Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Betrug

Ein sogenannter Wunderheiler, der sich auf Pendeln, Handauflegen und Fernheilung spezialisiert, macht sich nicht wegen Betruges strafbar, da es schon an der erforderlichen Täuschungshandlung fehlt.

In seinem ''Urteil vom 12.06.2014 - 507 Cs 402 Js 6823/11'' sprach das Amtsgericht Gießen einen sogenannten Wunderheiler vom Vorwurf des Betruges frei. Der Angeklagte behandelte seine Patienten mit Hilfe eines Pendels, Handauflegen und Fernheilung. Eine Täuschungshandlung sah das Gericht darin nicht, da der Angeklagte gegenüber seinen Patienten gerade nicht angab, Arzt oder geprüfter und zugelassener Heilpraktiker zu sein. Zudem könne auch der Umstand, dass der Angeklagte damit warb, Krankheiten mittels seiner geistigen Kräfte heilen zu können, nicht zu einer Strafbarkeit wegen Betruges führen. Dazu fehle es schon am Täuschungsvorsatz, weil der Angeklagte an seine entsprechenden übersinnlichen Fähigkeiten glaubte. Das Gericht verglich den Wunderheiler mit einem Schulmediziner, der durch das Inaussichtstellen einer Heilung lediglich Zuversicht verbreitet und sich nicht wegen Betruges strafbar macht, auch wenn die Behandlung am Ende erfolglos bleibt.

Anwalt für Strafrecht: Geldfälschung

Wer mit Falschgeld bezahlt macht sich nur dann einer Geldfälschung nach § 146 StGB strafbar, wenn er das Falschgeld selbst nachgemacht oder verfälscht oder es sich in der Absicht verschafft hat, es als echt in den Verkehr zu bringen.

Mit seinem ''Beschluss vom 22.7.2014 - 3 StR 314/14 korrigierte der Bundesgerichtshof (BGH)'' ein Urteil des Landgerichts Koblenz dahingehend, dass sich der Angeklagte nicht der Geldfälschung, sondern lediglich des Inverkehrbringens von Falschgeld gemäß § 147 StGB schuldig gemacht hat. Der Angeklagte hatte mit einem gefälschten 20-Euro-Schein Getränke in einer Bar bezahlt und sich das Wechselgeld herausgeben lassen.

Da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Angeklagte die Scheine selbst hergestellt hat, hielt die Verurteilung wegen Geldfälschung gemäß § 146 Abs. 1 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn der bloße Besitz von Falschgeld erfüllt nach den Ausführungen des BGH nicht das Merkmal des Sich-Verschaffens. Dieses umschreibe vielmehr einen über den reinen Besitz hinausgehenden Erwerbsvorgang, in dem der Täter eigene Verfügungsgewalt über das Falschgeld begründen müsse. In jedem Fall müsse jedoch eine Verurteilung wegen Geldfälschung zumindest Feststellungen darüber enthalten, dass der Angeklagte bei der Erlangung der Verfügungsgewalt über das Falschgeld die Absicht hatte, es als echt in den Verkehr zu bringen. Das Landgericht hatte jedoch weder Feststellung dazu getroffen hat, wie und wann der Angeklagte das Falschgeld erlangt hatte weder hatte es Ausführungen zur Absicht des Angeklagten gemacht, sodass lediglich eine Verurteilung wegen des Inverkehrbringens von Falschgeld gemäß § 147 StGB in Betracht kam.

Anwalt für Strafrecht: Nötigung

Der Tatbestand der vollendeten Nötigung ist nicht erfüllt, wenn das Opfer nicht aufgrund der eingesetzten Gewalt, sondern aus Angst vor dem flüchtigen Täter von dessen Verfolgung ablässt.

Für die Strafbarkeit wegen vollendeter Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB kommt es entscheidend darauf an, dass das Opfer aufgrund der Druckwirkung des Nötigungsmittels die vom Täter angestrebte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen hat. Dies führte der ''BGH in seinem Beschluss vom 30.7.2014 - 4 StR 270/14'' aus, bei dem er ein Urteil des Landgerichts dahingehend berichtigte, dass der Angeklagte sich nicht wegen einer vollendeten, sondern lediglich wegen versuchter Nötigung strafbar gemacht hat.

Der Angeklagte hatte einen Ladendiebstahl begangen und wurde daraufhin von dem Geschädigten verfolgt und festgehalten. Er konnte sich jedoch befreien und verließ zunächst das Lokal. Als er plötzlich wieder dort auftauchte, schlug er dem Geschädigten eine Flasche an den Kopf, um diesen von einer weiteren Verfolgung abzuhalten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Geschädigte aber aus Angst vor dem Angeklagten schon von dessen Verfolgung abgesehen. Da der Geschädigte seinen Entschluss nicht unter der Einwirkung des Schlages, sondern schon vorher gefasst hatte, kam insofern nur eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Betracht. Denn der Schlag mit der Flasche war darauf gerichtet, dem Geschädigten ein Verhalten (hier Unterlassen der Verfolgung) abzuzwingen, das über das Erdulden der Körperverletzung hinausging.

