Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Drogenstrafrecht / Btm

Vermittelt der Täter Drogengeschäfte über große Mengen Marihuana zwischen ihm bekannten Erwerbern und Verkäufern in den Niederlanden, so ist er lediglich als Gehilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Btm) zu bestrafen, wenn er keinen Einfluss auf angefragte Mengen und deren Preise hatte, sondern lediglich bei der Abwicklung des Kaufs anwesend war.

Mit Beschluss vom 14.08.2012 - 3 StR 274/12 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei bloßer Vermittlung und Begleitung eines fremden Umsatzgeschäfts keine Täterschaft, sondern lediglich Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorliegt. Denn dem Gericht zufolge ist Mittäter ausschließlich derjenige, der nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Beitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Vermittelt und begleitet der Täter jedoch nur fremde Umsatzgeschäfte, so stelle dies keine ausreichend gewichtige Aktivität des Täters dar.
Damit wurde die Verurteilung des Angeklagten vor dem Landgericht Bückeburg wegen täterschaftlichem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verworfen, da der Angeklagte nach Ansicht des BGH keinen eigenen Einfluss auf die Tat hatte. Er konnte weder Menge noch Preis für den Weiterkauf bestimmen und wirkte nur an der Tat mit, um eine vergleichsweise geringe Entlohnung zu erhalten und sich als Vermittler bekannt zu machen. Dies begründe an sich noch keine ausreichend gewichtigen Aktivitäten, die eine Täterschaft des Angeklagten hätten begründen können.

Anwalt für Strafrecht: Straßenverkehrsrecht / Bußgeldverfahren

Wenn die Verteidigung ihr Recht auf Einsichtnahme in eine Bedienungsanleitung eines Atemalkoholtestgerätes im Falle des Fahrens unter Alkoholeinfluss geltend macht, ist eine Kopie der Anleitung zur Gerichtsakte zu nehmen. Der Betroffene ist nicht verpflichtet, sich selbst die Bedienungsanleitung zu einem Messgerät zu verschaffen und dafür gegebenenfalls Kosten aufzuwenden.

Im Rahmen einer Bußgeldsache hatte ein Rechtsanwalt von der zuständigen Behörde verlangt, eine Kopie der Bedienungsanleitung des bei der Alkoholkontrolle seines Mandanten verwendeten Atemalkoholtestgerätes Dräger 7120 Evidential übersandt zu bekommen.

Da die Behörde seinem Drängen nicht nachgab, musste gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschied, dass die Verwaltungsbehörde eine vollständige Kopie der Bedienungsanleitung des Atemalkoholtestgerätes zur Gerichtsakte zu nehmen und der Verteidigung sodann Akteneinsicht zu gewähren hat.

Aus dem Recht zur umfassenden Verteidigung folge, dass der Betroffene Kenntnis von allen die Entscheidung begründenden Tatsachen haben muss. Hierzu gehöre auch die Gewinnung von Beweisen, wobei beim Einsatz von Messgeräten auch die Kenntnis der Bedienungsanleitung dazu gehöre.

Bedarf es einer Bedienungsanleitung, um den Behördenmitarbeitern die ordnungsgemäße Bedienung eines Geräts zu ermöglichen, muss der Betroffene überprüfen können, ob die Mitarbeiter bei der Messung bedienungsanleitungsgemäß gearbeitet haben. Hierzu ist die Kenntnis der Bedienungsanleitung selbst nötig.

Allerdings müsse die Anleitung dem Betroffenen nicht in Kopie übersandt werden. Um dem Recht auf eine sachgerechte Verteidigung genüge zu tun, reiche es, wenn die Bedienungsanleitung zur Gerichtsakte gelange, da so auch das Gericht die Anleitung zur Kenntnis nehmen könne. Dem Betroffenen sei dann die Möglichkeit gegeben, die Anleitung im Wege der Akteneinsicht zur Kenntnis zu nehmen und zu kopieren.

