Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wenn bei dem Versuch, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, durch ein Zurücksetzen des Fahrzeugs unvorsätzlich ein hinter dem Fahrzeug stehender Polizeibeamter verletzt wird.

In seinem Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 StR 204/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Angeklagten durch das Landgericht Erfurt wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte aufgehoben. Der Angeklagte war nach einem Wohnungseinbruchsdiebstahl mit seinem Komplizen in einem Auto unterwegs, als er an einer Ampel von der Polizei gestoppt wurde. Um sich dem Zugriff zu entziehen, setzte der Angeklagte das Fahrzeug hastig zurück und fuhr dabei einen Polizeibeamten an.

Nach Ansicht des BGH fehlte es bereits an einem Widerstandleisten, da der Angeklagte nicht bemerkt hatte, dass ein Polizeibeamter bereits am Heck des Fahrzeugs herumlief. Als der Angeklagte das Fahrzeug zurücksetze fehlte es daher bereits an einer gewaltsamen, gegen die Person des Vollstreckenden gerichteten Handlung. Zudem fehlte es dem Angeklagten am notwendigen Vorsatz, durch eine nötigende Handlung gegen den Vollstreckungsbeamten die Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren. Denn die bloße Flucht vor der Polizei ist nach ständiger Rechtsprechung kein gewaltsamer Widerstand, auch wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Fährt Kraftfahrzeugfahrer auf einen anderen zu, so ist eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges nur gegeben, wenn das Opfer gezielt angefahren oder überfahren werden soll, nicht hingegen wenn es sich durch ein Ausweichmanöver Verletzungen zuzieht.

In seinem Beschluss vom 4.11.2014 - 4 StR 200/14 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem mit der Frage auseinanderzusetzen, ob beim "Schneiden" eines anderen Verkehrsteilnehmers mit dem Kraftfahrzeug eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt.

Grundsätzlich kann ein Kraftfahrzeug ein gefährliches Werkzeug sein, da es von seiner Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Nach Ansicht des BGH ist der erforderliche Vorsatz bei provozierten Unfällen jedoch nur dann gegeben, wenn sich der Angreifer wenigstens mit der Möglichkeit abgefunden hat, dass die betroffene Person angefahren oder überfahren wird und unmittelbar hierdurch eine Körperverletzung erleidet. Dies treffe auf den Fall des Schneidens eines anderen Verkehrsteilnehmers jedoch nicht zu, da der Angreifer hier lediglich mit Verletzungen infolge von Ausweichmanövern oder einem Sturz rechne. Insofern liege keine Körperverletzung mittels eines Kraftfahrzeugs vor.

Damit hob der BGH die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung auf. Der Angeklagte hatte den Fahrer eines Motorrollers durch ein plötzliches Einscheren zu einem Ausweichmanöver gezwungen und dabei in Kauf genommen, dass dieser infolge des unerwarteten Manövers stürzt und sich verletzt.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht:Bedrohung

Steht bei der Bedrohung mit dem Tod, der von dem Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig gemacht wird, schon von vorneherein fest, dass dieses Ereignis nicht eintreten wird, so liegt keine objektiv ernstzunehmende Bedrohung im Sinne des § 241 StBG vor.

In seinem Beschluss vom 15.1.2015 - 4 StR 419/14 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) damit beschäftigt, wann eine Drohung mit einem Verbrechen ''objektiv ernstzunehmend'' im Sinne des § 241 StGB ist. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Bedrohung mit einem Verbrechen dann nicht tatbestandsmäßig ist, wenn das Verbrechen von einem zukünftigen Ereignis abhängt, dessen Nichteintritt von Anfang an feststeht. Zwar kann eine Bedrohung nach Ausführungen des BGH auch in der Weise erfolgen, dass die Begehung des Verbrechens vom künftigen Eintritt oder Nichteintritt eines weiteren Umstands abhängen soll. Steht allerdings schon beim Aussprechen der Drohung fest, dass der Umstand, von dem der Eintritt des Verbrechens abhängig gemacht wurde, nicht eintreten wird, so fehlt es an der objektiven Ernsthaftigkeit der Bedrohung.

