Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Geldfälschung als Mitglied einer Bande

Um sich des Geldfälschens als Mitglied einer Bande nach § 146 StGB strafbar zu machen, müssen sich mindestens drei Personen dauerhaft zusammenschließen. Das einmalige Beschaffen von Falschgeld und das später wiederholte Inverkehrbringen ist hierfür nicht ausreichend.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 (3 StR 314/14) setzte sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen auseinander, die notwendig sind, um sich als Mitglied einer Bande wegen Geldfälschung nach § 146 StGB strafbar zu machen. Dem Fall lag die Abrede zwischen dem Angeklagten und seinen Mittätern zu Grunde, die darauf gerichtet war, einmal beschafftes Falschgeld in mehreren Intervallen abzusetzen bzw. in den Verkehr zu bringen.

Um sich zu einer Bande zusammenzuschließen, die anschließend zusammen gefälschtes Geld in den Verkehr bringt, sind zunächst mindestens drei Personen notwendig. Dieser Zusammenschluss dreier Personen muss von dem Willen getragen sein, dies für eine gewisse Dauer zu tun. Auch das Beschaffen des Geldes muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein und darf sich nicht bloß auf die einmalige Beschaffen und Absetzen beziehen.

Im vorliegenden Fall stand der Bundesgerichtshof vor der Frage, ob es für die Annahme einer Bande ausreichend ist, dass der Angeklagte mit seinen Mittätern verabredete einmal gefälschtes Geld zu beschaffen, um dieses dann abzusetzen. Nach Auffassung des BGH ist für ein bandenmäßiges Geldfälschen erforderlich, dass sich wiederholt Falschgeld beschaftt worden ist. Nicht ausreichend ist, dass das Falschgeld in mehreren Intervallen in den Verkehr gebracht wird. Es handelt sich solange um eine Tat des Geldfälschens im Sinne des § 146 StGB, bis das einmal gefälschte Geld abgesetzt worden ist. Der Angeklagte brachte somit nicht als Teil einer Bande Falschgeld in den Verkehr. Vielmehr verwirklichte er lediglich den Tatbestand des Inverkehrsbringens von Falschgeld.

Anwalt für Strafrecht: Einfuhr Betäubungsmittel

Um Betäubungsmittel als Mittäter einzuführen muss jemand einen objektiv fördernden Beitrag zur Durchführung der Einfuhr vornehmen. Es genügt nicht, dass man lediglich die Übergabe an die Transportperson überwacht.

Im seinem Beschluss 2 Ars 319/13 vom 24. Oktober 2013 befasst sich der Bundegerichtshof mit den Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln. Vorliegend ging es um die Frage, ob sich der Angeklagte einer mittäterschaftlichen Einfuhr schuldig gemacht hatte. Der Angeklagte ließ mittels eines Kuriers Rauschgift über die holländische Grenze nach Deutschland bringen. Der Beschuldigte überwachte die Übergabe des Rauschgifts an den Kurier dabei anhand seines Handys.

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln setzt voraus, dass jemand Betäubungsmittel über die Grenzen Deutschland transportiert. Mittäter einer Einfuhr kann dabei jeder sein, der einen objektiv fördernden Beitrag dazu leistet. Voraussetzung ist jedoch nicht, dass man selbst Betäubungsmittel über die Grenze transportiert. Vielmehr ist ein Beitrag ausreichend, der sich als Teil der unmittelbaren Einfuhrhandlung darstellt.

