Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Besorgnis der Befangenheit

Beschäftigt sich der Richter während der laufenden Hauptverhandlung über einen Zeitraum von 10 Minuten aus privaten Gründen mit seinem Handy, so kann er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

In seinem Urteil vom 17.06.2105 - 2 StR 228/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die private Nutzung eines Mobiltelefons durch einen Richter durchaus einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann.
In dem zu verhandelnden Fall hatte die beisitzende Richterin über einen Zeitraum von etwa zehn Minuten mehrfach ihr Mobiltelefon bedient und SMS verschickt. Damit stellte sie nach Ansicht des BGH ihre privaten Belange über ihre dienstliche Pflicht. Dies führte dazu, dass bei den Angeklagten der Eindruck erweckt wurde, die Richterin habe sich mangels uneingeschränkten Interesses an der Beweisaufnahme bereits zur Tat- und Schuldfrage der Angeklagten festgelegt. Eine solche Besorgnis der Befangenheit stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO dar und führte im konkreten Fall zur Aufhebung des Urteils.

Anwalt für Strafrecht: Strafzumessung

Die lang andauernde Untersuchungshaft eines Angeklagten kann, wenn dieser zuvor noch nie inhaftiert war, unter dem Kriterium der besonderen Haftempfindlichkeit als Strafmilderungsgrund in Betracht gezogen werden.

In seinem Urteil vom 24.03.2015 - 5 StR 6/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass die Haftempfindlichkeit eines Angeklagten, im Gegensatz zum Vollzug der Untersuchungshaft an sich, durchaus als Strafmilderungsgrund in Betracht gezogen werden kann.
Das Landgericht Berlin hatte zuvor einen minder schweren Fall des Totschlags angenommen und im Rahmen der Gesamtwürdigung die lang andauernde Untersuchungshaft von sechs Monaten als Belastungsgrund für den bisher unbestraften Angeklagten gewertet. Dies sah der BGH in seinem Urteil als rechtsfehlerfrei an, da das Landgericht den Gesichtspunkt der längeren Untersuchungshaft ausdrücklich in Bezug zu der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten gesetzt hatte. Damit habe das Landgericht eine besondere Haftempfindlichkeit des zuvor noch nie inhaftierten Angeklagten zum Ausdruck gebracht und nicht lediglich den Vollzug von Untersuchungshaft an sich strafmildernd berücksichtigt. Die Untersuchungshaft an sich kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht strafmildernd berücksichtigt werden.

Anwalt für Strafrecht: Schwerer Diebstahl

Die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles des Diebstahls gem. § 243 StGB setzt eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat sowie der Täterpersönlichkeit voraus. Allein das Abstellen auf die Tatausführung, welche ein erhöhtes Maß krimineller Energie erkennen lässt, reicht grundsätzlich nicht aus.

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in drei Fällen verurteilt, weil dieser Kleidung aus Geschäften entwendet hatte, wobei er die Sicherungsetiketten zuvor mit einem Magneten entfernte. Auf die Revision des Angeklagten hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Beschluss vom 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15 zu den Voraussetzungen eines besonders schweren Falls des Diebstahls gem. § 243 StGB geäußert. Demnach scheidet die Einordnung der Tat als ein Fall des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 vorliegend aus, da die Sicherungsetiketten keine Schutzvorrichtung sind, die die Ware gegen die Wegnahme besonders sichern. Die Bewertung der Tat als unbenannter besonders schwerer Fall des Diebstahls kommt hier nach Ansicht des OLG Dresden zwar grundsätzlich in Betracht, bedarf jedoch einer umfangreichen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat sowie der Täterpersönlichkeit. Das AG hatte bei der Annahme des besonders schweren Falles allein auf die Tatausführung abgestellt und in der wiederholten Verwendung des Magneten bei dem Diebstahl eine über das Maß eines einfachen Diebstahls hinausgehende kriminelle Energie erkannt. Dem OLG Dresden reichte dies jedoch nicht, um die Anwendung des § 243 StGB zu begründen.