Im konkreten Fall hatte der Angeklagte seinem Betreuer mit dem Tode gedroht, wenn dieser ihn zwangsweise zur Psychiaterin bringen würde. Ein Arztbesuch gegen den Willen des Angeklagten sollte jedoch von vorneherein nicht durchgesetzt werden, was dem Angeklagten von seinem Betreuer auch mehrfach vermittelt wurde. Es stand daher nach Wertung des BGH schon bei der Bedrohung des Betreuers mit dem Tod fest, dass der Umstand, von dem die Todesdrohung abhängig sein sollte (das zwangsweise Verbringen zur Psychiaterin) nicht eintreten wird. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung nach § 241 StGB schied damit aus.

Anwalt für Strafrecht: Btm

Eine geringe Verkaufsmenge und ein geringer Gewinn kann im Einzelfall einen minder schweren Fall des gewinnbringenden Verkaufs von BtM an Jugendliche (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG) darstellen

Der Angeklagte hatte in mehreren Fällen Marihuana an Personen unter 18 Jahren gewinnbringend verkauft. Die Verkaufsmenge betrug dabei jeweils zwischen 1g und 3g. Der Verkaufswert lag entsprechend zwischen 10 ? und 30 ?, wobei der Angeklagte pro verkauftem Gramm Marihuana einen Gewinn von 4 ? erzielte. Das Landgericht wendete in seinem Urteil den Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG an und hielt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Der BGH hält dies für nicht nachvollziehbar. Zugunsten des Angeklagten liegen eine Reihe von Milderungsgründen vor, namentlich ein vollumfängliches Geständnis, die geringen Verkaufsmengen, der geringe Gewinn und der Umstand, dass die jugendlichen Käufer bereits vor dem Verkauf durch den Angeklagten Betäubungsmittel konsumiert hatten. Diese Milderungsgründe überwiegen die Tatsache, dass der vorbestrafte Angeklagte Marihuana an Jugendliche verkauft hat, derartig stark, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG naheliegt. Die Anwendung des Regelstrafrahmens, der Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorsieht, erscheint in diesem Fall unangemessen. (BGH, Beschluss vom 16.10.2013 - 2 StR 312/13).

Anwalt für Strafrecht: bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln

Wer einzelne und kurzfristige Unterstützungshandlungen bei dem Handel von Betäubungsmitteln erbringt, ist hierdurch nicht automatisch ein Bandenmitglied im Sinne des § 30a BtMG.

In seinem Beschluss vom 5.11.2014 - 2 StR 186/14 hob der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Darmstadt auf, durch das der Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen ''Handeltreiben mit Betäubungsmitteln'' in nicht geringer Menge verurteilt wurde.

Nach Ansicht des BGH wurde nicht hinreichend festgestellt, dass der Angeklagte als Mitglied einer ''Bande'' handelte. Denn nicht jeder Beteiligte an einer Bandentat sei schon durch die Beihilfehandlung Bandenmitglied. Vielmehr seien Bandenmitgliedschaft und die Beteiligung an Bandentaten unabhängig voneinander zu beurteilen. Allein aus der Vereinbarung, Geld aus dem Drogenhandel in Deutschland entgegenzunehmen und es in ein anderes Land zu bringen, lässt sich nach Ausführungen des BGH nicht belegen, dass der Angeklagte der erforderlichen auf Dauer angelegten Verbindung mehrerer Täter zur künftigen gemeinsamen Tatbegehung beigetreten ist.
Zwar kann auch ein nach der Bandenabrede als Gehilfe tätiger Beteiligter Mitglied einer Bande sein. Laut BGH ist dies aber eher nicht der Fall, wenn der Beteiligte lediglich auf kurzfristige Anweisung untergeordnete Unterstützungsleistungen erbracht hat, für die er außerdem entweder nicht oder nur in geringem Umfang bezahlt worden ist.