Der Bundesgerichthof hatte hier zu entscheiden, ob der Angeklagte einen mittäterschaftlichen Beitrag zu der Einfuhr des Kuriers geleistet hatte. Im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung wird dabei untersucht, inwiefern der Beitrag des Angeklagten fördernd für die Einfuhr war. Abgestellt wird dabei auf vorhandene Vorbereitungshandlungen vor der Tat, den Grad des Interesses am Erfolg der Tat und der Teilhabe an der Ausführung der Tat. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt hat dabei stets die Einfuhr der Betäubungsmittel zu sein. Daher liegt nach Auffassung des Bundesgerichthofs auch keine mittäterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln vor, wenn der Angeklagte lediglich die Übergabe des Rauschgifts an den Kurier in Holland überwachte. Für die Einfuhr selbst hatte dieser Tatbeitrag des Beschuldigten keine fördernde Ursache. Vielmehr liegt eine Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln vor.

Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelhandel mit Waffen

Ein Gegenstand, welcher geeignet ist, Menschen zu verletzen, stellt keine Waffe im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dar, wenn er nicht dazu bestimmt wurde, Menschen zu verletzten.

Gegenstände, welche keine Schusswaffen sind, müssen für eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dazu geeignet und bestimmt sein, Menschen zu verletzten
In seinem Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 143/13 befasst sich der Bundesgerichthof mit der Frage, wann ein Gegenstand eine Waffe im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln darstellt. Im vorliegenden Fall pflanzte der Beschuldigte Marihuana an, um dieses mitunter zu verkaufen. Nach der ersten Ernte erwarb der Beschuldigte eine Machete und legte diese aus ästhetischen Gründen offen sichtbar im selben Raum ab, in welchem er das geerntete Marihuana verarbeitete. Das Landgericht verurteile den Beschuldigten deshalb wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs aufgehoben. Eine Machete als solche ist zwar geeignet Menschen zu verletzten, jedoch lässt sich aus der Sachlage nicht schließen, dass die Machete gerade dazu erworben wurde, Menschen zu verletzten. Somit mangelt es an der Zweckbestimmung der Machete, Menschen zu verletzen. Deshalb stellt diese keine Waffe im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens dar.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung durch Hervorrufen eines Brechreizes

Das Hervorrufen eines Brechreizes kann eine körperliche Misshandlung im Sinne einer Körperverletzung darstellen. Eine Strafbarkeit setzt subjektiv einen Verletzungsvorsatz voraus.

Eine Körperverletzung kann durch eine körperliche Misshandlung begangen werden. Eine körperliche Misshandlung ist eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Unter Umständen kann auch das Hervorrufen eines Ekelgefühls eine körperliche Misshandlung darstellen.

Mit Beschluss des BGH vom 18. August 2015 – 3 StR 289/15 stellte dieser fest, dass ein durch Anspucken ausgelöstes Ekelgefühl eine körperliche Misshandlung darstellen kann, so weit durch das Ekelgefühl körperliche Reaktionen erfolgen. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Beschuldigte einen Polizeibeamten zweimal angespuckt und ihn dabei einmal im Gesicht getroffen haben soll. Dies soll bei dem Polizeibeamten Ekel und, über einen längeren Zeitraum, einen Brechreiz hervorgerufen haben. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten deshalb wegen Körperverletzung aufgrund einer körperlichen Misshandlung, da objektiv eine Körperverletzung vorlag.

Der BGH schloss sich zunächst den Ausführungen des Landgerichts an. Der BGH stellte klar, dass das Hervorrufen von Ekel aufgrund einer seelischen Beeinträchtigung allein für eine Körperverletzung nicht ausreichend ist. Vielmehr muss der Ekel zu einer körperlichen Reaktion führen. Ein aufgrund des Brechreizes hervorgerufener Brechreiz stellt eine solche körperliche Reaktion dar. Trotzdem hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts auf, weil durch das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen bezüglich des Verletzungsvorsatzes getroffen worden sind.

Anwalt für Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Eine bloße Flucht stellt keine Widerstandshandlung im Sinne eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte dar. Selbst wenn im Zuge der Flucht Vollstreckungsbeamte gefährdet oder verletzt werden.