AG Königs Wusterhausen, Beschluss vom 31.07.2012 - Az.: 2.4 OWi 401/12

Anwalt für Strafrecht: Raub

Behält der Täter eine Fanjacke des gegnerischen Fußballclubs, um später frei darüber entscheiden zu können, in welcher Form er mit dieser verfährt, so handelt er mit der für den Raubtatbestand nach § 249 Abs. 1 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht.

In seinem Beschluss vom 7. November 2012 -.1 St OLG SS 258/12 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, dass die für den Raub erforderliche Zueignungsabsicht auch dann vorliegt, wenn der Täter eine Sache mit dem Ziel wegnimmt, später frei darüber entscheiden zu können, in welcher Form er mit dieser weiter verfahren will. Damit bestätigte das OLG die Entscheidung des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth, das den Angeklagten wegen ''Raubes'' zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt hatte.
Die beiden Angeklagten hatten einem gegnerischen Fan dessen Fanjacke gewaltsam ausgezogen, um diese mitzunehmen. Erst danach wollten sie entscheiden, ob sie die Jacke vernichten oder als Trophäe und Beweis für den erfolgreichen Überfall behalten.
Das Landgericht hatte die für den Raub erforderliche Zueignungsabsicht mit der Begründung angenommen, dass die Angeklagten sich der Jacke, wenn sie tatsächlich beabsichtigt hätten diese nur wegzuwerfen, schon auf dem Weg zum PKW hätten entledigen können. Dieser Argumentation pflichtete das OLG bei und betonte noch einmal, dass es den Angeklagten beim Verstecken der Jacke gerade nicht darum ging, diese zu zerstören, zu beschädigen oder sie beiseitezuschaffen. Somit komme weder eine straflose Sachentziehung noch eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB in Betracht. Vielmehr stelle das Verhalten der Angeklagten, sich die Jacke zur weiteren Entscheidung vorzubehalten, einen Raub dar, da die erbeutete Fanjacke dem Vermögen der Angeklagten dadurch zumindest vorübergehend hinzugefügt wurde.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht

Die Einziehung eines Computers als Tatwerkerzeug, mit welchem kinderpornografische Schriften heruntergeladen und abgespeichert wurden, ist nur nach pflichtgemäßem Ermessen des Tatrichters möglich.

Mit einer Verurteilung wegen Verschaffen oder Besitzes von kinderpornographischen Schriften gem. § 184 b Abs. 4 StGB, sind die Beziehungsgegenstände der Tat gem. § 184 b Abs. 6 S. 2 StGB zwingend einzuziehen.

Wurde das Verschaffen der kinderpornographischen Schriften - also das Herunterladen und Speichern der Bilddateien - mit einem Computer vorgenommen, so unterliegt nach Auffassung des BGH grundsätzlich lediglich die Festplatte als Speichermedium der Einbeziehung gem. § 184b Abs. 6 S. 2 StGB.

Allerdings machte der BGH in seiner Entscheidung vom 08.02.2012 - 4 StR 657/11 auch deutlich, dass die Einziehung des Computers als Tatwerkzeug, welcher zum Lade- und Speichervorgang der Bilddateien verwendet wurde, gem. §§ 74, 74b StGB möglich ist. Nach diesen Vorschriften kann der gesamte Computer eingezogen werden. Voraussetzung hierfür ist aber eine pflichtgemäße Ermessensausübung des Tatrichters.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht

Verweigert ein Zeuge aufgrund seines Zeugnisverweigerungsrechts erst in der Hauptverhandlung die Aussage, so dürfen das vom Zeugen in der polizeilichen Vernehmung übergebene Tonband und die daraus gefertigte Verschriftung nicht verwertet werden.

Nach § 252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Nach einem aktuellen Beschluss des BGH vom 23.10.2012 - 1 StR 137/12 unterliegen auch Tonbandaufnahmen, die der zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge der Polizei in einer früheren Vernehmung übergeben hat, diesem Verwertungsverbot.