Anwalt für Strafrecht: Drogen

Allein eine schlechte wirtschaftliche Situation des Angeklagten und eine potenziell große Gewinnspanne durch Weiterverkauf reichen nicht aus für die Annahme des gewinnbringenden Handeltreibens mit Btm (Methamphetamin)

Mit Beschluss vom 22.08.2013 (1 StR 378/13) hat der BGH ein Urteil des LG Hof aufgehoben, das zwei Angeklagte wegen gewinnbringenden Handeltreibens mit Btm verurteilt hatte. Die Angeklagten hatten in Tschechien fast 40g Methamphetamin erworben. Das Landgericht war davon überzeugt, dass die beiden Angeklagten damit in Deutschland gewinnbringend Handel treiben wollten. Zur Begründung führte es aber lediglich aus, dass sich beide Angeklagte in einer schlechten wirtschaftlichen Situation befinden und sich in Erfurt durch den Weiterverkauf ein erheblicher Gewinn erzielen lasse. Dem BGH genügte diese Begründung nicht. Insbesondere habe das LG weitere Umstände, namentlich das Eigenkonsumverhalten der Angeklagten, nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen. Die festgestellten Angaben zum Eigenkonsum lassen nämlich den Schluss zu, dass die ca. 40g Methamphetamin der monatlichen Eigenbedarfsmenge der Angeklagten entsprechen. Somit reiche die getroffene Beweiswürdigung des LG im Ergebnis nur für eine bloße Vermutung aus, die nicht mehr als einen Verdacht des gewinnbringenden Handeltreibens mit Btm begründen kann.

Anwalt für Strafrecht: räuberischer Diebstahl

Allein die Flucht mit gestohlener Beute belegt nicht ohne weiteres eine Besitzerhaltungsabsicht im Sinne des § 252 StGB

Allein die Flucht mit gestohlener Beute belegt nicht ohne weiteres eine Besitzerhaltungsabsicht im Sinne des § 252 StGB.
Wegen eines räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB macht sich strafbar, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und seinem Verfolger Gewalt zufügt oder ihm mit Leibes- oder Lebensgefahr droht, um sich im Besitz des Diebesguts zu erhalten.

Diese erforderliche Besitzerhaltungsabsicht ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn der Betroffene mit der Beute flieht. In seinem Beschluss vom 4.9.2014 - 1 StR 389/14 führte der BGH aus, dass die Besitzerhaltungsabsicht zwar nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung oder den Einsatz des Nötigungsmittels sein muss. Eine bloße Fluchtabsicht genüge jedoch nicht. Das Tatgericht muss daher genau belegen, ob es dem Betroffenen gerade auch auf die Erhaltung der Beute ankommt oder ob er nur fliehen will und die Beute hierbei schlichtweg mitnimmt.

Damit hob der BGH eine Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls auf, da das Landgericht die Beutesicherungsabsicht nicht hinreichend belegt, sondern lediglich formelhafte Ausführungen zur subjektiven Tatseite gemacht hatte.

www.räuberischer-diebstahl.berlin/

 

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Ein gefälschter Personenausweis, der eine tatsächlich nicht existierende Behörde als Aussteller erkennen lässt, stellt eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB dar, solange es sich bei dem Namen der Behörde nicht um einen erkennbaren Phantasienamen handelt.

In seinem Urteil vom 14.05.2014, 3 Ss 50/14 hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschieden, dass die tatsächliche Existenz des Ausstellers eines Ausweises weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität eine Voraussetzung des Urkundenbegriffs nach § 267 StGB ist.

Etwas anderes gilt nach Ansicht des OLG nur, wenn die scheinbare Ausstellerin überhaupt nicht existiert und es sich folglich um einen als solchen ohne weiteres erkennbaren Phantasienamen handelt. Bei diesem müsse es für den Adressaten auf der Hand liegen, dass es eine natürliche oder juristische Person dieses Namens nicht gibt oder sie zumindest nicht Urheberin der Erklärung sein kann.

