Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Drogenstrafrecht

Die bloße Untätigkeit bei der Begleitung eines Haupttäters, der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge nach Deutschland einführt, stellt keine aktive Beihilfeleistung dar und rechtfertigt ihre Annahme selbst dann nicht, wenn der Begleiter um die Handlung des Haupttäters weiß und diese billigt

Um als Gehilfe einer Haupttat nach § 27 Abs. 1 StGB bestraft zu werden, reicht das bloße Billigen der Tat oder die schlichte Anwesenheit am Tatort nicht aus. Vielmehr muss der Haupttäter in seinem Tatentschluss oder der Bereitschaft zur Tatausführung bestärkt werden.
Diese Regel zur Beihilfe wurde in dem Verfahren 3 StR 178/12 vom BGH in einem Verfahren wegen ''Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz'' (BtMG) bestätigt. Dem Beschluss lag eine Entscheidung des Landgerichts Wuppertal zugrunde, in der die dort Angeklagte unter anderem wegen Beihilfe zur ''Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge'' zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts begleitete die Angeklagte einen Freund bis zur niederländischen Grenze, die dieser dann alleine zu Fuß passierte. In den Niederlanden angekommen, erwarb der Haupttäter 130 Gramm eines Heroingemischs. Anschließend rief er die Angeklagte, die auf deutscher Seite auf ihn wartete, an, um zu erfahren, ob sich Bedienstete des deutschen Zolls in der Nähe befänden. Zwar fasste sie in diesem Moment den Entschluss ihn vor Bediensteten des Zolls zu warnen, musste aber keine dementsprechende Warnung aussprechen, da sich niemand in der Nähe befand.
Nach Ansicht des BGH durfte anhand dieser Feststellungen nicht darauf geschlossen werden, dass die Angeklagte die ''Einfuhr von Betäubungsmitteln'' mittels aktiven Tuns gefördert hat, da das Schweigen auf die Frage, ob sich Bedienstete des Zolls in der Nähe befinden, keine aktive Hilfeleistung darstellt. Dass sie dabei um das Tun des Haupttäters wusste und es billigte, genüge, genau wie die bloße Begleitung des Haupttäters, nicht schon für die Annahme einer Beihilfe. Vielmehr ist die Billigung der Tat nach den Ausführungen des BGH nur dann als Hilfeleistung zu werten, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird. Auch eine Strafbarkeit durch Unterlassen verneinte der BGH, da keine rechtliche Pflicht der Angeklagten begründet werden konnte, die Einfuhr des Heroingemischs zu unterbinden.
Unter diesen Gesichtspunkten muss sich das Landgericht Wuppertal nun erneut mit der Verhandlung und Entscheidung zur Sache befassen.

Anwalt für Strafrecht: gefährlicher Eingriff Straßenverkehr

Die Beschädigung einer Bremsanlage eines Fahrzeuges stellt erst dann einen vollendeten Eingriff in den Straßenverkehr dar, wenn dadurch eine abstrakte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines Menschen verdichtet hat.

In seinem Beschluss vom 26.7.2011 - 4 StR 340/11 betonte der BGH erneut, dass es für die Erfüllung eines ''gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr'' gemäß § 315b StGB sowohl einer abstrakte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs als auch einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen bedarf.

Das Landgericht Essen hat die Angeklagte wegen ''Anstiftung'' zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §§ 315b Abs. 1 Nr.1, Abs. 3, § 26 StGB verurteilt, da sie einen Bekannten dazu veranlasst hat, an dem Pkw ihres Vaters einen Bremsschlauch anzuschneiden. Die Wirkung des Bremssystems wurde dadurch bei scharfen Bremsungen um bis zu 50% vermindert. Die Angeklagte wollte, dass ihr Vater bei seiner nächsten Autofahrt einen Verkehrsunfall erleidet und sich dabei Verletzungen zuzieht. Dieser bemerkte die fehlende Bremswirkung jedoch, als er (auf einer Straße mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h) hinter einem parkenden Fahrzeug anhalten wollte. Daraufhin bremste er stärker und zog die Handbremse an, sodass er rechtzeitig zum Stillstand kam.