In dem zu verhandelnden Fall war der Bruder der Angeklagten freiwillig bei der Polizei erschienen und hatte dort ein von ihm heimlich aufgenommenes Tonband übergeben, auf dem sich die Angeklagte belastende Äußerungen befanden. In der Hauptverhandlung berief er sich dann auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO und widersprach der Verwertung der polizeilichen Vernehmung. Die in die deutsche Sprache übersetzte Verschriftung des Tonbandes wurde vom Landgericht Mannheim dennoch mit der Begründung verlesen, dass das Tonband kein Bestandteil der Vernehmung und im Gegensatz zu einem Schriftstück nicht unmittelbar wahrnehmbar ist.

Auf die Revision der Verteidigung stellte der BGH fest, dass die vorgenommene Verwertung und Verschriftung des vom Zeugen übergebenen Tonbandes das Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO verletzt. Zur Begründung führte er an, dass sich das Verbot nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auch auf Schriftstücke erstreckt und es auf das die Beweisinformation enthaltene Speichermedium grundsätzlich nicht ankommen kann. Folglich müsse auch für die Tonbandaufzeichnung ein Verwertungsverbot gelten. Dass der Inhalt der Aufzeichnung nicht unmittelbar wahrnehmbar sei, kann nach Ansicht des BGH keine andere Behandlung rechtfertigen, da dies beispielsweise auch auf ein in einer fremden Sprache verfasstes Schriftstück zutrifft. Außerdem stelle die eigene Initiative des Zeugen keine Spontanäußerung außerhalb der Vernehmung dar, da die Niederschrift der Vernehmung von der Polizei explizit als einstündige Zeugenvernehmung gekennzeichnet wurde. Weil der BGH jedoch ausschließen konnte, dass das Urteil des Landgerichts auf diesem Rechtsfehler beruht, wurde es nicht aufgehoben und die Revision der Verteidigung als unbegründet verworfen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=179619789e0a2de0b7175d34aaf5ea7c&nr=62058&pos=0&anz=1

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist der Beschuldigte anzuhören. Das Gericht trägt die Beweislast, dass das Anhörungsschreiben den Beschuldigten erreicht hat.

Ein Beschuldigter ist vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger zu benennen. Hierdurch soll der verfassungsrechtliche Anspruch gewahrt werden, durch einen ''Verteidiger'' als ''Pflichtverteidiger'' vertreten zu werden, zu dem ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.
In der Regel wird ein Beschuldiger schriftlich aufgefordert, einen ''Verteidiger'' zu benennen. Nach Auffassung des Landgerichts Bochum in einer Entscheidung vom 07.03.12 - 7 Qs 3/12 - handelt es sich bei der Aufforderung, einen Verteidiger zu benennen, um eine gerichtliche Entscheidung gem. § 35 Abs. 2 StPO. Entscheidungen gem. § 35 Abs. 2 StPO sind einem Beschuldigten förmlich zuzustellen. Wird die Aufforderung, einen ''Pflichtverteidiger'' zu benennen, mittels einfachen Briefes übersandt, und lässt sich der Zugang des Schreibens nicht nachweisen, ist die Bestellung des vom Gericht ausgewählten Pflichtverteidigers aufzuheben und der Verteidiger des Beschuldigten als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Anwalt für Strafrecht: Ausländerstrafrecht

Eine täterschaftliche Beihilfeleistung im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur unerlaubten Einreise eines Ausländers liegt bei jeder Handlung vor, die den unerlaubten Grenzübertritt in irgendeiner Weise objektiv fördert.