Damit hob das OLG Bamberg ein Urteil des Landgerichts auf, durch das der Angeklagte vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen wurde. Er hatte sich einen Personenausweis bestellt, auf dem als Ausstellerin die Freie Stadt Danzig zu erkennen war. Da eine solche Behörde real nicht existierte und der Ausweis sich für das Landgericht als plumpe Fälschung darstellte, verneinte es die Urkundenqualität des Ausweises und zugleich eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen § 267 StGB.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Beschuldigtenvernehmung

Ein im Rahmen einer polizeilich durchgeführten Vernehmung abgelegtes Geständnis darf gemäß § 136a StPO im Verfahren nicht verwertet werden, wenn der Betroffene vorher ca. 38 Stunden nicht geschlafen hat und sich körperlich und psychisch im Zustand der Übermüdung befindet.

In seinem Beschluss vom 21.10.2014 - 5 StR 296/14 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit der Verwertbarkeit eines im Zustand der Übermüdung abgelegten Geständnisses des Beschuldigten zu befassen. § 136a StPO ordnet dazu an, dass die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Beschuldigten bei seiner Vernehmung nicht durch Ermüdung beeinträchtigt werden darf.

Eine solche Beeinträchtigung ist nach Ansicht des BGH jedoch nicht von der Hand zu weisen, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Vernehmung schon ungefähr 38 Stunden nicht mehr geschlafen hat und sowohl körperlich als auch seelisch tiefgreifend entkräftet ist.

Dem steht nach Ausführungen des BGH auch der subjektive Eindruck des vernehmenden Polizeibeamten, der Beschuldigte habe weder betäubt noch übermüdet gewirkt, nicht entgegen. Ebenso sei nicht erforderlich, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich auf die Müdigkeit beruft. Ein Geständnis, das in einem solchen Zustand der Übermüdung gemacht werde, dürfe gemäß § 136a Abs. 3 S. 2 StPO nicht verwertet werden.

Damit hob der BGH die Verurteilung der Angeklagten wegen Totschlags auf. Sie hatte ihr Baby direkt nach der Geburt erstickt und wurde 38 Stunden nach der Tat von der Polizei vernommen, obwohl sie in der Zwischenzeit nicht geschlafen und mehrere körperliche Zusammenbrüche erlitten hatte, die auch stationär behandelt werden mussten. Nach mehreren, sich in dieser Zeitspanne abspielenden, polizeilichen Vernehmungen hatte die Beschuldigte schließlich das Geständnis abgelegt.

Anwalt für Strafrecht: unbefugte Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs

Die unbefugte Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs ist regelmäßig nicht nach § 248b StGB strafbar, wenn das Fahrzeug nur benutzt wird, um es dem Berechtigten zurückzubringen.

In seinem Beschluss vom 24.6.2014 - 2 StR 73/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die unberechtigte Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs in der Regel dann nicht gemäß § 248b StGB strafbar ist, wenn sie allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten vorgenommen wird.

Zwar liegt keine ausdrückliche Gestattung in Form eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses vor. Nach Ansicht des BGH erfolgt die Rückführung des Fahrzeugs aber dennoch nicht gegen den Willen des Berechtigten, sondern ist regelmäßig von dessen mutmaßlichen Willen gedeckt. Denn die Nutzung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel sei in diesen Fällen gerade nicht auf die Verletzung der uneingeschränkten Verfügungsmöglichkeiten des Berechtigten, sondern vielmehr auf die Wiedereinräumung gerichtet.
Damit hob der BGH die Verurteilung eines Angeklagten auf, der sich bei einer Mietwagenfirma ein Auto gemietet und dies erst nach Ablauf der Mietzeit zurückgebracht hatte. Da der Angeklagte das Auto tatsächlich nur für die Rückführung in Gebrauch genommen hatte, nahm der BGH ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Mietwagenfirma an.