Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Besorgnis der Befangenheit

Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter nicht allein aufgrund einer Äußerung seiner Rechtsansicht abgelehnt werden, es sei denn die Äußerung legt nahe, dass der Richter in dieser Frage bereits endgültig festgelegt ist.

In seiner Entscheidung vom 4.2.2014 - 3 StR 243/14 äußerte sich der Bundesgerichtshof zu der Ablehnung einer seiner Richter wegen Besorgnis der Befangenheit.

Dazu führte er aus, dass Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Solche Zweifel würden in der Regel nicht dadurch begründet, dass ein Richter seine Rechtsansicht in einem Fachkommentar oder einer Zeitschrift äußert. Schließlich könne von einem Richter erwartet werden, dass er unvoreingenommen an einen Fall herantritt, auch wenn er sich vorher über rechtserhebliche Fragen ein Urteil gebildet hat.

Nur wenn die Äußerung des Richters die Annahme nahe legt, dieser sei in der betreffenden Rechtsfrage bereits endgültig festgelegt, müsse etwas anderes gelten. Dabei spiele es keine Rolle, ob sich die betreffende Rechtsansicht im Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten auswirkt. Vielmehr müsse eine Gesamtwürdigung der Äußerung hinsichtlich ihres Inhalts, ihrem Rahmen, dem Adressatenkreis und auch dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu dem anhängigen Verfahren vorgenommen werden.

Der BGH bestätigte damit die Selbstanzeige einer seiner Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser hatte aus persönlichen Gründen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 89a StGB geäußert, der die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sanktioniert.

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Das Inbrandsetzen einer Deckenverkleidung stellt nur dann eine Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, wenn sie derart mit der Decke verbunden oder in sie eingearbeitet ist, dass sie als ihr Bestandteil nicht entfernt werden kann, ohne dass hierdurch das Gebäude selbst beeinträchtigt wird.

Eine Brandstiftung im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann auch schon dann vorliegen, wenn ein Gebäude nicht ganz, sondern lediglich teilweise zerstört ist. Ob eine solche schon angenommen werden kann, wenn die Holzdecke des Schlafzimmers von einem Brand erfasst wird, beantwortete der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 14.11.2013 - 3 StR 336/13. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gebäude in Brand gesetzt, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbstständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiter brennt, wobei es auch ausreichend ist, dass sich der Brand auf ein Teil des Gebäudes ausbreitet, dass für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. Dabei wird eine Zimmerdecke regelmäßig als wesentlicher Gebäudeteil angesehen. In dem zu verhandelnden Fall hatte der Angeklagte aber lediglich den Brand Deckenverkleidung herbeigeführt. Eine Deckenverkleidung stellt nach Ausführungen des BGH jedoch nur dann einen wesentlichen Gebäudeteil dar, wenn sie so mit der Decke verbunden oder in sie eingearbeitet ist, dass sie als Bestandteil der Decke nicht entfernt werden kann oder das Bauwerk selbst beeinträchtigt wird. Da dazu allerdings keine Feststellungen getroffen wurden, verneinte das Gericht eine Brandstiftung.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Belehrungspflicht

Auch wenn bei einem Auffahrunfall bereits aufgrund der Tatsache des Auffahrens gegen den Hintermann der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit bestehen kann, begründet dieser allgemeine Verdacht nicht zwingend die Verpflichtung den Auffahrenden bei der ersten Befragung über seine Rechte als Beschuldigter zu belehren.

Gibt der Beschuldigte nach einem Auffahrunfall gegenüber dem am Unfallort anwesenden Polizisten an, "wohl kurz eingeschlafen" zu sein, so ist diese Angabe nicht wegen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht der §§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 4 StPO über das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten unverwertbar. Dies entschied das Landgericht (LG) Gießen mit seinem Beschluss vom 09.12.2013 - 7 Qs 196/13.

Nach den Vorschriften über die Belehrungspflicht muss dem Beschuldigten bei Beginn der ersten Vernehmung eröffnet werden, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht auszusagen. Verlangt der zur Unfallaufnahme eingesetzte Beamte bei der Erstbefragung am Unfallort Auskunft über den Unfallhergang, so ist darin zwar eine Vernehmung zu sehen; allerdings ist der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend Beschuldigter im Sinne der Vorschriften, so das LG Gießen. Auch bei einem Auffahrunfall, bei dem bereits aufgrund der Tatsache des Auffahrens der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gegen den Hintermann bestehen könne, begründe dieser allgemeine Verdacht noch keine Verpflichtung des Vernehmungsbeamten zur Belehrung des Auffahrenden. Vielmehr dient die erste Befragung, aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch völlig unklaren Unfallverlaufs, nach Ansicht des Gerichts zunächst der Informationsgewinnung und der Klärung, ob sich der allgemeine Verdacht bis zum Grad der naheliegenden Möglichkeit erhärten lässt. Ein missbräuchliches Verhalten, durch das der Zeitpunkt der Belehrung möglichst weit hinausgeschoben werde, sei in dieser Informationsgewinnung jedoch nicht zu sehen.