Anwalt für Strafrecht: Verlesung von privatärztlichen Schreiben

Die Erklärung eines Privatarztes über den Gesundheitszustand und eine mögliche Drogenabhängigkeit des Angeklagten darf in der Hauptverhandlung nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 1a StPO verlesen werden.

In seinem Beschluss vom 13.04.2015 - 5 StR 110/15 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem mit der Verlesbarkeit von privatärztlichen Schreiben zu befassen. Dabei kam er zu dem Entschluss, dass die Verlesung eines privatärztlichen Schreibens einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 250 StPO darstellt.
§ 250 StPO ordnet an, dass Sachverständige und Zeugen in der Hauptverhandlung selbst vor dem Gericht aussagen müssen. Diese Aussage darf nicht durch die Verlesung von Protokollen oder Gutachten ersetzt werden. Ein Arzt muss daher sein Gutachten grundsätzlich in der Hauptverhandlung einbringen. Von diesem Grundsatz kann nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO eine Ausnahme gemacht werden, wenn es um tatbestandliche Körperverletzungen geht. Dies trifft bei Krankheitszuständen wie einer Drogenabhängigkeit allerdings nicht zu. Unter Umständen kann aber eine Verlesung der von öffentlichen Behörden erstellten Protokolle nach § 256 Abs. 1 Nr. 1a StPO stattfinden. Auch diese Ausnahme lehnte der BGH jedoch ab, da es sich um den von einem privatrechtlich organisierten Krankenhaus herrührenden Arztbrief und somit nicht um ein Protokoll von öffentlichen Behörden handelte.

Anwalt für Strafrecht: Alkohol am Steuer

Zum Nachweis des Vorsatzes zu einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB muss das Tatgericht genaue Feststellungen zur Fähigkeit der Einsicht des Angeklagten bezüglich seiner Alkoholisierung und des daraus resultierenden Verbotes der Fahrt treffen. Die bloße Bezugnahme auf Warnungen und Hinweise anderer Personen reicht für die Feststellung des Vorsatzes des Täters nicht aus.

Der alkoholkranke Angeklagte war in Berlin mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 ? und unter Einfluss von Cannabinoiden mit einem Auto gefahren. Dafür wurde er vom Landgericht Berlin unter anderem wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB verurteilt, wobei das LG von einer verminderten Schuldfähigkeit ausging.
Der BGH hat die Entscheidung des LG mit Urteil vom 09.04.2015 (4 StR 401/14) wegen lückenhafter Beweiswürdigung zum festgestellten Vorsatz aufgehoben. Die Feststellungen des LG zum Vorsatz des Angeklagten bezogen sich lediglich auf die Wahrnehmungen anderer Personen, welche die Alkoholisierung des Angeklagten bemerkt hatten.
In dem Urteil führt der BGH aus, dass Voraussetzung für den Vorsatz zu einer Trunkenheitsfahrt ist, dass der Täter seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht anhand eines naturwissenschaftlichen oder medizinischen Erfahrungssatzes sagen. Vielmehr muss der Tatrichter nach einer Gesamtschau aller Umstände vom Vorsatz überzeugt sein. Bei der Prüfung des Vorsatzes ist die BAK des Täters ein gewichtiges Beweisanzeichen. Jedoch bedarf dieses einer Würdigung im Einzelfall. Die Annahme, dass jemand mit einer hohen BAK regelmäßig von seiner Alkoholisierung und der daraus resultierenden Fahruntüchtigkeit weiß, stellt keinen wissenschaftlichen Erfahrungssatz dar, sondern lediglich eine widerlegbare Wahrscheinlichkeitsaussage. Demgegenüber bedeutet eine hohe BAK aber auch nicht zwangsläufig eine beeinträchtigte Wahrnehmung der eigenen Alkoholisierung, welche den Vorsatz zu einer Trunkenheitsfahrt ausschließen könnte. Bei der Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch Umstände wie Trinkverlauf, Trinkende und sonstiges auffälliges Verhalten des Angeklagten zu berücksichtigen.