In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 497/12 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann eine Vollzugsbeamte gefährdende Handlung eine Nötigungshandlung im Sinne eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte darstellt. Dem Beschluss lag zugrunde, dass der Beschuldigte um einer Polizeikontrolle zu entgehen mit einem vor einer Ortseinfahrt quer gestellten Polizeifahrzeug kollidierte. Das Polizeifahrzeug sollte den Beschuldigten aufhalten. Der Beschuldigte wollte dem Polizeifahrzeug ausweichen, was ihm aber misslang. Deshalb kam es zum Zusammenstoß. Hierbei wurde einer der beiden im Fahrzeug befindlichen Polizeibeamten verletzt. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten deshalb wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Nach Auffassung des Landgerichts wollte sich der Beschuldigte „der Polizeikontrolle entziehen“. Dies sei nach Auffassung des Landgerichts ausreichend für eine Widerstandshandlung
Dies Auffassung wurde vom Bundesgerichtshof nicht geteilt. Die Widerstandshandlung bei einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte muss Nötigungscharakter haben. Die Nötigungshandlung muss aktiv gegenüber den entsprechenden Vollstreckungsbeamten erfolgen. Dies entfällt im vorliegenden Fall. Der Beschuldigte versuchte im Zuge seiner Flucht weder die Polizeibeamten abzudrängen noch anderweitig zu einer Erleichterung der Flucht zu nötigen. Die Kollision ist lediglich Folge des Fluchtversuchs. Somit lagen keine Nötigungshandlung gegenüber den Vollstreckungsbeamten und kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vor.

Anwalt für Strafrecht: Leichtfertigkeit beim Subventionsbetrug

Leichtfertigkeit im Zuge eines Subventionsbetrugs liegt nicht vor, wenn der Beschuldigte nach seinen individuellen Fähigkeiten nicht in der Lage war die Subventionserheblichkeit einer Tatsache für eine Behörde zu erkennen.

In seinem Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 5 StR 542/12 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, wann Handeln im Sinne eines Subventionsbetrugs leichtfertig ist. Für Leichtfertigkeit bedarf es grober Unachtsamkeit oder besonderer Gleichgültigkeit. Für die Verwirklichung eines Subventionsbetrugs muss der Beschuldigte die Behörde leichtfertig über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen. Bei der Feststellung von grober Unachtsamkeit oder besonderer Gleichgültigkeit ist maßgeblich auf die individuellen Fähigkeiten des Beschuldigten abzustellen. Der Beschuldigte muss somit in der Lage gewesen sein, die Subventionserheblichkeit einer entsprechenden Tatsache für die Behörde ohne weiteres zu erkennen. Dies entfällt jedoch, wenn ihm eine entsprechende Erkenntnis, zum Beispiel mangels juristischer oder wirtschaftlicher Kenntnisse, nicht möglich war.

Anwalt für Strafrecht: Freiwilligkeit beim Rücktritt

Mit strafbefreiender Wirkung tritt derjenige freiwillig von einer Straftat zurück, der nicht durch eine äußere Zwangslage dazu bestimmt worden ist. Eine äußere Zwangslage entsteht nicht bereits dadurch, dass jemand von außen dazu aufgefordert wird, die Tat zu beenden.

In seinem Beschluss vom 03. April 2014 (2 StR 643/13) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander gesetzt, ab wann jemand freiwillig von einer Tat zurücktritt. Im vorliegenden Fall ging es darum, dass der Angeklagte auf den Geschädigten mit einem Messer eingestochen haben soll. Ein Zeuge versuchte den Angeklagten daraufhin verbal davon abzuhalten. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, hielt der Zeuge dabei eine Waffe in seinen Händen. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte den Zeugen samt Waffe gesehen hatte oder ob er lediglich die Aufforderung des Zeugen „aufzuhören“ gehört hatte. Grund dafür war, dass der Angeklagte mit dem Rücken zum Zeugen stand.

