Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Amtsanmaßung

Wer im Straßenverkehr unzulässigerweise Blaulicht verwendet und damit den objektiven Eindruck vermittelt, er sei ein Polizist im Diensteinsatz, macht sich einer Amtsanmaßung nach § 132 StGB strafbar.

In seinem Beschluss vom 26.09.2013 - 32 Ss 110/13 bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Celle die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Hannover, das den Angeklagten wegen Amtsanmaßung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt hatte. Der Angeklagte war mit seinem silberfarben lackierten Pkw, an dessen Fahrzeugseite jeweils blaue Streifen angebracht waren, in der Stadt unterwegs und benutze während der Fahrt mehrfach Blaulicht, um andere Verkehrsteilnehmer zum Abstand zu mahnen und abzuschrecken.

Das OLG führte dazu aus, dass es für eine Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung nicht darauf ankommt, dass sich der Täter persönlich als Amtsträger ausgibt. Vielmehr sei ausreichend, wenn sich das Verhalten des Täters aus der Sicht eines objektiven Beobachters als hoheitliches Handeln darstelle und daher mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden könne. Dies sei bei der Verwendung von Blaulicht aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich der Fall. Demnach hätte es bei dem vom OLG zu verhandelnden Sachverhalt besonderer Umstände bedurft, die diese hoheitliche Verwendung ausnahmsweise hätten ausschließen können. Dadurch, dass das Auto des Angeklagten jedoch silbergrau lackiert und mit blauen Streifen an der Seite versehen war, wurde der Eindruck eines Polizeifahrzeuges zusätzlich verstärkt.

Auch der Umstand, dass ein Zeuge (der Polizeioberkommissar ist) das Fahrzeug nicht als Polizeiwagen eingestuft hat, wertete das OLG als unerheblich. Vielmehr sei das Verhalten des Angeklagten hier objektiv zu einer Verwechslung mit hoheitlichem Handeln geeignet gewesen, sodass es auf den Eindruck des einzelnen Verkehrsteilnehmers nicht ankomme.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Akteneinsicht des Verteidigers

Ein Verteidiger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Anfertigung und Überlassung von Kopien einer im Rahmen von Telefonüberwachung gespeicherten Audiodatei.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied mit Beschluss vom 13. August 2013 - 3 Ws 897/13, dass ein Verteidiger keinen Anspruch darauf hat, die anlässlich einer Telefonüberwachung angefertigten Tonaufnahmen in einem abspielbaren Format auf DVD kopiert zu bekommen, damit diese ihm im Wege der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden können.

Bei den Aufzeichnungen handele es sich um Augenscheinsobjekte, die als Beweismittel, anders als die Akte, grundsätzlich nicht dem Verteidiger zu überlassen seien. Vielmehr habe dieser das Recht, Aufzeichnungen einer Telefonüberwachung gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers und im Beisein des Beschuldigten auf der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft oder auf einer Polizeidienststelle abzuhören. Daraus ergibt sich nach Ansicht des OLG jedoch kein weitergehender Anspruch der Verteidigung auf Erstellung von Kopien der gesamten Audioaufzeichnungen und gegebenenfalls Umwandlung in ein bestimmtes Dateiformat.

Lediglich in Ausnahmefällen könne dem Verteidiger ein solcher Anspruch zugebilligt werden. Dazu müsse eine bloße Besichtigung der Beweisstücke zu Informationszwecken aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände nicht ausreichend erscheinen. Eine solche Notwendigkeit, die die Herstellung einer Kopie der Audioaufzeichnungen rechtfertigen, würden in dem zu entscheidenden Fall nach Ansicht des OLG jedoch nicht vorliegen.

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftungsdelikte

Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage in Brand setzt, macht sich nicht wegen Brandstiftung, sondern wegen Sachbeschädigung strafbar, da durch das Inbrandsetzen der Messanlage in der Regel nur ihrem Eigentümer geschadet und kein sonstiges Rechtsgut beeinträchtigt wird.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit seinem Urteil vom 18.10.2013 - 1 Ss 6/13 entschieden, dass das Inbrandsetzen einer Geschwindigkeitsmessanlage aufgrund der in der Regel fehlenden Gemeingefährlichkeit lediglich eine Sachbeschädigung darstellt. Der Angeklagte war in der Berufungsinstanz wegen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Diese Entscheidung hob das OLG nun in der Revision auf und stellte darauf ab, dass das Inbrandsetzen eines Blitzers nicht generell gemeingefährlich sei.