Anwalt für Strafrecht: Kinderpornografie

Auch Bilder, auf denen das Geschlechtsteil des Kindes vollständig zu sehen ist, stellen nicht zwangsläufig kinderpornographische Schriften im Sinne des § 184b StGB dar. Voraussetzung dafür ist, dass das Bild eine Körperposition des Kindes mit objektiv eindeutigem Sexualbezug zeigt.

Mit Beschluss vom 03.12.2014 (4 StR 342/14) hat der BGH ein Urteil des Landgerichts Essen zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das LG hatte einen Mann wegen Besitzverschaffens von kinderpornographischen Schriften verurteilt, weil dieser Bilder von einem siebenjährigen Kind in einem Planschbecken machte und später versendete. Auf den Bildern war das Kind nackt beim Baden zu sehen, wobei auch das Geschlechtsteil vollständig zu sehen war.
Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass zwar auch sogenannte Posingbilder kinderpornographische Schriften im Sinne des § 184b StGB darstellen können, dafür müsse aber von dem Kind eine Körperposition eingenommen werden, die allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug aufweist, beispielsweise weil das Geschlechtsteil bewusst "zur Schau gestellt" wird. Dies ist aber bei Bildern vom Baden in einem Planschbecken nicht unbedingt der Fall, sofern diese Handlungen sich aus dem Badevorgang ergeben und eben keinen objektiv eindeutigen Sexualbezug aufweisen. Dies gilt selbst dann, wenn die natürliche Körperposition des nackten Kindes für Bildaufnahmen zu pornographischen Zwecken ausgenutzt wird.

Anwalt für Strafrecht: überlange Verfahrensdauer

Dauert die Untersuchungshaft schon 5 Jahre und 9 Monate an und wurde in dieser Zeit keine rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten erreicht, obwohl das Verfahren dem eines üblichen Schwurgerichtsverfahrens entspricht, so liegt ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz vor, der zur Aufhebung der Untersuchungshaft führt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit seinem Beschluss vom 01.06.2015 - 2 Ws 299/15 die Untersuchungshaft des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz aufgehoben. Der Angeklagte saß seit nunmehr 5 Jahren und 9 Monaten in Untersuchungshaft. Zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kam es trotz des üblichen Umfangs des Verfahrens nicht. Zwar wurde der Angeklagte zweimal verurteilt, diese Urteile wurden jedoch beide vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Eine der Revisionen dauerte 14 ½ Monate, was das OLG Köln unter anderem dazu bewegte, einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz festzustellen und die Untersuchungshaft aufzuheben.

Anwalt für Strafrecht: Geringe Menge von Btm

Zur Bestimmung der "geringen Menge" im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG muss das Tatgericht nicht nur Feststellungen zur Menge der gefundenen Betäubungsmittel, sondern auch zum Wirkstoffgehalt der gefundenen Drogen treffen

Mit Beschluss vom 15.06.2015 (III-2 RVs 30/15) hat sich das OLG Hamm zur Bestimmung der "geringen Menge" im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG geäußert. Nach dieser Vorschrift kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter lediglich eine geringe Menge von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch erwirbt, besitzt oder anbaut. Bei dem Angeklagten wurden zunächst 0,4 g und später noch einmal 0,7 g Marihuana gefunden. Das Amtsgericht hat ihn deshalb zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Dabei hat es jedoch für das Revisionsgericht nicht erkennbar geprüft, ob auch ein Absehen von Strafe gem. § 29 Abs. 5 BtMG in Betracht kommt. Das Amtsgericht hat insofern auch keinerlei Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des gefundenen Marihuanas getroffen. Dies ist aber nötig, um die "geringe Menge" bestimmen zu können.
Eine geringe Menge liegt vor, wenn sie sich zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch eignet. Im Fall von Cannabis geht man für eine durchschnittliche Konsumeinheit von einem Wirkstoffgehalt von 15 mg THC aus, sodass der Grenzwert für die geringe Menge bei 45 mg THC liegt. Werden keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen, wird zugunsten des Angeklagten von einem schlechten Cannabisgemisch ausgegangen, bei dem die "geringe Menge" im Ergebnis noch bei 6 g, maximal aber bei 10 g des Cannabisprodukts liegt. Die festgestellten 0,4 g bzw. 0,7 g liegen mithin deutlich darunter. Insofern hätte eine Auseinandersetzung mit dem § 29 Abs. 5 BtMG stattfinden müssen.