Um strafbefreiend von einer Straftat zurückzutreten, muss der Täter freiwillig von der Tat ablassen, obwohl die Tatvollendung noch möglich ist. Freiwilligkeit bedeutet dabei, die Aufgabe der weiteren Tatausführung durch den Täter. Er darf nicht durch eine äußere Zwangslage oder inneren seelischen Druck dazu bestimmt worden sein. Maßgeblich ist, dass der Täter denkt, er könne die Tat noch ausführen, tut dies aber aus eigenen Motiven nicht mehr.

Hier hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob der Angeklagte freiwillig von seiner Tat zurückgetreten ist. Um das Merkmal „freiwillig“ entfallen zu lassen, sei es nicht ausreichend, dass der Täter die Aufforderung des Zeugen wahrgenommen hat und daraufhin von der weiteren Tatausführung ablässt. Wahrgenommen meinte in diesem Fall, dass der Angeklagte die Aufforderung nur gehört hatte, da der Zeuge in seinem Rücken stand. Weil der Angeklagte die Waffe nicht gesehen hatte, befand er sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht in einer Zwangslage. Allein die Aufforderung etwas zu tun, könne nicht ausreichen, um von fremdgesetzten Motiven auszugehen. Daher beschloss der Bundesgerichtshof, dass es eine „Freiwilligkeit“ und damit ein strafbefreiender Rücktritt nicht auszuschließen sei.

Anwalt für Strafrecht: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

Wettbewerbsbeschränkende (horizontale) Absprachen zwischen zueinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen sind gemäß § 298 Abs. 1 StGB strafbar. Seit der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt dies nunmehr auch für (vertikale) Absprachen zwischen einem Anbieter und dem Veranstalter.

Der Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB setzt bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerblichen Leistungen die Abgabe eines Angebots voraus, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht. Absprachen sind Übereinkommen unter den potentiellen Anbietern, mit denen sie ihr Verhalten im Ausschreibungsverfahren abstimmen. Die Absprachen zielen darauf ab, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Rechtswidrig sind die Absprachen, wenn sie gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstoßen. In der Fassung bis zum 30. Juni 2005 fielen hierunter alle (horizontale) Absprachen zwischen Unternehmen, die im Wettbewerb zu einander standen. Die Neufassung des Gesetzes erfasst nun auch (vertikale) Absprachen zwischen dem Anbieter einer Ware oder Dienstleistung und dem Veranstalter.

Dies bestätigte nunmehr auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Juli 2012 – 2 StR 154/12.

Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Angeklagte Geschäftsführer einer kommunalen Wohnungsgesellschaft war, die die Vermietung und Verwaltung von Immobilien zum Gegenstand hatte. Die Ehefrau des Angeklagten und ein Zeuge waren Gesellschafter und Geschäftsführer der R. GmBH, die den An-und Verkauf von Bauelementen sowie Baureparaturen ausführte. Die Wohnungsgesellschaft und die R.GmbH arbeiteten eng zusammen. Die R.GmbH erhielt dadurch fast alle zu vergebenden Aufträge von der Wohnungsgesellschaft. Als sich die Auftragslage der R.GmbH verschlechterte, entschieden sich die Beteiligten den Wettbewerb zu unterlaufen. Neben Angeboten der R.GmBH wurden bei Ausschreibungen nur noch zwei weitere Handwerker in den Bieterkreis aufgenommen. Bei diesen Handwerkern handelte es sich jedoch um Scheinbieter, die nur fingierte Angebote abgaben. Das von der R.GmBH abgegebene Angebot lag preislich unter dem der scheinbaren Mitbieter und wurde angenommen.

Das Landgericht sah in dem Verhalten der Beteiligten zutreffend eine Vereinbarung zwischen den Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung beziehungsweise Verfälschung des Wettbewerbs in Sinne des Tatbestandes des § 298 Abs. 1 StGB bezwecken sollte.