In seinem Beschluss 4 StR 144/12 vom 6.6.2012 bestätigte der BGH die durch das Landgericht Detmold erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten ''Einschleusens von Ausländern'' gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.
Der Angeklagte hatte einem Syrer gegen Zahlung eines Zuschusses Informationen beschafft und dadurch dessen unerlaubte Einreise nach Deutschland erleichtert. Einem anderen Syrer lies er, ebenfalls gegen eine Geldzahlung, einen gefälschten Einreisestempel im Pass anbringen. In den übrigen Fällen hatte der Angeklagte unmittelbare Unterstützungen zur unerlaubten Einreise vorgenommen, indem er Transportfahrer organisiert, Routen festgelegt und gefälschte Einreisepapiere besorgt hatte.
Da der Angeklagte für die Unterstützungshandlungen einen geldwerten Vorteil erhalten und auch wiederholt zugunsten mehrerer Ausländer gehandelt hat, ist nicht nur Beihilfe gegeben, sondern der Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einschlägig. Hierzu führte der BGH aus, dass ein Hilfeleisten im Sinne dieser Vorschrift jede Handlung darstellt, die den unerlaubten Grenzübertritt in irgendeiner Weise fördert. Dass die Hilfeleistungen immer unmittelbar zum Grenzübertritt geleistet werden, sei nicht erforderlich. Vielmehr sei auch eine Unterstützung im Vorfeld der Einreise durch das Beschaffen und Weiterleiten von Informationen, Organisation von Reisemöglichkeiten und Beschaffung von gefälschten Reisedokumenten ausreichend, solange sie den Grenzübertritt ermöglicht oder erleichtert.
Für den Fall, dass die unerlaubte Einreise nur versucht wurde, kommt für den Unterstützer eine Strafbarkeit wegen versuchten Hilfeleistens nach § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AufenthG in Betracht, für deren Bewertung der BGH die allgemeinen Versuchsregeln heranzieht. Danach beginnt die Strafbarkeit, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Förderung der unerlaubten Einreise ansetzt. Ob die unerlaubte Einreise dabei tatsächlich selbst in das Versuchsstadium eingetreten ist, soll keine Rolle spielen.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Solange der Täter mittels Phishing widerrechtlich erlangte Konto- Identifikations- und Transaktionsnummern nicht verwendet, indem er sie beispielsweise in den Computer eingibt, um eine nicht autorisierte Überweisung zu tätigen, macht er sich weder des vollendeten noch des versuchten Computerbetrugs strafbar.

Der Angeklagte wurde im vorliegenden Fall vom Amtsgericht ''Berlin'' Tiergarten wegen versuchtem und vollendetem ''Computerbetrug'' gemäß § 263a StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Anlass dafür waren 4000,- ?, die der Angeklagte von fremden Konten auf ein extra von Bekannten für ihn angelegtes Zielkonto transferiert hatte. Um an das Geld zu kommen, hatte er sich zuvor widerrechtlich Zugangsdaten zu den Konten der Geschädigten erschlichen (Phishing). Das Kammergericht ''Berlin'' verwarf nun das Urteil in dem Verfahren (3) 121 Ss 40/12 (26/12) mit der Begründung, dass die Einrichtung der Zielkonten und das Abfangen der Kontounterlagen zwar auf einer Täuschungshandlung beruhen, diese jedoch nicht zur Erfüllung des Tatbestandes des Computerbetrugs führen. Dazu hätte der Angeklagte erst einmal unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 22 StGB ansetzen müssen, was allerdings erst dann der Fall ist, wenn die Handlung nach dem Tatplan des Täters im Falle des ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung mündet. Bei der widerrechtlichen Verwendung von mittels Phishing erlangten, fremden Konto- Identifikations- und Transaktionsnummern sowie Zugangscodes, liegt ein Ansetzen zur Tat nach Meinung des Kammergerichts allerdings erst dann vor, wenn die Daten tatsächlich verwendet werden. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn die Daten in den Computer eingegeben werden, um so eine Überweisung von dem tatsächlich Berechtigten vornehmen zu können. Erst dadurch würde das Ergebnis des vom Täter unbefugt eingeleiteten oder manipulierten Datenverarbeitungsprozesses dann tatsächlich beeinflusst.

Anwalt für Strafrecht: Drogen / Verkehrsrecht

Wird der Täter in einem gesonderten Verfahren rechtskräftig wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt, das im Zusammenhang mit dem Treiben von Handel mit Betäubungsmitteln begangen wurde, ist keine parallele Verurteilung wegen des Betäubungsmitteldeliktes mehr möglich.

Ist ein Urteil erst einmal rechtskräftig, so entfaltet es eine Sperrwirkung, den Strafklageverbrauch. Das bedeutet, dass der Verurteilte nicht noch einmal wegen derselben Tat verfolgt werden darf. Dass dieser fundamentale Grundsatz unserer Verfassung nicht immer konsequent ernst genommen wird, musste der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Verfahren 3 StR 109/12 feststellen.

