Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Strafzumessung

Macht das Gericht von der bei einer versuchten Tat möglichen Strafmilderung nicht Gebrauch, so darf es die Vollendungsnähe und Gefährlichkeit des Versuchs nicht noch einmal strafschärfend berücksichtigen.

Wird eine Straftat lediglich versucht und nicht vollendet, so hat das Gericht die Möglichkeit, die Strafe gemäß § 23 Abs. 2 StGB zu mildern. Lehnt das Gericht diese, zugunsten des Angeklagten wirkende, Strafrahmenverschiebung ab, so muss es die konkrete Höhe der Strafe an dem für die vollendete Tat vorgesehenen Strafrahmen bemessen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. Mai 2016 - 5 StR 102/16 darf das Gericht dann aber die Gefährlichkeit des Versuches und die Vollendungsnähe nicht doppelt zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen. Dies hatte das Landgericht Leipzig bei der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten nicht berücksichtigt. Es machte wegen der Gefährlichkeit und den schweren Verletzungen des Opfers nicht von der möglichen Strafmilderung beim Versuch Gebrauch und stellte dann bei der konkreten Strafzumessung erneut auf die Gefährlichkeit des Versuchs ab. Der BGH hob deshalb den Strafausspruch auf.

Anwalt für Strafrecht: Richterliche Überzeugungsbildung

Werden Erkenntnisse, die während oder nach der Urteilsverkündung gewonnen werden, für die schriftliche Begründung des Urteils herangezogen, so stellt dies einen Verstoß gegen die richterliche Überzeugungsbildung nach § 261 StPO dar.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 21. Januar 2016 - 2 StR 433/15 ein Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn aufgehoben, weil das Landgericht sich in seiner schriftlichen Urteilsbegründung auf Informationen bezogen hat, die zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch gar nicht vorlagen. So bezog sich das Landgericht, das den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren verurteilte, auf ein Sachverständigengutachten zur Aussagefähigkeit der Geschädigten, das dem Gericht allerdings erst nach der Urteilsverkündung zugeleitet wurde. Ein solches Vorgehen stellt nach Ansicht des BGH einen Verstoß gegen die freie richterliche Überzeugungsbildung dar, nach der das Gericht seine Überzeugung nur aus der Hauptverhandlung schöpfen darf. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt dazu, dass das Recht auf rechtliches Gehör eingeschränkt wird, da sich der Angeklagte nach der Urteilsverkündung nicht mehr zu neu aufgeworfenen Aspekten äußern kann. Das Urteil des Landgerichts musste demnach vom BGH aufgehoben werden.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Allein eine prekäre wirtschaftliche Situation des Beschuldigten kann nicht ohne Weiteres die Annahme von "Fluchtgefahr" begründen

Mit seinem Beschluss vom 20. Mai 2016 - 1 Ws 369/16 hat das Oberlandesgericht (OLG) München klargestellt, dass nicht allein aufgrund einer prekären wirtschaftlichen bzw. finanziellen Situation des Beschuldigten eine die Untersuchungshaft begründende "Fluchtgefahr" angenommen werden kann. Damit hob das OLG einen Haftbefehl gegen einen Angeklagten auf, der wegen unterschiedlicher Vermögensdelikte vom Amtsgericht in erster Instanz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden war. Das Amtsgericht war davon ausgegangen, die hohe Verschuldung des Angeklagten und auch das scheinbar überraschend hohe Strafmaß würden dem Angeklagten einen besonderen Fluchtanreiz bieten, weshalb der Haftgrund der Fluchtgefahr anzunehmen und die U-Haft zu verhängen sei.
Das OLG München lehnt die Fluchtgefahr hingegen ab und weist in seinem Beschluss zunächst darauf hin, dass die familiären Bindungen des Angeklagten nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Der Angeklagte lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern in Deutschland. Beziehungen ins Ausland habe er nicht. Zudem hält das OLG gerade eine Flucht ohne finanzielle Mittel für äußerst schwierig und eine erfolgreiche Flucht des Angeklagten mit seinen drei Kindern für geradezu ausgeschlossen. Insgesamt sei nicht zu erwarten, dass der Angeklagte überhaupt von etwaigen Fluchtmöglichkeiten tatsächlich auch Gebrauch machen würde. Dies wäre jedoch hinsichtlich des Vorliegens eines Haftgrundes auch zu prüfen gewesen.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Für eine Verurteilung wegen Raubes muss zwischen dem Einsatz der Gewalt und der Wegnahme ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang bestehen, in dem die Dispositionsfreiheit des Opfers über den weggenommenen Gegenstand nötigungsbedingt eingeschränkt war.