Für die Gemeingefährlichkeit einer Handlung komme es auf ihre generelle Eignung an, nicht nur den Messanlageneigentümer zu schädigen, sondern auch sonstige Rechtsgüter zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich aus der erheblichen Strafandrohung, die bei einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren liegt. Da das Tatgericht jedoch keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob auch eine generelle Gefahr für sonstige Rechtsgüter bestand, durfte in diesem Fall lediglich eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB angenommen werden.

Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelstrafrecht / Bewaffnetes Handeltreiben

Allein die Feststellung, dass sich auf dem Wohnzimmerschrank zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Drogen und in der aufklappbaren Wohnzimmercouch ein griffbereit liegendes Fahrtenmesser mit einer abgebrochenen Spitze befinden, rechtfertigt die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht.

Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stellt das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung von Schusswaffen oder Gegenständen unter Strafe, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Für das Merkmal des Mitführens kommt es darauf an, dass der Täter den gefährlichen Gegenstand bei Begehung der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich dessen jederzeit bedienen kann.

Allein die Feststellung, dass sich in der Wohnung des Angeklagten unter anderem auf dem Wohnzimmerschrank zu gewinnbringendem Weiterverkauf bestimmte Drogen und in der aufklappbaren Wohnzimmercouch ein griffbereit liegendes Fahrtenmesser mit einer abgebrochenen Spitze befinden, lege die Annahme eines Bewusstseins von einer jederzeitigen Gebrauchsbereitschaft jedoch nicht zwingend nahe. Vielmehr, so führt es der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 8. Januar 2014 - 5 StR 542/13 aus, müssen genauere Feststellungen dazu getroffen werden, wem das Messer gehört und von wem es aus welchen Gründen in der Couch abgelegt wurde. Darüber hinaus seien auch Feststellungen dazu erforderlich, dass es sich bei dem Messer um einen zur Verletzung von Personen bestimmten Gegenstand handelt. Aus der Beschreibung der abgebrochenen Klinge ergebe sich zwar die objektive Eignung Personen zu verletzen, eine notwendige subjektive Zweckbestimmung des Gegenstand durch den Täter sei hiermit jedoch nicht belegt.

Anwalt für Strafrecht: Alkohol am Steuer

Tritt ein Taxifahrer trotz Alkoholkonsums eine Fahrt an, so nimmt er in der Regel seine Fahruntüchtigkeit in Kauf und macht sich somit nach § 316 Abs. 1 StGB strafbar, da er als Berufskraftfahrer um die besonderen Gefahren des Alkoholkonsums im Straßenverkehr weiß.

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle macht sich ein Berufskraftfahrer wegen ''vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr'' strafbar, wenn er trotz Alkoholkonsums eine Fahrt antritt.

Bereits bei einem Kraftfahrer gilt nach dem OLG der Erfahrungssatz, dass dieser seine Fahruntüchtigkeit jedenfalls dann in Kauf nimmt und vorsätzlich handelt, wenn er nach hohem Alkoholkonsum eine Fahrt mit dem Kraftfahrzeug antritt. Daher könne bei Berufskraftfahrern die Annahme eines jedenfalls bedingt vorsätzlichen Verhaltens schon allein damit begründet werden, dass diese in ihrer Funktion als Berufskraftfahrer um die besonderen Gefahren eines solchen Verhaltens wissen.
Das OLG Celle verwarf damit eine Revision seitens einer angeklagten Taxifahrerin als unbegründet, die vom Amtsgericht wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde. Darüber hinaus wurde ihr die Fahrerlaubnis und der Führerschein entzogen, sowie eine Sperre von sechs Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Sie hatte mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,14 ? Fahrgäste befördert.

Anwalt für Strafrecht: Versuch

Klingelt der Täter an der Tür des Opfers, um eine räuberische Erpressung zu begehen, so stellt dies keinen Versuchsbeginn im Sinne des § 22 StGB dar, wenn die Tat unter dem Vorbehalt steht, dass nach dem Klingeln kein Kind an der Haustür erscheint.