Der BGH führte zum konkreten Gefährdungserfolg des § 315b StGB aus: "Die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache ist erst dann konkret gefährdet, wenn durch die Tathandlung ein so hohes Verletzungs- oder Schädigungsrisiko begründet worden ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob es zu einer Rechtsgutsverletzung kommt." Kritische Verkehrssituationen würden diesen Voraussetzungen nur genügen, wenn sie sich aus der Perspektive eines objektiven Beobachters als ein "Beinahe-Unfall" darstellen. Dieser liege erst bei einer hochriskanten, praktisch nicht mehr beherrschbaren Verkehrssituation vor. Dass ein solcher "Beinahe-Unfall" in diesem Fall bestand, konnte das Landgericht jedoch nicht hinreichend belegen. Demzufolge änderte der BGH den Schuldspruch aufgrund der fehlenden konkreten Gefährdung dahingehend ab, dass sich die Angeklagte lediglich wegen Anstiftung zum versuchten ''gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr'' schuldig gemacht hat.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Ein Pflichtverteidiger ist zu bestellen, wenn sich der Tatverdacht aus einer Vielzahl von Urkunden ergibt, die einem Beschuldigten nicht bekannt sind.

Nach § 140 Abs. 2 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn sich aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ein Beschuldigter nicht selbst verteidigen kann. In diesem Fall ist einem Beschuldigten ein ''Pflichtverteidiger'' beizuordnen. Nach Auffassung des Landgerichts Cottbus in dem Verfahren 22 Wi Qs 17/11 ist dies insbesondere dann der Fall, wenn in der Anklageschrift auf eine Vielzahl von Urkunden Bezug genommen wird, die dem Beschuldigten nicht bekannt sind. Da lediglich ein Verteidiger umfassende Akteneinsicht erhält, gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, dem Beschuldigten einen Rechtsanwalt als ''Pflichtverteidiger'' beizuordnen.

Anwalt für Strafrecht: Fahrerflucht / Entzug Führerschein

Entfernt sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort und meldet diesen erst mit 40-minütiger Verspätung bei der Polizei, ist der Straftatbestand der Fahrerflucht gem. § 142 StGB zwar erfüllt, rechtfertigt aber nicht zwingend die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Gemäß § 142 Abs. 1 StGB wird ein Unfallbeteiligter, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten des Geschädigten Angaben zu seiner Person ermöglicht oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, um Feststellungen zu seiner Person vornehmen zu lassen (''Unfallflucht''), mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Darüber hinaus droht der ''Verlust des Führerschein''. Der Führerschein kann gegebenenfalls bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen werden kann.

Mit Beschluss vom 6.7.2012 - 12 Qs 81/12 stellte das Landgericht Aurich fest, dass der Tatbestand der Unfallflucht auch dann erfüllt ist, wenn der Unfallbeteiligte den Unfall zwar bei der örtlichen Polizeidienststelle meldet, dies aber erst mit 40-minütiger Verzögerung geschieht. Der Beschuldigte hatte, nachdem er an einem Bahnübergang gegen den dortigen Schrankenantrieb gefahren war, sein Auto mit einem Freund zur Werkstatt gebracht und sich erst danach bei der Polizei gemeldet. Damit genügte er seiner Wartepflicht nicht.

Grundsätzlich ist zwar auch eine aktive Tätigkeit geeignet, den Unfallverursacher von dieser zu entbinden (was insbesondere der Fall ist, wenn die Polizei verständigt und damit dem Feststellungsinteresse des Geschädigten Rechnung getragen wird). Hierbei ist ihm allerdings nur gestattet, sich zum Zwecke der Benachrichtigung der Polizei vorübergehend vom Unfallort zu entfernen. Der Beschuldigte hatte die Fahrt zur Werkstatt zunächst vorgezogen, womit er den Tatbestand der Fahrerflucht erfüllt hat.