Anwalt für Strafrecht: Kinderpornografie

Das Herunterladen von kinderpornografischen Dateien bei einem sogenannten Filesharing-Client wie beispielsweise Emule erfüllt nicht den Tatbestand des Verbreitens, sondern den des Öffentlichmachens von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB.

In seinem Beschluss vom 12.11.2013 - 3 StR 322/13 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass das Herunterladen von Dateien mit einem sogenannten Filesharing-Client wie Emule den Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornografischen Schriften erfüllt. Ein öffentliches Zugänglichmachen ist bereits schon dann zu bejahen, wenn dem Adressaten die Möglichkeit des Zugriffs eröffnet wird.

Dies ist nach Ansicht des BGH bei einem Filesharing-Client der Fall, da die Dateien beim Herunterladen gleichzeitig anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Ob aber tatsächlich auf sie zugegriffen wurde, spielt im Gegensatz zur Tatalternative des Verbreitens von kinderpornografischen Schriften, bei der ein tatsächlicher Lesezugriff erforderlich ist, keine Rolle. Für das Verbreiten muss hingegen die übertragene Datei entweder auf einem permanenten Medium gespeichert oder im Arbeitsspeicher des Rechners angekommen sein, was zumindest für die letzten Alternative einen tatsächlichen Zugriff erfordert.

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Entstehen durch die Inbrandsetzung eines Wohnbungalows erhebliche Rußschäden und Putzabplatzungen im Schlafzimmer, so lässt dies für sich allein genommen nicht auf eine teilweise Zerstörung des Gebäudes im Rahmen der besonders schweren Brandstiftung schließen.

In seinem Urteil vom 14.11.2013 - 3 StR 336/13 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem mit der Frage, ob die infolge einer Brandstiftung entstandenen erheblichen Rußschäden und Putzabplatzungen im Schlafzimmer eines Bungalows die Strafbarkeit wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB begründen können.

Dazu führte er aus, dass für eine teilweise Zerstörung im Sinne des Tatbestands grundsätzlich ausreichend ist, wenn lediglich ein Zimmer eines Einfamilienhauses zerstört wird. Allerdings müsse das Tatobjekt infolge der brandbedingten Einwirkung eine seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen können. Dies sei bei einem Wohnhauses der Fall, wenn ein wichtiger Zweck, wie beispielsweise der des Aufenthaltes, der Nahrungsversorgung oder des Schlafens, durch die brandbedingte Unbenutzbarkeit vereitelt werde.

Die Unbewohnbarkeit eines Zimmer sei für sich allein genommen hingegen nicht ausreichend. Demzufolge wertete der BGH die Feststellung von Rußschäden und Putzabplatzungen im Schlafzimmer nicht als hinreichenden Beleg dafür, dass das Schlafzimmer für seine Bewohner nicht mehr in zumutbarer Weise als Schlafstätte genutzt werden kann und verneinte somit eine Brandstiftung.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Wer an einem nicht zugelassenen Fahrzeug ein falsches amtliches Kennzeichen anbringt und sich damit in den öffentlichen Straßenverkehr begibt, macht sich einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar.

In seinem Beschluss vom 28.01.2014 - 4 StR 528/13 führt der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem aus, dass die Entwendung eines amtlichen Kennzeichens und das anschließende Anbringen dieses Kennzeichens am eigenen, nicht zugelassenen Auto eine Urkundenfälschung nach § 276 Abs. 1 StGB darstellt. Durch die Nutzung des mit falschen amtlichen Kennzeichens versehenen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, werde anderen Verkehrsteilnehmern die Wahrnehmung des angebrachten Kennzeichens ermöglicht. Der Fahrer mache demnach von einer unechten zusammengesetzten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB Gebrauch, auch wenn er das Fahrzeug lediglich kurz vor einem Gebäude im öffentlichen Straßenverkehr abstelle. Denn durch das Anbringen des falschen Kennzeichens wird nach Ansicht des BGH eine unechte Urkunde hergestellt, von der durch das anschließende Führen des Fahrzeugs im Straßenverkehr Gebrauch gemacht wird. Damit sei der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Rechtsmittelverzicht

Ein Rechtsmittelverzicht wird weder durch den Umstand, dass der Angeklagte vor seiner Erklärung keine Rücksprache mit seinem Verteidiger gehalten hat, noch durch mangelnde Deutschkenntnisse unwirksam.

In seinem Beschluss vom 24.2.2014 - 1 StR 40/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ausführungen zur Wirksamkeit eines vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichts gemacht. Diesem stehe nicht entgegen, dass der Angeklagte vor seiner Erklärung keine Rücksprache mit seinem Verteidiger gehalten habe. Zwar ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass dem Angeklagten regelmäßig die Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen oder dass dieser die Möglichkeit haben muss, seinen Mandanten zu beraten. Solange allerdings Verteidiger und Mandant nicht zu erkennen geben, dass die Frage des Verzichts noch miteinander erörtert werden soll, so ist der Rechtsmittelverzicht grundsätzlich wirksam, entschied das Gericht. Auch mangelnde Deutschkenntnisse des Angeklagten seien regelmäßig unerheblich, wenn ein Dolmetscher anwesend sei und dieser dem Angeklagten die Belehrung des Richters über den Rechtsmittelverzicht übersetze. In diesen Fällen wisse der Angeklagte, dass er über die Anfechtung eines Urteils entscheide. Ferner sei der Einwand, es habe sich um eine wütende Spontanäußerung gehandelt, unerheblich, da auch der in emotionaler Aufgewühltheit erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam sei.