In seinem Beschluss vom 18.6.2013 - 2 StR 75/13 hob der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Landgerichts Kassel auf, durch die die drei Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wurden. Die Angeklagten wollten ihr Opfer überfallen, um diesem die Herausgabe eines Laptops abzunötigen, auf dem sie kinderpornographische Bilddateien vermuteten, und damit später Geldzahlungen erpressen. Bei dem Überfall sollten sowohl eine Gaspistole als auch Messer getragen werden. Nachdem einer der Angeklagten an der Haustür des Opfers klingelte, während die anderen beiden hinter eine Hecke warteten, sah dieser ein Kind hinter der Türverglasung und nahm daher von der Tat Abstand. Die anderen beiden wurden kurz darauf von der Polizei festgenommen, die das Trio observiert hatte.
Bei dieser Fallkonstellation bleibt nach Ansicht des BGH offen, ob die Täter nach ihrer Vorstellung bereits unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt haben. Einen eventuellen Vorbehalt sah das Gericht vor allem in einer nicht widerlegten Aussage einer der Angeklagten. Dieser berichtete von der vorherigen Vereinbarung des Trios, die Tat nicht durchzuführen, wenn ein Kind anwesend ist. Habe der Täter einen solchen Vorbehalt, so sei die Schwelle zum Versuch nach der Tätervorstellung noch nicht überschritten. In diesem Fall komme lediglich eine Strafbarkeit wegen des Verabredens zum Verbrechen in Betracht, bei der ein Rücktritt für jeden Angeklagten gesondert nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB geprüft werden müsse.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht:Sexualstrafrecht

Für die Annahme einer sexuellen Handlung vor einem Kind im Sinne der § 176 Abs. 4 Nr. 1, § 184 g Nr. 2 StGB ist über deren Handlung durch das Tatopfer hinaus erforderlich, dass der Täter das Kind so in das Geschehen einbaut, dass für ihn die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Tatopfer von handlungsleitender Bedeutung ist.

Mit Beschluss vom 21. November 2013 - 2 StR 459/13 hob der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Erfurt auf, durch das der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch eines anderen Kindes verurteilt wurde.

Der Angeklagte hatte gerade sexuelle Handlungen an einem Kind vorgenommen, als ein anderes Kind hinzukam. Er erkannte, dass das weitere Kind das Geschehen beobachtete, setze seine Handlungen aber fort. Der BGH sah dies als nicht ausreichend für die Annahme eines weiteren sexuellen Missbrauchs an. Dazu führte er aus, dass die Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind zwar keine Absicht voraussetzt, sich, das Kind oder einen sexuell zu erregen. Allerdings müsse die Auslegung der § 176 Abs. 4 Nr. 1 und §184g Nr. 2 StGB aufgrund der vom Gesetzgeber nicht gewollten Strafausdehnung restriktiv erfolgen.

Für die Annahme einer sexuellen Handlung vor einem Kind müsse der Täter das Kind daher so in das aktuelle Geschehen einbeziehen, dass für ihn die Wahrnehmung der sexuellen Handlung von handlungsleitender Bedeutung ist. Nicht ausreichend sei hingegen lediglich die Wahrnehmung durch das Tatopfer.

Anwalt für Strafrecht: absolute Revisionsgründe

Wird bei einer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung eine vorher angefertigte und ausgedruckte Luftbildaufnahme des Tatorts betrachtet und erörtert, obwohl der Angeklagte von der Vernehmung ausgeschlossen wurde, so stellt dies eine Verletzung des Anwesenheitsrecht des Angeklagten und somit einen absoluten Revisionsgrund dar.

In seinem Beschluss vom 19.11.2013 - 2 StR 379/13 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) eine Verletzung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten nach § 230 Abs. 1 in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO fest, da während einer Zeugenvernehmung, von der der Angeklagte ausgeschlossen war, eine Beweiserhebung durch Augenschein durchgeführt wurde. Bei dieser Vernehmung wurde der Zeugin eine Luftbildaufnahme vom Tatort gezeigt, die mit ihr erörtert wurde und auf der die Zeugin Standorte von Personen und Fahrzeugen markierte. Sodann wurde die Skizze von allen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen und eine Erklärung des Vorsitzenden abgegeben, obwohl der Angeklagte immer noch von der Vernehmung ausgeschlossen war. Auch in seiner späteren Anwesenheit wurde der Augenscheinbeweis nicht wiederholt.