Dennoch verneinte das Landgericht eine vorläufige Entziehung der ''Fahrerlaubnis''. Dies begründete es damit, dass der Beschuldigte nur "gerade noch" den Tatbestand erfüllt hat und sich sein Verhalten damit am untersten Rand der Strafwürdigkeit befindet. Auch wurde dem Feststellungsinteresse der geschädigten Deutschen Bahn AG durch die nachträgliche Aufklärung der Tat Rechnung getragen, sodass der Schutzzweck der ''Fahrerflucht'' gem. § 142 StGB nicht gefährdet wurde. Überdies hinaus wies der ''Verkehrszentralregisterauszug'' des Beschuldigten keine Eintragungen auf. All diese Umstände ließen das Landgericht zu dem Schluss kommen, dass die Indizwirkungen des § 69 Abs. 1 Abs. 2 Nr.3 StGB widerlegt und dem Beschuldigten der ''beschlagnahmte Führerschein'' wieder herauszugeben ist.

Anwalt für Strafrecht: Verkehrsstrafrecht

Raubt der Täter sein Opfer beim Halt des Kraftfahrzeuges in einem Wohngebiet aus, so handelt es sich nicht um eine Ausnutzung von spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs, die zu einer Strafbarkeit wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316 a StGB führt

§ 316 a StGB (''räuberischer Angriff auf Kraftfahrer'') lautet: Wer zur Begehung eines Raubes (?) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

In dem Beschluss vom 22. August 2012 - 4 StR 244/12 entschied der BGH, dass ein ''räuberischer Angriff auf Kraftfahrer'' nicht vorliegt, wenn der Täter das Kraftfahrzeug in ein Wohngebiet fährt und sein mitfahrendes Oper dort bei einem Halt des Kraftfahrzeuges ausraubt.

Die beiden Angeklagten hatten den Geschädigten schon im Pkw durch Faustschläge misshandelt und ihm, bevor sie ihn endgültig auf einem Parkplatz hatten liegen lassen, beim Halt in einem Wohngebiet seine Wertgegenstände abgenommen. Aufgrund dieser Feststellungen wurden sie vom Landgericht Leipzig wegen ''räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer'' in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung verurteilt.

Dieses Urteil hielt der rechtlichen Überprüfung des BGH nicht stand.

Neben dem Führer eines Kraftfahrzeugs kann zwar grundsätzlich auch der Mitfahrer ein taugliches Opfer im Sinne des § 316 a StGB sein. Allerdings kann aufgrund der Feststellungen des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Angeklagten bei Begehung der Tat die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt haben, da das Fahrzeug sich zum Zeitpunkt des Raubes nicht im fließenden Verkehr befunden hat. Auch ein verkehrsbedingter Halt mit laufendem Motor, bei der das Opfer regelmäßig keine Möglichkeit hat, sich dem Angriff ohne Eigen- oder Fremdgefährdung (beispielsweise durch Ziehen der Handbremse oder Öffnen der Tür) zu entziehen, liegt nicht vor. Für die Fälle des nicht verkehrsbedingten Halts bedarf es nach Ansicht des BGH zusätzliche, im Urteil darzulegende Umstände, die die Annahme einer Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs rechtfertigen.

Anwalt für Strafrecht: Vergewaltigung

Der Qualifikationstatbestand der besonders schweren Vergewaltigung ist nicht erfüllt, wenn sich der Täter erst nach Abschluss der Gewalthandlung dazu entschließt, den Geschlechtsverkehr mit seinem Opfer durchzuführen

Zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten kam es zu einem Streit, bei dem die Geschädigte dem Angeklagten ein Glas Wodka ins Gesicht schüttete. Daraufhin wurde der Angeklagte so wütend, dass er auf die Geschädigte einschlug und ihr mit einem Küchenmesser drohte, sie zu erstechen. Er warf das Messer in die Spüle, schubste die Geschädigte ins Schlafzimmer und führte den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr aus. Ihm war dabei bewusst, dass sich die Geschädigte aufgrund der vorher erlittenen Verletzungen nicht zur Wehr setzen konnte.

