen längeren Zeitraum weiter zu verkaufen. Die Absicht weitere Waffen zu kaufen, konnte jedoch nicht festgestellt werden, da die Waffen den Beschuldigten spontan und somit auch einmalig angeboten wurden. Daher liegt nur eine einfache Hehlerei und nicht eine gewerbsmäßige Hehlerei vor.

Anwalt für Strafrecht: Schuldfähigkeitsbeurteilung

Um die Schuldfähigkeit einer Person festzustellen kommt es darauf an, dass jemand trotz einer psychischen Störung fähig ist, begangenes Unrecht einzusehen und zu unterbinden.

Mit Beschluss vom 15. April 2014 (3 StR 48/14) setzt sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, wie die Schuldfähigkeit einer Person zu beurteilen ist, die Betäubungsmittel angebaut und konsumiert hatte. Dem Beschluss lag als Sachverhalt zugrunde, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel zum Zwecke des Eigenbedarfs und der Weiterveräußerung angebaut hatte.

Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit einer Person kommt es nach § 20 StGB darauf an, dass die Person unter einer psychischen Störung leidet. Diese psychische Störung muss dazu geführt haben, dass die Person nicht mehr dazu in der Lage war, das Unrecht seiner Tat in der konkreten Situation einzusehen und dies zu unterbinden.

Der Bundesgerichtshof stand hier vor der Frage, ob die Schuldfähigkeit der betroffenen Person getrennt zu beurteilen war. Denn grundsätzlich muss sich die Schuldfähigkeit auf eine konkrete Tat beziehen, da sich eine psychische Störung auf unterschiedliche Delikte unterschiedlich auswirken kann. Für den Bundesgerichtshof kam es hier jedoch nicht auf eine getrennte Betrachtungsweise der Schuldfähigkeit an. Hier lagen durch eine Handlung zwei betäubungsmittelrechtliche Tatbestände vor. Es handelte sich um den Eigenbedarf und den Weiterverkauf von Betäubungsmitteln durch den Anbau von Betäubungsmitteln. Eine getrennte Überprüfung der Schuldfähigkeit kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dabei nicht in Betracht, da dies für die Entscheidung keine wesentliche Rolle spielt. Die unterschiedliche rechtliche Bewertung des Anbaus für den Eigenbedarf und den Weiterverkauf wirkt sich auf die Schuldfähigkeit nicht unterschiedlich aus.