Der BGH wertete dieses Vorgehen als eine Verletzung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten, die einen absoluten Revisionsgrund darstellt und somit zur Aufhebung des Urteils führen musste. Es handele sich bei der Betrachtung des Luftbildes nicht lediglich um einen Vernehmungsbehelf, sondern um eine Beweiserhebung durch Augenschein. Da die Luftbildaufnahme den Tatort betraf, stelle sie außerdem einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung dar.

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Wird ein Wohnmobil angezündet, in dem Menschen schlafen, die den sich entwickelnden Brand jedoch rechtzeitig bemerken und löschen können, so erfüllt dies nicht ohne Weiteres den Tatbestand einer schweren Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Mit seinem Beschluss vom 23.10.2013 - 4 StR 401/03 änderte der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam dahingehend ab, dass der Angeklagte wegen versuchter, anstatt wegen vollendeter besonders schwerer Brandstiftung verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte ein Wohnmobil angezündet, wobei er damit rechnete, dass in diesem Menschen schliefen, die durch Rauchgase oder Flammen zu Tode kommen könnten. Das in dem Wohmobil schlafende Paar wurde allerdings frühzeitig durch den Rauchgeruch geweckt und konnte den Brand dadurch rechtzeitig löschen.

Der BGH sah in diesen Feststellungen keine vollendete besonders schwere Brandstiftung nach § 306 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da es an einer für den Tatbestand erforderlichen konkreten Gefahr des Todes gefehlt hat. Eine solche Gefahr liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob ein Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Allein der Umstand, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zu einem Brand befinden würden, genüge allerdings für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht. Umgekehrt werde die Annahme einer Gefahr aber auch durch das Ausbleiben eines Schadens nicht ausgeschlossen. Erforderlich sei vielmehr ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelange, dass das noch einmal gut gegangen sei. Da beide Geschädigte den Brand früh bemerkten, ihn innerhalb von fünf Minuten löschen konnten und es zu einem Vollbrand des Wohnmobils erst nach einer viertel bis halben Stunde gekommen wäre, war nach Ansicht des BGH zwar eine abstrakte, aber noch keine konkrete Lebensgefahr gegeben. Auch den Umstand, dass der Brandherd zwischen der Schlafkabine und der Außentür des Wohnmobils lag und den Insassen bei Fortentwicklung des Brandes somit der Fluchtweg hätte abgeschnitten werden können, hatte das Landgericht nicht festgestellt.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Werden sperrige Edelstahlteile von einem Firmengelände entwendet, so liegt ein vollendeter gemeinschaftlicher Diebstahl vor, wenn die entwendeten Teile bereits über den Zaun des Geländes gereicht, in das Fluchtfahrzeug eingeladen wurden und alle Täter das Firmengelände über den Zaun verlassen haben.

Mit seinem Beschluss vom 6.9.2013 - 5 RVs 80/13 bestätigte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) die Verurteilung eines Angeklagten wegen vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 StGB durch das Landgericht Essen.

Dazu führte das OLG aus, dass die Wegnahme im Rahmen des Diebstahls mit der Begründung neuen Gewahrsams an der Sache vollendet wird. Wann der Täter die dazu erforderliche tatsächliche Herrschaft über die gestohlene Sache ausübt, ist nach ständiger Rechtsprechung im Einzelfall mit der Anschauung des täglichen Lebens zu beurteilen. Einen großen Unterschied mache daher, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, schwere oder sperrige Sachen handele.

In dem zu entscheidenden Fall waren die entwendeten großen und unhandlichen Edelstahlteile, mit einem Gesamtwert von etwa 70.000,- ?, bereits über den Zaun des Firmengeländes gereicht und in eines der Täterfahrzeuge eingeladen worden. Alle Täter waren zurück über den Zaun geklettert und befanden sich abfahrbereit außerhalb des Zauns, um mit der Beute vom Firmengelände zu fliehen. Nach Ansicht des OLG wurde somit der Gewahrsamsbereich des Firmeninhabers gänzlich verlassen, da dieser nicht mehr ungehindert auf die bereits in Täterfahrzeuge verladene Ware hätte zugreifen können. Das Landgericht Essen hat demnach zu Recht einen vollendeten Diebstahl angenommen.