Anhand dieser Feststellungen hatte das Landgericht ''Bielefeld'' den Angeklagten wegen ''besonders schwerer Vergewaltigung'' gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in Sicherheitsverwahrung angeordnet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob dieses Urteil mit dem Beschluss vom 29.8.2012 - 4 StR 277/12 auf. Ohne Zweifel hat eine körperliche Misshandlung der Geschädigten stattgefunden. Das Landgericht hat jedoch nach Ansicht des BGH nicht hinreichend erkennen lassen, dass die Misshandlung bei Durchführung des Geschlechtsverkehrs stattgefunden hat.

Als der Angeklagte auf die Geschädigte einschlug, passierte dies zunächst aus Wut und nicht mit der gegenwärtigen Absicht, sie zu ''vergewaltigen''. Da der Entschluss zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs erst nach Abschluss der Gewalthandlung entstanden ist, ist die Anwendung des Qualifikationstatbestandes ausgeschlossen.
Die mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren belegte Qualifikation ist lediglich dann anwendbar, wenn das Opfer während der Vergewaltigung körperlich misshandelt wird.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Die gewaltsame Wegnahme eines Mobiltelefons zwecks Durchsuchens und Kopierens von Bilddateien begründet nicht die Strafbarkeit wegen Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB

Die für den ''Raub'' nach § 249 Abs. 1 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht fehlt, wenn der Täter bei gewaltsamer Ansichnahme eines Mobiltelefons lediglich beabsichtigt, den Speicher zu durchsuchen und die dabei aufgefunden Bilddateien zu kopieren. Durch dieses Verhalten eignet er sich weder den Sach- oder Substanzwert des Mobiltelefons an, noch wird dessen Wert durch den vorübergehenden Gebrauch gemindert.

Das Kopieren der aufgefundenen Bilddateien stellt zwar einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache dar, führt aber nicht zu einer Strafbarkeit wegen ''Raubes'', da die Bilddateien durch das Kopieren nicht verbraucht werden.

Auch der Einsatz von Gewalt, um die Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung zu erreichen oder den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern, begründet keine Strafbarkeit nach § 249 StGB. Dem Täter fehlt es hierbei an dem für die Aneignung erforderlichen Willen, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Verfahren 3 StR 392/11 und hob damit die vom Landgericht Duisburg ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten wegen ''Raubes'' und ''gefährlicher Körperverletzung'' zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten auf. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt nach Ansicht des BGH lediglich den Tatbestand der ''Nötigung'' nach § 240 Abs. 1 StGB.

Anwalt für Strafrecht: Totschlag

Ein gezielter Messerstich in den Brustkorb des Opfers begründet nicht zwingend die Annahme eines direkten Tötungsvorsatz beim Täter, so dass auch lediglich eine Bestrafung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht kommt

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte am 16.8.2012 in dem Verfahren 3 StR 237/12 ein Urteil des Landgerichts Osnabrück, in dem der Angeklagte wegen ''Körperverletzung mit Todesfolge'' zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde.

Der Angeklagte hatte sein Opfer in alkoholisiertem Zustand nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Klappmesser gezielt in die linke Brusthälfte gestochen. Das Opfer verstarb kurze Zeit später im Krankenhaus an seinen Verletzungen.

Die Nebenklägerin legte gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück Revision vor dem BGH ein, da das Landgericht bei dem Angeklagten keinen Tötungsvorsatz festgestellt und ihn deswegen nicht wegen ''Totschlags'' verurteilt hatte.

Allerdings konnte sich auch der BGH nur von einem direkten ''Körperverletzungsvorsatz'' überzeugen. Er führte aus, dass der Täter, um einen ''Tötungsvorsatz'' annehmen zu können, den Tod des Opfers als nicht ganz fern liegend erkennen und diesen Erfolg billigen oder sich zumindest um des erstrebten Zieles willen damit abfinden muss.

Zwar war der gezielte Messerstich in den Brustkorb des Opfers eine hochgradig gefährliche Gewaltanwendung, die als Indiz für die Billigung des Todes gegen den Angeklagten gewertet wurde.