Der Angeklagte hatte ca. 317g ''Marihuana'' erworben, die er hälftig zum Weiterverkauf bestimmt und in einem Wald versteckt gehalten hatte. In der Tatnacht holte er die ''Drogen'' ab und geriet kurz darauf in eine Polizeikontrolle, bei der er festgenommen wurde. In der Fahrertür seines Autos wurde ein Messer mit einer Klingenlänge von 12 cm gefunden, das er während der Autofahrt griffbereit mit sich geführt hatte. Außerdem wies das Ergebnis der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe eine ''Blutalkoholkonzentration'' von 1,43 ? und Hinweise auf ''Cannabiskonsum'' auf.
Aufgrund dieses Vorfalls erließ das Amtsgericht Neuss ''Strafbefehl'' gegen den Angeklagten und verurteilte ihn wegen ''Trunkenheit am Steuer'' gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe. Zusätzlich eröffnete das Landgericht Düsseldorf ein Verfahren wegen ''bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln'' in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten.
In der gegen das Urteil des Landgerichts gerichteten Revision des Angeklagten stellte der BGH das Verfahren ein, da zwischenzeitlich das endgültige Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs eingetreten ist.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Autofahrt des Angeklagten gerade dem Transport der ''Betäubungsmittel'' gedient hat und das Mitführen der Betäubungsmittel deshalb in einem inneren Beziehungszusammenhang zum Fahrvorgang gesehen werden muss. Damit handele es sich bei dem Besitz und dem beabsichtigten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht um einen selbstständigen Teilakt, sondern um eine einheitlichen Tatvorgang, der nicht hätte gesondert betrachtet werden dürfen.

Anwalt für Strafrecht: Drogen / Btm

Die Installation einer Selbstschussanlage, um das zum Verkauf angebaute Betäubungsmittel zu schützen, ist kein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge i. S. d. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.

Im vorliegenden Fall hatten die Anklagten auf einem Dachboden eine ''Cannabisplantage'' angelegt, um damit ihren Eigenbedarf an ''Marihuana'' abzudecken und Überschüsse gewinnbringend zu verkaufen. Als die gesamte Plantage und Teile der technischen Ausrüstung entwendet wurden, installierte einer von ihnen eine Selbstschussanlage. Das Landgericht sprach die Angeklagten lediglich wegen ''unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln'' in nicht geringer Menge gem. § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig. Den Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hielt das Landgericht für nicht erfüllt an, da die am Tatort angebrachte Schusswaffe wegen ihrer Befestigung nicht ohne Weiteres zum Einsatz habe kommen können und somit nicht vom Wortlaut dieser Norm umfasst sei.
In dem Verfahren 4 StR 435/07 - bestätigte der BGH zunächst die Auslegung des Landgerichts. Auch der BGH ist der Auffassung, dass eine festeingebaute Selbstschussanlage nicht unter den Begriff "Bei sich führen einer Schusswaffe" subsumiert werden kann.
Der Begriff des Mit- oder Beisichführens einer Waffe, bezieht sich auf bewegliche Gegenstände, nicht aber auch solche, die - etwa in einer Selbstschussanlage - fest installiert sind. Das Tatbestandsmerkmal "mit sich führen" des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wäre also nur dann erfüllt, wenn der Täter das Tatmittel bewusst griffbereit bei sich hatte, um diese jederzeit einsetzen zu können. Der BGH bejahte dann aber für den Angeklagten ein Handeltreiben mit Btm unter mit sich führen einer Schusswaffe, der die zunächst bewegliche Waffe in Selbstschussanlage eingebaut hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Waffe beweglich und dieser Angeklagte konnte zu diesem Zeitpunkt jederzeit auf die Waffe zugreifen. Das Strafmaß für das Handeltreiben mit Drogen in nicht geringer Menge unter mit sich führen einer Schusswaffe beträgt Freiheitsstrafe von mindestens 5 bis 15 Jahre.