Anwalt für Strafrecht: Abgrenzung Trickdiebstahl / Betrug

Die irrtumsbedingte Übergabe eines Handys stellt einen Diebstahl und nicht einen Betrug dar, wenn durch die Übergabe der Gewahrsam des Berechtigten nur gelockert wird und erst das Weglaufen des Täters zum Gewahrsamsbruch führt.

Betrug und Diebstahl stellen beides Vermögensdelikte dar. Im Einzelfall ist es schwierig, zu bestimmen, ob ein Betrug oder Diebstahl vorliegt. Beim Diebstahl wird der Gewahrsam gebrochen. Im Gegensatz dazu verfügt beim Betrug der Getäuschte irrtumsbedingt über sein Vermögen. In der Entscheidung vom 02.08.2016 musste der BGH klären, ob die irrtumsbedingte Übergabe eines Handys und das daran anschließende Weglaufen des Beschuldigten einen Diebstahl oder einen Betrug darstellen würde. Der Beschuldigte hatte den Geschädigten gebeten, ihm zur Führung eines Telefonats sein Handy zu übergeben. Der Geschädigte vertraute darauf, das Handy nach dem Telefonat zurückzuerhalten. Statt das Handy zurückzugeben rannte der Beschuldigte mit dem Handy davon. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass in dem Verhalten des Beschuldigten ein Betrug zu sehen sei, da der Geschädigte das Handy irrtumsbedingt übergeben habe. Hierdurch sei die Vermögenverfügung vorgenommen worden. Dieser Auffassung schloss sich der BGH nicht an. Vielmehr stellt der BGH neben dem äußeren Erscheinungsbild auch auf die Willensrichtung des Getäuschten ab. Der BGH ist der Auffassung, dass der Getäuschte nach der Übergabe davon ausgeht, weiterhin Mitgewahrsam an dem Handy zu haben. Nach seiner Wahrnehmung sei der Gewahrsam nur gelockert, aber noch nicht aufgehoben. Deshalb liegt keine für den Betrug notwendige Vermögensverfügung vor. Erst durch das Weglaufen des Beschuldigten wird der Mitgewahrsam gebrochen. Deshalb liegt nach Auffassung des BGH ein Trickdiebstahl und nicht ein Betrug vor.  

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung durch Ohrfeige

Ohrfeigen können eine Körperverletzung darstellen, soweit das körperliche Wohlbefinden in erheblichen Maße beeinträchtigt wird. Das körperliche Wohlbefinden wird insbesondere bei der Zufügung von Schmerzen in erheblichen Maß beeinträchtigt.

Nach § 223 StGB macht man sich wegen Körperverletzung strafbar, sobald man jemanden an der Gesundheit schädigt oder körperlich misshandelt. Soweit eine Ohrfeige zu Verletzungen beim Geschädigten führt, liegt eine Gesundheitsbeschädigung vor. Aber auch unterhalb dieser Schwelle kann eine Bestrafung wegen Körperverletzung durch eine körperliche Misshandlung in Betracht kommen. Eine körperliche Misshandlung ist eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden in nicht nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Mit Beschluss vom 13.01.2016 – 1 StR 581/15 - stellt der BGH klar, das Ohrfeigen eine körperliche Misshandlung darstellen können. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Geschädigte Schmerzen verspürt hat. Sobald die Ohrfeige Schmerzen verursacht, wird man in seinem körperlichen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt. Der Entscheidung des BGH lag ein Verfahren wegen Totschlags in minderschweren Fall zugrunde. Ein Totschlag in minderscheren Fall kommt insbesondere dann in Betracht, wenn man aufgrund einer vorausgegangen Misshandlung jemanden tötet. Der spätere Geschädigte hatte den späteren Angeklagten zwei Ohrfeigen gegeben, bevor er getötet worden ist. Der BGH konnte nicht ausschließen, dass die zwei Ohrfreigen nicht nur geringfügige Eingriffe in die körperliche oder seelische Unversehrtheit beim späteren Angeklagten dargestellt haben.