Anwalt für Strafrecht: Fehlschlag des Versuchs

Versucht der Täter bei seinem Opfer mittels eines Elektroschockers einen Stromschlag auszulösen und gelingt ihm dies aus technischen Gründen nicht, so liegt insbesondere dann kein Fehlschlag des Versuchs der gefährlichen Körperverletzung vor, wenn der Täter den Verletzungserfolg noch mit anderen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln (hier Pfefferspray) herbeiführen kann.

In seinem ''Beschluss vom 6.5.2014 - 3 StR 134/14'' hob der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Kleve auf, durch das der Angeklagte unter anderem wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde. Dem lag ein Wohnungseinbruchsdiebstahl des Angeklagten zugrunde, bei dem er sein Opfer versuchte mit einem Elektroschocker zu verletzen, was ihm jedoch aufgrund des in dem Gerät fehlenden Sicherheitsstiftes nicht gelang. Das Landgericht nahm einen Fehlschlag des Versuchs mit der Folge an, dass dem Angeklagten der Rücktritt vom Versuch verwehrt blieb.

Der BGH bewertete dies als rechtsfehlerhaft. Dem Angeklagten sei es zwar aus technischen Gründen nicht gelungen, einen Stromstoß auszulösen. Daraus folge aber nicht zwingend der Fehlschlag des Versuchs, da der Angeklagte ersichtlich noch nicht alles getan habe, um den Körperverletzungserfolg herbeizuführen. Insbesondere trug er bei dem Einbruchsdiebstahl ein Pfefferspray dabei, mit dem er den Körperverletzungserfolg des Opfers hätte herbeiführen können. Dass der Angeklagte aus irgendwelchen Gründen daran gehindert war dieses einzusetzen, belege das Urteil des Landgerichts jedoch nicht. Insofern liege kein Fehlschlag des Versuchs vor.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Zeugnisverweigerungsrecht

Von dem Umstand, dass Eltern zu dem Alibi ihres angeklagten Sohnes zunächst schweigen und erst später eine entlastende Aussage hierzu machen, darf das Gericht nicht auf den Wahrheitsgehalt der Aussage schließen.

In seinem ''Beschluss vom 20.3.2014 - 3 StR 353/13'' hob der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Stralsund auf, durch das der Angeklagter unter anderem wegen Brandstiftung verurteilt wurde. Grundlage der Verurteilung war ein von den Eltern des Angeklagten eingebrachtes Alibi, das das Landgericht aufgrund des Aussageverhaltens der Eltern als Falschaussage bewertete.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspräche, wenn Eltern einen entlastenden Umstand gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verschweigen und ihren Sohn dadurch über sechs Monate in Untersuchungshaft verbringen lassen würden.

Der BGH beanstandete diese Würdigung als rechtsfehlerhaft, da die Eltern eines Angeklagten gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht zur Aussage verpflichtet sind. Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts werde nicht gewährleistet, wenn der verweigerungsberechtigte Zeuge die Prüfung und Bewertung seines Aussageverhaltens befürchten müsse. Nach Ansicht des BGH dürfen demnach weder aus der durchgehenden noch aus der nur anfänglichen Zeugnisverweigerung nachteilige Schlüsse für den Angeklagten gezogen werden.

Anwalt für Strafrecht: Geiselnahme

Für die Strafbarkeit wegen Geiselnahme nach § 239b StGB ist es nicht ausreichend, dass die Drohung mit dem Tod gleichzeitig dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen und es zu weiteren Handlungen zu nötigen.

In seinem ''Beschluss vom 27.5.2014 - 2 StR 606/13'' beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem mit den Voraussetzungen der Geiselnahme nach § 239b StGB. Der Angeklagte hatte die Geschädigte in seine Wohnung gelockt und ihr bei dem Versuch, die Wohnung zu verlassen, mit dem Tode gedroht, falls sie nicht mitmache. Sodann zwang er sie sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen.

Unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 239b StGB im Zwei-Personen-Verhältnis erfüllt dieses Verhalten nach Ansicht des BGH jedoch nicht den Tatbestand der Geiselnahme. Vielmehr komme der erforderlichen Bemächtigungssituation nicht die vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zu, wenn die Drohung mit dem Tod gleichzeitig dazu diene sich des Opfers zu bemächtigen und es zu weiteren Handlungen zu nötigen. Die abgenötigten Handlungen würden in diesem Fall ausschließlich durch die Drohung durchgesetzt, ohne dass es entscheidend auf die Bedeutung der Bemächtigungssituation ankäme. Dass vor dieser Drohung durch ein etwaiges Verschließen der Tür bereits eine stabile Bemächtigungslage bestanden habe, sei aufgrund des ohne erkennbare Zwischenschritte aufeinanderfolgenden Tatablaufs nicht anzunehmen.

Anwalt für Strafrecht: Mord

Fühlt sich ein Vater von seinem schreienden Säugling gestört und versetzt ihm daraufhin zwei kräftige und für den Säugling tödliche Faustschläge auf den Oberkörper, so stellt dies einen Mord aus niedrigen Beweggründen dar.