In seinem Beschluss vom 20.01.2016 - 1 StR 398/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass es für den Raub nicht nur einen Finalzusammenhang, sondern auch einen räumlich-zeitlichen Zusammenhang dergestalt geben muss, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt gekommen ist. Das bedeutet zunächst, dass die Gewalt eingesetzt werden muss, um die Wegnahme des Gegenstandes zu ermöglichen. Darüber hinaus muss nach Ansicht des BGH ein raubspezifischer Zusammenhang gegeben sein. Wegnahme und Gewaltanwendung dürfen also nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern müssen das typische Tatbild eines Raubes ergeben.
Diesen raubspezifischen Zusammenhang sah der BGH in dem zu verhandelnden Fall nicht als gegeben an und hob die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes auf. Der Angeklagte hatte dem zunächst schlafenden Geschädigten in dessen Wohnung eine volle Flasche und einen Fleischhammer auf den Kopf geschlagen, um ihn kampfunfähig zu machen und Wertgegenstände an sich zu nehmen. Bevor der Angeklagte jedoch Goldkette und Smartphone des Geschädigten wegnahm und die Wohnung verließ, duschte er im Badezimmer, während der Geschädigte seine Verletzungen säuberte. Da der Angeklagte seinen fortbestehenden Wegnahmevorsatz nicht sofort nach der Gewaltanwendung umgesetzt hat, obwohl der Geschädigte sichtbar unter der Wirkung der ausgeübten Gewalt stand, lag für den BGH das raubtypische Geschehen nicht vor.

Anwalt für Strafrecht: Strafzumessung

Wird mit Betäubungsmitteln Handel getrieben, so darf der Umstand, dass der Angeklagte mit einer anderen Person in Mittäterschaft gehandelt hat, nicht pauschal strafschärfend berücksichtigt werden.

In seinem Beschluss vom 5. April 2016 - 3 StR 428/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass die pauschale Behauptung, eine Mittäterschaft wirke für den Angeklagten strafschärfend, fehlerhaft ist. Zwar könne die Beteiligung mehrerer Personen an einer Straftat im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Allerdings gelte dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt, da allein der Umstand des mittäterschaftlichen Handelns noch nichts über das Maß der Tatschuld des einzelnen Beteiligten aussage. Das Zusammenwirken mit einer anderen Person kann nach den Ausführungen des BGH im Einzelfall sogar zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, etwa wenn der Tatbeitrag des anderen Beteiligten den Beitrag des Angeklagten in einem milderen Licht erscheinen lasse. Deshalb verstößt die pauschal strafschärfende Bewertung der Mittäterschaft gegen § 46 Abs. 3 StGB, nach dem Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen. Damit hob der BGH das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach auf, durch das der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war.

Anwalt für Strafrecht: Handynutzung am Steuer

Wer am Steuer ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, begeht keine Ordnungswidrigkeit, solange er keine anderen Funktionen des Handys benutzt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 25.4.2016 - 4 Ss 212/16 eine überraschende Entscheidung zur Handynutzung am Steuer getroffen. Während die Rechtsprechung das Verbot der Handynutzung bisher auf jegliche Art der Nutzung ausgeweitet hat, hat das OLG Stuttgart nun entschieden, dass ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, keine Ordnungswidrigkeit begeht. Dies gilt allerdings nach Ausführungen des OLG nur, wenn keine weiteren Funktionen des Handys benutzt werden.
Nach § 23 Abs. 1a StVO darf ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür der Hörer aufgenommen oder gehalten werden muss. Das Verbot erfasse damit nach Ansicht des OLG Stuttgart nicht die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern beziehe sich nur auf Geräte, die zur Benutzung in der Hand gehalten werden müssen. Dies sei aber bei der Benutzung einer Freisprechanlage über das Mobiltelefon gerade nicht der Fall, da dem Fahrer weiterhin beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stünden. Daher sei die Verwendung eines Mobiltelefons über Bluetooth, bei der das Mobiltelefon lediglich gehalten wird, keine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO, wenn der Fahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten müsse.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung

Eine Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung kommt nur in Betracht, wenn die verletzte Person durch das Zusammenwirken mehrerer Personen in ihrer Abwehr- oder Fluchtmöglichkeiten beeinträchtigt wird.