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl

Der Nachweis der Beutesicherungsabsicht im Rahmen des Räuberischen Diebstahls gem. § 252 StGB unterliegt sehr hohen Anforderungen, insbesondere muss nachgewiesen werden, dass der Täter durch sein wehrhaftes Verhalten in erster Linie die Beute tatsächlich sichern und sich nicht nur der Strafverfolgung entziehen wollte.

Das Kammergericht hat sich mit Beschluss vom 08.01.2015 (4) 121 Ss 211/14 (276/14) zu den Anforderungen an den Nachweis der Beutesicherungsabsicht beim Räuberischen Diebstahl gem. § 252 StGB geäußert. Dem Beschluss lag ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin zugrunde, welches eine Frau wegen Räuberischen Diebstahls verurteilt hatte. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass die Frau Kleidungsstücke aus einem Laden entwendet hatte, diese in ihren Fahrradkorb legte und mit dem Fahrrad davonfahren wollte. Daran wurde sie jedoch von einer Verkäuferin gehindert, welche das Fahrrad festhielt, woraufhin es zu einer Rangelei kam. Das AG Tiergarten ging davon aus, dass sich die Angeklagte durch ihre Abwehrhandlungen im Besitz der gestohlenen Ware halten wollte.
Das Kammergericht entschied jedoch, dass dem Urteil des Amtsgerichts die nötigen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand fehlen. Insbesondere sei die Beutesicherungsabsicht der sich wehrenden Angeklagten nicht erwiesen. Nach Ansicht des Kammergerichts liege es auf der Hand, dass sich ein Dieb, der auf frischer Tat betroffen ist, durch wehrhaftes Verhalten in erster Linie der Feststellung seiner Personalien und der Strafverfolgung entziehen möchte. Dies gelte umso mehr, wenn es sich nicht um einen hochwertigen gestohlenen Gegenstand handelt. Dass die Angeklagte die entwendeten Gegenstände nicht herausgab, sei auch kein tragfähiges Beweisanzeichen für eine Beutesicherungsabsicht. Unter Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz "in dubio pro reo" dürfe dem Täter eine Beutesicherungsabsicht nicht unterstellt werden, wenn diese nicht sicher nachgewiesen werden kann.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung

Eine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt bei mehreren Opfern nicht vor, wenn diese sich jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden.

In seinem Beschluss vom 30.06.2015 - 3 StR 171/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es für eine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht ausreicht, dass sich das Opfer nur einem Angreifer ausgesetzt sieht. Denn die gemeinschaftliche Begehungsweise ist nach ständiger Rechtsprechung nur gegeben, wenn Täter und Beteiligter bei Begehung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken. Daran fehle es, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden.
Damit änderte der BGH eine Urteil des Landgerichts Mainz, durch das der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte mit zwei anderen Mittätern ein Ehepaar überfallen und den Mann verletzt. Dieser sah sich jedoch nur dem Angeklagten gegenüber, da sich einer der Mittäter passiv verhielt und der andere versuchte, die Ehefrau an der Flucht zu hindern. Nach Ansicht des BGH fehlt es an einem gemeinschaftlichen Zusammenwirken, sodass lediglich eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu bejahen gewesen wäre.