Anwalt für Strafrecht: Straßenverkehrsrecht

Für das Führen einer Kutsche unter Alkoholeinfluss gelten die gleichen Grenzwerte wie für das Führen eines Kraftfahrzeugs, womit die absolute Fahruntüchtigkeit auch für Kutscher bei einem Wert von 1,1 Promille erreicht ist.

In seinem Urteil vom 25.02.2014 - 1 Ss 204/13 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, dass der Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 ? nicht nur für Kraftfahrer, sondern auch für Kutscher gilt.

Das Gericht begründete dies damit, dass sich das Pferd grundsätzlich auf den Fahrer verlasse und an diesen daher hohe Anforderungen zu stellen seien. Auswirkungen von Alkoholkonsum, wie mangelnde Aufmerksamkeit oder Leistungsfähigkeit, könne sich ein Kutscher nicht erlauben, da im Straßenverkehr jederzeit mit plötzlichen und unerwarteten Ereignissen gerechnet werden müsse. Dass eine Kutsche deutlich langsamer fahre als ein Pkw, spiele hierfür keine entscheidende Bedeutung. Schließlich gelte die 1,1 ? Regelung auch für langsamer fahrende Kraftfahrzeuge wie beispielsweise Mofas.

Anwalt für Strafrecht: Straßenverkehrsrecht / Geschwindigkeitsverstoß

Befährt ein Kraftfahrer die Autobahn mit über 25 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, so liegt darin keine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der automatisch von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgegangen werden kann.

Mit seinem Beschluss vom 28.10.2013 - 322 SsRs 280/13 hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 % über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zwingend impliziert, dass der Betroffene Kenntnis von dieser hat und somit vorsätzliches Handeln vorliegt.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen zuvor wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h zu einer Geldbuße von 160,00 ? verurteilt und dabei von der Geschwindigkeitsüberschreitung auf den Vorsatz des Betroffenen geschlossen. Dazu stellte es den Erfahrungssatz auf, dass der Betroffene bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 % anhand der Fahrgeräusche und der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändere, ohne Weiteres zuverlässig schätzen und erkennen könne, dass er die erlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschreite.

Dem trat das OLG entgegen und zeigte auf, dass die Rechtsprechung bei Überschreitungen von ca. 40 % eine vorsätzliche Begehungsweise annimmt. Bei niedrigen Überschreitungen würden hingegen weitere Indizien herangezogen werden müssen, um eine vorsätzliche Begehungsweise rechtfertigen zu können. Als Beispiel führte das Gericht das Vorliegen mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang an.

Anwalt für Strafrecht: Amtsanmaßung

Wer im Straßenverkehr unzulässigerweise Blaulicht verwendet und damit den objektiven Eindruck vermittelt, er sei ein Polizist im Diensteinsatz, macht sich einer Amtsanmaßung nach § 132 StGB strafbar.

In seinem Beschluss vom 26.09.2013 - 32 Ss 110/13 bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Celle die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Hannover, das den Angeklagten wegen Amtsanmaßung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt hatte. Der Angeklagte war mit seinem silberfarben lackierten Pkw, an dessen Fahrzeugseite jeweils blaue Streifen angebracht waren, in der Stadt unterwegs und benutze während der Fahrt mehrfach Blaulicht, um andere Verkehrsteilnehmer zum Abstand zu mahnen und abzuschrecken.

Das OLG führte dazu aus, dass es für eine Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung nicht darauf ankommt, dass sich der Täter persönlich als Amtsträger ausgibt. Vielmehr sei ausreichend, wenn sich das Verhalten des Täters aus der Sicht eines objektiven Beobachters als hoheitliches Handeln darstelle und daher mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden könne. Dies sei bei der Verwendung von Blaulicht aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich der Fall. Demnach hätte es bei dem vom OLG zu verhandelnden Sachverhalt besonderer Umstände bedurft, die diese hoheitliche Verwendung ausnahmsweise hätten ausschließen können. Dadurch, dass das Auto des Angeklagten jedoch silbergrau lackiert und mit blauen Streifen an der Seite versehen war, wurde der Eindruck eines Polizeifahrzeuges zusätzlich verstärkt.

Auch der Umstand, dass ein Zeuge (der Polizeioberkommissar ist) das Fahrzeug nicht als Polizeiwagen eingestuft hat, wertete das OLG als unerheblich. Vielmehr sei das Verhalten des Angeklagten hier objektiv zu einer Verwechslung mit hoheitlichem Handeln geeignet gewesen, sodass es auf den Eindruck des einzelnen Verkehrsteilnehmers nicht ankomme.