In seinem Beschluss vom 18. Februar 2016 - 4 StR 550/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut die Anforderungen an eine Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung definiert. Eine gemeinschaftliche Begehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Körperverletzungshandlung von einer weiteren, am Tatort anwesenden Person bewusst in einer Weise, die geeignet ist die Lage des Verletzten zu verschlechtern, verstärkt wird. Die erforderliche verstärkte Gefährlichkeit wird vor allem in Fällen anerkannt, in denen die Beteiligung einer zweiten Person der Schwächung der Abwehrmöglichkeiten des Verletzten dient. Dies ist nach Ausführungen des BGH auch der Fall, wenn der Verletzte durch das Zusammenwirken in seiner Chance beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten. Im zu verhandelnden Fall hat die Verletzte den Komplizen des Handelnden aber erst gar nicht wahrgenommen, sodass ihre Abwehr- oder Fluchtmöglichkeiten nicht durch dessen Anwesenheit eingeschränkt wurden und von einer gemeinschaftlichen Körperverletzung deshalb nicht die Rede sein konnte.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung

Eine gefährliche Körperverletzung ist beim Einsatz eines Kraftfahrzeugs nur dann gegeben, wenn sie durch den Anstoß mit dem Kraftfahrzeug selbst und nicht erst durch einen nachfolgenden Sturz ausgelöst wird.

In seinem Beschluss vom 03. Februar 2016 - 4 StR 594/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut deutlich gemacht, dass eine gefährliche Körperverletzung nicht automatisch gegeben ist, wenn die Verletzung im weitesten Sinne durch ein Kraftfahrzeug ausgelöst wurde. Vielmehr erfordert die gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB eine Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs. Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des BGH, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eintreten muss. Im Fall des Einsatzes eines Kraftfahrzeugs muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst werden. Eine erst infolge eines anschließenden Sturzes erlittene Körperverletzung reicht nach Ausführungen des BGH nicht, da sie nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen ist.
Die beiden Angeklagten hatten versucht, den Geschädigten, den sie zuvor bestohlen hatten, von der Motorhaube ihres Autos abzuschütteln, als dieser die Angeklagten von der Flucht abhalten wollte. Sie fuhren mit dem Auto mit mittlerer Geschwindigkeit über den Parkplatz, wobei der Geschädigte von der Motorhaube abrutschte und sein linker Fuß kurzzeitig unter die Motorhaube geriet. Die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wurde vom BGH aufgehoben.

Anwalt für Strafrecht: Drogenstrafrecht / Strafzumessung

Bei einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln darf die Fortsetzung des Betäubungsmittelkonsums nicht generell strafschärfend für den Beschuldigten bewertet werden.

In seinem Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass ein fortgesetzter Eigenkonsum von Drogen bei der Strafzumessung nicht unbedingt nachteilig bewertet werden darf.
Das Landgericht Bonn hatte den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dabei hatte es strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte während des laufenden Verfahrens weiter, wenn auch reduziert, Betäubungsmittel konsumiert hat. Der Angeklagte hatte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gelegentlich Joints geraucht und zweimal Amphetamin konsumiert. Der straflose Eigenkonsum von Drogen ist jedoch nach Ansicht des BGH bei dieser Sachlage kein bestimmender Strafschärfungsgrund, sodass der Strafausspruch keinen Bestand haben konnte.

Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl

Wer durch die Terrassentür in eine Wohnung gelangt, begeht auch dann keinen Wohnungseinbruchdiebstahl, wenn die Tür auf manipulative Art und Weise geöffnet wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 10. März 2016 - 3 StR 404/15 entschieden, dass derjenige, der eine Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Tür betritt, sich nicht wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar macht, unabhängig davon, auf welche Weise er die Tür geöffnet hat.
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte hatte aus einem Wohnhaus Alkohol entwendet. Um in das Wohnhaus zu gelangen, griff er durch ein auf Kipp stehendes Fenster und löste die am oberen Fensterrahmen angebrachte Verriegelungsschiene. Dadurch war es ihm möglich, das Fenster weiter nach hinten zu kippen, den Griff der danebenliegenden Terrassentür umzulegen und die Wohnung zu betreten.
Da das hier in Betracht kommende Merkmal des Einsteigens in eine Wohnung aber erfordert, dass durch eine zum ordnungsgemäßen Eintreten nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung eines entgegenstehenden Hindernisses eingedrungen wird, war der Tatbestand nach Ansicht des BGH nicht erfüllt. Die Terrassentür sei eine zum Eintreten bestimmte Tür, was auch nicht dadurch verneint werden könne, dass sie auf manipulative Art und Weise geöffnet werde.