Zugunsten des Angeklagten wurde allerdings der unter enthemmender Wirkung von Alkohol spontan ausgeführte Messerstich, das fehlende Tötungsmotiv und die im Allgemeinen nicht zu Aggressionen neigende Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigt. Aufgrund der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung kam damit auch der BGH zu dem Entschluss, dass der Angeklagte sich zwar der Gefahr des Todeseintritts bewusst war, er diesen aber zu keinem Zeitpunkt innerlich als Resultat seiner Tat gebilligt hat.

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Eine durch Brandlegung bewirkte Verrußung einer Teeküche stellt keine teilweise Zerstörung eines Gebäudes dar und begründet somit nicht die Strafbarkeit wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB

Der vor dem Landgericht München Angeklagte wollte im Verwaltungsgebäude des geschädigten Unternehmens einen ''Brand legen'', indem er in der Teeküche des Gebäudes eine Kaffeemaschine auf eine Herdplatte stellte und diese dann auf maximale Leistung schaltete.

Der geplante Brand sollte damit wie die Folge einer Nachlässigkeit aussehen. Tatsächlich geriet nur die Kaffeemaschine in Brand und es kam zu einer Verrußung der Küche, die dadurch unbenutzbar wurde. Außerdem entstanden Putzabplatzungen an der Decke und es lösten sich zwei Wandfließen.

Das ''Landgericht München'' hatte den Angeklagten wegen ''vorsätzlicher Brandstiftung'' zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. In der Revision wurde dieses Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) in dem Verfahren 4 StR 344/11 aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.

Der BGH machte deutlich, dass die teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten Gebäudes wegen der hohen Strafandrohung des § 306 StGB eine Zerstörung von Gewicht erfordert. Das Gebäude muss für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen oder ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil muss unbrauchbar gemacht werden. Nach Ansicht des BGH liegt dies bei einer Teeküche aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung für den Widmungszweck des Verwaltungsgebäudes eher fern. Sie kann auch nicht als zwecknötiger Teil des Gebäudes angesehen werden. Das für die ''Brandstiftung'' nach § 306 Abs. 1 StGB erforderliche Gewicht ist demnach nicht erreicht.

Anwalt für Strafrecht: Bedrohung

Eine im Zustand momentaner Erregung ausgesprochene Drohung wie "Ich schlag` Dich tot!" genügt nicht unbedingt für die Verwirklichung des Bedrohungstatbestandes des § 241 Abs. 1 StGB

Der ''Bedrohung'' gemäß § 241 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht.

Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer die Bedrohung tatsächlich ernst nimmt und der Täter die Drohung verwirklichen will oder kann. Ausgenommen sind allerdings alle Ankündigungen, die nicht als objektiv ernstzunehmende ''Bedrohung'' mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Bedrohte sich von den Ankündigungen beeindrucken lässt.

Eine solche nicht ernstzunehmende ''Bedrohung'' nahm das Amtsgericht ''Rudolstadt'' in dem Verfahren 355 Js 15271/12 - 1 Ds jug an und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 9.7.2012 mangels Erfüllung eines Straftatbestands ab.

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den in einer therapeutischen Förderanstalt untergebrachten Angeschuldigten Anklage erhoben, weil er seiner Erzieherin, nach einem missverständlichen Telefonat mit seiner Mutter, den Telefonhörer vor die Füße warf und wutentbrannt behauptete, die Erzieherin habe seiner Mutter "Scheiße erzählt". Dabei fuchtelte er mit der Faust vor ihrem Gesicht herum und schrie: "Ich schlag` Dich tot!".

Das Amtsgericht machte deutlich, dass es sich bei der Äußerung des Angeschuldigten nur um eine "jugendliche Groß- und Wichtigtuerei" handelt, die dem "jugendlichen Übermut und somit den Antriebskräften der Entwicklung" entsprungen ist. Kriminelles Unrecht mit tatbestandlicher Relevanz sei ihr jedoch, unter Berücksichtigung des Umfeldes und der Eigenart der beteiligten Personen, nicht zuzusprechen.