Mit seinem ''Beschluss vom 8. Juli 2014 - 2 StR 195/14'' hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Vaters wegen Mord aus niedrigen Beweggründen zu einer lebenslangen Haftstrafe bestätigt. Der damals 24-jährige Vater fühlte sich durch das Schreien seines Sohnes bei dem Versuch, ungestört eine DVD anzusehen, gestört. Nachdem die Beruhigungsversuche des Angeklagten gescheitert waren und sich der Säugling zudem auf dem T-Shirt des Angeklagten erbrochen hatte, wurde dieser wütend. Er versetzte dem Kind zwei kräftige Faustschläge auf den Oberkörper, die zu Zerreißungen an Herz und Leber führten. Dies stellt nach der nun vom BGH bestätigten Ansicht des Landgerichts einen Mord aus niedrigen Beweggründen dar, da das Verhalten des Angeklagten von einem besonders krassen Missverhältnis zwischen Anlass und Tathandlung geprägt ist.

Anwalt für Strafrecht: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wer bei einem Drogengeschäft den Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer herstellt, seine Wohnung für die Abwicklung des Geschäfts bereitstellt und dafür mit der Überlassung von Marihuana belohnt wird, macht sich lediglich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln strafbar.

In seiner Entscheidung vom 27.3.2014 - 4 StR 20/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein Urteil aufgehoben, das Mängel hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmittel aufwies.

Dazu führte der BGH aus, dass Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart erbringt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft bei der Vermittlung eines Drogengeschäfts sind etwa der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft des Handelnden.

Vermittelt der Handelnde jedoch nur ein fremdes Umsatzgeschäft, indem er den Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer herstellt, so liegt lediglich eine Beihilfe an dem Betäubungsmittelgeschäft vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gehilfe keinen eigenen Einfluss auf die verkaufte Menge und deren Preis hat. Auch den Umstand, dass der Angeklagte zur Abwicklung des Geschäfts seine Wohnung bereitstellte und für diese mit der Überlassung von Marihuana entlohnt wurde, vermochte den BGH nicht von einem besonderen eigenen Interesse an der Tat zu überzeugen. In diesem Fall liegt demnach keine Mittäterschaft, sondern lediglich eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Zeugnisverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts

Werden Telefongespräche zwischen Verteidigern und Beschuldigten aufgezeichnet, so müssen diese unverzüglich gelöscht werden, auch wenn sie zunächst nur der Anbahnung eines Mandatsverhältnisses dienen.

In seiner Entscheidung vom 18.2.2014 - StB 8/13 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die im Rahmen einer Überwachung aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verteidiger und Mandant der Pflicht zur sofortigen Löschung unterliegen.

Aufgrund des für den Verteidiger bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts, dürfen auch die durch Überwachung gewonnen Erkenntnisse nicht verwertet werden, § 160 Abs. 1 S. 2 StPO. Dies gilt nach Ansicht des BGH auch dann, wenn zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtsanwalt noch kein Mandatsverhältnis besteht. Denn das berufsbezogene Vertrauensverhältnis beginne nicht erst mit dem Abschluss des zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrages, sondern bestehe schon in dem entsprechendem Anbahnungsverhältnis.

Ein Beschuldigter, der auf der Suche nach einem Rechtsanwalt ist, bringe diesem typischerweise das Vertrauen entgegen, dass der Inhalt der Gespräche vertraulich behandelt wird. Ob danach ein Verteidigungsverhältnis entsteht oder nicht, sei für den Beschuldigten erst einmal irrelevant. Nach Ansicht des BGH muss deswegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur bestmöglichen Erforschung der Wahrheit uneingeschränkt hinter dem Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Beschuldigtem zurücktreten. Dies habe der Gesetzgeber mit Einführung des absoluten Erhebungs- und Verwendungsverbotes nach § 160a Abs. 1 StPO deutlich gemacht.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht:Urkundenfälschung

Wer den Erhalt einer Sendung auf einem digitalen Gerät eines Paketzustellers unerlaubt mit der Unterschrift des eigentlichen Empfängers quittiert, macht sich keiner Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar.

In seiner Entscheidung vom 1.10.2013 - 1 RVs 191/13 beschäftigte sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit der Frage, ob eine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vorliegt, wenn der Erhalt eines Pakets auf einem digitalen Lesegerät des Paketzustellers unerlaubt mit der Unterschrift des eigentlichen Empfängers quittiert wird.

Das Gericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass durch die digitale Unterschrift keine unechte Urkunde hergestellt wird. Dazu fehle es an der erforderlichen verkörperten Gedankenerklärung, da eine digitales Dokument grundsätzlich nicht auf einem Material dauerhaft verkörpert sei, solange es nur im Speicher oder auf dem Bildschirm des Geräts existiere.

Auch ein Ausdruck einer solchen archivierten digitalen Unterschrift ändere daran nichts, weil der Ausdruck selbst nur eine Kopie eines elektronisch gespeicherten Dokuments darstelle. Eine Kopie erfüllt nach ständiger Rechtsprechung jedoch mangels Urkundenqualität nicht die Anforderungen an das Herstellen einer unechten Urkunde.